Archive for Mai, 2010

Unser Fundstück zum Wochenende – Google feiert (einen Tag zu früh) den 30. Geburtstag von Pac-Man mit einem interaktiven Google-Doodle:

Sobald man eine Münze eingeworfen hat (Mausklick genügt – virtuelle Währung einmal anders) geht das Game los, gesteuert wird mit den Pfeiltasten. Zum Spielvergnügen passt ein Spruch, der dem Nintendo-Manager Kristian Wilson zugeschrieben wird. Bereits 1989 soll er gewusst haben:

Computer games don’t affect kids; I mean if Pac-Man affected us as kids, we’d all be running around in darkened rooms, munching magic pills and listening to repetitive electronic music.

Immerhin hält er uns heute noch zeitweise von der ernsthaften Internetrecherche ab. Happy Birthday, Pac-Man!

Update 25.05.2010: Das Doodle gibt es – dauerhaft – hier.

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Neue Informationspflichten im Internet

Ein neues Schreckgespenst wandelt durch die Blogosphere und damit durch die Onlinewelt: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Schon der spröde Charme der sperrigen Bezeichnung lässt ebenso unkonstruktive wie penibel umzusetzende Pflichten erwarten. Tritt nun zu den klassischen und abmahnträchtigen Pflichten in den Bereichen Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls auch Widerrufsbelehrung also eine Pflicht hinzu? Hierzu ein klares Jein.

Worum geht es überhaupt? Die auf eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) zurückgehende DL-InfoV verpflichtet Dienstleister, ab dem 17.05.2010 ihre Kunden mit verschiedensten Informationen zu versorgen.

Wer muss informieren?

Als Dienstleistung gilt nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie jede selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird – hierunter fällt etwa auch der Betrieb eines Onlinespiels oder gar die Bereitstellung von Informationen auf einer Website, auch wenn dies im Einzelfall kostenlos geschieht. Entscheidend ist, ob für solche Angebote “in der Regel” ein Entgelt verlangt wird, was – wie bei der Impressumspflicht – gelegentlich zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann.

Als Folge sind einige Informationen stets bereitzuhalten, andere Informationen müssen die Dienstleister zumindest auf Anfrage herausgeben.

Welche Informationen müssen immer angegeben werden?

Der § 2 der Verordnung listet insgesamt 11 Pflichtinformationen auf. Manche der genannten Informationen sind schon heute nach anderen Gesetzen anzugeben; etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“). Angegeben werden muss im Einzelnen:

  • Name, Vorname und Firma,
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • Wenn vorhanden: Registernummer,
  • Bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
  • Wenn vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Bei reglementierten Berufen: Gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und, falls vorhanden, die zuständige Kammer oder der Berufsverband (z.B. Anwaltskammer),
  • Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
  • Wenn vorhanden: Bestehende Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen,
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, falls sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Name und Anschrift des Versicherers.

Insgesamt entspricht die neue Verpflichtung inhaltlich weitgehend der schon lange existierenden Impressumspflicht. Neu ist zumindest in der Theorie die Pflicht, verwendete AGB bereitzustellen; aus praktischen Gründen dürften Dienstleister aber auch dies regelmäßig schon heute tun.

Neu und so tatsächlich bisher nicht gekannt ist die Verpflichtung, über Rechtswahl, mögliche Garantien und Berufshaftpflichtversicherung zu informieren; diese Pflichten sind aber nur für einen Teil der Dienstleister relevant. Eine Rechtswahl etwa ist gegenüber privaten Kunden in vielen Fällen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.

Welche Informationen müssen auf Anfrage herausgegeben werden?

Darüber hinaus nennt § 3 der neuen Verordnung Informationen, die zumindest auf Anfrage des Kunden herauszugeben sind. Auch hier ist die Pflicht in Teilen deckungsgleich mit der bekannten Impressumspflicht. Darüber hinaus finden sich Regelungen zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, Verhaltenskodizes und Streitschlichtungsverfahren.

