Archive for September, 2009

Kalifornien hat seinen Olli Kahn – aber anders als deutsche Gerichte hat der United States Federal District Court in Los Angeles gegen den klagenden Footballer und für den Hersteller des Videospiels entschieden.

Die Verwendung einer dem realen Spieler nachempfundenen Figur (das Gericht spricht von einem virtuellen “doppelgänger”) in der Footballsimulation Madden-NFL sei auch ohne Abschluss eines Lizenzvertrages erlaubt, da sich Electronic Arts als Hersteller des Spiels auf den ersten Verfassungszusatz (First Amendment) berufen könne.

Dieser Zusatzartikel der US-Verfassung schützt unter Anderem die Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit. Es sei, so das Gericht, in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Computerspiele als “artistic speech” unter seinen Schutz fielen. Denn auch bei Computerspielen die reale Personen darstellten handele es sich um Werke der bildenden Kunst, nämlich

expressive works, akin to an expressive painting [...].

Das Gericht führt auch Präzendenzfälle an:

Here, the Madden-NFL series of sports-based games is creative in different ways than some of the other video games that courts have held to be artistic speech. For example, in E.S.S., the game [es handelt sich um GTA San Andreas, d. Red.] contained creative elements such as a story line and satires of real cities. However, that difference is not dispositive. Video games do not have to be stories to qualify as expressive works.

Zum Volltext der Entscheidung geht es hier (via iptrademarkattorney.com).

Nun entspricht das First Amendment nicht vollständig dem Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG, denn die Freiheit der Kunst wird neben der allgemeinen Äußerungsfreiheit (freedom of speech) nicht gesondert erwähnt. Dennoch signalisieren die US-Gerichte viel eindeutiger als die bisherige deutsche Rechtsprechung, dass Computerspiele als Kunstform eben den gleichen Maßstäben wie Gemälde oder literarischen Äußerungen unterworfen sein sollen.

Die praktische Bedeutung der Frage zeigt ein aktuelles Beispiel aus Deutschland: Vor einigen Tagen wurde die deutsche Version des Spiels Wolfenstein zurückgerufen – angeblich soll bei der Lokalisierung eine Grafik in Hakenkreuzform übersehen worden sein. Nach einem alten Urteil des OLG Frankfurt – ergangen ausgerechnet zum Vorgängerspiel, Wolfenstein 3D – hatte der Publisher auch keine andere Wahl. Das Gericht sagt deutlich:

Vielmehr gebietet es der Schutzzweck des § 86a StGB, dass in Computerspielen keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gezeigt werden. [...] Wäre eine derartige Verwendung von verbotenen Kennzeichen in Computerspielen erlaubt, dann wäre es kaum noch möglich, einer Entwicklung zu ihrer zunehmenden Verwendung in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken, was der Zielrichtung des § 86a StGB zuwiderlaufen würde.

Allerdings ist die Darstellung von verfassungsfeindlichen Symbolen ausnahmsweise gesetzlich erlaubt, wenn sie zu Zwecken der Kunst erfolgt (§ 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB). Das Urteil ist dementsprechend in der Literatur kritisiert worden (Köhne DRiZ 2003, 210). Auch wir halten angesichts der tatsächlichen Privilegierung von Spielfilmen als Kunstform die im Gegensatz hierzu stehende negative Ausgrenzung von Computerspielen aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift aus dogmatischen, aber auch aus tatsächlichen Gründen für falsch. Denn moderne Computerspiele unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht nicht mehr von Spielfilmen und müssen ebenso als Kunstform gelten – mit der Folge, dass hier für beide Medien eben auch die gleichen inhaltlichen Kriterien und Vorschriften gelten.

Update Mai 2010: Siehe zu Hakenkreuzen in Computerspielen auch unser Special.

Mit “popmog” (für “popular multiplayer online games”) startet Game Genetics in Kürze ein neues Portal für Browserspiele, das neben dem Zugriff auf eine Vielzahl von Spielen unabhängiger Entwickler über eine Single-Sign-On-Lösung insbesondere auch umfangreiche Statistik- und Community-Funktionen sowie Schnittstellen zu Social Networks wie Facebook bieten soll.

Im Rahmen einer Closed Beta können diese Funktionen und drei MMOs (die Wirtschaftssimulation “Industrie Tycoon 2″, das Fantasy-Spiel “Dragosien” und – selbsterklärend – “Age of Pirates”) nach einer Registrierung auf www.popmog.de seit heute bereits ausgiebig getestet werden. Weitere Spiele sollen noch während der Beta-Phase kurzfristig folgen.

Wie immer unser Fundstück der Woche zum Wochenausklang:

Video Games from MUSCLEBEAVER on Vimeo.

Einen Shooter der ganz anderen Art präsentiert der New Yorker Medienkünstler Zach Gage. In dem graphisch recht einfach gehaltenen, nur unter MacOS lauffähigen Spiel “Lose/Lose” kämpft der Spieler gegen den eigenen Datenbestand: Jeder Abschuss eines Gegners bringt einen Punkt – und löscht eine zufällig ausgewählte Datei auf der Festplatte.

Der Künstler will damit einen Denkprozess anstoßen:

Why do we assume that because we are given a weapon an awarded for using it, that doing so is right?

