Archive for März, 2011

Was versteckt sich hinter dieser sperrigen Überschrift? Eine Regelung, die bei allen grenzüberschreitenden Verträgen zu beachten ist, und vor allem eine Frage, die viele Leser unseres Blogs umzutreiben scheint. Das Internationale Privatrecht (IPR) ist zwar eigentlich nicht unser Kernthema, aber wir hören natürlich auf Leserwünsche. Einer davon wird seit Monaten durch Suchmaschinenanfragen zwischen den Zeilen an uns herangetragen. Offenbar besteht nämlich großes Interesse an der Antwort auf die Frage “Warum wurde Art. 27 EGBGB aufgehoben?”. In unserem alten Posting zu einem verwandten Thema wird diese Tatsache nur am Rande erwähnt. Deswegen wollen wir die Frage hier etwas ausführlicher beantworten:

Im EGBGB ist unter Anderem das Internationale Privatrecht (teilweise) geregelt. Es wird also festgelegt, welches Recht überhaupt gilt, wenn internationale Sachverhalte zu beurteilen sind. In Zeiten grenzüberschreitenden Handels ist das insbesondere auch für internationale Verträge wichtig.

Kommt es zum Streit, entscheidet der angerufene Richter nach seinem (nationalen) IPR, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Das bedeutet: Je mehr sich das IPR unterschiedlicher Staaten unterscheidet, desto größere Bedeutung hat die Wahl des Gerichtsortes für das materielle Ergebnis des Streits. Um diesem so genannten “forum shopping” zu begegnen, gibt es schon lange Bestrebungen zur Vereinheitlichung von IPR-Regeln.

Maßgeblich war insoweit bis Ende 2009 das kurz als Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) bezeichnete völkerrechtliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980. Auf dessen Text beruhten die Artikel 27 ff. des EGBGB, während das EVÜ selbst in Deutschland nicht direkt anwendbar war (Art. 1 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes zum EVÜ).

Zum 17.12.2009 ist allerdings eine EU-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, sog. “Rom-I-VO”) in Kraft getreten, die anders als das EVÜ in den Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) direkt anwendbar ist. Die Frage, wonach sich das auf einen Vertrag anwendbare Recht bestimmt, ist durch die Verordnung also EU-weit einheitlich geregelt. Für eigene nationalgesetzliche Regelungen bestand damit kein Bedarf mehr, die Art. 27 ff. EGBGB waren aufzuheben. In der Sache hat sich ein wenig geändert – die Kernregelungen des alten EVÜ/EGBGB finden sich jetzt aber (unter neuen Hausnummern) in der Rom-I-Verordnung.

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Für Anbieter von Onlinespielen ist das Lizenzieren von Titeln aus Asien, insbesondere aus Südkorea aber auch zunehmend aus China, gängige Praxis. In manchen Segmenten der Spielebranche (zum Beispiel beim E-Sport) sind asiatische Länder längst Vorreiter und damit auch interessante Märkte für europäische Unternehmen. Aber auch Entwicklungsarbeiten werden zunehmend in asiatischen Studios geleistet.

Um so bedeutsamer werden Verträge mit asiatischen Vertragspartnern. Dabei gewinnen Verträge mit grenzüberschreitendem Bezug notwendigerweise an Komplexität, weil auch Fragen des anwendbaren Rechts thematisiert werden müssen. In einigen Ländern kann es sich darüber hinaus lohnen, Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu regeln, um im Ernstfall nicht auf eine schlecht funktionierende örtliche Justiz angewiesen zu sein.

Besonders kompliziert wird es dann, wenn die Rechtsordnung eines Landes eine vertragliche Festlegung des anwendbaren Rechts nicht oder nur mit Einschränkungen erlaubt. Seit Kurzem hat etwa die VR China ein neues Gesetz über das Internationale Privatrecht (eine deutsche Übersetzung gibt es beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, eine englische beim Conflict of Laws Blog).

Darin wird eine vertragliche Rechtswahl zwar grundsätzlich ermöglicht; Wird eine solche nicht getroffen gilt wie in Europa und in den Rechtsordnungen anderer asiatischer Länder (wie Südkorea), dass der Vertrag dem Recht unterfällt, mit dem er die engste Verbindung aufweist:

§ 2 [Anwendungsbereich; engste Verbindung] Das auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung anwendbare Recht wird nach diesem Gesetz bestimmt. Wenn andere Gesetze besondere Bestimmungen zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung enthalten, gelten diese Bestimmungen.

