Archive for Oktober, 2011

Nachdem das Verwaltungsgericht Köln bereits im vergangenen Jahr im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Indizierung des Rammstein-Albums “Liebe ist für alle da” vorläufig ausgesetzt hatte (Beschluss vom 31.05.2010, Az.: 22 L 1899/09), ist die nun verkündete Entscheidung in der Hauptsache keine große Überraschung mehr. Wie das Gericht gestern mitgeteilt hat, hat es die Indizierung der CD wegen eines Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit aufgehoben (Urteil vom 25.10.2011, Az.: 22 K 8391/09):

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Bundesprüfstelle habe die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit der Gruppe „Rammstein“ in ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die notwendige Abwägung der Kunstfreiheit auf der einen Seite mit der Jugendgefährdung auf der anderen Seite sei daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bemerkenswert war allerdings bereits im Eilverfahren, dass sich das Gericht nicht nur mit der Kunstfreiheit, sondern auch mit den übrigen Gründen der Indizierungsentscheidung intensiv inhaltlich beschäftigte (und sie nicht für ausreichend hielt). Insbesondere hatte es damals der Bundesprüfstelle ins Stammbuch geschrieben, dass besonders überzogen beschriebene Gewalttätigkeiten insbesondere dann eher gegen als für eine Indizierung sprächen, wenn die potentiellen Interessenten diese überzogene Darstellung erwarten und als künstlerisches Stilmittel auffassen:

[Gewaltelemente werden] durch Einbeziehung völlig überzogener Bilder (“Steck dir Orden ins Gesicht”, “Stacheldraht im Harnkanal”, “Leg dein Fleisch in Blut und Eiter”, “Führ dir Nagetiere ein”) zum Teil surreal übersteigert dargestellt [...]. Wie die BPS selbst ausführt, sind jugendliche Fans der Gruppe S. [...] mit deren Eigenarten und ihrer Vorliebe, mit übersteigerten Bildern zu arbeiten, vertraut. Gerade einem “S. “-affinen jugendlichen Hörer dürften sich damit hieraus keine extensiven äußeren Gewalteindrücke aufdrängen, sondern eher ein Anstoß erwachsen, ausgehend von diesen Liedinhalten eigene Assoziationen auf der Grundlage vorhandener Erfahrungen und Einstellungen zu entwickeln.

Beide Argumentationslinien lassen sich auch auf den Spielebereich übertragen. Computerspiele sind längst eine Kunstform, und gerade bei modernen Actionspielen ist eine comicartige Übersteigerung der Darstellung nicht selten anzutreffen.

Wir sind gespannt, was das Gericht zu diesen Themen in dem aktuellen  Urteil zu sagen hat und werden weiter berichten, sobald das Urteil im Volltext vorliegt.

 

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Nach den Diskussionen der vergangenen Monate über die die rechtliche (Un)Zulässigkeit des Facebook Like-Buttons (wir berichteten über die Abmahnungen, die Feststellung der Datenschutzbeauftragten und die Hintergründe), prüfe das Social Network Facebook laut dem Landesdatenschutzbeauftragten für Schleswig-Holstein – Thilo Weichert – angeblich, ob es für Schleswig-Holstein eine datenschutzrechtliche Sonderlösung einführen solle. Nach Angaben von Herrn Weichert, überlege Facebook, anhand der IP-Adresse den Standort der Nutzer zu ermitteln. Daten von Nutzern in Schleswig-Holstein sollten dann nicht zur weiteren Verarbeitung in die Konzernzentrale in den USA weitergeleitet werden. Das Schleswig-Holstein Magazin berichtete am Donnerstag, dass dies das Ergebnis eines Treffens von Herrn Weichert mit dem Europa-Repräsentanten des Internetportals, Richard Allan, in Kiel gewesen sei.

Eine solche Lösung wäre eine weltweit einmalige Ausnahme. Experten bezweifeln allerdings, dass man anhand der  IP-Adressen die Zugehörigkeit zu einem Bundesland einwandfrei festellen könne.

Das Social Network hat diese Darstellung aber bereits am heutigen Tag dementiert. Laut dem Firmensprecher von Facebook, sei Weichert durch Facebook nicht signalisiert worden, dass es eine Sonderregelung bei der Übermittlung von Nutzerdaten geben werde.