Wir fragen uns: Darf man das? Wenn der Spieler weiß was er tut (und welche Konsequenzen ein Abschuss hat), dann ist eigentlich alles in Ordnung. Bedenklich wäre es daher, den Spieler im Unklaren zu lassen, wie “Lose/Lose” dies zunächst zu tun scheint:

Although touching aliens will cause the player to lose the game, and killing aliens awards points, the aliens will never actually fire at the player. This calls into question the player’s mission, which is never explicitly stated, only hinted at through classic game mechanics.

Auch die bei Spielstart eingeblendete Warnung ist eher zurückhaltend formuliert:

Playing Lose/Lose will likely result in files on your harddrive being deleted//

Laut Highscoreliste auf der Website des Entwicklers haben es einige mutige Gamer bis dato auf weit über 4,2 Milliarden Punkte gebracht. Die hohe Zahl lässt uns zweifeln, ob da nicht manipuliert wurde oder am Ende gar die Geschichte von den gelöschten Dateien eine künstlerische Ente ist. Den umfassenden Selbstversuch wollte dann aber auch keiner wagen.

Update 28.09.09: Die ganz hohen Highscores sind mittlerweile von der Website wieder verschwunden – wir lagen anscheinend  mit unserem Verdacht nicht ganz falsch. Derzeit liegen die Spitzenreiter im digitalen Bodycount bei rund 4000 Dateien…

Update 07.11.2009: Symantec hält die Löschfunktion für echt und das Projekt für einen Trojaner – Video via Engadget German.

Courtney Love, Witwe des legendären Nirvana-Frontmannes Kurt Cobain und gleichzeitig Verwalterin seines Erbes, ist sauer auf Activision. In einer Reihe etwas inkohärenter und wenig damenhaft formulierter Tweets (u.a. hier nachzulesen) hatte die Sängerin vor zwei Wochen angekündigt, den Publisher wegen der Darstellung ihres Ex-Mannes in dem Spiel Guitar Hero 5 zu verklagen.

Mittlerweile scheint klar: Love selbst hat den Vertrag unterschrieben, mit dem Activision die Rechte zur Nutzung von Name und Erscheinungsbild des verstorbenen Rockers im Spiel eingeräumt wurden. Allerdings können Spieler in der Figur des Kurt Cobain auch Lieder anderer Künstler performen. Hierin sieht der Anwalt von Courtney Love einen Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung und eine posthume Rufschädigung.

In Deutschland wurde um virtuelle Kopien realer Stars in Computerspielen ebenfalls schon prozessiert. Im Jahr 2003 hat das LG Hamburg in einem später vom OLG Hamburg bestätigten Urteil ausgeführt, dass die Verwendung einer Oliver-Kahn-Spielfigur in dem Spiel “FIFA Fußballweltmeisterschaft 2002″ das Persönlichkeitsrecht des Titanen verletze. Obwohl auch Computerspiele dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterliegen könnten, sei die konkrete Verwendung des Oliver Kahn angesichts des kommerziellen Hintergrundes nicht unter dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei nämlich keineswegs geringfügig:

Denn in dem Spiel wird die Person des Klägers gleichsam zu einem willenlosen Werkzeug des Spielers gemacht, der sie nach eigenem Gutdünken führen und auch zu sinnwidrigen oder gar lächerlichen Aktionen einsetzen kann (etwa indem er die den Kläger darstellende Figur fortwährend Eigentore schießen lässt).

Hält man diese Argumentation für überzeugend (uns überzeugt dies auch 6 Jahre später noch nicht wirklich), so wäre auch nach deutschem Recht Kurt Cobains virtueller Auftritt als Bon Jovi-Coversänger wohl nicht ganz unproblematisch…

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Wie schön! Die Welt da draußen wird so langsam auf unser kleines Blog aufmerksam. Gamebizz.de-Macher Mark Hoffmann war kürzlich in unserer Kanzlei und drehte ein kleines Videointerview-ab sofort hier zu sehen. Gamebizz.de gehört für uns zu den Top-Informationsquellen zum Spielesegment.

Am vergangenen Dienstag erhob der SecondLife-Händler von Erwachsenenspielzeug, Eros LLC, Klage gegen Second Life-Betreiber Linden Lab wegen angeblicher Marken- und Urheberrechtsverletzungen. In der hier im Original nachlesbaren Klage wirft Eros LLC Linden Lab vor, das unrechtmäßige Kopieren der SexGen Produktlinie durch die Second Life-Bewohner nicht zu unterbinden.

Bereits 2007 verklagte Eros LLC erfolgreich einzelne Second Life-User, die sich das begehrte Spielzeug unrechtmäßig zu eigen machten.

Unser Fundstück der Woche zum Wochenausklang: klick

Nach einem Bericht des Boston Globe bahnt sich ein neuer spektakulärer Patentrechtsstreit in den USA an. PalTalk Holdings soll prominente Anbieter von MMO-Titelen, so u.a. Sony (“Everquest”), NCSoft (“Guild Wars”), Turbine (“Lord of the Rings Online”) und Jagex (“Runescape”), wegen einer angeblichen Patentverletzung verklagt haben. Gegenstand des Rechtsstreits soll eine für den Multiplayer-Modus essentiell wichtige Technologie sein, mit Hilfe derer Spieler die gleiche virtuelle Umgebung sehen.

Für PalTalk scheint es nicht der erste Rechtsstreit dieser Art zu sein. Im März 2009 einigte man sich einvernehmlich mit Microsoft in einem Rechtsstreit, der die in Halo eingesetzte Technologie zum Gegenstand hatte.