Archive for Dezember, 2010

Was uns dieses Jahr bewegt hat:

  • Gewaltdarstellung und sonstige kritische Inhalte in Actionspielen haben immer wieder (weltweit) die Gemüter erregt. Vom Ruf nach dem Killerspiel-Verbot bis zur ethischen Betrachtung des Phänomens war alles dabei. Die Debatte um die unterschiedliche Behandlung von Spielen und Filmen werden wir auch 2011 mit Spannung verfolgen.

Das Team von Online.Spiele.Recht wünscht einen guten Rutsch und ein gutes neues Jahr!

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Zum ersten Mal in der Geschichte der USK schießt eine Oberste Landesjugendbehörde kurz vor Toresschluss quer: Das bayerische Sozialministerium hat das “Appellationsverfahren” aus dem juristischen Dornröschenschlaf geweckt und möchte damit die von einem Prüfgremium der USK nach reichlich Hin und Her empfohlene Alterskennzeichnung des Horror-Action-Spiels “Dead Space 2″  noch verhindern – was weder Publisher Electronic Arts noch den Fans gefällt. Ohne Alterskennzeichen könnte das Spiel zwar grundsätzlich auch verkauft werden, es droht dann aber eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Für uns ist die Geschichte ein Anlass, einmal den juristischen Hintergrund dieses Appellationsverfahrens zu beleuchten:

Die Altersfreigabe von Computerspielen wird innerhalb der USK in einem Zusammenspiel von ehrenamtlichen Prüfern und einem Vertreter einer Obersten Landesjugendbehörde (OLJB) erteilt, der das Ergebnis des Prüfgremiums freigibt und damit das Alterskennzeichen verbindlich macht. Zum Verfahren der USK macht das JuSchG nur einige Andeutungen, eine detaillierte Regelung erfährt es in den USK-Grundsätzen.

Diese Grundsätze sehen in§§ 12 bis 15 (früher §§ 6 bis 9) bereits eine Art “Instanzenzug” innerhalb der USK vor: Gegen die Entscheidung eines Prüfgremiums ist ein Berufungsverfahren, gegen die Berufungsentscheidung noch das Beiratsverfahren zulässig. Bevor aber nach Abschluss des Beiratsverfahrens eine Freigabe erteilt wird, erhalten die OLJB aller Bundesländer (in der Regel die jeweiligen Sozial- oder Familienministerien) nochmals Gelegenheit, zu widersprechen und eine erneute Prüfung zu verlangen, was nun erstmals geschehen ist. Diese von der USK in§ 15 (früher  § 10) der Grundsätze “Appellationsverfahren” getaufte Möglichkeit ist – etwas versteckt und verklausuliert – am Ende von § 14 Abs. 6 Satz 2 JuSchG verankert, der immer den einzelnen Ländern eine letztgültige Entscheidung vorbehalten will.

Innerhalb von 10 Tagen nach der Prüfungssitzung im Beiratsverfahren kann jedes Land das Appellationsverfahren einleiten – und dann muss erneut geprüft werden. Mit Dead Space 2 muss sich die USK im Januar dann zum sechsten Mal befassen. Anders als in den vorherigen “Instanzen” entscheidet allerdings jetzt ein Gremium, das nicht mehr mehrheitlich mit ehrenamtlichen Prüfern, sondern ausschließlich mit Vertretern der OLJB besetzt ist. Würde das Kennzeichen dort verweigert, bliebe dem Publisher nur noch der Gang vor das Verwaltungsgericht.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist an dem USK-Prüfverfahren im Übrigen nur ausnahmsweise beteiligt: Hat das USK-Gremium Zweifel, ob ein Spiel noch ein Alterskennzeichen erhalten kann oder die Schwelle zur Jugendgefährdung schon überschreitet, kann es eine “gutachterliche Stellungnahme” eines BPjM-Gremiums einholen (§ 14 Abs. 4 S. 3 JuSchG; § 10 Abs. 10 USK-Grundsätze – früher “Entscheidung” nach § 17 Abs. 5 USK-Grundsätze), an der es sich für das weitere Verfahren orientieren wird. Anders als in der Spielepresse zum Fall Dead Space teilweise zu lesen ist, nimmt die BPjM selbst aber keine Alterskennzeichnung vor.

[Update 13.01.2011] Dead Space 2 hat heute das USK-Kennzeichen “Keine Jugendfreigabe” bekommen und wird im Februar erscheinen.

[Update 09.02.2011] Die USK-Grundsätze sind zum 01.02.2011 neu gefasst worden, dabei haben sich auch die “Hausnummern” geändert. Wir haben die Verweise auf einzelne Vorschriften entsprechend angepasst.

