Archive for August, 2011

Das Computerspiel “Doom”, das als Prototyp des Spielgenres “Egoshooter” gelten kann, steht nicht mehr auf der Liste der jugendgefährdenden Medien. Die entsprechende Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 4. August ist mit ihrer heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam geworden.

Das Spiel war im Jahr 1994 wegen der für damalige Verhältnisse sehr realistischen, “dreidimensionalen” Darstellung der Tötung von Menschen und menschenähnlichen Wesen indiziert worden. Im Normalfall gilt eine Indizierung für 25 Jahre (§ 18 Abs. 7 JuSchG), der Inhaber der Verwertungsrechte an einem indizierten Medium kann aber bereits vorher einen Antrag auf Listenstreichung stellen; ab 10 Jahre nach der Indizierung kommt sogar das vereinfachte Verfahren in Betracht (§ 23 Abs. 4 JuSchG).

Im Falle des Spiels “Doom” (sowie der europäischen Version des Nachfolgers “Doom II”) hatte ein solcher Antrag des Publishers ID Software jetzt Erfolg. Allerdings hatte sich das 3er-Gremium im vereinfachten Verfahren nicht zur Streichung durchringen können, so dass das Spiel schließlich im 12er-Gremium erneut geprüft werden musste. Die Entscheidungsbegründung der Bundesprüfstelle, die auch im aktuellen BPjM-Info 3/11 (und demnächst voraussichtlich hier im Volltext) veröffentlicht ist, macht deutlich, dass diese Entscheidung auch innerhalb des 12er-Gremiums keineswegs unumstritten war:

Der Antrag auf Listenstreichung hat Erfolg, wenn das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle nicht mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit, die auch für eine Listenaufnahme vorgeschrieben ist, für den Fortbestand der Indizierung stimmt. Diese erforderliche Mehrheit ist vorliegend nicht zustande gekommen. [...]

Mehrere Mitglieder des 12er-Gremiums waren der Ansicht, dass die im Spiel enthaltenen Gewaltszenen auch aus heutiger Sicht unverändert als jugendgefährdend einzustufen seien und damit die Indizierung aufrecht erhalten werden müsse. [...]

Dieser Auffassung konnte sich das Gremium nicht mit der erforderlichen Mehrheit anschließen.

Die Zweidrittelmehrheit ist gesetzlich nur für die Aufnahme eines Mediums in die Liste ausdrücklich vorgesehen (§ 19 Abs. 6 JuSchG), aber es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesprüfstelle, diese Schwelle auch für andere Entscheidungen wie die Eintragung eines Mediums in den Listenteil B oder die Ablehnung (!) eines Antrags auf Listenstreichung anzuwenden.

Den im Spiel enthaltenen Taktik- und Rätselelementen misst das Gremium keine besondere Bedeutung bei. Der Spielverlauf, der im Wesentlichen aus Tötungshandlungen bestehe, sei nach wie vor “bedenklich”. Das Gremium legt auch Wert auf die Feststellung, dass die – im vorliegenden Fall deutlich veraltete – grafische Darstellung nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des Gewaltgrades darstellt. Zu berücksichtigen seien neben der reinen Visualisierung der Gewalt in jedem Fall auch das Handlungsumfeld, das Spielziel, die Gegner und die Formen der Gewalt.

Seit der Indizierung des Spiels hätten sich aber die Maßstäbe im Bereich der Computergrafik deutlich verschoben, so dass nicht mehr ohne Weiteres von einer realitätsnahen, detaillierten Darstellung gesprochen werden könne. Auch von einer Jugendaffinität geht das Gremium nicht mehr ohne weiteres aus, da heute in USK-gekennzeichneten Spielen deutlich realistischere und drastischere Darstellungen enthalten seien und das Spiel “Doom” eher noch unter einem historischen Blickwinkel interessant sei. Im Ergebnis liege daher keine Jugendgefährdung mehr vor:

Es fehlt [den Darstellungen] zudem die Eignung, heutigen Minderjährigen als Vorbild für reale Handlungsmuster zu dienen. Der Spieler wird aufgrund der distanzierend wirkenden Grafik in das Kampfgeschehen nicht mehr emotional involviert. Es verbleibt sowohl auf der visuellen Ebene als auch auf der Tonebene der Eindruck von abstrakten und damit auch überdeutlich als fiktiv und als unrealistisch zu erkennenden Schilderungen. Das spielerische Erleben hinsichtlich der empathischen Beeinflussung der Rezipierenden ist demnach heute anders zu bewerten als noch vor 18 Jahren. [...]