Wenn dieses Gesetz und andere Gesetze keine Bestimmungen zu dem auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung anwendbaren Recht enthalten, wird das Recht angewendet, das die engste Verbindung zu dieser zivilrechtlichen Beziehung mit Außenberührung hat.

§3 [Rechtswahl] Die Parteien können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Recht ausdrücklich wählen, das auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung angewendet wird.

Problematisch könnten allerdings die §§ 4 und 5 des IPR-Gesetzes sein: Hiernach gilt chinesisches Recht auch bei einer vertraglich vereinbarten anderen (etwa der deutschen) Rechtsordnung, soweit es “zwingende” Bestimmungen enthält oder das “gesellschaftliche Allgemeininteresse” der VR China dies erfordert. Zwar sind ähnliche Bestimmungen auch im europäischen IPR gängig, entscheidend ist aber die Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Begriffe. Hier können Überraschungen warten und Fallen drohen.

Auch wer die eigene Rechtsordnung als auf den Vertrag anwendbare Rechtsordnung vereinbart, ist also gut beraten, vor Vertragsschluss einen mit der betroffenen fremden Rechtsordnung vertrauten Anwalt zu konsultieren, um böse Überraschungen auszuschließen.

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Es war nur eine Frage der Zeit: Nachdem der Facebook-Like-Button (“Gefällt mir!”) in den vergangenen Wochen für Wirbel in der datenschutzrechtlichen interessierten Blogosphäre gesorgt hat, musste sich mit dem LG Berlin nun erstmals ein deutsches Gericht mit diesem quer durch alle Blog-, News- und Community-Seiten beliebten Social-Media-Feature befassen (Urteil vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11, Volltext hier). Einer Abmahnung wegen der Verwendung des Like-Buttons hat das Gericht zwar eine Absage erteilt. Die zentralen Datenschutzfragen blieben allerdings leider unbeantwortet.

Das Gericht hatte (nur) darüber zu entscheiden, ob die Verwendung des Facebook-Like-Button im Rahmen eines Online-Shops einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der Konkurrenten zur Abmahnung berechtigte. Ein solcher Verstoß setzt nach § 4 Nr. 11 UWG den Bruch einer Rechtsvorschrift voraus, die gerade das Verhalten von Unternehmen am Markt regelt. Zwar kann die Weiterleitung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Nutzers gegen § 13 TMG verstoßen. Das LG Berlin musste diese Frage aber offen lassen, da es zum Einen mangels entsprechender Dokumentation der Facebook-Funktion gar nicht sicher feststellen konnte, wann welche Daten an Facebook weitergegeben wurden:

Dieser Button setzt die Installation eines iframes von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar.

Jedenfalls aber enthalte § 13 TMG keine Marktverhaltensregelung, so dass selbst bei einem Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht in Frage komme:

Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

Eine ausführliche Analyse des Urteils gibt es bei Henning Krieg (kriegs-recht.de).

Unser Fazit: Wer den trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken ziemlich populären Facebook-Like-Button weiter einsetzen möchte, kann nur halb aufatmen. Das Abmahnungsrisiko dürfte mit dem aktuellen Urteil des LG Berlin zwar gesunken sein. Verstöße gegen Datenschutzvorschriften können allerdings auch von den Landesdatenschutzbeauftragen verfolgt und mit Bußgeldern bis 300.000 Euro belegt werden. Es ist also weiterhin Vorsicht geboten! Praktische Gestaltungshinweise gibt u.a. Thomas Schwenke (hier).

Update 14. Januar 2012: Mittlerweile hat das Kammergericht (Beschluss v. 29. 4. 2011, Az.: 5 W 88/11, Volltext) diese Rechtsprechung bestätigt. Zwar spreche einiges für einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG, doch handele es sich dabei nicht um eine Marktverhaltensregelung, so dass jedenfalls Wettbewerber sie nicht unter Verweis auf das UWG angreifen könnten.

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Piwik Analytics ist eine Open-Source-Software zum Tracking von Website-Besuchern (die auch in unserem Blog eingesetzt wird). Anders als bei der seit längerem unter datenschutzrechtlichem Druck stehenden Lösung Google Analytics lässt sich diese Software lokal betreiben. Eine Datenübermittlung an Dritte oder gar ins Ausland findet also nicht statt.

