Meanwhile in Canada: Ein Unternehmer aus Alberta möchte sein Bungalow mit Bergblick verkaufen, aber nicht für harte Dollars. Stattdessen möchte er mit der Onlinewährung Bitcoins bezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine virtuelle Währung, die in zunehmendem Maße auch für Transaktionen in der realen Welt eingesetzt werden kann – etwa bei Onlineshops und Pizzadiensten.

Am Leben erhalten wird das Zahlungssystem von einem Nutzernetzwerk, das unter Anderem Rechenleistung für die Verwaltung der digitalen Münzen und die Verifikation von Transaktionen bereitstellt (wie das genau funktioniert steht hier und hier). Der Clou: Als Gegenleistung für die Teilnahme am System gibt es ebenfalls Bitcoins – das Geld vermehrt sich also von selbst. Bis man allerdings die gut 6.100 Bitcoins zusammen hat, dürfte es mit reiner Rechenleistung eine Weile dauern. So sagte auch der Verkäufer der BBC:

Bitcoins are really hard to get your hands on if you want to get them in large quantities. I have a couple projects that I want to get started, and they will take a lot of Bitcoins.

Welch Projekte das sind, darüber gibt er keine Auskunft. Der Wert des Hauses in herkömmlichem Geld wird jedenfalls auf ca. $ 400.000 CAD (ca. 300.000 Euro) geschätzt.

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Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hat das VG Schleswig-Holstein entschieden, dass das deutsche Datenschutzrecht für die irische Facebook-Tochter, die das soziale Netzwerk in Europa betreibt, nicht gilt (Az. 8 B 60/12, Volltext).

Der als Hardliner bekannte Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, hatte die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Dublin per Bescheid angewiesen, Nutzerkonten freizuschalten, die Facebook wegen der Angabe falscher oder erfundener Namen und Profildaten gesperrt hatte. Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook dürfen Profile nur unter dem echten Namen des jeweiligen Nutzers angelegt werden. In § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) ist dagegen die Pflicht für Plattformbetreiber statuiert, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, wenn dies zumutbar ist.

Gegen den Bescheid und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung hat Facebook geklagt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Über diesen Antrag hatte das VG Schleswig-Holstein zu entscheiden.

Es stellt lapidar fest:

Für die genannte Anordnung findet das deutsche materielle Datenschutzrecht keine Anwendung.

Nach § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG, der auch für die Datenschutzvorschriften des TMG gilt,  findet deutsches Datenschutzrecht für Unternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der EU haben, nur dann Anwendung, wenn sie Daten durch eine Niederlassung im Inland erheben bzw. verarbeiten. Ist dies nicht der Fall, gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.

Zwar gibt es eine Facebook Germany GmbH mit Sitz in Hamburg. Diese ist aber allein im Bereich der Akquise von Anzeigenkunden tätig und betreibt selbst nicht das soziale Netzwerk.

Der Standort der Server sei im Übrigen unerheblich, maßgeblich sei nur die tatsächliche Steuerung der Gesellschaft am Standort Dublin. Die Datenerhebung und -verarbeitung der Facebook Ireland Ltd. unterliegt damit, so die Richter, allein irischem Datenschutzrecht.

Den auf §§ 38 BDSG, 13 TMG gestützten Bescheid ordnet das VG Schleswig-Holstein aufgrund dieser Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz schon wegen der Nichtanwendbarkeit dieser Normen als rechtswidrig ein, so dass er auch schon vor dem endgültigen Urteil in der Sache nicht mehr vollstreckt werden kann.

Mit dem Beschluss, der die Rechtsauffassung des Gerichts deutlich erkennen lässt und daher schon eine Prognose ermöglicht, wie das Gericht im Hauptsacheverfahren wohl entscheiden wird, haben die Richter in erfreulich deutlicher Weise den Anwendungsbereich des deutschen Datenschutzrechts und dessen Grenzen im Hinblick auf die nationalen, aber letztlich durch Richtlinien weitgehend harmonisierten, Datenschutzrechten der übrigen EU-Mitgliedsstaaten klargestellt.