Durch das faktische „out of time“ der Handlungsvisualisierung in Verbindung mit dem realitätsfernen, futuristischen Spielgeschehen erreicht das Spiel trotz der nach wie vor inhärenten Tötungsbejahung nicht länger den Grad einer Jugendgefährdung.

Abschließend weist die BPjM zutreffend darauf hin, dass mit der Listenstreichung das Spiel nach wie vor nicht völlig frei verkäuflich ist. Da es kein Alterskennzeichen aufweist, darf es in Deutschland auch nach Wegfall der Indizierung nur an Erwachsene abgegeben werden (§ 12 Abs. 3 JuSchG). Es bleibt abzuwarten, ob der Publisher überhaupt eine Alterskennzeichnung anstrebt.

Update:

Manchmal geht alles schneller als erwartet. Wie der Gamesmarkt soeben meldet, begrüßt die USK die Aufhebung der Indizierung und vergibt ein 16er Rating für Doom. Damit ist “Doom” dann auch frei verkäuflich – jedenfalls an die richtige Altersgruppe.

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Was der gescheiterte JMStV in Deutschland fördern wollte, ist in der Türkei jetzt geltendes Recht geworden (Volltext; englische Übersetzung ab Seite 7): Heute müssen türkische Internetprovider mit dem Aufbau einer Filter-Infrastruktur beginnen, um ihren Kunden ab dem 22.11.2011 auf Wunsch ein gefiltertes Internet anzubieten.

Kunden können sich Familien- und Kinderprofile einrichten lassen. Während in den Familienprofilen nach dem Prinzip einer Schwarzen Liste wahlweise der Zugriff auf Spiele, Chats und/oder Social Media-Seiten unterbunden werden kann, ist in den Kinderprofilen wirklich nur noch sichtbar, was eine beim Familienministerium gebildete Kommission für kindgerecht erachtet (Weiße Liste). Die Identifikation der Webseiten auf beiden Listen soll über Hash-Werte erfolgen.

Die Zusammensetzung der Kommission erinnert ein wenig an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Neben Vertretern aus dem Familienministerium und einer Regulierungsbehörde für Informations- und Kommunikationstechnologie gehören dem 11-köpfigen Gremium auch Pädagogen, Psychologen, Soziologen und/oder Vertreter “ähnlicher” Berufe an. Sowohl Webseitenbetreiber als auch das Ministerium und einzelne Nutzer können gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Seite Rechtsbehelfe einlegen, allerdings regelt die Verordnung weder das Verfahren zur Behandlung solcher Eingaben noch die Kriterien nach denen über sie entschieden wird.

Im Hinblick auf die Familienprofile fällt auf, dass der Fokus der Regulierung weniger auf anstößigen oder ungeeigneten Inhalten zu liegen scheint – konkrete inhaltliche Themen wie Gewalt oder Erotik tauchen gar nicht auf. Die Kategorien der blockierbaren Inhalte lassen eher den Schluss zu, man habe einigen als “Zeitfresser” verschrieenen Anwendungen den Kampf angesagt.

Übrigens: Wer sich nicht vorschreiben lassen möchte, was er im Internet sehen darf, muss sich auf die Filterung nicht einlassen. Artikel 5 der Verordnung bestimmt:

Existing internet access service of the subscribers, who do not request Safe Internet Service, will continue to be provided in its present form without any change.

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Wir befinden uns im Jahre 2011 n. Chr. Die ganze Welt ist von Facebook besetzt …die ganze Welt? Nein! Ein von unbeugsamen Galliern bevölkertes Dorf hört nicht auf, dem Eindringling Widerstand zu leisten. Und das Leben ist nicht leicht für Facebook, das als Besatzung in den befestigten Lagern Kiel, Dithmarschen, Elbmarschen und Holsteinische Schweiz liegt…

Angeführt wird der Widerstand vom Schleswig-Holsteinischen Datenschutzbeauftragten Thilo Weichert, der in einer am Freitag veröffentlichten Pressemeldung alle Schleswig-Holsteinischen Unternehmen und öffentliche Stellen auffordert, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) begründet dieses Aufforderung wie folgt:

Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen. Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolgt keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer; diesen wird kein Wahlrecht zugestanden; die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.