Unsere Einschätzung, dass damit bei entsprechend sorgfältiger Konfiguration ein mit dem deutschen Datenschutzrecht konformes Tracking möglich ist, wird nunmehr auch ganz offiziell vom – tendenziell in Datenschutzfragen recht strengen – Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) geteilt – Piwik wird als Alternative zu Google Analytics sogar ausdrücklich empfohlen.

Allerdings genügt dafür die Grundversion der Software nach Meinung des ULD nicht ganz. Ausgehend von der umstrittenen Rechtsauffassung, dass IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, fordern die Datenschützer mindestens noch den Einsatz des Plugin “AnonymizeIP”, das die vollständige Speicherung von IP-Adressen abschaltet.

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Kurz gemeldet: Nachdem das OLG Düsseldorf zuletzt eine Störerhaftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer abgelehnt hatte, weil Rapidshare keine Prüfpflichten verletze, ist in einem nun bekannt gewordenen Beschluss vom 14.01.2011 das LG Hamburg (Az. 310 O 116/10) vorgeprescht und und hat die Störerhaftung bejaht. Es sei Rapidshare zuzumuten, zur Verhinderung der Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials Wortfilter einzusetzen und mit Webcrawlern entsprechende Links in einschlägigen Foren aufzuspüren, um rechtswidrige Inhalte zu löschen.

Gleich zwei mögliche Argumente gegen die Annahme solcher Pflichten ließ das Gericht nicht gelten: Unerheblich sei, dass solche Suchmaßnahmen die widerrechtliche Verbreitung geschützter Inhalte nicht völlig verhindern können, und dass der Einsatz von Wortfiltern die Gefahr berge, dass durch falsch positive Treffer auch unkritische Inhalte gelöscht werden.

Die Rechtsprechung ist sich also weiterhin uneins über die Bewertung des Geschäftsmodells “Sharehoster”. Da das OLG Düsseldorf aber die Revision gegen seine o.g. Entscheidung zugelassen hat, könnte mittelfristig ein Urteil des BGH mehr Klarheit bringen.

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Während sich in Deutschland die Jugendschutzdebatten regelmäßig an gewalttätigem Content entzünden, kann dies in UK und USA allenfalls ein müdes Lächeln auslösen. Dafür reagiert man dort umso empörter und bemüht den Jugendschutz, wenn ein Spiel Content mit irgendeinem Erotikbezug enthält.

Ubisoft veröffentlicht in Kürze das Partyspiel “We dare”. Ganz der Kinofilmtradition dämlicher Titelübersetzungen folgend heißt das Spiel in Deutschland “Flirt Gewitter”. Die Spieler können zwischen 40 “körperbezogenen” Minispielen wählen, die zum Flirten anregen sollen. Das Gameplay ist auf Bewegungssteuerung ausgelegt. Es wird mit der Wiimote und dem PlayStation Move-Controller gespielt.

Währed der Release des mit einem USK-12 Rating versehenen Spiels in Deutschland eher geräuschlos verläuft, ist in UK und USA eine Jugendschutzdebatte der besonderen Art um “We Dare” (PEGI-Rating 12+) entbrannt.

So berichten die englischen Zeitungen Daily Mail und Daily Telegraph von empörten Eltern und zitieren diese u.a. wie folgt:

I have a 13-year-old daughter and if I knew she was playing such a highly charged sexual game with boys, I would be appalled. It is encouraging under-age sex. The video pretty much shows them swapping partners, girl-on-girl kissing. That kind of thing is not something that young teenagers should be exposed to.

Angesichts so vieler Aufregung sah sich das PEGI Board veranlasst, das PEGI 12+-Rating wie folgt näher zu erläutern:

PEGI does not take into account the context of a game when rating it, we only look at the contents of the game. [We Dare] has been rated as a PEGI 12 because it contains mild swearing, minor assault on a human-like character and words/activities that amount to obvious sexual innuendo, explicit sexual descriptions or images and sexual posturing.(Quelle)

Besonders schön ist dabei die Erläuterung, warum an der PEGI 12-Einschätzung auch der Umstand nichts ändere, dass eines der Minispiele doch ein explizites “Stripping Game” sei:

This means that the game itself is in fact less sexual/offensive than the marketing campaign leads us to believe (for example, you cannot see real spanking in the game. There is a ‘stripping game’ but you don’t have to undress; throwing away keys or anything that reduces your weight is good enough).(Quelle)

Ja, Jugendschutz kann auch anderswo komisch sein…

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Jetzt bei unseren Specials:

Die Spieleindustrie sucht verstärkt nach Wegen, wie sie den Vertrieb von Spielen auf CDs/DVDs mit digitalen Distributionskanälen verknüpfen kann. Dadurch können Hersteller am Gebrauchtmarkt partizipieren und Produktpiraterie bekämpfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im vergangenen Jahr die Strategie der Bindung an einen unübertragbaren User Account gebilligt. Eine Verbraucherzentrale hatte dieses Vertriebsmodell angegriffen. Wir erläutern die Hintergründe der Entscheidung.