Weichert hatte in den vergangenen Monaten sowohl den Like-Button moniert als auch Webseitenbertreiber in Schleswig-Holstein unter Androhung von Bußgeldern aufgefordert, den Like-Button aus Facebook aus ihrem Angebot zu entfernen (wir berichteten dazu hier). Dieses Vorgehen des Datenschützers sorgte für zahlreiche Diskussionen und stieß teilweise auf Widerstand. Die IHK kündigte bereits an, seinen Forderungen nicht nachzugeben und es notfalls auf ein Verfahren ankommen zu lassen. Sogar den Kieler Landtag beschäftigte sich mit dem Verhalten des Landesdatenschutzbeauftragen. Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) rügte das Vorgehen des Datenschutzbeauftragten als kontraproduktiv.

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Jetzt bei unseren Specials:

Eine kurze Zusammenfassung der jüngsten Streitigkeiten um Google Analytics und den Facebook Like Button und deren Relevanz für die Spielebranche.

[hier weiterlesen]

 

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Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet ist – insbesondere im B2C-Bereich – bereits sehr stark reguliert. Die Vorgaben reichen von zahlreichen Informationspflichten rund um Anbahnung, Abschluss und (mögliche Rück-) Abwicklung des Vertrages, in Bezug auf die Vertragsparteien sowie den Inhalt des Vertrages bis hin zum genauen Wortlaut der Widerrufsbelehrung und der Vorgabe, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Informations- und Belehrungspflichten erfüllt werden müssen.

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzverträgen – darunter fallen insbesondere Vertragsabschlüsse im Internet – die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen über das Zustandekommen des Vertrages vor Vertragsschluss klar und verständlich mitteilen muss. Zudem muss der Unternehmer darüber informieren, durch welche technischen Schritte der Vertrag zustande kommt, d.h. durch welche Handlung der Verbraucher eine rechtlich erhebliche (weil verbindliche) Erklärung abgibt. Die bisherige Regelung machte also im Hinblick auf Vertragsabschlüsse im Internet nur insoweit Vorgaben, als dass der Unternehmer die Schritte benennen musste. Vorgaben dahingehend, wie diese Schritte auszusehen haben, wurden von der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich gemacht.

Um den genauen Ablauf des Vertragsschlusses für den Verbraucher noch klarer erkennbar zu machen und Uneindeutigkeiten vollends auszuschließen, hat das Bundeskabinett am 24. August 2011 einen Gesetzentwurf zu der sog. „Buttonlösung“ beschlossen, dem der Bundesrat noch zustimmen muss. Diese soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet umfassend schützen. Da dieses Problemfeld grenzüberschreitend existiert, hat auch das Europäische Parlament die neuen Bestimmungen in eine Richtlinie verpackt, deren Umsetzung als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Mitgliedstaaten hätten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (wir berichteten bereits) sieht vor, dass der Unternehmer den Bestellvorgang so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Soweit die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten: „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Erfüllung dieser Pflichten soll sogar Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr sein, d.h. wird der betreffende Prozess (Kauf, Bestellung, Registrierung oder was auch immer Gegenstand der kostenpflichtigen Leistung sein mag) nicht entsprechend diesen Vorgaben ausgestaltet, wird der Vertrag nicht wirksam geschlossen.

Der Verbraucher muss somit nun ausdrücklich bestätigen, dass seine Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Der anzuklickende Button ist damit Warnung und Information zugleich. Aufgrund der eindeutigen Formulierung und der Hervorhebung dürfte er von Verbrauchern nicht übersehen werden und somit nur dann angeklickt werden, wenn auch ein Vertragsabschluss gewollt ist.

Der Bundesrat muss dem Entwurf noch zustimmen. Ob und inwieweit sich an diesem Entwurf noch Änderungen ergeben, bleibt daher abzuwarten.

Sollte der Entwurf in dieser Form als Gesetz verabschiedet werden, dürften umfangreiche Anpassungen auf zahlreichen Online-Plattformen, insbesondere bei der Bezeichnung von Buttons, erforderlich werden.

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Diese Klausel gehört zu Gewinnspiel-Regeln wie der Satz “Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr” zur Bekanntgabe der Lottozahlen. Aber kann man das überhaupt wirksam vereinbaren, zumal in AGB? Das LG Hannover hat das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 30.3.2009, Az.: 1 O 77/08) bejaht und dementsprechend die Klage zweier vermeintlicher Gewinner eines Radiogewinnspiels abgewiesen.

