Archive for August, 2010

Unser kleines Nischenblog wird heute 1 Jahr alt. Zur Gamescom 2009 gestartet hat sich unsere Seite vor allem dank des durchweg positiven Branchenfeedbacks in diesem einen Jahr erheblich weiter entwickelt. Wir haben noch ein paar weitere Flausen im Kopf und werden diese nach und nach im 2. Lebensjahr an den Start bringen.

Wir danken unseren Lesern für all den positiven Input und das Interesse. Wir schneiden jetzt die Geburtstagstorte an.

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Der ipod ist jedem bekannt; der eiPOTT hingegen nicht. Hier kann man ihn bewundern – es handelt sich um einen sehr stylishen, formschönen Eierbecher der Firma koziol.

Wie koziol heute in einer Pressemitteilung berichtet, erwirkte Apple eine einstweilige Verfügung (Hanseatisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 5 W 84/10) gegen koziol und untersagte dieser, die Bezeichnung “eiPOTT” für einen Eierbecher zu verwenden. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Eierbecher und dem mp3-player. Insbesondere handele es sich bei “eiPOTT” um ein Kunstwort ohne klaren Sinngehalt.

Update: aufrecht.de hat heute das Urteil im Volltext veröffentlicht: klick

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Es ist im Gamescom-Trubel etwas untergegangen: Diverse Portale berichten, dass Realtime Worlds Insolvenz angemeldet habe. Damit würde eines der amitioniertesten Onlinespieleprojekte in Europa plötzlich beendet werden. Das von Grand Theft Auto Entwickler David Jones gegründete Unternehmen Realtime Worlds hatte über 100 Millionen US Dollar an VC-Geldern einsammeln können.

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MediaMarkt bewirbt Red Dead Redemption auf innovative Weise:

In der Aufmachung, die sich der Grafiker in der Werbeabteilung vorgestellt hat, dürfte das Spiel allerdings nicht über die Ladentheke gehen.

Nach § 12 Abs. 2 JuSchG müssen beim Verkauf von Datenträgern mit Computerspielen die behördlich vorgeschriebenen Alterskennzeichen in der gesetzlichen Mindestgröße in der linken unteren Ecke der Verpackung wiedergegeben werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 JuSchG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden kann.

Zuständig für Computerspiele ist außerdem nicht die FSK, sondern die USK – und deren Alterskennzeichen, lieber MediaMarkt, sehen so aus:

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Lästige Pflichtangaben in Apps? Auch in der Gamesbranche hat ein jüngst veröffentlichtes Urteil des OLG Hamm (20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09) einige Wellen geschlagen. Schon wieder etwas Neues? Was wird dem Entwickler da auferlegt? Und muss wirklich künftig jede simple Website von Rechts wegen iPhone-optimiert sein?

Die Entscheidung

Zunächst: Gestritten haben sich nicht etwa App-Entwickler, sondern Verkäufer von “Kirschkernen und anderen Naturfüllstoffen”. Der Beklagte hatte seine Ware unter Anderem bei eBay angeboten. Der Kläger störte sich nun daran, dass beim Abruf der Angebote über die offizielle App der Auktionsplattform bestimmte verbraucherschutzrechtlich vorgeschriebene Informationen (u.a. Widerrufsbelehrung, Preisangaben und Impressum) nicht korrekt angezeigt wurden, weil die Programmierung der App die Anzeige der entsprechend ausgefüllten Felder aus der Auktion einfach nicht (bzw. teilweise nur hinter irreführenden Links) vorsah. Dies hat eBay in einer aktualisierten Fassung der App übrigens bereits nach dem Urteil der Vorinstanz in dieser Sache geändert.

Das Gericht sieht den beklagten Verkäufer nun als verantwortlich für das Fehlen der Pflichtangaben an. Auch ohne Verschulden (er hatte die App ja nicht selbst programmiert) hafte der Nutzer einer Handelsplattform allein schon wegen der Einstellung des Angebots auf Unterlassung, wenn der Betreiber bei der Optimierung für Mobilgeräte Fehler mache. Insoweit komme es nicht darauf an, ob man eBay rechtlich als “Mitarbeiter oder Beauftragten” des Verkäufers einordne.

Was bedeutet das Urteil für App-Enwickler und Website-Betreiber?