Der Datenschutzbeauftragte erwartet, dass dieser Aufforderung bis Ende September 2011 Folge geleistet wird und kündigt für den Fall, dass Schleswig-Holsteinische Websitebetreiber ihre Fanpages bei Facebook online lassen oder auf der eigenen Website weiter „Gefällt mir“-Buttons belassen, Sanktionen an. Dies können bei Unternehmen beispielsweise Untersagungsverfügungen und Bußgelder von bis zu 50.000,- Euro sein.

Der Datenschutzbeauftragte kündigt zudem an, das Facebook-Angebot weiter analysieren zu wollen, um die technische und rechtliche Analyse des ULD, die zu der aktuellen Pressemitteilung geführt hat, fortzuschreiben.

Nach unserem Kenntnisstand hat sich bislang noch kein weiterer Landesdatenschutzbeauftragter dieser neuen Gangart angeschlossen. Wir werden dies weiter verfolgen.

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Die Kommission für Jugendmedienschutz hat in der vergangenen Woche zum ersten Mal ein Jugendschutzprogramm positiv bewertet und damit einen großen Schritt in Richtung der offiziellen Anerkennung getan. Die Pressemitteilung der KJM ließe sich sogar dahingehend verstehen, dass die Anerkennung des vom Verein JusProg e.V. entwickelten Programmes nur noch von der tatsächlichen Implementierung des geprüften Konzeptes abhängt.

Das Programm wird auf  der Einbindung und Auslesung von XML-Tags in den gekennzeichneten Webseiten beruhen. Einen Generator zur Erstellung solcher  ”age-de.xml”-Label bietet der Verein auf seiner Webseite bereits an. Obwohl streng genommen der Einsatz des Programmes noch nicht den Anforderungen der §§ 5, 11 JMStV genügt, weil die (von der Positivbewertung zu unterscheidende) Anerkennung gemäß § 11 Abs. 2 JMStV gerade noch nicht ausgesprochen wurde, hat die KJM angedeutet, jedenfalls bei Inhalten “ab 16″ für die nächsten sechs Monate ein Auge zudrücken zu wollen. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung:

Damit möglichst viele Anbieter ihre Inhalte ab sofort altersdifferenziert klassifizieren, wird die KJM solche Anstrengungen bereits ab jetzt berücksichtigen. Bedingung ist, dass die Anbieter vor der ersten Anerkennung eines Jugendschutzprogramms nur klassifizierte Inhalte bis maximal der Altersstufe „ab 16“ zugänglich machen

Sollte das Programm die Hürde der offiziellen Anerkennung wirklich nehmen, stünde damit nach mehreren gescheiterten Modellversuchen erstmals seit der Einführung des § 11 JMStV im Jahr 2003 auch wirklich ein Jugendschutzprogramm zur Verfügung, das Anbieter von Spielen und anderem Content als Alternative zu den deutlich komplexeren Altersverifikationssystemen und den in der Medienrealität des Internets anachronistisch wirkenden Sendezeitbeschränkungen einsetzen könnten.

Update: In einer ausführlichen Presseerklärung kommentiert auch der G.A.M.E. Bundesverband die Positivbewertung und lädt zu einem Pressegespräch zum Jugendmedienschutz auf die Gamescom ein.

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Fast alle international tätigen Onlineanbieter unterstellen ihre AGB einer bestimmten Rechtsordnung. Diese Praxis führt immer wieder zu Konflikten (so etwa auch in der Auseinandersetzung zwischen Sony und dem Hacker “Geohot”).

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.02.2011 (Az.: 2 U 65/10 – Volltext) hat das OLG Stuttgart im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung auch eine Rechtswahlklausel (zugunsten des niederländischen Rechts) in gegenüber einem Verbraucher verwendeten AGB für unwirksam gehalten. Die Begründung ist allerdings an entscheidenden Stellen lückenhaft.

