AGB


Bereits am 11.02.2010 hatte der BGH Pressemeldungen zufolge entschieden, dass Hersteller von Computerspielen die Spielberechtigung an Nutzeraccounts knüpfen dürfen, die nicht übertragbar sein müssen. Nunmehr ist das Urteil im Volltext veröffentlicht (Az.: I ZR 178/08).

Die Entscheidung hat das PC-Spiel “Half Life 2″ zum Gegenstand, das (auch) auf physischen Datenträgern vertrieben wird. Bei der Installation wird zwingend eine Verknüpfung mit einem Benutzeraccount bei dem Onlinedienst Steam hergestellt. Nur mit diesem Account kann das Spiel gespielt werden. Nach Ziffer 1 Abs. 6 der Steam-AGB ist der Account indes nicht übertragbar.

Gegen diese Klausel wandte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit dem Argument, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz einer AGB-Klausel entgegenstünde, die faktisch eine Weiterveräußerung von Software auf einem physischen Datenträger sinnlos mache, da der Erwerber die Software nicht nutzen könne. Dieser Argumentation hat sich der BGH nicht angeschlossen, sondern ausgeführt:

Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben mögen, wenn sie das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles über die Server der Beklagten nutzen können, berührt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse.

Insgesamt gelte daher:

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.

Daneben berührt die Entscheidung auch interessante Fragen der Rechtswahl gegenüber Verbrauchern in Plattform-AGB. Eine eingehendere Analyse des Urteils werden wir in Kürze in unserer Rubrik “Case Law” veröffentlichen.

Einer der großen Vorzüge der digitalen Distribution ist die Möglichkeit, Spiele oder auch nur zusätzlichen Content und virtuelle Gegenstände  flexibel an den Kunden zu bringen. Solange man diesen Content eigenständig, d.h. über eine eigene Online-Plattform,  distribuiert, ist kaum Raum für Vertragswirrwarr. Dann kommt nur ein Vertrag zwischen User und Spieleanbieter zustande.

Die Online-Distributionsstrategien von Spieleanbietern setzten aber fast immer auch oder sogar ausschließlich auf den Vertrieb über große Plattformen wie Steam, Gamesload, aber auch den AppStore sowie die vielen Single SignOn-Plattformen und die zunehmend zu Spieleplattformen ausgebauten Social Networks. In all diesen Konstellationen akzeptiert der User zum einen die Vertragsbedingungen des Plattformbetreibers und zum anderen ist er aufgefordert auch die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Spieleanbieters anzuerkennen. Spielt der User auf einer Plattform mehrere Spiele von mehreren unterschiedlichen Anbietern, so soll er neben dem Plattformnutzungsvertrag häufig auch mehrere Verträge mit den verschiedneen Spieleanbietern abschließen.

Für den Spieleanbieter ist die Situation unübersichtlich: Der Plattformbetreiber hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Nutzungsbedingungen gegenüber den Usern durchzusetzen. Demgegenüber ist der Spieleanbieter darauf angewiesen, dass jedenfalls seine spielespezifischen Bedingungen gelten und er das Spiel ungehindert weiter administrieren kann, was vor allem auch die plattformübergreifende Durchsetzung von Spielregeln einschließt. Doch auch für den Plattformbetreiber gilt es wichtige Besonderheiten zu beachten:  Einerseits will er gegenüber seinen Usern ein einheitliches Vertragswerk durchsetzen. Andererseits wird er aber faktisch nicht in der Lage sein, alle Spiele zu administrieren und die Einhaltung der spielespezifischen Nutzungsbedingungen zu überwachen. Überläßt er dies dem jeweiligen Spieleanbieter stellt sich schnell die Frage, wer sich welche Erklärungen gegenüber dem User zurechnenen lassen muss und am Ende des Tages für Aktionen gegenüber dem User auch haftet.

Schließlich gilt es dann auch noch Verträge mit Payment-Dienstleistern einzubinden und schon ist das Vertragswirrwarr zwischen Spieleanbieter, Portalbetreiber, (Payment-)dienstleister und Endnutzer perfekt.

Es bleibt dann sehr häufig unklar, wer eigentlich genau mit wem einen Vertrag über bestimmte Leistungen abschließt, wessen AGB für welche Aktionen gelten, was passiert wenn sich die Klauseln widersprechen und wer welche Erklärungen gegenüber dem User abgibt und wer wofür unter welchen Bedingungen haftet. Ganz ähnlich verhält es sich bei der Ausgestaltung der Datenschutzbestimmungen. Jeder der Beteiligten hat ein eigenes Interesse an der Erhebung und Nutzung der User-Daten, ohne dass häufig hinreichend abgestimmt ist, wer wie welche Daten erhält und nutzen darf.

Was kann man tun, um das Vertragswirrwar zu vermeiden?