Offen bleibt dagegen die ebenfalls spannende Frage, ob es für ein soziales Netzwerk im Sinne des § 13 Abs. 6 TMG “zumutbar” ist, die anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Wenn der Sinn des Netzwerks die Kontaktpflege und Außendarstellung tatsächlich existierender Personen ist, könnte dies durchaus zu verneinen sein, insbesondere bei eher professionell orientierten Plattformen wie LinkedIn oder Xing. Eine ähnliche Frage haben wir schon vor einiger Zeit im Blog beleuchtet.

 

 

 

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Das juristische Karrieremagazin AZUR hat Osborne Clarke dieses Jahr erneut in seine Liste der Top 50 Arbeitgeber aufgenommen – in der Kategorie “Associatezufriedenheit” erreicht die Kanzlei sogar die Bestnote “herausragend” (4 Sterne).

Und warum? Unter anderem weil motivierte Associates bei Osborne Clarke eine Menge Möglichkeiten haben, sich persönlich und beruflich zu entfalten und zu entwickeln. Oder, in den Worten der Begründung bei AZUR:

Junganwälte mit Eigeninitiative und Mut zu Ideen rennen bei der Kanzlei offene Türen ein. So ist es nicht abwegig, einen Blog zu bestimmten Rechtsthemen zu schreiben [...]

Tja, genau so isses.

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Offenkundig unter dem Eindruck des jüngsten Amoklaufs an der US-Ostküste regen sich wieder gesetzgeberische Bestrebungen gegen als gewaltfördernd wahrgenommene Computerspiele. Nachdem eine dem deutschen Jugendschutzsystem nicht unähnliche Regulierung in Kalifornien zuletzt wegen eines Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit (den ersten Verfassungszusatz) Schiffbruch erlitten hatte, soll es nun ein anderes Instrument richten.

Im Staat Connecticut ist die Parlamentarierin DebraLe Hovey (Republikaner) mit der Idee vorgeprescht, nicht jugendfreie Computerspiele mit einer Sondersteuer von 10% zu belegen – offiziell um damit Mittel zur Finanzierung von Aufklärungskampagnen für Eltern zu generieren. In der Begründung für den Vorschlag heißt es, die Mittel seien zu verwenden

for the purpose of developing informational materials to educate families on the warning signs of video game addiction and antisocial behavior.

Vermutlich wäre Frau Hovey aber auch nicht unglücklich, wenn diese Steuer zu sinkenden Verkaufszahlen und einer sinkenden Verbreitung führen würde. Wir hören bei der Lektüre dieser Meldung jedenfalls lautstarke Nachtigallentrapsgeräusche.

Ob die Steuer so beschlossen werden wird, steht natürlich auf einem anderen Blatt, zumal im House of Representatives in Connecticut derzeit die Demokraten in der Mehrheit sind. Kritiker weisen zudem schon jetzt auf verfassungsrechtliche Bedenken hin, die ebenfalls im Recht der freien Meinungsäußerung begründet sind.

 

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Schon am Ende des dritten Quartals 2012 hat das Investitionsvolumen für Unternehmenskäufe in der Spielebranche die Zahlen des bisherigen Rekordjahrs 2011 übertroffen.

Wie der Digital Capitalist berichtet, wird sogar ein insgesamt 40% höheres Investitionsvolumen erwartet; die Mehrzahl der Transaktionen erfolgte im asiatischen Raum. China, Japan und vor allem Südkorea zeigen damit erneut, dass ihr Image als Hot Spot der globalen Gamesbranche nicht von ungefähr kommt.

Ebenfalls wenig überraschend ist, dass das höchste Investitionsvolumen im dritten Quartal 2012 in die Mobile-Sparte geflossen ist.

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Der sich gegenwärtig liberalisierende Online-Gambling Markt ist ein heißes Thema in den USA.

