Archive for Februar, 2011

Jetzt bei unseren Specials:

Bisher konnten nur Hardwarehersteller Patentschutz für ihre Geräte beantragen. Nintendo & Co sichern deshalb Eingabegeräte oder ganze Spielekonsolen durch eine Vielzahl von Patenten ab. Hingegen hat das Deutsche Patent- und Markenamt bisher Patente auf reine Software in Deutschland nicht erteilt. Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht in gleich zwei Entscheidungen praktisch die Möglichkeit eröffnet, auch Software patentieren zu lassen. Wir erläutern die Hintergründe und Konsequenzen.

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Liest Dorothee Bär eigentlich unser Blog? Anlässlich der gestrigen LAN-Party im Bundestag, bei der sich Parlamentarier (fast…) aller Fraktionen über die Bandbreite der Games-Kultur informierten, hat die CSU-Abgeordnete uns jedenfalls aus der Seele gesprochen: Es gebe zwischen Filmen und Spielen ein Ungleichgewicht sowohl bei der rechtlichen Bewertung wie bei der öffentlichen Förderung, was man beispielsweise an dem Film “Inglourious Basterds” sehen könne. Volle Zustimmung!

In der Tat hätte es heute in Deutschland ein Computerspiel sehr schwer, wenn es in ähnlich überspitzer Weise wie das Tarantino-Werk von Hakenkreuzfahnen eingerahmte Gewalthandlungen präsentierte. Der Film dagegen hat sogar eine FSK-Freigabe ab 16 bekommen. Scheinbar löst schon das Medium “Computerspiel” in vielen Köpfen noch einen Ablehnungsreflex aus.

Dabei differenzieren die anzuwendenden jugendschutz- und strafrechtlichen Vorschriften nicht zwischen diesen Medientypen (§ 12 JuSchG gilt zum Beispiel schon nach seiner amtlichen Überschrift für “Bildträger mit Filmen oder Spielen”). Die Ungleichbehandlung ist juristisch auch deswegen immer schwerer zu rechtfertigen, weil sich die Medien Film und Spiel sowohl in ihrer visuellen Gestaltung wie auch in ihrer Rezeption und Anerkennung als Kunst- und Ausdrucksform annähern. Vielleicht tragen Veranstaltungen wie die Politiker-LAN ja zu einer Weiterentwicklung der Betrachtungsweise bei…

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Aus einer im letzten Jahr am Rande der Branchenmessen E3 und Gamescom entwickelten Idee wird etwas “Handfestes”: Anwälte und Inhouse-Juristen aus den USA, UK und Deutschland haben im Februar die Video Game Bar Association gegründet, die bei einem Gründungstreffen im Rahmen der Game Developers Conference am 2. März in San Francisco nun offiziell die Arbeit aufnehmen soll.

Ziele dieses Zusammenschlusses von Games-Juristen sind die weltweite Vernetzung  und der Austausch von Know-How unter den Spezialisten für ein Rechtsgebiet, das auf dem besten Weg dazu ist, sein Nischendasein zu verlassen. Ich freue mich, als Board Member der VGBA neben Branchengrößen wie George Rose (Activision Blizzard) und David Anderson (THQ) an der Umsetzung dieser Ziele arbeiten zu dürfen.

Die Mitgliedschaft in der international ausgerichteten VGBA erfordert eine Einladung. Eine Anforderung an potentielle Mitglieder fasst Patrick Sweeney, ebenfalls im Board der VGBA, wie folgt zusammen:

If video games disappeared from the earth tomorrow, it would be those who wouldn’t know what to do with themselves.

Wenn diese Beschreibung glaubhaft auf Sie zutrifft, Sie mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwalt oder Inhouse-Jurist (jeweils m/f) in der Spielebranche haben und an der Teilnahme am Gründungstreffen bzw. einer Mitarbeit in der Video Game Bar Association interessiert sind, schreiben Sie mir gerne eine E-Mail!

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Gemeinsam mit den Finanzierungsspezialisten von eventurecat veranstaltet Osborne Clarke am 23. März 2011 einen Praxisworkshop zu Fördermitteln für Unternehmen aus der Software-, Internet- und Games-Branche. Auf EU-, Bundes- und Landesebene stehen für solche innovative Technologieunternehmen diverse Fördertöpfe bereit – bei unserem kostenlosen Workshop erläutern namhafte Experten, u.a. vom Forschungszentrum Jülich und vom DLR , wie Entwickler und Publisher Mittel daraus erhalten können. Insbesondere für Games-Unternehmen lohnt sich die Teilnahme sicher!

Weitere Informationen, das vollständige Programm und einen Link zur Anmeldung gibt es hier.