Für Onlinespieleanbieter ist jedenfalls demnächst ein Aspekt davon besonders relevant. Denn der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) erlaubt es Content-Anbietern, bestimmte jugendschutzrechtliche Verpflichtungen durch Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex einer freiwilligen Selbstkontrolle zu erfüllen. In einem solchen Fall müssten die Anbieter die jeweiligen Grundsätze nennen, verlinken und dabei auf die Sprache hinweisen.

Fazit

Insgesamt sind diese Informationspflichten einerseits detailliert und weitreichend. Andererseits entsprechen die erforderlichen Informationen aber in weiten Teilen den für ein ordnungsgemäßes Impressum ohnehin schon bisher erforderlichen Angaben. Ergänzungen sind nur in Details erforderlich. Der Arbeitsaufwand für die Umsetzung ist daher gering. Deshalb ist die DL-InfoV weniger schlimm als ihr Ruf – doch kein Schreckgespenst.

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Damit eine “Benutzung” der Marke im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vorliegt und der Markeninhaber die Nutzung durch Dritte überhaupt verbieten kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH entweder die Werbe- oder die Herkunftsfunktion beeinträchtigt sein.

Auf die Vorlage des BGH in Sachen “Bananabay” hat der EuGH nun ein weiteres Mal entschieden, dass die Verwendung einer mit einer fremden Marke identischen Zeichenkombination als Adword bei Google grundsätzlich die Werbefunktion der fremden Marke nicht beeinträchtigt:

Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof in diesem Urteil [Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08] ausgeführt, dass die Benutzung eines mit einer Marke eines anderen identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht geeignet ist, die Werbefunktion der Marke zu beeinträchtigen (Urteil Google France und Google, Randnr. 98).

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da sich das Ausgangsverfahren auf die Auswahl von Schlüsselwörtern und das Erscheinen von Anzeigen im Rahmen desselben Referenzierungsdienstes „AdWords“ bezieht.

Allerdings könne eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorliegen, wenn durch den als Anzeige geschalteten Text der Eindruck entstehe, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden bestehe. Dies ist aber zunächst eine Frage des Einzelfalls, die die nationalen Gerichte beurteilen müssen.

Während grundsätzlich also auch Marken Dritter als Adword benutzt werden können, ist bei der Formulierung der Werbeanzeigen weiterhin Vorsicht geboten. Hier muss jede Täuschung über die Identität des Werbenden und seine Verbindung zum Markeninhaber vermieden werden.

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Zum 11.06.2010 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft. Damit einher gehen einige materielle Änderungen beim Widerrufsrecht im Fernabsatz, sowie auch ein neues Musterformular.

Mit der Gesetzesänderung verliert insbesondere der jüngst sogar vor dem EuGH geführte Streit darüber, ob die Anzeige eines Textes auf einer Internetseite bereits der Textform genüge, im Bereich der Widerrufsbelehrung an praktischer Bedeutung. Wer bisher online B2C-Verträge abschloss, musste seinen Kunden entweder noch vor dem Vertragsschluss eine separate E-Mail  mit einer Widerrufsbelehrung schicken (was wenig praktikabel und auf Plattformen wie eBay sogar ganz unmöglich war), oder in Kauf nehmen, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung statt innerhalb der gesetzlichen Regelfrist von zwei Wochen (künftig: “14 Tage”) einen ganzen Monat lang widerrufen konnten. Künftig wird dagegen unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte Belehrung per E-Mail auch noch ausreichen. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. bestimmt dazu:

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

Eine Widerrufsbelehrung “light”, nämlich in Bezug auf Fragen der Wertersatzpflicht, muss dem Kunden also weiterhin vor Vertragsschluss angezeigt werden. Allerdings ist hierfür gerade nicht die Textform vorgeschrieben.

Außerdem ist die Muster-Widerrufsbelehrung “befördert” worden: Aus einer Verordnung (BGB-InfoV a.F.) ist sie in das EGBGB gewandert und hat damit künftig Gesetzesrang. Außerdem bestimmt § 360 Abs. 3 BGB n.F.:

Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.

Bei sklavischer Verwendung des gesetzlichen Musters kommt ein (abmahnfähiger) Wettbewerbsverstoß künftig auch bei Unzulänglichkeiten des Musters damit nicht mehr in Betracht.

