Archive for Januar, 2012

Um die (Störer-)Haftung von Sharehostern wird schon seit Längerem leidenschaftlich gestritten. Wer nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung ist, kann nach deutschem Recht (nur) als “Störer” auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – allerdings setzt diese Haftung eine Verletzung von Prüfpflichten voraus.

Der Umfang dieser Pflichten, und ob Sharehoster sie manchmal oder prinzipiell verletzen, wird von den Gerichten bisher sehr unterschiedlich beurteilt. Nach § 7 Abs. 2 TMG scheiden allgemeine Prüfpflichten aus – und “spezielle” Prüfpflichten, deren Rahmen die Rechtsprechung entwicklen muss, dürfen, so der BGH, nicht so streng sein, dass ein vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell undurchführbar wird.

Streiten kann man sich also insbesondere darüber, ob Sharehoster überhaupt ein “vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell” darstellen. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamburg vertreten dazu nämlich gänzlich unterschiedliche Auffassungen. Während das OLG Hamburg in diversen Rapidshare-Entscheidungen durchblicken lässt, dass es Sharehoster am liebsten ganz verbieten will, hatte das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.4.2010, Az. I-20 U 166/09 – Volltext) bisher ein Herz für Sharehoster. Obwohl es ausdrücklich keine konkreten Daten dazu festgestellt hat, nimmt es Sharehoster gegen einen “Generalverdacht” in Schutz:

Die Hinweise, dass die Antragsgegnerin es darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung ihres Dienstes einzuladen, entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der so nicht zu rechtfertigen ist. Solange daher die illegalen Nutzungszwecke nicht überwiegen oder von der Antragsgegnerin beworben werden und sich besonders das Inkaufnehmen durch die Antragsgegnerin, wie hier, nicht nachweisen lässt, ist ein Gehilfenvorsatz nicht anzunehmen.

Genau diese fatale Nähe zur Raubkopierer-Szene wird dem Portal Megaupload vorgeworfen. Die Rede ist davon, dass Einnahmen insbesondere mit Raubkopieren bzw. ”Downloadern” solcher Inhalte gemacht wurden, und dass die Betreiber darüber sehr genau Bescheid wussten.

Nach der ziemlich filmreifen Verhaftung des exzentrischen Betreibers zeigt sich die Sharehosting-Branche im Aufruhr. Viele Dienste haben ihre Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt. Lag das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung also mindestens teilweise daneben? Ein reines Gewissen, so viel steht fest, sieht anders aus.

Gegen ein weiteres, ähnlich begründetes Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10 – Volltext) ist beim BGH eine Revision anhängig (Az.: I ZR 18/11). Auf den Ausgang darf man im Lichte dieser Ereignisse mehr denn je gespannt sein.

Auch in der Literatur wird vorgeschlagen, die Einordnung des Geschäftsmodells einer konkreten Plattform danach vorzunehmen, wie intensiv sie für rechtswidrige Handlungen ge-/missbraucht wird. Das macht das Leben auch für seriöse Anbieter von Speicherdiensten indes nicht einfacher: Zwar werden ihnen womöglich weniger intensive Prüfpflichten auferlegt. Allerdings müssten sie im Streitfall ihr Geschäftsmodell verteidigen, und dazu wiederum belastbare Daten über die missbräuchliche Nutzung erheben.

Für die Vorgänge auf seiner Plattform muss sich weiterhin jeder Anbieter interessieren. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil des BGH ein Mehr an Rechtssicherheit bringt.

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Nachdem die vergangenen Monate schon vielfach über den zunächst geleakten und Ende November dann doch öffentlich gemachten ersten Entwurf einer Datenschutzverordnung für Europa diskutiert wurde, stellte die EU-Kommissarin Vivianne Reding am Mittwoch offiziell den überarbeiteten Entwurf für eine neue europäische Datenschutz-Verordnung vor.

Mit der Verordnung soll zum einen das Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union reformiert und zum anderen europaweit vereinheitlicht werden. Der Entwurf muss nun zunächst einmal das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Änderungen sind daher noch durchaus möglich. Sollte die Verordnung allerdings verabschiedet werden, so wird sie ab Inkraftreten in allen EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen unmittelbare Rechtswirkung entfalten. EIne mühsame Umsetzung in nationales Recht ist bei einer Verordnung nicht notwendig.