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In einer wohl beispiellosen Aktion haben heute die Landesparlamente von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die geplanten Änderungen zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) kurz vor dem für den 1.1.2011 geplanten Inkrafttreten gestoppt und damit die intensiv diskutierte Online-Jugendschutzreform scheitern lassen. Während in NRW das Landesparlament geschlossen gegen den neuen JMStV stimmte, versuchte sich Schleswig Holstein im Windschatten von NRW dadurch zu profilieren, dass man heute verkündete, den JMStV nicht länger parlamentarisch behandeln zu wollen.

Diese Entwicklung ist das i-Tüpfelchen auf eine absurd anmutende politische Diskussion: Schon vor der Entscheidung in NRW hatten sich einige Landtagsfraktionen in teilweise donnernden Pressemitteilungen gegen den neuen JMStV ausgesprochen, im selben Moment jedoch aus politischer Rücksichtnahme für dessen Unterzeichnung gestimmt. In NRW hatte der damals amtierende Ministerpräsident Rüttgers den neuen JMStV bereits am 10.6.2010 unterzeichnet. Gleichwohl entschloss sich die CDU-Landtagsfraktion nun einen Tag vor der Abstimmung zur Ablehnung des neuen JMStV. Die anderen Fraktionen folgten plötzlich der ablehnenden Haltung. Und da dann einmal der Anfang gemacht war entschieden sich nun auch die Fraktionen von CDU und FDP im schleswig-holsteinischen Landtag, den JMStV nicht länger diskutieren zu wollen und von der heute anstehenden parlamentarischen Tagesordnung zu nehmen. Auch dies bedeutet ein faktisches Nein zum neuen JMStV.

Damit bleibt es einstweilen bei den bestehenden Jugendschutzregelungen. Die unterscheiden sich von dem jetzt gekippten Staatsvertrag übrigens in vielerlei Hinsicht nicht so deutlich, wie aus dem Lager der Vertrags-Gegner in den letzten Wochen und Monaten häufig zu lesen war. Die Pflicht für bestimmte gewerbliche Anbieter, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, gibt es zum Beispiel bereits seit 2003. Neu wäre nur die Verpflichtung gewesen, diesen Beauftragten im (ebenfalls ohnehin vorgeschriebenen) Impressum des Angebots zu nennen. Auch bestand bereits nach dem alten JMStV für Anbieter die Pflicht, sich Gedanken über die Alterseinstufung ihrer Inhalte zu machen und entsprechende technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

Wie es konkret in dem Gesetzgebungsverfahren weiter gehen soll, bleibt zum heutigen Zeitpunkt unklar.

Aus unserer Sicht (update: mit der wir nicht allein sind) wurde dem Online-Jugendschutz damit ein Bärendienst erwiesen. Der reformierte JMStV bedeutete ein Bekenntnis zum und eine Stärkung des Prinzips der regulierten Selbst-Regulierung.  Erste – jedenfalls aus rechtlicher Sicht neuerlich absurd anmutende - Stellungnahmen zum Scheitern des JMStV lassen befürchten, dass mit den nun notwendigen neuen politischen Debatten über den JMStV auch dieses gut funktionierende Grundprinzip in Frage gestellt werden könnte und stattdessen ein Mehr an staatlicher Regulierung Einzug in den Jugendschutz halten könnte.

Jenseits dieses sehr fundamentalen Punktes bedeutet die Ablehnung des JMStV vor allem aber auch ein Scheitern der Option zur eigenverantwortlichen Alterskennzeichnung durch die Contentanbieter. Hierbei handelte es um die aus unserer Sicht wesentliche Neuerung im System des Online-Jugendschutzes. Waren Online-Anbieter bislang gezwungen zwischen den beiden in der Praxis wenig praktikablen Alternativen ‘Sendezeitbeschränkung’ oder’ technische Zugangsbarriere’ zu wählen, hätten sie mit dem System der Alterskennzeichnung nun ein neues für die Online-Welt zeitgemäßes Tool zur Realisierung des Jugendschutzes zur Verfügung gestellt bekommen.

Wir stimmen der vielfach geäußerten Kritik, dass der neue JMStV handwerklich schlecht gemacht war und viele Fragen leider offen ließ, ausdrücklich zu. Im Sinne eines effizienten und vor allem praktikablen Online-Jugendschutzes wäre es jedoch aus unserer Sicht ratsam gewesen, den JMStV zum 1.1.2011 in Kraft treten zu lassen, um ihn sodann weiter zu debattieren und weiter zu entwickeln anstelle den JMStV vollständig scheitern zu lassen. Zeit zur Debatte bestand schließlich genug.