Der Sender hatte demjenigen Hörer einen Preisgeld in Aussicht gestellt, der einen 10-Euro-Schein mit einer bestimmten, im Radioprogramm bekannt gegebenen Seriennummer im Besitz hat. Die auf der Webseite des Senders veröffentlichten Teilnahmebedingungen enthielten auch den bekannten Ausschluss des Rechtswegs.

Das Gericht hält die Aktion ausdrücklich nicht für eine Auslobung im Sinne von § 657 BGB. Allerdings lässt sich den Ausführungen implizit entnehmen, dass es auch nicht von einem Spiel im Sinne von § 762 BGB ausgeht. In diesem Fall wäre der vermeintliche Gewinn von vorne herein nicht einklagbar gewesen, ohne dass es auf die Klausel noch angekommen wäre.

Grundsätzlich kann die Klagbarkeit eines (vermeintlichen) Anspruchs vertraglich ausgeschlossen werden. Problematisch war aber, ob das in AGB mit der bekannten Klausel möglich sei.

Die Teilnahmebedingungen ordnet das Gericht zutreffend als AGB ein. Diese seien auch wirksam einbezogen worden. Hierfür genüge es, dass potentielle Teilnehmer auf der Internetseite des Senders die Möglichkeit gehabt hätten, die Bedingungen einzusehen und auszudrucken. Die Klausel sei so weit verbreitet, dass sie nicht im Sinne des § 305c BGB überraschen könne.

Schließlich werde der Teilnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Sender habe ein zentrales Interesse an der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, weil er schon den Kreis potentieller Gegner nicht überblicken könne. Dem gegenüber sei das Interesse der Teilnehmer nicht besonders schützenswert. Sie gingen mit der Teilnahme keinerlei wirtschaftliches Risiko ein, müssten keine Gegenleistung erbringen und könnten letztlich nur gewinnen.

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In der Endlosdebatte um die Zulässigkeit von Social PlugIns (wir berichteten hier und hier) eskaliert der Streit. Wie die Lübecker Nachrichten heute berichten hat der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte nun die ersten Abmahnungen verschickt. Und wen hat es zuerst getroffen? Die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen und das Wirtschaftsministerium. Das ULD beweist hierbei einen gewissen Sinn für Humor. So wird Sven Polenz vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz  in Kiel in dem Artikel wie folgt zitiert:

„Die öffentlichen Stellen bekommen jetzt die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gesetzeskonforme technische Lösungen vorzuschlagen, die uns vielleicht unbekannt sind“

Als hätten nicht schon einige andere über solche Lösungen nachgedacht…

Gemeinsam mit den staatlichen Stellen hat es zehn Unternehmen in Schleswig-Holstein erwischt. Anders als den staatlichen Stellen droht den Unternehmen jedoch ein Bußgeld.

 

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Die bereits zuvor in diesem Blog dargestellte Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit von Social-Plugins geht in die nächste Runde und nun bildet sich eine einheitliche Meinung der staatlichen Datenschützer aus:

Im Rahmen der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten haben die Datenschützer Ende September festgestellt, dass die Einbindung sogenannter Social-Plugins, wie von Facebook, Google+, Twitter und anderen Plattformbetreibern, in die Webseiten deutscher Anbieter ohne hinreichende Information der User und ohne Einräumung eines Wahlrechtes nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards in Einklang stehen. Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten ist die “aktuelle von Social-Plugin-Anbietern vorgesehene Funktionsweise [...] unzulässig, wenn bereits durch den Besuch einer Webseite und auch ohne Klick auf beispielsweise den „Gefällt-mir“-Knopf eine Übermittlung von Nutzendendaten in die USA ausgelöst wird, auch wenn die Nutzenden gar nicht bei der entsprechenden Plattform registriert sind.

Empfehlungen für Webseitenanbieter zur rechtskonformen Nutzung von Social-Plugins geben die Datenschützer nicht. Stattdessen fordern sie lediglich Anbieter sozialer Netzwerke auf, bereits in den vergangenen Jahren formulierte Datenschutzstandards umzusetzen.

 

 

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