Update 20.05.2010: So ausdrücklich auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage:

Die bislang in der BGBInfoV enthaltenen Muster für die Widerrufs- und für die Rückgabebelehrung werden durch das bereits verabschiedete Gesetz [...] (BGBl. I 2009, S. 2355) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche überführt und damit Gesetzesrang erhalten. Damit können Gerichte die Muster in Zukunft nicht mehr als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen, wodurch Abmahnungen in diesem Bereich zurückgehen dürften.

Allerdings sei allen Akteuren im Digital Business geraten, die Umstellung auf das neue Muster nicht zu verschlafen, gehören doch (vermeintlich) unzureichende Widerrufsbelehrungen zu den besonders beliebten Abmahnanlässen.

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Das von der Online-Plattform einer bekannten deutschen BildBoulevardzeitung veranstaltete Online-Bundesligamanagerspiel “Super Manager” stellt nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein öffentliches Glücksspiel dar und darf daher verboten werden.

Bei dem parallel zur laufenden Saison der Fußballbundesliga stattfindenden Bundesligamanagerspiel werden mehrere Preise, darunter der Hauptgewinn von 100.000 Euro ausgelobt. Der Spieleinsatz beträgt 7,99 €. Jeder Teilnehmer muss aus den Spielern der 1. Fußball-Bundesliga ein Team zusammenstellen, für das an jedem Bundesliga-Spieltag Punkte vergeben werden. Die vom Teilnehmer aufgestellten Spieler werden  nach bestimmten Wertungskriterien von einer Jury bewertet. Zusätzliche Punkte erhalten die Spieler nach bestimmten besonderen Eignissen (z.B. erzielte Tore, Gegentore, gewonnene Zweikämpfe, rote oder gelbe Karten). Den Hauptpreises von 100.000 Euro gewinnt, wer am Ende der Saison mit seinem Team die meisten Punkte erzielt hat.

Im September 2009 untersagte Bayern das Spiel. Hiergegen wurde Klage erhoben. Die jetzt bekannt gewordene Entscheidung erging in dem parallel angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ursprünglich hatte das VG Ansbach den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Mit seiner Entscheidung (Az.: 10 CS 43/10) vom 13.4.2010 bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung.

Aus Sicht der Bayerischen Verwaltungsrichter erfüllt “Super-Manager” die Merkmale eines verbotenen öffentlichen Glücksspiels im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Für das Mitspielen werde ein Entgelt verlangt, mit dem eine Gewinnchance erworben werde. Die Geschicklichkeit des Teilnehmers bei der Zusammenstellung und Aufstellung seines Teams habe nur wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit. Das Zufallsmoment überwiege bei weitem. Vergleichbar mit dem Glückspiel TOTO sei der weitere Verlauf des Managerspiels abhängig von künftigen Ereignissen an dem jeweiligen Bundesliga-Spieltag. Weder die Ereignisse noch die spätere Jury- Bewertung könnten vorher annähernd sicher eingeschätzt werden.

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Im Vergleich zu Ubisofts Kopierschutz, der eine permanente Internetanbindung erfordert, agiert die jetzt von SEGA in einem Unternehmensblog für den Titel “Alpha Protocol” angekündigte DRM-Technologie Uniloc direkt zurückhaltend. Das Spiel muss nach der Installation nur einmalig online aktiviert werden. Wie man es etwa auch von iTunes kennt, kann die Software auf bis zu fünf Rechnern gleichzeitig aktiviert werden; alte, nicht mehr benötigte Installationen lassen sich online deaktivieren.

SEGA geht allerdings noch einen Schritt weiter: 18 bis 24 Monate nach der Veröffentlichung des Spiels soll ein offizieller Patch die Aktivierungspflicht entfernen. Dann könnte SEGA die Aktivierungsserver abschalten, ohne dass dadurch die Weitergabe des Spiels verhindert würde. Das dürfte Spieler und Akteure des Gebrauchtmarktes freuen, und auch für SEGA mit Kostenersparnissen verbunden sein.

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