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Kurz gemeldet: Das umstrittene Mauerschützen-Spiel, bei dem in der Rolle eines DDR-Grenzers Jagd auf “Republikflüchtlinge” gemacht werden kann (wir berichteten), soll nun doch veröffentlicht werden. Nach Protesten war die ursprünglich für den 3. Oktober geplante Vorstellung des Half-Life-2-Mods zunächst abgesagt worden.

[Update Februar 2011: Ein zwischenzeitliches betriebenes Strafverfahren (§ 131 StGB) wegen der Gewaltdarstellungen in "1378km" ist mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingestellt worden.]

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Ein Gastbeitrag von Martin Lorber

Die Frage der Ethik – also die Suche nach der Antwort auf die Frage: Was sollen wir tun? – ist in der Praxis des Jugendmedienschutzes häufig sehr eng verknüpft mit dem Thema Gewaltdarstellungen; jedenfalls im deutschen Diskurs über Computer- und Videospiele. Bei der Diskussion darüber werden oft viele Kategorien möglicher Bewertung in wenig hilfreicher Weise miteinander vermischt. Es lohnt sich daher, hier einen klärenden Blick auf das Thema werfen.

Wie bei allen Medien werden auch bei Computer- und Videospielen Stoffe der Vergangenheit, der Gegenwart oder der möglichen Zukunft aufgegriffen und verarbeitet. Die Gegenstände der Darstellung sind dabei unterschiedlichster Art – Liebe, Natur, Freundschaft, Erotik, Technik, Tod, Fragen der Moral, aber natürlich auch Aggression, Gewalt und Krieg. Es gibt kein Thema, das von einer medialen Verarbeitung prinzipiell ausgeschlossen werden könnte. Auch die Darstellung kriegerischer Handlungen und Aggression gegenüber Menschen hat eine lange Tradition in allen Mediengattungen. Prominente, darunter auch sehr drastische Beispiele finden sich in allen Epochen.

Gewaltdarstellungen in Medien sind nicht per se zu verdammen, sondern können vielmehr unter vier Gesichtspunkten betrachtet und bewertet werden: nach ästhetischen, juristischen, pädagogischen und ethischen Kategorien.

Ästhetische Fragestellungen betreffen beispielsweise den künstlerischen Rang oder die Innovation der Darstellung und dergleichen mehr. Im Hinblick auf die Ethik können diese außer Acht gelassen werden.

Wie sieht es mit rechtlichen Fragen aus? Selbstverständlich haben sich alle Medienprodukte in den Grenzen des jeweils geltenden Rechts zu bewegen. Den Rahmen setzen in Deutschland vor allem das Grundgesetz, das Urheberrecht, das Strafrecht und das Jugendschutzgesetz.

Im Mittelpunkt der gesellschaftlichen Diskussion über Gewaltdarstellung in Medien, standen lange Zeit nicht ethische, sondern pädagogische Fragen. Welche Wirkung haben Computer- und Videospiele insbesondere auf Kinder und Jugendliche? Welche Rolle hat der Jugendschutz? Wie effektiv sind die Instrumente des Jugendschutzes? Wie viel staatlichen Eingriff in das natürliche Recht der Erziehung der Eltern will eine Gesellschaft? Natürlich muss man bei der Bewertung von Medien den Rezipienten im Blick haben. Es ist ein Unterschied, ob ein Buch, ein Film, ein Fernsehbeitrag oder ein Computerspiel für ein Kind, einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen gedacht ist beziehungsweise von wem es rezipiert wird. Hier sind unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen, die die geistige, emotionale, psychische und intellektuelle Entwicklung des Menschen berücksichtigen. In allen Mediengattungen gibt es Angebote für unterschiedliche Altersgruppen. So wie es Kinderfilme und solche für Erwachsene gibt, Kinderbücher und Literatur für Erwachsene so gibt es natürlich auch bei Computer- und Videospielen Produkte für alle Altersgruppen. Der Jugendschutz hat sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vor Inhalten, die ihre Entwicklung beeinträchtigen, geschützt werden. Dies hat aber nichts mit der ethischen Kritik von Gewaltdarstellungen zu tun. Denn bei der Ethik geht es um die Frage: Verletzt die Darstellung in einem Medium die Grenzen der Normen und Werte einer Gesellschaft?