Bei den “Pflichtangaben”, um die es in diesem Urteil ging, handelt es sich um Informationen, die im Onlinehandel, insbesondere mit Verbrauchern, zwingend sind. Wenn über eine App direkt Waren oder Dienste an die Nutzer verkauft werden (etwa über in-App Purchase), muss diese auch klar gestaltet Preisangaben nach der PAngV sowie Informationen zum Widerrufsrecht und ein Impressum enthalten. Das Urteil des OLG Hamm bestätigt insofern aber lediglich die ohnehin klare Rechtslage. Es gibt also keine “neuen” Pflichtangaben speziell für Apps.

Auch wer mit der Entwicklung von Apps zum optimierten Zugriff auf Handelsplattformen beauftragt ist, sollte sich diese Vorgaben zu Herzen nehmen und bei der Umsetzung peinlich genau auf die Einbindung aller rechtlich vorgeschriebener Informationen achten – auch wenn das Platz kostet und auf mobilen Geräten möglicherweise nicht hübsch sondern nach Bleiwüste aussieht. Wird ein Nutzer wegen einer fehlerhaften App verurteilt, kann er unter Umständen den Betreiber der Plattform haftbar machen, der sich dann wiederum an seinen Vertragspartner, den App-Entwickler halten kann.

Für Website-Betreiber bedeutet das Urteil allerdings nicht, dass sie ihre Angebote für alle möglichen mobilen Geräte optimieren müssen – eher im Gegenteil. So lange auch mobile Browser alle Inhalte der normalen Website anzeigen können, bietet gerade eine weitergehende Optimierung (im Hinblick auf Formatierung, Datenmenge, Navigationsstruktur, etc.) das Risiko, auf der Seite eigentlich ordnungsgemäß vorhandene Pflichtangaben versehentlich “wegzukürzen”. Der vom OLG Hamm entschiedene Fall ist das beste Beispiel für eine solche Panne.

[Update: In die gleiche Bresche schlägt übrigens auch das LG Köln]

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Zum 1.8. sind in China neue, für den Onlinespielemarkt bedeutende gesetzliche Anforderungen in Kraft getreten. Hierbei steht der Schutz von Minderjährigen im Vordergrund. So muss durch technische Vorkehrungen sicher gestellt sein, dass Jugendliche nur eine begrenzte Zeit spielen können. Hiermit soll in erster Linie potentieller Spielsucht entgegen gewirkt werden.

Darüber hinaus dürfen Spiele, die sich an Minderjährige richten, keine inhalte aufweisen, die zu einem Verhalten animieren, welches im Widerspruch zu den chinesischen ethischen Vorstellungen stehen könnte oder dazu auffordert, Gesetze zu brechen. Schließlich müssen sich chinesische Gamer nun mit ihrenm echten Namen registrieren.

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Bereits am 11.02.2010 hatte der BGH Pressemeldungen zufolge entschieden, dass Hersteller von Computerspielen die Spielberechtigung an Nutzeraccounts knüpfen dürfen, die nicht übertragbar sein müssen. Nunmehr ist das Urteil im Volltext veröffentlicht (Az.: I ZR 178/08).

Die Entscheidung hat das PC-Spiel “Half Life 2″ zum Gegenstand, das (auch) auf physischen Datenträgern vertrieben wird. Bei der Installation wird zwingend eine Verknüpfung mit einem Benutzeraccount bei dem Onlinedienst Steam hergestellt. Nur mit diesem Account kann das Spiel gespielt werden. Nach Ziffer 1 Abs. 6 der Steam-AGB ist der Account indes nicht übertragbar.

Gegen diese Klausel wandte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit dem Argument, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz einer AGB-Klausel entgegenstünde, die faktisch eine Weiterveräußerung von Software auf einem physischen Datenträger sinnlos mache, da der Erwerber die Software nicht nutzen könne. Dieser Argumentation hat sich der BGH nicht angeschlossen, sondern ausgeführt:

Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben mögen, wenn sie das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles über die Server der Beklagten nutzen können, berührt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse.

Insgesamt gelte daher:

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.

Daneben berührt die Entscheidung auch interessante Fragen der Rechtswahl gegenüber Verbrauchern in Plattform-AGB. Eine eingehendere Analyse des Urteils werden wir in Kürze in unserer Rubrik “Case Law” veröffentlichen.

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