Im Wesentlichen ergeben sich durch im Vergleich zum deutschen aktuellen Datenschutzrecht für in Deutschland tätige Unternehmen folgende Veränderungen:

  1. Ein wichtiger Grundsatz soll „Privacy by Design“ werden. Das bedeutet, dass die Erfordernisse des Datenschutzes bereits zu einem frühen Zeitpunkt berücksichtigt werden sollen, da neue technologische Systeme oftmals versteckte Gefahren bergen, die sich nur schwer beseitigen lassen, wenn die Grundkonzeption erst einmal feststeht. Datenschutzprobleme sollen daher schon bei der Entwicklung neuer Technologien festgestellt, geprüft und von vorneherein in die Gesamtkonzeption der Technologie einbezogen werden.
  2. Interessanterweise wird nicht erwähnt, ob oder dass die Übermittlung perso-nenbezogener Daten, beispielsweise in USA, im Rahmen des bislang etablierten Safe Harbor Programmes möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Option wegfallen könnte.
  3. Die Verwendung von Kunden- und Interessendaten wird deutlich erschwert. Auch Verhaltensdaten können nur unter besonderen Voraussetzungen verwendet werden.
  4. Datenschutzverstöße müssen bislang nur in bestimmten Fällen gemeldet werden. Diese Pflicht soll erheblich ausgedehnt werden.
  5. Die möglichen Sanktionen für Datenschutzvertsöße werden verschärft; Bußgelder können bis zu 2 % des weltweiten Umsatzes des Unternehmens betragen. Bislang liegen die Bußgelder bei maximal EUR 300.000.

Im Verhältnis zu anderen EU-Ländern dürfte die Umstellung – sofern die Verordnung verabschiedet werden sollte – für deutsche Unternehmen oder solche, die sich bereits jetzt an deutsches Datenschutzrecht halten, am wenigsten einschneidend sein. Denn die EU-Kommission erwähnte ausdrücklich Deutschland als Vorbild für die neue Verordnung. Der Entwurf greift tatsächlich einige Prinzipien des deutschen Datenschutzrechts auf. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen, die bislang im Einklang mit den deutschen Datenschutzgesetzen operieren, auf das neue Datenschutzrecht gut vorbereitet sein sollten. Umgekehrt behalten alle Anstrengungen von Unternehmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung unternommen werden, um den geltenden Gesetzen gerecht zu werden, ihre Wirkung auch unter der neuen Verordnung.

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Welche Auswirkungen haben gewalthaltige Computerspiele? Diese Frage treibt seit fast zwei Jahrzehnten nicht nur Jugendschützer und Psychologen um. Auch juristisch ist diese Frage nach wie vor aktuell.

Nachdem Mitte 2011 in EA’s Blog für digitale Spielkultur bereits ein Kurzinterview mit dem Medienwirkungsforscher Malte Elson zu lesen war, greift nun das von uns sehr geschätzte juristische Blog Telemedicus das Thema erneut auf. Telemedicus hat heute ein sehr lesenswertes und tiefgründiges Interview mit Elson veröffentlicht. In diesem Interview geht Elson mit den Methoden der Forschung hart ins Gericht:

Meine Studie hat gezeigt, dass die bisherige Forschungsmethodik eine eindeutige Interpretation der Ergebnisse nicht zulässt. Ich halte es deshalb für bedenklich, politische Entscheidungen, die auf Wertvorstellungen beruhen, mit Forschungsergebnissen zu untermauern, die eine solche Argumentation einfach nicht hergeben.

Seiner Ansicht nach sind schon die Methoden der Wirkungsforschung nicht geeignet, um die Auswirkungen von Computerspielen auf das Verhalten zu untersuchen. Die Ergebnisse seien unzuverlässig und willkürlich, vor allem da es keine genormten Testverfahren gebe. Schon geringste Abweichungen bei den Versuchsbedingungen würden zu völlig gegensätzlichen Ergebnissen führen.

Anders als häufig behauptet, ist die Wirkung von Computerspielen also alles andere als gesichert. Das hat auch juristische Auswirkungen. Denn schon 1990 hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Mutzenbacher-Entscheidung gefordert, dass sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) und Gerichte mit der Frage auseinandersetzen müssen, welchen Einfluss das jeweilige Spiel hat. In der Entscheidung heißt es wörtlich:

Auf seiten des Kinder- und Jugendschutzes werden sich Bundesprüfstelle und Fachgerichte im Rahmen des verfahrensrechtlichen Möglichen Gewißheit darüber zu verschaffen haben, welchen schädigenden Einfluß die konkrete Schrift ausüben kann.

Für eine rechtmäßige Indizierungsentscheidung ist es daher erforderlich, dass sich die BPjM mit dem aktuellen Stand der Wirkungsforschung auseinandersetzt und für jeden zu prüfenden Einzelfall die Einflüsse des zu indizierenden Spiels konkret prüft und begründet. Eine formelhafte Annahme, dass der jugendgefährdende Einfluss gewalthaltiger Computerspiele per se wissenschaftlich belegt sei wird den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.