Um diese Frage angemessen zu beantworten, muss zunächst einmal Klarheit darüber geschaffen werden, was eigentlich bewertet werden soll. Dies ist nicht immer das, was sozusagen an der Oberfläche zu sehen ist. Vielmehr muss beispielsweise zwischen der Darstellung an sich und einem möglicherweise damit verbundenen Zweck unterschieden werden. Politische Kunst, Anti-Kriegsfilme, pädagogische Medien, aber auch Propaganda arbeiten ja nicht selten mit drastischen Darstellungsmitteln, die aber einem so genannten höheren Zweck dienen oder dienen sollen. Dieser Zweck ist bei einer ethischen Bewertung der Darstellung sicherlich zu berücksichtigen. So zeichnen anerkannte Werke der Anti-Kriegs-Literatur, deren Zweck offen zu Tage liegt und der im Allgemeinen für gut gehalten wird, oft ein erschreckend realistisches Bild von Gewalt. Man denke nur an den Roman „Im Westen nichts Neues“ von Erich Maria Remarque. Hier ist die Lage vergleichsweise übersichtlich. Die Darstellung von Gewalt ist allgemein akzeptiert, weil sie einem höheren, ‚guten’ Zweck dient. Nicht selten ist aber gar nicht klar, welchen Zweck eine Darstellung verfolgt. Vor allem künstlerische Werke sind ja oft ‚zweckfrei’, jedenfalls wenn man der Traditionslinie der Ästhetik von Kant über Hegel bis beispielsweise Adorno folgt. Dennoch können sie drastisch in der Darstellung sein. (Man denke nur an entsprechende Stellen in Homers Odyssee oder den Beginn des Films „Der andalusische Hund“ von Luis Buñuel und Salvador Dalí). Eine Koppelung der „Erlaubnis“ von Gewaltdarstellungen an einem bestimmten ästhetischen Rang der Darstellung führt nicht weiter. Denn wie sollten denn die Kriterien für eine verbindliche Rangfolge des künstlerischen Wertes aussehen? Und wer sollte diese Rangfolge überhaupt erstellen? Philosophen? Kunstkritiker? Pädagogen? Kriminologen? Medienwissenschaftler?

Man muss – auch wenn das für manche Kulturpessimisten schmerzvoll sein mag – an alle kulturellen Produkte die gleichen ethischen Maßstäbe ansetzen. Nun will sicherlich niemand die Freiheit der Kunst, die ja auch vom Grundgesetz geschützt ist, um der Ethik willen über die Maßen einschränken. Also sind auch bei den Erzeugnissen der Unterhaltungsindustrie die gleichen weiten Grenzen zu fassen. Denn sicherlich käme niemand auf die Idee, dass alle kulturellen Erzeugnisse – einschließlich der künstlerischen Produktion – zunächst einer Art Ethikkommission vorzulegen seien. Die weitgehende Immunisierung der Kunst gegenüber ethischen Fragestellungen bedeutet ja auch, ihr entsprechende Freiheit zu lassen, die Menschen da anzusprechen und zu irritieren, wo sie ethisch unsicher sind, kritische Fragestellungen und Interpretationen zu formulieren. Das sollte nicht voreilig in Frage gestellt werden.

(Martin Lorber ist Journalist und PR Director von Electronic Arts. Er schreibt im (EA-) Blog für digitale Spielkultur – und heute als Gastautor bei uns, worüber wir uns sehr freuen. Dieser Text ist eine Zusammenfassung eines gleichnamigen Aufsatzes des Autors, der hier erschienen ist: Petra Grimm, Rafael Capurro (Hrsg.): Computerspiele – Neue Herausforderungen für die Ethik? Schriftenreihe Medienethik, Band 8, Stuttgart 2010, Seite 31ff.)

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Wie der Gamesmarkt meldet, plant der Publisher Reality Twist ein “pädagogisches Adventure”, das im Deutschland der unmittelbaren Nachkriegszeit spielen soll. Dabei sollen auch Hakenkreuze zu sehen sein. Zu Recht als problematisch empfindet der Publisher in diesem Zusammenhang aber die restriktive Rechtsprechung zu verfassungswidrigen Symbolen in Computerspielen (siehe hier und hier). Der Produzent, Sebastian Grünwald:

Dabei stellte sich die Frage, wie wir wichtige zeithistorische Ereignisse wie zum Beispiel die Demontage von Hakenkreuzen thematisieren sollen, ohne eine Straftat zu begehen

Eine grundsätzliche Klärung will Reality Twist jetzt mit Hilfe der Politik herbeiführen. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Jimmy Schulz will das Thema nun immerhin in Berlin auf die Tagesordnung setzen lassen. Wir sind auf den Ausgang der Sache gespannt und werden weiter berichten.

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