Das Gericht verweist mehrfach auf den mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang stehenden Grundsatz, dass die Wirksamkeit einer Vertragsbestimmung nach den Maßstäben des gewählten Rechts zu beurteilen ist. Trotzdem gelangt es zur Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften über die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) auf die streitgegenständlichen AGB, und zwar nicht durch die Anwendung des vom BGH postulierten Günstigkeitsvergleichs, sondern aufgrund der grundsätzlichen Überlegung, dass dem Verbraucher die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert sei, wenn er im Streitfall einen in einem fremden Recht kundigen Rechtsanwalt (auf)suchen müsste.

In Anwendung deutschen AGB-Rechts meint das Gericht weiter, dass eine Rechtswahl den Verbraucher unangemessen benachteilige. Zur Begründung unternimmt es einen Ausflug in die ebenfalls in den angegriffenen AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung (zugunsten niederländischer Gerichte). Diese verstoße gegen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, namentlich das in Art. 16 EuGVVO verankerten Prinzip, dass der Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen könne, und sei daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

In Bezug auf die eigentliche Rechtswahl folgen nur noch dürre Worte:

Auch die Rechtswahl hin zum niederländischen Recht benachteiligt den deutschen Verbraucher unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich hier gleichfalls aus den soeben zum Gerichtsstand dargelegten Umständen.

Damit macht es sich das OLG Stuttgart zu einfach. Ein Verstoß gegen die EuGVVO liegt in der Rechtswahl jedenfalls nicht. Die Richter legen ihrer Entscheidung aber offenbar ein ähnliches Verständnis von Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO (ehemals Art. 29 EGBGB) zugrunde wie das LG Heilbronn in dem hier erwähnten Urteil. Dies widerspricht der traditionellen Herangehensweise des BGH – allerdings hat dieser in der Entscheidung zu den nicht übertragbaren Nutzeraccounts jüngst eine ähnliche Sichtweise angedeutet.

Angesichts der vorliegenden Entscheidung dürfte es künftig schwieriger werden, eine Rechtswahl gegenüber Verbrauchern in AGB durchzusetzen. Die weitere Entwicklung bleibt zu beobachten.

 

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Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), die bekanntlich die Altersfreigabekennzeichen für Computerspiele vergibt, hat den Kriterienkatalog veröffentlicht, anhand dessen die Prüfgremien ihre Einschätzung vornehmen. Der Katalog ist allerdings sehr allgemein gehalten, als Checkliste nach der Devise “Wie weit darf ich für eine Freigabe ab 16 gerade noch gehen?” taugt er nicht.

Nach einer durchaus lesenswerten Einführung über Grundlagen der jugendschutzrechtlichen Prüfung und der Wirkung von Medien widmet sich das Dokument insgesamt 15 formellen und inhaltlichen Gestaltungsaspekten, die die Prüfer bei ihrer Bewertung besonders berücksichtigen. Nicht sonderlich überraschend: Neben dem Gewaltgrad (insbesondere in Bezug auf die Treffervisualisierung) sind die (sonstige) visuelle und akustische Gestaltung, die Realitätsnähe des Spiels und die Bandbreite der Handlungsoptionen wichtige Bewertungskriterien.

Einige Punkte werden erfreulich konkret behandelt. So heißt es im Zusammenhang mit dem Realitäts- und Gewaltgrad (Hervorhebung von uns):

An tatsächlichen Konflikten orientierte Begebenheiten oder Schlachten können ebenfalls Realitätsnähe aufweisen. Sie bilden jedoch im Regelfall nicht die Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen ab. Dies ist dagegen bei Settings gegeben, die dem alltäglichen Leben von Kindern oder Jugendlichen entsprechen. Beispiele hierfür wären Szenarien, die Schulen, Wohngebiete, Einkaufszentren, Wohnheime, Clubs u. Ä. nachbilden. Eine solche Nähe zur Realität oder Lebenswirklichkeit von Kindern oder Jugendlichen muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, insbesondere wenn Gewalthandlungen in den Vordergrund des Gameplays rücken.

[...]

