Archive for September, 2010

Der Medienkunststudent Jens M. Stober ist derzeit omnipräsent vertreten in allen Medien. Anlass für den medialen Rummel ist das umstrittene Projekt “1378 km”  – ein Ego-Shooter, ein Serious Game, eine gezielte Provokation, die pünktlich zum 20. Jahrestag der Deutschen Einheit die Vorgänge an der deutsch-deutschen Grenze thematisiert. Bei der Half-Life 2 Mod hat der Spieler Berichten zufolge die Aufgabe, als DDR-Republikflüchtling den Weg bis nach Westdeutschland zu schaffen. Alternativ kann der Spieler einen Grenzsoldaten der DDR spielen und auf den Flüchtling schießen oder versuchen, ihn zu verhaften. Oder der Spieler flieht als Grenzsoldat nach Westdeutschland. Dann aber verpasst er wohl die Gelegenheit als Grenzschützer einen Orden für einen Todesschuss einzusammeln, um sich sodann in einem Mauerschützenprozess für seine Taten verantworten zu müssen. Sowohl auf der Projektseite als auch im Spiel sollen geschichtliche Informationen zur damaligen Grenzsituation vermittelt werden.

Das Spiel soll am 3. Oktober veröffentlicht werden. Einem Bericht auf Golem zufolge soll gleichwohl schon jetzt eine Strafanzeige gegen Herrn Stober vorliegen. Eine Anzeige also wegen einer nur unter Umständen bevorstehenden Rechtsverletzung in einem Spiel, das noch niemand gesehen hat …das ist halbwegs originell.

Die Anzeige hat vermutlich den Verdacht zum Gegenstand, “1378 km” könne eine strafrechtlich relevante Gewaltdarstellung nach § 131 StGB sein. § 131 StGB lautet wie folgt:

§ 131 Gewaltdarstellung

(1) Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
[...]

§ 131 StGB ist einer der Strafnormen, die immer bei Computerspielen mit gewalthaltigen Inhalten potentiell relevant sind. Doch natürlich ist nicht jede Darstellung von Gewalt gleich strafbar.

Grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen

Voraussetzung ist zunächst, das eine besonders qualifizierte (d.h. eine grausame oder sonst unmenschliche) Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird. Als grausam gilt alles, was unter Zufügung besonderer Schmerzen und Qualen erfolgt. Als unmenschlich gilt alles, was Ausdruck einer menschenverachtenden und rücksichtslosen Gesinnung ist (bspw. das bedenkenlose, kaltblütige und sinnlose Niederschießen von Menschen oder das Erschießen von Menschen, einfach weil es “Spaß macht” usw.). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers können auch in Computerspielen mit elektronischen Spezialeffekten realisierte Gewaltdarstellungen gegen Menschen unter § 131 StGB fallen.

Verherrlichung, Verharmlosung, Menschwenwürde verletzend

Ferner muss die grausame Gewaltdarstellung in einer Art geschehen, die entweder eine Verherrlichung oder Verharmlosung ausdrückt oder die den grausamen oder unmenschlichen Vorgang in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.

Eine Verherrlichen im Sinne des § 131 StGB setzt immer eine postive Wertung der Gewaltdarstellung voraus. Sie muss bspw. als etwas besonders Heldenhaftes, als die richtige Form zur Lösung von Konflikten usw. herausgestellt werden. Dies liegt aber nicht vor, wenn der Schwerpunkt der Darstellung ist, zu zeigen, zu welchen Grausamkeiten ein Mensch fähig ist. Verharmlosen meint dagegen immer ein Bagatellisieren.

Eine Darstellung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise liegt vor, wenn Gewalt exzessiv geschuildert wird. Kennzeichnend ist das Selbstzweckhafte der Darstellung, die die dargestellte Person als menschenunwert erscheinen läßt.

Objektiver Gesamteindruck maßgebend

Maßgeblich ist immer ein objektiver Gesamteindruck, bei dem auch Begleittexte zur Erläuterung der eigentlichen Gewaltdarstellung eine maßgebliche Rolle spielen können. Auch vor diesem Hintergrund wird interessant zu sehen sein, wie ernsthaft die Darstellung von zeitgeschichtlichem Hintergrund im Spiel erfolgen wird.

