Archive for Oktober, 2010

Für Spieleentwickler wie aber auch für alle anderen Rechteinhaber hat das Kammergericht Berlin ein wichtiges Urteil (Urteil vom 25. August 2010, Az. 24 U 127/09) zur Reichweite von sog. Buchprüfungsrechten in Lizenzverträgen gesprochen. Hiernach erstreckt sich ein vertraglich vereinbartes Buchprüfungsrecht bei einem Vertrag mit einem internationalen Rechteverwerter auf sämtliche Verträge des Verwerters mit ausländischen Konzernunternehmen. Der Verwerter kann sich insbesondere nicht darauf beschränken, nur Abrechnungsunterlagen für den deutschen Markt oder nur Basisinformationen vorzulegen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts alle für eine ordnungsgemäße und nachprüfbare Abrechnung erforderlichen Unterlagen offen zu legen.

Worum geht es bei Buchprüfungsrechten?

Rechteinhaber und Rechteverwerter vereinbaren häufig eine Vergütung, die von dem durch den Rechteverwerter erzielten Verwertungserlös abhängt. Der Rechteverwerter ist in diesem Fall verpflichtet, über die erzielten Erlöse Abrechnung zu erteilen und gesondert Buch zu führen. Die entsprechenden Vertragsklauseln sind sehr komplex und für beide Vertragspartner von entscheidender Bedeutung. Was zählt zu den Verwertungserlösen? Was sind zulässige Abzugsposten? In welcher Höhe können Abzüge gemacht werden? Auf welche Umsätze ist abzustellen? Welche Zeiträume sind maßgebend? Dies sind alles Fragen, die in den vertraglichen Regelungen zu adressieren sind und um die es regelmäßig Streit gibt.

Buchprüfungsrechte als Absicherung des Vergütungsanspruchs

Mit vertraglichen Regelungen zum Buchprüfungsrecht wird der Rechteverwerter verpflichtet, über die relevanten Erlöse und alle abrechnungsrelevanten Umstände gesondert Buch zu führen. Der Rechteinhaber erhält das Recht unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in diese Bücher zu nehmen, um so die Richtigkeit der erteilten Abrechnungen prüfen zu können.

Solche Klauseln lauten (stark vereinfacht) bspw. wie folgt:

B ist verpflichtet, über die Verwertung des Produkts X unter Angabe aller Umstände, die für die Berechnung der vertraglich vereinbarten Umsatzbeteiligung von Bedeutung sind, gesondert Buch zu führen.

A ist berechtigt, die Buchführung und Geschäftsunterlagen von B zur Überprüfung der erteilten Vergütungsabrechnungen jederzeit durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftprüfenden Berufe einsehen und prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt  A, bei Aufdeckung von Unrichtigkeiten zu Lasten A von mehr als € XX,- jedoch B.

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Weil er zwei Spielern des MMO “Metin 2″  zuerst ihre Passwörter entlockt und dann ihre Avatare “halb nackt” zurückgelassen hatte, hat das AG Augsburg vergangene Woche einen Jugendlichen zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Zudem muss er den Schaden in Höhe von 1.000 Euro tragen. Das Urteil ist eine Premiere – soweit ersichtlich musste sich bisher in Deutschland niemand wegen eines solchen “virtuellen Diebstahls” vor Gericht verantworten.

Ein “Diebstahl” im Wortsinne des § 242 StGB lag freilich auch nicht vor. Vielmehr verurteilte das Gericht den Täter wegen Datenveränderung (§ 303a StGB). Der Presse gegenüber wurde der erkennende Richter implizit rechtspolitisch:

Virtueller Diebstahl von geldwerten Vorteilen ist gesetzlich noch nicht geregelt

Das Wörtchen “noch” lässt aufhorchen. Bis zu einer etwaigen Gesetzesänderung zeigt aber dieses Urteil, dass auch das geltende Strafrecht viele Vorgänge in Onlinespielen durchaus erfassen kann. Einem Fremden seine Zugangsdaten oder Passwörter mitzuteilen ist unabhängig davon aber noch nie eine gute Idee gewesen…

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Spiegel Online berichtet heute über einen groß angelegten “Betrug” in dem MMO “EVE Online”, das in der Vergangenheit bereits wegen einer virtuellen Bankenpleite in die Schlagzeilen geraten war. Die Regeln des Spiels und dessen liberales Handelssystem lassen den Spielern zahlreiche Freiheiten zum Aufbau wirtschaftlicher Unternehmungen mit der virtuellen Ingame-Währung. Der Täter habe dies nun gemeinsam mit anderen Spielern zur Einrichtung eines “Investment-Fonds” genutzt, über den er später mithilfe weiterer von ihm kontrollierter Spieler-Accounts die alleinige Kontrolle übernommen und die gespeicherten Währungseinheiten abgezweigt hatte.