Liberalisierung des Online-Gambling Marktes
Ausgangspunkt für die Liberalisierung ist eine auf Bundesebene von dem Department of Justice im Dezember 2011 veröffentlichte Legal Opinion, die den Weg freimachte für die Bundesstaaten, Online-Gambling zu erlauben. Derzeit arbeiten fast alle Bundesstaat an entsprechenden Gesetzen. Die Bundesstaaten Delaware und -wenig überraschend- Nevada haben bereits die ersten Gesetze in Kraft gesetzt. Die Kanzlei Perkins Coie hat hierzu einen wunderbaren Überblick veröffentlicht: <klick>

In Nevada wurden schon über 20 dieser neuen Online-Gambling Lizenzen erteilt. Unter den Lizenzinhaber befinden sich all diejenigen, die man erwarten darf, bspw. 888 Holdings, International Game Technology (IGT) und Caesars – bei letzteren kann man zukünftig bspw. um Hotelupgrades pokern.

Die neue Freiheit bringt neue M&A-Chancen
Die US Kolegen berichteten, dass die Liberalisierung vor allem auch zu ansteigenden M&A-Aktivitäten geführt haben, wobei sich der interessante Trend abzuzeichnen scheint, dass Gambling-Firmen gezielt nach Akquisitionen von Gamesfirmen (bevorzugt Anbieter von Social Games) suchen oder jedenfalls enge Kooperationen anstreben. Die US-Kolegen verwiesen in diesem Zusammenhang bspw. auf die Akquisition von Double Down durch IGT. Double Down betrieb “Double Down Casino Game” auf Facebook, welches 2011 mit 4,7 Millionen aktiven Spieler pro Monat das viertgrößte Social Game auf Facebook war.

Ein weiteres Beispiel ist der Kauf der israelischen Firma Playtika durch Caesars Entertainment. Auch Playtika betrieb zwei Social Games – Slotomania und Farke mit mehr als 10 Millionen unique users pro Monat.

Als gutes Beispiel für neue Formen der Zusammenarbeit gilt die im Oktober 2011 verkündete Kooperation zwischen MGM, Boyd Gaming und bwin.com.

Vielleicht eröffnet dies auch für Europäische Anbieter Social Games mit “Glücksspieltouch” ganz neue Perspektiven? Wir werden sehen.

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Der Urlaub ist vorbei und es wird Zeit, wieder etwas mehr zu bloggen. Leicht gesagt, wenn man nach dem Urlaub schon wieder on tour ist. Also heißt es, das Touren mit dem Bloggen zu kombinieren: Ich besuche derzeit die Gamer Technology Law Conference in Seattle – eine zweitägige Konferenz, die von führenden US Interactive Entertainment Anwälten gestaltet wird und die sich aktuellen Rechtsfragen der US-Spieleindustrie widmet. Das eröffnet ganz spannende neue Perspektiven: In manchen Aspekten sind uns die Amis einfach Jahre voraus; geht es dagegen beispielsweise um Datenschutzfragen, so ist es spannend zu sehen, wie sich US-Rechtsansichten so langsam Europäischer Datenschutzdogmatik annähern. Ich werde in einer Serie von kleinen Blogbeiträgen über die hier diskutierten Themen berichten.

Der Auftakt der Konferenz war weniger juristisch, sondern ein sehr subjektiver und unterhaltsamer Blick von Michael Pachter, MD bei Wedbush Securities, auf aktuelle Marktentwicklungen. Wer Michael schon mal hat sprechen hören, weiß, was ich meine.

Ein Blick zurück:
Pachter identifizierte drei Episoden der Gamesindustrie-Vergangenheit:

  • die Zeit bis zum Jahr 2000
  • die Jahre 2001 bis 2008
  • die Jahre 2009 bis 2011