Bei der Bewertung der Wirkungsmacht von Gewaltdarstellungen spielt die Visualisierung und dabei vor allem die Treffervisualisierung eine zentrale Rolle. Diese kann in verschiedenen Grafikstilen umgesetzt sein, die von comichaft abstrakt bis zu realitätsnah reichen. Sind die Folgen der Gewalthandlungen detailliert umgesetzt und beinhalten dabei die Darstellung von Blut, Verletzungsfolgen (z. B. Wunden, Verbrennungen, akustische Umsetzung von Knochenbrüchen usw.) oder gar die Möglichkeit, Gliedmaßen von Gegnerfiguren abzutrennen bzw. vergleichbar drastische Visualisierungen, so ist dies im Hinblick auf die Einschätzung einer Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung von besonderer Bedeutung.

Bei der Formulierung des letzten Satzes müssen die sprichwörtlichen Warnlampen aufleuchten – denn wenn aus der “Beeinträchtigung” eine “Gefährdung” wird, kann und wird kein Alterskennzeichen erteilt werden. Würde das entsprechende Spiel dennoch veröffentlicht bzw. innerhalb Deutschlands vertrieben, wäre eine Indizierung durch die BPjM nicht unwahrscheinlich (vgl. § 18 Abs. 1 JuSchG).

Auch zur der Frage, was die USK als ein menschenähnliches Wesen betrachtet, enthält der Kriterienkatalog eine klare Festlegung (Hervorhebung von uns):

Die Menschenähnlichkeit bestimmt sich hierbei nicht nur dadurch, wie realitätsnah die Figuren in ihrer äußeren Gestaltung einem echten Menschen nachempfunden wurden, sondern sie ist auch durch andere Faktoren wie das animierte Verhalten von Figuren und ihre Individualität bestimmt. Somit können auch fantastische Figuren wie beispielsweise Aliens oder Monster menschenähnlich wirken, wenn sie sich durch audiovisuelle Ausdrucksmittel als menschenähnlich vermitteln. Dies kann auch dann gelten, wenn gegnerische Spielfiguren in der Story ausdrücklich als nichtmenschliche Wesen eingeführt wurden und im Spielverlauf dennoch die Assoziation „menschlich“ nahelegen. Ein wichtiges Indiz dafür ist die Gestaltung einer Leidensfähigkeit der Spielfiguren. Da es sich auch bei Tieren um leidensfähige Wesen handelt, ist das virtuelle Verletzen und Töten von Figuren in Tiergestalt bei der Bewertung mit zu berücksichtigen.

Die vorliegende Begriffsbestimmung reicht damit weiter als der strafrechtliche Begriff der Menschenähnlichkeit. Denn bei verbotenen Gewaltdarstellungen (§131 StGB) bestimmt sich die Ähnlichkeit mit dem Menschen allein nach objektiven Maßstäben der äußeren Gestalt der Figur.

In dem veröffentlichten Dokument behält sich die USK zwar eine jederzeitige Anpassung der Kriterien vor. Zudem ist jede Spielprüfung notwendiger Weise eine Einzelfallentscheidung. Die Veröffentlichung des Kriterienkatalogs trägt dennoch zu Transparenz und Rechtssicherheit bei und ist damit nur zu begrüßen.

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Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in so genannten “Tauschbörsen” stehen Rechteinhaber vor dem Problem, dass sie selbst nur die IP-Adresse feststellen können, von der aus das geschützte Material ins Internet gestellt wird. Wem diese Adresse zugeordnet ist, können sie nur von dem jeweiligen Internetprovider erfahren. Früher musste dazu Strafanzeige erstattet werden, denn nur die Ermittlungsbehörden konnten auf diese Informationen zugreifen.

Der im Jahr 2008 eingeführte urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen die Provider (gem. § 101 Abs. 9 UrhG) kann vom Rechteinhaber direkt geltend gemacht werden. Ein Auskunftsantrag kann viele hundert IP-Adressen enthalten, es muss nicht mehr für jeden mutmaßlichen Verletzer ein eigener Antrag gestellt werden. Dies erleichtert die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet und entlastet gleichzeitig die Staatsanwaltschaften, die nun nicht mehr massenhaft Verbindungsdaten in Verfahren abfragen müssen, die sie anschließend sowieso einstellen.