[Hier weiterlesen]

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Nur eine kurze Ankündigung im Forum der Szeneseite Modcontrol.com weist auf den Rechtsstreit zwischen einem Hersteller von mobilen Spielkonsolen und einem der zahllosen Verkäufer von sogenannten Mod Chips hin, der Anfang September 2010 vor dem LG München verhandelt wurde:

„Unser Sponsor [...] wird am 02. September 2010 seinen ersten Gerichtstermin antreten.

In der Zivilklage, die [...] beim Amtsgericht München eingereicht wurde, wird [ihm] vorgeworfen, die geschützten Rechte [des Spielkonsolenherstellers] verletzt zu haben. [...]

Wir drücken [ihm] auf jeden Fall die Daumen, schließlich ist er der einzige, der weiterhin versucht die Rechtslage rund um den Verkauf der Slot-1-Flashkarten [...] mit einem rechtskräftigem Urteil (unabhängig vom Zivilverfahren) abzuklären.“

Ein Rechtsstreit von Hunderten, die Hersteller von Spielekonsolen seit Jahren weltweit gegen die Her­steller und Verkäufer von Modulen führen, die die Verwendung von fremder (also nicht vom Hersteller stammender oder zumindest autorisierter) Software auf den Geräten ermöglichen. Ein Rechtsstreit von Hunderten zwar, doch einer der wenigen, die tatsächlich bis zu einem Gerichtstermin geführt haben.

Die meisten Händler, die von den Herstellern abgemahnt werden, versuchen erst gar nicht, sich juristisch zu wehren und geben freiwillig Unterlassungs­erklärungen ab, „ziehen den Schwanz ein“, wie es jemand auf Modcontrol.com formuliert. Entsprechend deutlich die Sympathiebekundungen für den Beklagten („Endlich mal einer, der sich traut!“) und entsprechend gering die Überraschung, als jener kurz darauf verkündet, den Vertrieb der Module „auf Grund eines Rechtsstreits [...] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber gleichwohl rechtsverbindlich“ einge­stellt zu haben.

Der Mythos von der unklaren Rechtslage

Dass nicht nur auf Modcontrol.com gleichwohl von einer „unklaren Rechtslage“ die Rede ist, liegt vor allem an besagtem Mangel an längeren Verfahren und damit an instanz- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Hinzu kommt eine Reihe von ausländischen Entscheidungen, die in Tenor und Argumentation durchaus voneinander abweichen (siehe letzter Abschnitt). Dass in den letzten Jahren indes weltweit fast alle Gerichte im Sinne der Hersteller entschieden haben und gerade das deutsche Recht (in Verbindung mit der einzigen einschlägigen Entscheidung des LG München) kaum Inter­pretationsspielraum lässt, wird dabei allerdings gerne übersehen.

Immer wieder berufen sich die Händler auf die legalen Verwendungsmöglichkeiten der von ihnen vertriebenen Karten, die es beispielsweise erlauben, trotz des speziellen Datenträgerformats fremde Software auf Nintendos Handheld-Konsolen zu verwenden. Denn neben einem gigantischen Angebot an Raubkopien (von denen Dutzende auf eine einzelne Karte im Wert von wenigen Euro passen), existiert ein ebenfalls breites Angebot an selbst­gemachter, grundsätzlich legaler Software, die häufig als homebrew bezeichnet wird. Und auch das Erstellen von Sicherungskopien selbst erworbener Spiele ist nach § 69 Abs. 2 UrhG prinzipiell erlaubt und dank eines Mod Chips möglich.

Gleichwohl gibt das deutsche Urheberrecht seit 2003 in den meisten Fällen des wieder­kehrenden Konflikts zwischen den (möglichen) legalen Verwendungsmöglichkeiten einer Technologie und ihrer (üblichen) illegalen Verwendung eine klare Antwort: Sobald eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz eines Werkes umgangen wird (um Zugang zu eben diesem Werk zu erlangen), ist die Verwendung der Technologie nach § 95a UrhG ebenso unzulässig wie der Verkauf und die Verbreitung von entsprechenden Vorrichtungen (§ 95a Abs. 3 UrhG). Dass auch ein proprietäres Datenträgerformat eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt und die Verwendung von Mod Chips gerade dazu dient, diese zu umgehen, hat das LG München im Oktober 2009 entschieden – und damit den Vertrieb von Mod Chips insgesamt für unzulässig erklärt.