Für die strafrechtliche Bewertung des Spiels wird vor diesem Hintergrund insgesamt der Gesamteindruck und die konkrete Ausgestaltung des Spiels entscheidend sein. Wenn sich die Gewaltdarstellung im Rahmen hält und bspw. die Darstellung von zeitgeschichtlichen Begebenheiten eine nicht ganz unwesentliche Rolle spielt oder der Spielmechanismus insgesamt ein ganz anderer ist als ein auf bloßes Töten gerichtetes Geschehen, dann kann es gut sein, dass man das Spiel -jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht- als unbedenklich ansehen muss.

Update (30.9.2010; 19:45 Uhr):

Die Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe hat in einer aktuellen Pressemeldung die geplante Veröffentlichung des Spiels am 3.10.2010 abgesagt.

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Das LG Köln hat mit Beschluss vom 19.01.2010 (Az. 9 OH 2113/09, Volltext hier) entschieden, dass das für den Auskunftsanspruch gegen den Provider (§ 101 Abs. 9 UrhG) erforderliche gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung beim Upload einer umfangreichen Datei auch dann bestehen kann, wenn das geschützte Werk (hier ein Computerspiel) schon vor längerer Zeit veröffentlich wurde. Entscheidend sei, dass sich das Spiel noch in der

relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befindet

und dass es noch zu einem

üblichen Verkaufspreis angeboten

wird. Auch wenn das Gericht keinen Anhaltspunkt für die seiner Ansicht nach ausreichende Höhe dieses Preises macht, dürfte ein “üblicher” Preis insbesondere dann noch vorliegen, wenn Spiele unter preiswerten Zweitlabels (“Software-Pyramide” o.ä.) vermarktet werden. Die Preisgrenze könnte dann bei ca. € 10,- liegen.

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Mit Streitigkeiten zwischen Spielebetreibern und Anbietern von “Cheatbots” hatten sich die Gerichte schon zu beschäftigen – und haben im Sinne der Spielebetreiber geurteilt: Das Angebot solcher nicht autorisierter Zusatzprogramme für Onlinespiele verstoße gegen das UWG. Nunmehr hat das LG Berlin auch einen Streit zwischen zwei konkurrierenden Anbietern von Bots für “World of Warcraft” entschieden (Urteil v. 24.08.2010, Az.: 15 O 354/10, Volltext hier).

Der eine Anbieter hatte in seiner Werbung behauptet, dass Nutzer des Konkurrenzproduktes “Bannwellen” des Betreibers zum Opfer gefallen seien. Das wollte der Konkurrent nicht auf sich sitzen lassen. Er berief sich auf § 4 Nr. 7 und 8 UWG, wonach es eine unlautere Handlung darstellt, die Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu verunglimpfen oder unwahre geschäftsschädigende Tatsachen über sie zu behaupten. Damit kam er durch, die “Bannwellen” konnte der Werbende nicht beweisen.

Pikant an dem Fall: Die Nutzungsbedingungen von “World of Warcraft” verbieten den Einsatz von Zusatzprogrammen, und jedenfalls in Einzelfällen hat die Betreiberfirma ActivisionBlizzard Nutzer auch wegen des Einsatzes solcher Bots durchaus schon gesperrt. Auch gegen Bot-Entwickler ist ActivisionBlizzard zur Freude der Spieler-Community bereits erfolgreich vorgegangen.

Hatten die Parteien des Verfahrens in Berlin also gleichermaßen Dreck am Stecken? Ein Schelm wer böses dabei denkt…

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Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat heute seine Studie „DOS  Datenschutz in Online-Spielen“ veröffentlicht. Darüber hinaus gab das ULD einen Leitfaden mit Praxishinwiesen für Hersteller und Betreiber von Onlinespielen heraus.

Das ULD arbeitete 3 Jahre an diesem Thema. In der heute veröffentlichten Pressemitteilung spart das ULD nicht mit Kritik:

Daten werden ohne Rechtsgrundlage verarbeitet; Rechte auf anonyme Nutzung sind nicht umgesetzt; viele Vorgänge laufen gesetzeswidrig intransparent für die Spieler ab.

Sind nun nach den Social Communities die Online-Spieleanbieter im Fadenkreuz der Datenschützer? In diesem Sinne verheißungsvoll kling ULD-Chef Dr. Weichert, wenn er mit Blick auf den Leitfaden ausführt:

Niemand kann sich mehr herausreden, er hätte von den datenschutzrechtlichen Vorgaben nichts gewusst.

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