Notiz am Rande: Nicht immer bekamen die Inhaber der Verwertungsrechte allerdings die begehrte Einsicht in die Ermittlungsakte, wie eine Entscheidung des LG München I aus dem Jahr 2008 (Beschluss vom 12.03.2008, Az.: 5 Qs 19/08 – Volltext) illustriert.

Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG, insbesondere zum Begriff des “gewerblichen Ausmaßes”, ist indes keineswegs einheitlich. Das mag damit zu tun haben, dass es einem natürlichen Sprachgefühl in gewisser Weise widerstrebt, bei augenscheinlich privaten Rechtsverletzern mit dem Begriff “gewerblich” zu operieren – obwohl bei näherer Betrachtung damit ja nur die Intensität der Verletzung, nämlich das “Ausmaß” näher charakterisiert wird.

Ab wann ist das Ausmaß gewerblich?

In Köln wird mit dem Begriff der “relevanten Auswertungsphase” gearbeitet – ist diese für ein Werk abgelaufen, soll das Zugänglichmachen über eine “Tauschbörse” kein gewerbliches Ausmaß mehr erreichen. Das LG Köln hatte in einer etwas älteren Entscheidung zu einem Computerspiel zur Bestimmung dieser Phase noch das etwas unscharfe Kriterium herangezogen, dass das Spiel noch zu einem “üblichen Verkaufspreis” angeboten wird.

Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10 – Volltext) soll die Auswertungsphase dagegen – jedenfalls bei Filmen – grundsätzlich 6 Monate betragen. Allerdings soll sich diese Phase verlängern, wenn der Film mit einem Oscar ausgezeichnet wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11 – Volltext). Diesen Gedanken wird man für ähnliche die Verwertbarkeit beeinflussende äußere Ereignisse ebenfalls fruchtbar machen können. Es genügt hier der Verweis auf die Verkaufszahlen alter Alben von Michael Jackson nach dessen plötzlichem Tod – Ähnliches könnte für Werke von Amy Winehouse gelten.

Das LG München I hat zuletzt mit einem anderen Ansatz operiert und auf die Qualität des zugänglich gemachten Werkes abgestellt. Der Beschluss vom 12.07.2011 (Az.: 7 O 1310/11 – noch nicht veröffentlicht) argumentiert, wer ein Werk in “uneingeschränkter” digitaler Qualität bereitstelle, handele wie ein gewerblicher On-demand-Anbieter und damit in gewerblichem Ausmaß.

Beide Ansätze zur Einschränkung des Auskunftsanspruchs sind aber in der Praxis schwer zu handhaben, da präzise Kriterien insbesondere zur Beurteilung der Qualität (ab wann ist sie nicht mehr “uneingeschränkt”?) fehlen. Auch die Grenze von 6 Monaten für die “relevante Auswertungsphase” erscheint willkürlich.

“Tauschbörse” = stets genug für den Auskunftsanspruch?

Dies hat nunmehr auch das OLG München erkannt (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11 – Volltext) und verzichtet auf beide Einschränkungen. Bei der Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sog. “Tauschbörse” sei grundsätzlich ohne weitere Umstände von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen. Denn zum Einen begebe sich der Einsteller jeder Kontrolle über das Werk, so dass eine unbegrenzte Vielzahl an weiteren Nutzern hierauf Zugriff habe, und zum Anderen – und das ist aus unserer Sicht das bessere Argument – handele der Nutzer der “Tauschbörse” nicht altruistisch, da die Bereitstellung des Werkes im “Tausch” gegen den kostenlosen Zugriff auf andere geschützte Werke erfolge. Eine Einschränkung auf eine relevante Auswertungsphase entnimmt das OLG München weder dem deutschen UrhG noch der Durchsetzungsrichtlinie auf der es insoweit beruht. Zu Recht weist es auch darauf hin, dass ältere Werke zwar ggf. zu sehr geringen Preisen verkauft, aber kaum jemals gänzlich kostenlos bereitgestellt werden, so dass eine Auswertung weiterhin stattfindet.