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Indizierte Spiele haben es auf dem deutschen Markt schwer. Zwar dürfte man sie grundsätzlich verkaufen, aber die Einschränkungen bei der Werbung sowie der Präsentation im stationären wie im Versandhandel (§ 15 JuSchG) führen in der Praxis oft dazu, dass sich deutsche Händler nicht an diese Spiele herantrauen. Auch bei den gängigen digitalen Distributionsplattformen sind “ungeschnittene” US- oder EU-Versionen für deutsche Nutzer oft nicht erhältlich.

Das könnte sich künftig ändern, wenn Valve für seine Plattform Steam den Weg verfolgt, den Valve-Manager Gabe Newell kürzlich in einem Online-Interview angedeutet hat:

Yeah, [unmodified content] would be a fine thing to add. [...] I’m sure sooner or later we’ll get that out on Steam, and certainly our view as a content company is that there should be no restrictions on content. Of course that’s a pretty self-serving view; anything we can do to help our customers get access to the content they want, we’re going to figure out how to do.

Da schwingt zwar eine Portion amerikanischer Zweckoptimismus mit, so dass es im Original etwas unverbindlicher klingt als es hierzulande teilweise aufgefasst wurde, mit einem geeigneten Altersverifikationssystem wäre es aber grundsätzlich möglich, volljährigen Steam-Nutzern auch indizierte Medien anzubieten. Das gilt jedenfalls für solche Spiele, die “nur” in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wurden. Schätzt die Bundesprüfstelle ein Spiel allerdings als strafrechtlich relevant ein (und führt es daher in Teil B der Liste, § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG), darf es selbst hinter einem AVS nicht angeboten werden, wie sich aus § 4 Nr. 11 JMStV ergibt.

In der Praxis steckt der Teufel allerdings im Detail. Wir werden die Entwicklung beobachten…

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Diese Woche hat sich einiges angesammelt – unsere drei Fundstücke für’s Wochenende:

  • Richtig ins Zeug gelegt hat sich ein großer Publisher beim Marketing für einen neuen Titel – um Appetit auf das grelle und surrealistische Spiel zu machen, lässt er Kunden (jedenfalls solche, die den etwa 700 MB schweren Download hinter einem extrem ausgeklügelten Jugendschutzmechanismus nicht scheuen) in der Mini-Spieleparodie “Duty Calls” erleben, wie langweilig hyperrealistische Egoshooter doch sein können. [update 11.02.: Heute Vormittag schien die "Duty Calls"-Website nicht mehr erreichbar zu sein, jetzt ist sie wieder da. Wir werden das weiter beobachten - einen guten Eindruck vermittelt aber auch dieses Video]
  • Ein Hacker hat sich im Januar Zugang zu einer Datenbank des Frogster-Onlinespiels “Runes of Magic” verschafft und auch sogleich eine Videobotschaft verbreitet, in der er sich mit dieser Straftat (*) brüstet. Motiv des Angriffs sei seine Unzufriedenheit mit der Moderation der Community-Foren gewesen. Auf die Forderungen des Hackers will Frogster nicht eingehen – aber mittlerweile ist ein weiteres “Bekennervideo” aufgetaucht…

(*) Eine Erläuterung der rechtlichen Hintergründe folgt in Kürze!

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Am deutschen Jugendschutzrecht, insbesondere an seiner Anwendung auf Computerspiele, scheiden sich die Geister. Die einen kritisieren das abgeschottete System, das aus Deutschland eine Insel macht, anderen gehen die Regeln noch nicht weit genug. Der Bundestag soll sich nun gleich mit zwei Petitionen von Bürgern (vgl. Art. 17 und 45c GG) befassen – eine fordert eine liberalere Freigabe von Computerspielen und die Einführung des PEGI-Systems, die zweite möchte dagegen den Zugang zu Onlinespielen noch erschwert sehen.

Rechtlich betrachtet geht indes in beiden Petitionen einiges durcheinander. Die Petition zu den reinen Onlinespielen dürfte schon beim falschen Adressaten angelangt sein, da für Fragen des Jugendmedienschutzes grundsätzlich die Länder zuständig sind. Diese Frage hätte also eher einem Länderparlament vorgelegt werden sollen.

Aber auch die (deutlich längere) Petition zur Lockerung der Bestimmungen verdient eine genauere Betrachtung:

im Gesetz verankern, dass elektronische Unterhaltungssoftware mit Filmen und Büchen bei der Bewertung gleichzustellen ist.

Gleichstellung von Spiel und Film – das rennt bei uns in mancher Hinsicht offene Türen ein. Wenn es allerdings um das rein formelle Freigabeverfahren geht, gibt es diese Gleichstellung schon. Zum Ausdruck kommt dies etwa in § 12 JuSchG, der gemeinsame Regelungen für Datenträger mit Filmen und Spielen enthält. Eine Gleichstellung mit Büchern wäre dagegen etwas völlig anderes. Für diese gibt es keinerlei Freigabemechanismus, keine Selbstkontrolleinrichtungen und auch keine Alterseinstufungen. Nur bei jugendgefährdenden Inhalten können sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden.