Über die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs lässt sich streiten. Man mag darin noch ein (spiel-)regelkonformes Verhalten erblicken, doch hätten wir an dieser Bewertung Zweifel. Unzutreffend dürfte in jedem Fall die Einschätzung sein, dass die Opfer dieses Tricks nur Spielzeit und kein “echtes Geld” verloren hätten. Denn die “Kredits” mit denen bei EVE Online bezahlt wird, werden im Netz durchaus auch für harte Euro gehandelt.

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Die Medienschelte für die Freigabepraxis der FSK reisst nicht ab. Kern des Vorwurfs: Die FSK bewerte zu großzügig, gebe damit Inhalte für zu junge Altersstufen frei und lasse sich durch Manipulationsspielchen der Filmindustrie an der Nase herumführen. Ausgelöst durch einen Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) vom 3.10. hat sich mittlerweile auch Familienministerin Schröder in die Debatte eingeschaltet und sich der Kritik in Teilen angeschlossen.

Heute setzt die FAS nach und dokumentiert die Reaktionen ihrer Leser (leider nicht in der frei zugänglichen Online-Ausgabe). Die Leserbriefe offenbaren aber grundsätzliche Mißverständnisse über Zweck und Funktion der freiwilligen Selbstkontrolle im System des deutschen Jugendschutzes – die sich ohne Weiteres auch auf das Prüf- und Freigabeverfahren der USK für Computerspiele übertragen lassen.

Unverkennbar schwingt die Empörung mit, wenn sich Eltern etwa wie folgt äußern:

Leider taugt die FSK nicht als verlässlicher Ratgeber für verantwortungsvolle Eltern

Diesen Film für zwölfjährige Kinder zu empfehlen ist meines Erachtens ein Unding

Für unser Land wünsche ich mir, dass die Entscheidungen der Bewerter nicht von deren “Bauchgefühl” abhängig sind, sondern anhand eines Kriterienkatalogs durchgeführt werden.

Dazu muß zweierlei angemerkt werden:

Die Einrichtungen der Selbstkontrolle sprechen keine pädagogischen Empfehlungen aus.

Ihre Aufgabe ist es lediglich, die obersten Landesjugendbehörden gem. 14 Abs. 6 JuSchG bei der Festlegung verbindlicher Untergrenzen zu unterstützen. Die Prüfung durch das keineswegs nur von Industrievertretern besetzte Gremium soll nur einen absoluten Mindeststandard setzen. Die Freigabe für eine bestimmte Altersstufe darf nicht mit jeder – für sich genommen vielleicht legitimen – pädagogischen Erwägung versagt werden, sondern allein wenn

die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

gefährdet wäre (§ 14 Abs. 1 JuSchG). Die Verantwortung für diese Erziehung liegt aber in letzter Konsequenz bei den Eltern. Es darf auch nicht vergessen werden, dass mit der Alterseinstufung zulasten der jeweiligen Film- (bzw. Spiele-) Industrie Vermarktungseinschränkungen verbunden sind, die auch deren verfassungsmäßige Rechte (Art. 5, 12 und 14 GG) tangieren.

Die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle arbeiten nach definierten Kriterien.

Diese sind sind für die FSK hier und für die USK hier und hier ausführlich erläutert. Die FSK veröffentlicht auch regelmäßig begründete Freigabeentscheidungen.

Update: Die FSK selbst hat für Montag eine schriftliche Stellungnahme angekündigt am 14.10. in einer “Gemeinsamen Erklärung” mit Familienministerin Schröder zu der Kritik Stellung genommen. Darin heißt es konziliant:

Bundesministerin Dr. Kristina Schröder spricht der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Wiesbaden anlässlich eines Besuches am 14. Oktober 2010 das Vertrauen aus. Die FSK sicherte zu, in ihren Prüferfortbildungen verstärkt auf die Problematik derjenigen Filme einzugehen, bei denen die Einordnung umstritten ist, gerade zwischen 12 und 16 Jahren.

Außerdem wird erneut – zutreffend – darauf hingewiesen, dass die Altersfreigaben nicht mit pädagogischen Empfehlungen verwechselt werden dürfen.

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