Hinzu kommt, dass auch der Stand der Forschung keineswegs so eindeutig ist, wie häufig dargestellt. Dies belegt nicht nur die Arbeit von Malte Elson. Auch zahlreiche andere Studien kommen zu keinen klaren Ergebnissen und kritisieren zum Teil sehr deutlich die Methodik im Bereich der Medienwirkungsforschung. Und dennoch kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der deutsche Jugendmedienschutz regelmäßig von der scheinbar unumstößlichen Prämisse ausgeht, dass Gewalt in Computerspiele auch zu Gewalt im wahren Leben führen kann.

Das ist besonders deshalb fragwürdig, weil die Auswirkungen eine Indizierungsentscheidung erheblich sind. Sie schränken nicht nur in erheblichem Umfang das Grundrecht der Kunstfreiheit ein. Eine Indizierungsentscheidung hat auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Denn ein indiziertes Computerspiel darf nicht mehr frei verkauft und beworben werden.

„Von der Bewahrpädagogik zum Risikomanagement“ hatte Murad Erdemir, Justiziar der hessischen Landesmedienanstalt LPR, die Anforderungen an einen modernen Jugendmedienschutz im vergangenen Jahr formuliert. Möglicherweise ist es an der Zeit, neu darüber nachzudenken, ob die sehr vage scheinende wissenschaftliche Erkenntnislage eine ausreichende Basis darstellt, um weitreichende Indizierungsentscheidungen zu treffen.

Disclosure: Das Interview mit Malte Elson hat Adrian Schneider geführt. Der Telemedicus-Mitgründer ist auch wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Osborne Clarke.

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Mit einem eher ungewöhnlichen Gegner nimmt es der Publisher Electronic Arts derzeit in den USA in einem markenrechtlichen Streit auf: Der Spiele-Riese hat die Konzernmutter des Hubschrauberherstellers Bell Helicopters verklagt.

Hintergrund ist aber nicht etwa ein vermeintlicher Rechtsverstoß der Helikopterfirma. Vielmehr geht Electronic Arts in die Vorwärtsverteidigung. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Electronic Arts auch ohne besondere Lizenzen berechtigt war, in dem neuen Shooter “Battlefield 3″ virtuelle Nachbildungen von drei Kampfhubschraubern aus dem Hause Bell Helicopters einzubauen. Der Hersteller hatte dagegen markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

In Deutschland hätte eine solche Klage wohl gute Chancen. Schon vor genau 2 Jahren hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden (Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, Volltext) dass Markeninhaber die Verwendung ihrer Marken nicht untersagen können, wenn Spielzeughersteller originalgetreue Verkleinerungen von Waren anfertigen, die im wahren Leben mit der Marke gekennzeichnet seien. Die verkleinerte Marke würde der Verkehr nämlich nicht als Hinweis auf den Hersteller des Spielzeugs auffassen, sondern nur als Detail einer realitätsgetreuen Nachbildung. Im Streitfall durfte der Hersteller eines ferngesteuerten Spielzeugautos dieses also mit dem originalgetreuen Opel-Blitz im Kühler ausstatten.

Diese Argumentation lässt sich auf die Nachbildung von Fahrzeugen (oder eben Fluggeräten) in virtuellen Umgebungen übertragen.

 

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Das OLG Oldenburg hat in einem (noch nicht im Volltext veröffentlichten) Urteil am 24.11.2011 (Az. 2 U 98/11) entschieden, dass das Eigentum an einer Festplatte sich auch auf die darauf gespeicherten Daten erstreckt.

Die Entscheidung mag durch eine IT-rechtliche Brille zunächst kurios wirken – Eigentum an Daten? Das liest man zwar häufig in anglo-amerikanischen Verträgen, aber aus deutscher Sicht gibt es Eigentum ja nur an Sachen, also körperlichen Gegenständen. Ob etwa Software eine Sache ist, wird dabei heiß debattiert.

Allerdings musste sich das Gericht mit dieser Frage gar nicht befassen. In dem zu entscheidenden Fall war ein Stromkabel beschädigt worden – durch den darauf folgenden Stromausfall wurden auch Daten auf einer Festplatte gelöscht. Für die Frage, ob der Schadenersatzanspruch auch die Kosten für die Wiederherstellung dieser Daten erfasst, kam es darauf an, ob das Eigentum an der Festplatte (nicht spezifisch an den Daten) verletzt war. Dies bejaht das Gericht mit dem Argument, dass Daten auf einer Festplatte durch die Veränderung der Magnetisierung, und damit in einer körperlichen Form gespeichert werden.

Ein “Eigentum” im Sinne eines umfassenden Rechts zum Umgang mit Daten hat das Gericht also völlig zu Recht nicht angenommen. Für die Frage, was der Eigentümer der Festplatte mit den darauf gespeicherten Daten anfangen darf, sind vielmehr vertrags-, urheber- und datenschutzrechtliche Regelungen maßgeblich.

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