Das OLG München positioniert sich damit urheberfreundlicher als das OLG Köln. Anders als bei der Verfolgung der Verstöße selbst hat der Urheber allerdings hier kein Wahlrecht, welches Gericht er anruft. Zuständig ist vielmehr das Gericht am Sitz des Telekommunikationsunternehmens, von dem die Auskunft über die IP-Adresse begehrt wird. Da die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen im gesamten OLG-Bezirk Köln beim LG Köln liegt (vgl. § 105 Abs. 1 UrhG und § 1 der KonzentrationsVO), müssen auch Auskunftsanträge gegen die Telekom (mit Sitz in Bonn) stets dort gestellt werden.

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Zu den Todfeinden der MMO-Betreiber gehören Goldseller und Anbieter von Bots und so genannten Privatservern, denn alle stören direkt oder indirekt das Geschäftsmodell und gefährden damit die Investition in das Spiel. Es ist also fast ein bisschen überraschend, dass die juristische Offensive gegen diese drei Phänomene in Deutschland erst in jüngerer Zeit so richtig Fahrt aufnimmt. Ein kleiner Überblick über die Kampflage:

Goldseller-Forum-Anbieter verliert in Hamburg

In einem noch nicht veröffentlichten Urteil hat das LG Hamburg die Betreiber eines Forums zu Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Moderatoren des Forums hatten selbst Tipps zum Handel mit der Spielwährung des populären MMO Runes of Magic gegeben. Zudem hat der Betreiber sich geweigert, Forenbeiträge mit Anleitungen zur Manipulation des Spiels zu löschen. Das Gericht hatte offenbar keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 10.4 der AGB, die das Handeln mit virtueller Währung außerhalb des Spiels untersagen. Im Betrieb des Forums sahen die Richter Presseberichten zufolge eine gezielte Behinderung des Geschäftsbetriebs von Frogster, da dessen Kunden durch die Forumsinhalte zum Vertragsbruch verleitet würden. Dieser Tatbestand kommt aus dem Lauterkeitsrecht (§ 4 Nr. 10 UWG) und setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Das Gericht hat den Forenbetreiber also offenbar als Konkurrenten des Spielebetreibers aufgefasst, auch wenn er selbst gar kein MMO zur Verfügung gestellt hat.

NCSoft geht gegen Privatserver-Anbieter vor

Diese Einordnung könnte auch in sich anbahnenden Verfahren relevant werden, in denen NCSoft gegen Betreiber von “Privatservern” für Spiele wie AION vorgeht. Solche Betreiber stellen sich gerne auf den Standpunkt, es gebe kein Gesetz, das ihnen den Aufbau einer Verbindung zu den (proprietären) Spielclients untersage, so lange ihr Server auf Open Source-Software beruhe. In der Tat muss damit keine Verletzung von Urheberrechten einhergehen (sie ist aber auch nicht ausgeschlossen, hier kommt vieles auf den genauen technischen Ablauf an). Die NCSoft-AGB verbieten aber die Verbindung mit fremden Servern (siehe z.B. Ziffer 7 der AION-Nutzungsbedingungen), so dass ein Verleiten der Kunden zum Vertragsbruch auch hier vorliegen dürfte. Auch das Einrichten von Privatservern verbieten die AGB – wenn der Betreiber das Spiel also auch selbst spielt, wofür mindestens eine gewisse Lebenserfahrung spricht, dann ist der Betrieb des Privatservers ein ganz gewöhnlicher Vertragsverstoß, der ebenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslöst. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als “sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dürfte in Betracht kommen.

Blizzard verklagt Botverkäufer Bossland

Ähnliches gilt für die ebenfalls in Hamburg anhängige Klage des WoW-Betreibers Blizzard gegen die Bossland GmbH. Diese vertreibt gleich zwei verbreitete WoW-Bots. Noch gibt sich die Beklagte kämpferisch, doch scheint uns mindestens der Wettbewerbsverstoß auch hier klar auf der Hand zu liegen. Erfahrung mit Bots hat das LG Hamburg jedenfalls – in einem etwas anderen rechtlichen Kontext, nämlich im Zusammenhang mit free-to-play-MMOs, hat es sie bereits als rechtswidrig eingestuft.

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