Die Zeit bis zum Jahr 2000 sieht Pachter im Wesentlichen geprägt durch den Erfolg von Single Player PC- und Arcade-Games. Er hob die Bedeutung guter Brands für diese Zeit und als Ausgangspunkt zahlreicher Sequels hervor. Gleichzeitig bezeichnete er das Gaming der damaligen Zeit als “anti-social”. Die Jahre von 2001 bis 2008 ist für Pachter die goldene Ära der Konsolen, wobei er dem Erfolg der Wii besondere Bedeutung beimisst. Nimmt man den MMO-Markt aus, so sollen zu dieser Zeit packaged goods 90% des Industrieumsatzes ausgemacht haben. Mit Beginn des Jahres 2009 begann für Pachter die große Zeit der MMOs und der Geschäftsmodelle rund um DLC (wobei er offen ließ, inwieweit aus packaged goods-Umsatz lediglich DLC-Umsatz wurde, ohne dass zusätzlicher Umsatz generiert wurde). Gleichzeitig sieht er in dieser Zeit den Beginn der Social and Mobile Games Ära. Das Jahr 2012 sieht Pachter geprägt durch Social and Mobile Games, Konsolenmultiplayergames und free2play. Den Markt für packaged goods beschreibt er bereits jetzt als “collapsing”.

Der Blick in die Gamesindustrie-Glaskugel:
Was bringt nach Pachters Auffassung also die Games-Zukunft?

Pachter hat eine klare Meinung zu free2play-Geschäftsmodellen. Er hält sie für nicht tragfähig und urteilt gewohnt scharfzüngig: “The problem about free2play is that it’s free.” Sein Hauptargument ist, dass kein anderes Entertainment Medium seinen Content “for free” heraus gibt und prognostiziert: “We will continue to make this mistake until we figure it out”. Ob er übersehen hat, dass free2play nicht gleichbedeutend ist mit “alles kostenlos”?
Folgende Haupttrends sieht er bis 2020 auf uns zukommen:
  • Content wird auf allen Devices verfügbar sein.
  • Konsolen werden “multipurpose devices” (er prognostiziert, dass die neue xbox de facto ein TV Receiver sein wird, der gegen eine Gebühr das TV-Signal auf alle Devices ausspielen können wird)
  • Das free2play Modell wird sterben und Games werden werbefinanziert werden und User sollen bis 2020 für Werbefreiheit zahlen.
  • Games as a Service wird ein riesiges Thema werden.
  • Mobile und Social Games sieht er auch in der Zukunft als bedeutend an.
Genug zu diskutieren also und ein durchaus kontroverser Konferenzauftakt.

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Bei unseren Specials haben wir jetzt einen englischsprachigen Beitrag zu den Auswirkungen der Buttonlösung für Online-Anbieter.

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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZVB) hat in Deutschland jüngst sowohl Facebook als auch die United Internet Unternehmen GMX und Web.de abgemahnt. Während der VZVB bei Facebook die Weitergabe persönlicher Daten der Nutzer an App-Anbieter, ohne dass die Nutzer ihre Einwilligung dazu gegeben hätten, und somit Datenschutzverstöße bemängelte, standen bei GMX und Web.de die nicht gesetzeskonforme Umsetzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit der am 1. August 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Button-Lösung (wir berichteten hier) im Fokus.

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die keine Finanzdienstleistungen im Sinne des Fernabsatzrechts sind, müssen Onlinehändler den Verbraucher seit dem 1. August 2012 in klarer und verständlicher und vor allen Dingen hervorgehobener Weise die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht sowie
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Weiter gibt das Gesetz nunmehr klar vor, in welcher Art und Weise der Onlinehändler den Bestell- bzw. Kaufbutton bezeichnen und ausgestalten muss. Das Gesetz fordert eine Beschriftung in gut lesbarer Art und Weise mit den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung.

Zwar sollen GMX und Web.de laut Angaben der VZBV den geforderten Button in ihr Angebot kostenpflichtiger Leistungen integriert haben, jedoch fänden sich wichtige Informationen zu Vertragsbedingungen aber nicht wie vom Gesetzgeber gefordert in unmittelbarer Nähe des Buttons.

Das schnelle Vorgehen der VZBV gegen Verstöße wegen nicht rechtskonformer Umsetzung der Gesetzesänderung zeigt, dass Onlinehändler und Plattformanbieter möglichst schnell reagieren und – sofern noch nicht geschehen - Ihre Webseiten zeitnah an die Vorgaben des Gesetzesgebers anpassen sollten.

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