  • Schon bei der Entwicklung von Spielen sollte man die Vertragsstrukturen beim späteren Vertrieb mitbedenken und ggf. das Spiel technisch an die vertraglichen Vorgaben marktmächtiger Plattformen anpassen.
  • Spieleanbieter müssen die Kooperationsverträge mit den Plattformbetreibern verstehen und die Regelungen dieser Verträge so ausgestalten und verhandeln, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten bei der Distribution, dem Betrieb und der Adminstration des jeweiligen Spiels klar geregelt sind.
  • Plattformbetreiber müssen großen Wert auf die inhaltliche Abstimmung verschiedener Regelwerke, insbesondere der eigenen AGB und der Spielregeln und Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters, legen, um Unklarheiten und Widersprüche zu vermeiden.

Der Bundesgerichtshof hat nach ersten Pressemeldungen heute eine Grundsatzentscheidung getroffen zu der Frage, inwieweit es zulässig ist, online verkaufte Spiele an nicht übertragbare Nutzeraccounts zu binden. Das Urteil (Aktenzeichen: I ZR 178/08) ist noch nicht im Volltext abrufbar und die Berichte über den genauen Sachverhalt etwas vage.

Offenbar hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) Klage gegen das Lizenzierungsmodell eines US-Spieleherstellers erhoben. Dies vertreibt Download-Spiele und verknüpft diese dauerhaft mit einem nicht übertragbaren User Account. Über den User Account hat der Spieler Zutritt zu einer durch den Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellten Multiplayer-Plattform.

Der vzbv sah in der Accountbindung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und kritisierte, dass das online erworbene Spiel anders als das im Handel auf CD/DVD erworbene Spiele auf diese Weise nicht weiterverkauft oder weiter verschenkt werden könne. Der BGH sah keine unangemessene Benachteiligung und wies die Klage ab.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, welche neuen Möglichkeiten die Digitale Distribution bei der Kontrolle der Vertriebswege bietet (siehe hierzu schon unser kürzlich erschienener Beitrag “Strategien gegen den Handel mit gebrauchter Spielesoftware“). In rechtlicher Hinsicht erscheint uns die BGH-Entscheidung auf den ersten Blick nicht besonders bahnbrechend. Sie dürfte sich einreihen in die durch mehrere Urteile bereits bestätigte differenzierte Anwendung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes. Danach ist der Weitervertrieb von urheberrechtlich relevanten Werken auf Datenträgern gerade nicht vergleichbar mit der Situation, in der ein urheberrechtlich geschütztes Werk online vertrieben wird.  Während die Weitergabe eines auf einem Datenträger erworbenen Spiel zwingend gestattet sein muss, ist mehrfach entschieden, dass die Weitergabe von online vertriebener Software untersagt werden kann.

Wir werden weiter berichten, sobald das Urteil vorliegt.

Ein Vertrag unterliegt nach Art. 27 EGBGB grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht.

Nach einem Urteil des LG Heilbronn können Rechtswahlklauseln in AGB allerdings gegen § 307 BGB verstoßen und damit unwirksam sein. Dieses Ergebnis begründet das Gericht mit Art. 29 EGBGB, wonach unter bestimmten Umständen eine Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts gegenüber einem deutschen Verbraucher nicht dazu führen darf, dass zwingende Verbraucherschutzregelungen des deutschen Rechts nicht gelten.

Dieser Ansatz ist indes dogmatisch zweifelhaft. Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem gewählten Recht. Nur bei Vorliegen der besonderen und nicht analogiefähigen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB kommt es anschließend zu einem Günstigkeitsvergleich zwischen dem gewähltem und dem deutschen Recht – bei dem sich auch das gewählte Recht durchsetzen kann. Durch eine Rechtswahl wird vom Leitbild des Art. 29 EGBGB folglich gar nicht abgewichen. Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt darin erst recht nicht.

Im Ergebnis spricht also vieles für die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB. Der Verwender sollte aber bedenken, dass sich das gewählte Recht gegenüber Verbrauchern nicht in jedem Fall durchsetzt.

Update Januar 2010: Art. 27 ff. EGBGB sind zum 17.12.2009 aufgehoben worden. Die entsprechenden Regelungen finden sich – im Wesentlichen inhaltsgleich – nunmehr in der Verordnung 593/2008/EG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Art. 27 EGBGB aF entspricht dort Art. 3, Art. 29 EGBGB aF entspricht dort Art. 6.

Die besten Zeiten von Second Life scheinen vorbei zu sein, die rechtlichen Fragen die diese virtuelle Welt aufgeworfen hat, bleiben aber aktuell und betreffen in der einen oder anderen Form fast alle Onlinespiele. Felix Hilgert und Konstantin Ewald beleuchten diese in einem Beitrag bei unseren Specials.

Update 01.11.2009: Aktualisierte Fassung des Beitrags online. Vielen Dank an ElGraf für den freundlichen Hinweis!