Abgetrennte Bereiche im Handel für Unterhaltungssoftware ab 18 sind denkbar, ähnlich wie bei pornographischem Inhalt

Das ist bemerkenswert, würde es doch eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage bedeuten. Die von der USK nach § 14 JuSchG mit “keine Jugendfreigabe” (roter “18″-Sticker) gekennzeichnete Software darf heute auch außerhalb abgetrennter Bereiche angeboten und eben nur nicht an Minderjährige verkauft werden. Umgekehrt dürfen auch importierte, indizierte PEGI-Versionen in solchen abgetrennten Bereichen heute grundsätzlich verkauft werden, solange sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen.

USK sollte nur noch als letzte Instanz auf Fälle prüfen in denen die Gewaltdarstellung zu weit geht und gegen geltende Gesetze verstößt

Als letzte Instanz wird die USK bisher sicher nicht tätig, aber Inhalte, die nicht zu weit gehen und nicht gegen Gesetze verstoßen, bekommen von der USK ohnehin ein Kennzeichen (das dann auch eine Indizierung verhindert). Der Kern der Frage ist ein anderer, nämlich: Was geht eigentlich “zu weit”? Hierzu gibt es in §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 JuSchG und § 131 StGB einige gesetzliche Vorgaben, die man natürlich auch ergänzen und verändern könnte. Dies hat allerdings wenig damit zu tun, ob die umsetzende Stelle nun USK oder PEGI ist.

Die Formulierung der Petition an dieser Stelle lässt uns außerdem vermuten, dass der Petent möglicherweise die USK mit der BPjM verwechselt. Letztere ist keine Selbstkontrolleinrichtung, sondern eine Bundesbehörde, die auch keine Alterskennzeichen vergibt, sondern allein über die Jugendgefährdung nicht gekennzeichneter Medien entscheidet.

Das entscheidende Argument für die Einführung des PEGI-Systems scheint uns ein anderes zu sein: Auch den Publishern geht es unserer Erfahrung nach nicht darum, in Deutschland brutalere Spiele vermarkten zu können. Das deutsche Jugendschutzrecht zwingt aber zu einem separaten, mitunter extrem langwierigen und kostspieligen Verfahren, während für zahlreiche andere EU-Länder die Angelegenheit mit einer einheitlichen und schneller erteilten PEGI-Freigabe erledigt ist. Zudem ermöglicht das PEGI-System mit seinen Inhaltssymbolen auch den Eltern eine genauere Einschätzung des Spielinhalts und kann daher die pädagogische Entscheidungsfindung besser unterstützen als die reinen Alterskennzeichen des § 14 JuSchG.

Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz für eine Anerkennung des PEGI-Systems in Deutschland durchaus spannend. Er muss nur mit deutlich mehr rechtlicher Substanz versehen werden.

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Nicht jeder Teilnehmer eines Onlinespiels hält sich immer an die Regeln. Betreiber stehen dann vor der Herausforderung, auf Verstöße schnell und angemessen zu reagieren, auch um eine Benachteiligung regeltreuer Spieler zu verhindern und letztlich den Ruf der Plattform zu schützen. Den Aufwand, hierfür eine Vielzahl von Mitarbeitern einzustellen, scheuen viele Betreiber.

Neue Wege geht da die Firma Riot, Betreiberin des MMO League of Legends: Sie möchte erfahrene Spieler mit der “Aburteilung” von Regelverstößen betrauen. Damit gibt sie diesen Spielveteranen eine beträchtliche Macht an die Hand. Um die Gefahr von Mißbrauch und Interessenkonflikten zu vermeiden, sind allerdings einige Sicherungen vorgesehen: Als Laienrichter kommt nur in Frage, wer durch seinen Punktestand eine lange Spielerfahrung nachweisen kann. Ein Fall wird zudem immer mehreren “Schöffen” vorgelegt, die sich über die Sanktion anonym abstimmen – keiner kennt seine Kollegen, so dass es keine Absprachen geben kann. Schließlich wird auch das Abstimmungsverhalten erfasst – wer zu häufig in der Minderheit stimmt, kann seinen Richterposten auch wieder einbüßen.

Ob dieses Modell Schule macht? Eine Entlastung des Betreibers und eine Beschleunigung der Bearbeitung von Spielerbeschwerden wäre damit wohl verbunden. Die virtuellen Schöffengerichte müssten rechtlich durch entsprechende Klauseln in den Nutzungsbedingungen und Spielregeln abgesichert werden. Dann aber könnten die ad-hoc-Jurys dazu ermächtigt werden, im Namen des Spielbetreibers Strafpunkte oder Sperren auszusprechen (virtuelles Hausrecht).

