Archive for September, 2009

Hasbro und Google vereinen ihre Ressourcen: Zunächst befristet bis zum 31. Januar 2010 kann man das beliebte Brettspiel Monopoly auch in in der Online-Version “Monopoly City Streets” gegen den Rest der Welt spielen – und zwar auf einem Spielbrett mit “echten” Straßennamen. Das Datenmaterial dazu kommt von Google Maps und aus dem freien Projekt OpenStreetMap.

Mit einem Spielgeld-Startkapital von 3 Millionen Dollar ausgerüstet können Spieler seit dem 09. September beliebige Straßen kaufen und bebauen. Die Miete fließt dabei automatisch jeden Tag und hängt nicht davon ab, wie oft Mitspieler auf die eigenen Straßen klicken.

Auch der Handel mit den virtuellen Immobilien ist möglich. Ganz anders als im wahren Leben soll nach den Spielregeln aber das Schweigen auf ein Kaufangebot als Annahme gelten – Spieler müssen sich also regelmäßig einloggen und gegebenenfalls angebotenen Transaktion rechtzeitig widersprechen. Auch eine Form von Kundenbindung…

Auch sonst schlafen die Gegenspieler nicht: Ausgerüstet mit virtuellen Bulldozern können sie ehrgeizige Expansionspläne im Spiel ganz handfest durchkreuzen, sofern nicht ein “Bonusgebäude” die eigene Straße schützt.

Einige Tage nach dem Start scheint das Angebot in Deutschland schon gut angenommen zu werden. Nicht nur in den Ballungsräumen hat ein virtueller Bau-Boom eingesetzt, auch viele kleine und kleinste Dorfstraßen sind schon “verkauft”.

Update: Der große Ansturm – an einem einzigen Tag haben sich 1,7 Millionen Spieler registriert – hat offensichtlich auch die Betreiber überrascht. Nur acht Tage nach dem Start muss das Spiel wegen überlasteter Hardware neu gestartet werden.

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Ein Vertrag unterliegt nach Art. 27 EGBGB grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht.

Nach einem Urteil des LG Heilbronn können Rechtswahlklauseln in AGB allerdings gegen § 307 BGB verstoßen und damit unwirksam sein. Dieses Ergebnis begründet das Gericht mit Art. 29 EGBGB, wonach unter bestimmten Umständen eine Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts gegenüber einem deutschen Verbraucher nicht dazu führen darf, dass zwingende Verbraucherschutzregelungen des deutschen Rechts nicht gelten.

Dieser Ansatz ist indes dogmatisch zweifelhaft. Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem gewählten Recht. Nur bei Vorliegen der besonderen und nicht analogiefähigen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB kommt es anschließend zu einem Günstigkeitsvergleich zwischen dem gewähltem und dem deutschen Recht – bei dem sich auch das gewählte Recht durchsetzen kann. Durch eine Rechtswahl wird vom Leitbild des Art. 29 EGBGB folglich gar nicht abgewichen. Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt darin erst recht nicht.

Im Ergebnis spricht also vieles für die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB. Der Verwender sollte aber bedenken, dass sich das gewählte Recht gegenüber Verbrauchern nicht in jedem Fall durchsetzt.

Update Januar 2010: Art. 27 ff. EGBGB sind zum 17.12.2009 aufgehoben worden. Die entsprechenden Regelungen finden sich – im Wesentlichen inhaltsgleich – nunmehr in der Verordnung 593/2008/EG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Art. 27 EGBGB aF entspricht dort Art. 3, Art. 29 EGBGB aF entspricht dort Art. 6.

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Die Wirtschaftskrise erreicht die virtuelle Welt – und zwar ganz anders als man denkt. In dem MMO Eve ist bei der “EBank” ein Defizit in Höhe von 1,2 Billionen Einheiten der Ingame-Währung ISK entstanden, woraufhin alle Auszahlungen vorläufig gestoppt wurden. Die “Kunden” müssen ihre eingezahlten ISK wohl vorläufig abschreiben.

Die “EBank”, die Kredite gewährte und Zinsen zahlte, wurde allein von Spielern betrieben, ohne dass der Betreiber des Spiels steuernd eingriff. Technische Grundlage des virtuellen Geldinstituts war allein die Möglichkeit, ingame Währungseinheiten auf andere Spieler zu übertragen, organisatorisch lebte das Geschäftsmodell allein vom Vertrauen der Nutzer. Eine technische Möglichkeit, die Bank zu Auszahlungen zu zwingen, sehen die Spielregeln von Eve nicht vor.

Umso spannender ist da natürlich die Frage, wer nun den Nutzern für den Schaden haftet – immerhin werden ISK auch für reales Geld gehandelt: 5 Milliarden ISK bekommt man für rund 260 Euro, der Gesamtschaden beläuft sich damit auf weit über 50.000 Euro. Zwar können “echte” Verträge zwischen den Spielern auch ingame geschlossen und erfüllt werden. Um Ansprüche durchzusetzen, müsste aber zunächst die “real life”-Identität der potentiellen Anspruchsgegner festgestellt werden.

Fraglich ist auch, ob nicht auch die Betreibergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, eine Art Bankenaufsicht einzurichten und folglich den Spielern gegenüber eine vertragliche Schutzpflicht verletzt hat. Selbst wenn man das bejaht, ist fraglich ob die Geschädigten eventuelle Haftungsansprüche gegen die in Island (!) ansässigen Betreiber der virtuellen Welt werden durchsetzen können.

In MMOs steigt also mit der Gestaltungs- und Handlungsfreiheit des einzelnen Spielers auch das Risiko unerwünschter Spieleffekte. Mit den Worten eines Bloggers:

See? Aren’t MMOs fun? You can escape from the global economic collapse to roleplay manage – a galactic economic collapse!

Auch insoweit spielte übrigens Second Life eine Vorreiterrolle: Dort hat die “Ginko Financial” schon im Jahr 2007 die erste virtuelle Bankenpleite hingelegt.

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Die besten Zeiten von Second Life scheinen vorbei zu sein, die rechtlichen Fragen die diese virtuelle Welt aufgeworfen hat, bleiben aber aktuell und betreffen in der einen oder anderen Form fast alle Onlinespiele. Felix Hilgert und Konstantin Ewald beleuchten diese in einem Beitrag bei unseren Specials.

Update 01.11.2009: Aktualisierte Fassung des Beitrags online. Vielen Dank an ElGraf für den freundlichen Hinweis!

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