Große Haftungsrisiken für deutsche Händler

Die insoweit eindeutige Rechtslage in Deutschland hat erhebliche Konsequenzen für den Handel mit Mod Chips. Denn neben dem Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG und den Ansprüchen auf Vernichtung oder Überlassung von Vervielfältigungsstücken bzw. -vorrichtungen nach § 98 UrhG hat der Rechteinhaber regelmäßig auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG.

Dieser kann für die Händler insbesondere deshalb schmerzhaft sein, weil seine Höhe sich auch nach dem mit den Urheberrechtsverletzungen erzielten Gewinn (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG) und dem sogenannten Grundsatz der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) richtet; letzterer verschafft dem Rechteinhaber einen Schadensersatzanspruch in Höhe der (fiktiven) Kosten für eine Erlaubnis für den Handel mit Mod Chips.

Hinzu kommt schließlich das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß §§ 106, 108a UrhG, die bei gewerblichem Handeln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.

Auch wenn es den Rechteinhabern gerade im Kampf gegen die kleineren Händler weder um einen hohen Schadensersatz noch um eine strafrechtliche Verurteilung, sondern um die schnelle Durchsetzung der eigenen Unterlassungsansprüche geht, sollten die Verkäufer von Mod Chips sich der Risiken bewusst sein. Denn gerade im Kampf gegen Urheberrechts­verletzungen setzen viele Unternehmen auch auf Abschreckungseffekte.

Dass abgemahnte Händler meist widerstandslos umfangreiche Unterlassungserklärungen abgeben, ist dementsprechend nicht zuletzt auf die immensen Schadensersatz- und Verfahrens­kosten zurückzuführen, die so meist abgewendet werden können. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG allerdings auch dann.

Ein weltweiter Kampf

Wie stets sind spektakuläre Schadensersatzansprüche vor allem aus dem Ausland bekannt; ein australischer Händler etwa wurde Anfang des Jahres 2010 zur Zahlung von $ 550.000 verurteilt.

Nicht überall sind die Hersteller allerdings derart erfolgreich. Insbesondere die französische Rechtsprechung scheint im Gegenteil in klarem Widerspruch zur Rechtslage in Deutschland zu stehen. Denn dem zitierten Urteil des LG München folgte nur einige Wochen später ein (ebenfalls erstinstanzliches) Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris: Es hatte eine vergleichbare Klage Nintendos auf Grundlage des Artikels L. 331-5 des Code de la propriété intellectuelle abgewiesen, der wie der deutsche § 95a UrhG auf Artikel 6 der sogenannten EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) beruht.

Ein juristischer Widerspruch ist in den voneinander abweichenden Entscheidungen aller­dings nicht zu sehen: Der in der französischen Umsetzung der Richtlinie insgesamt enger gefasste Begriff der “wirksamen technischen Maßnahme” weicht zwar erkennbar vom deutschen § 95a UrhG ab, derartige Unterschiede bei der Umsetzung europäischer Richt­linien sind allerdings ebenso zulässig wie üblich.

Zudem ist die Pariser Entscheidung, die anders als das Urteil des LG München in die nächste Instanz gehen wird, weltweit ein Einzelfall. In den letzten zwei Jahren konnten Konsolenhersteller Siege vor italienischen, spanischen, niederländischen und britischen Gerichten verzeich­nen, ebenso wie juristische Erfolge in Japan und Australien.

Und auch der Optimismus einiger amerikanischer Händler, die in einer Modifikation des Digital Millenium Copyright Act (DMCA), die insbesondere das sogenannte jailbreaking bei iPhones erlaubt, eine allgemeine Legalisierung des Handels mit Mod Chips sehen wollen, dürfte nur von kurzer Dauer sein. Die neu eingefügte Ausnahme gilt nämlich ausdrücklich nur für „wireless telephone handsets“ – und von einer Telefonfunktion ist für die meisten aktuellen und künftigen Konsolen noch nichts bekannt. Einzig für das angekündigte Spiele-Handy Sony Xperia Play könnte das anders aussehen…

(Ergänzte und erweiterte Fassung unseres Artikels aus der Zeitschrift Gamesmarkt 4/2011 vom 16.02.2011)

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