Achten müssen Spielebetreiber aber auf eine saubere Dokumentation des jeweiligen Vorfalls und des Sanktionsverfahrens, um Willkürvorwürfe der betroffenen Spieler abzuwehren. Denn wenn es hart auf hart kommt, wird (wie hier das OLG Köln) ein reguläres Gericht das letzte Wort haben…

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Über Sinn und Unsinn verbreiteter Distanzierungs-Disclaimer haben wir (an anderer Stelle) schon einiges geschrieben. Wir sind kürzlich über ein ganz neues Exemplar gestolpert:

Ein Publisher hat seine E-Mail-Signatur nämlich jüngst um folgenden Passus ergänzt:

Grundsätzlich sind alle per E-Mail oder mündlich getroffenen Absprachen rechtlich unverbindlich. Der Absender dieser Nachricht wird Verträge und rechtsverbindliche Absprachen nur schriftlich gemäß § 126 BGB, per qualifizierter elektronischer Signatur oder per unterschriebenem Faxexemplar im Sinne der §§ 126a, 126b BGB schließen.

Alles unverbindlich also?

Ja, in der Tat! Mit diesem Zusatz nimmt der Absender seinen per E-Mail verbreiteten Erklärungen den Rechtsbindungswillen. Heißt auf deutsch: Rechtsverbindliches kann man mit dem Absender so ohne weiteres nicht per E-Mail vereinbaren. Es lebe die Brieftaube!

“grundsätzlich” vs. “generell”

Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen dieses Ergebnis rechtlich betrachtet ins Wanken kommen kann. Ob der Disclaimer also in jedem Fall die gewünschte Wirkung entfaltet, ist durchaus fraglich. Der Text bedient sich eindeutig juristischer Fachsprache – also wird man auch den Begriff “grundsätzlich” so verstehen dürfen, wie er im juristischen Sprachgebrauch verwendet wird: Zu einem “Grundsatz” gibt es immer auch Ausnahmen, nur was “generell” gilt, gilt immer. Problematisch ist, dass der Disclaimer keinen Anhaltspunkt dafür bietet, welche Ausnahmen das sein könnten.

Auslegungsprobleme bei der Vertragsdurchführung

Schwierig können insbesondere die Fälle sein, in denen vertraglich vorab ausdrücklich vereinbart wurde, dass bestimmte Erklärungen per E-Mail abgegeben werden können. Was wäre dann von einer E-Mail zu halten, in der bspw. eine Abnahme einer Milestoneleistung oder die Akzeptanz eines Change Requests erklärt wird, die aber zugleich den oben zitierten Disclaimer enthält? Wenn sich nicht eindeutig etwas anderes aus dem Vertrag ergibt, wird man wohl annehmen müssen, dass die Erklärung per E-Mail nicht zwingend ist, so dass der Vertragspartner eben auf ein Schriftstück bestehen muss.

Disclaimer als AGB?

Man könnte erwägen, den Vertrag als die speziellere Regelung zu betrachten und daraus unter Berufung auf den Vorrang der Individualabrede im AGB-Recht (§ 305b BGB) eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unverbindlichkeit zu konstruieren. Allerdings dürfte der Disclaimer selbst kaum eine AGB darstellen. Es handelt sich sicher um eine vorformulierte, in einer Vielzahl von Fällen verwendete Erklärung – die aber die Entstehung von Schuldverhältnissen gerade verhindern soll. Denkbar wäre zwar immerhin eine isolierte vertragliche Vereinbarung eines Formerfordernisses für eine gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Absender und Empfänger der Mail – dann müsste man den Disclaimer aber entgegen seinem Wortlaut gerade als verbindliche Willenserklärung betrachten. Soll das die Ausnahme vom Grundsatz sein?

Wenn der Jurist nicht weiter kann…

…fängt er mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) an. Die Berufung auf die Unverbindlichkeitsklausel dürfte jedenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der Unbeachtlichkeit widersprüchlichen Verhaltens scheitern, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt der Mail doch ein Rechtsbindungswille ergibt. Ein solcher Widerspruch zwischen Haupttext und E-Mail-Signatur kann für den Verwender des Disclaimers also in verschiedener Hinsicht nach hinten losgehen

Fazit

Es lohnt sich also doch, das “Kleingedruckte” im E-Mail-Disclaimer zur Kenntnis zu nehmen – und wer dort Formulierungen wie die oben Zitierte findet, dem kann man eigentlich nur eines raten: Auf Briefpost und Faxgerät umzusteigen…Willkommen im Jahr 2011!

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