Archive for März, 2010

Wieder einmal steht Google mit seinem für Webseitenbetreiber kostenlos einsetzbaren Analysedienst in den Schlagzeilen. Denn der Suchmaschinen-Primus hat ein globales Browser-Plugin angekündigt, mit dem Surfer zukünftig Google Analytics deaktivieren können. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Dienst auch dann aufgrund klarer Verstöße gegen das Datenschutzrecht in Deutschland weiter nicht eingesetzt werden darf.

Google Analytics ist mit deutschem Datenschutzrecht unvereinbar. Darauf hat sich jüngst der sogenannte Düsseldorfer Kreis, die informelle Vereinigung der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden, verständigt. Denn der bei Webseitenbetreibern immer noch beliebte Dienst sammelt und verarbeitet IP-Adressen und andere personenbezogene Daten ohne das erforderliche Einverständnis der Nutzer. Noch dazu übermittelt der Dienst diese Daten in die USA; ein Land, in dem die Userdaten praktisch ungeschützt sind. Die jetzt bekannt gewordenen Pläne von Google, den Dienst für Besucher individuell abschaltbar zu machen, ändern an dieser rechtlichen Bewertung nichts.

Viele Spieleanbieter setzen dennoch weiterhin Google Analytics ein. Und riskieren damit ein Bußgeld, das theoretisch bis zu 300.000 Euro hoch ausfallen kann. Denn die mit dem Analysedienst verbundenen, mehrfachen Datenschutzverstöße stellen unter dem Bundesdatenschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Und weil der Gesetzgeber davon ausging, Teile der Wirtschaft zur Räson rufen zu müssen, wurde das Bußgeld zuletzt mehrfach erhöht. Möglicherweise droht darüber hinaus auch eine Abmahnung durch Mitbewerber.

Rechtswidrig ist nicht allein Google Analytics. Verschiedene andere Dienste arbeiten ähnlich und sind damit genauso unzulässig. Der Einsatz solcher Dienste auf der eigenen Internetpräsenz sollte schnellstmöglich abgestellt werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass solche, rechtswidrigen Anwendungen auf der eigenen Seite für jedermann erkennbar sind. Und Lösungen in Form von rechtlich zulässigen Diensten existieren ohnehin.

Der Schweizer Ständerat hat zwei Initiativen beschlossen, die das bisher recht liberale Jugendschutzrecht im Hinblick auf gewalthaltige Computerspiele deutlich verschärfen. Nachdem der Nationalrat den Entwürfen bereits 2009 zugestimmt hat, sind die Voten nun für den Bundesrat bindend.

Die erste Initiative – mit dem etwas reißerischen, aber über den Inhalt deutlich hinausgehenden Titel “Verbot von elektronischen Killerspielen” – wurde mit einer Mehrheit von 27 zu 1 Stimme angenommen. Sie zielt aber nicht auf ein komplettes Verbot sondern adelt nur die europaweit verbreiteten PEGI-Kennzeichen: Diese sollen künftig verbindlich sein, der Verkauf von Spielen mit der Einstufung 16+/18+ an Kinder bzw. Jugendliche wird gesetzlich untersagt. Insoweit nähert sich die Schweiz dann dem in Deutschland praktizierten System an.

Die zweite Initiative trägt einen fast identischen Titel (“Verbot von Killerspielen“), und hier ist auch drin was draufsteht. Der Bundesrat muss danach ein Gesetz vorlegen, welches die

Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen [verbietet], in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.

Diesen Vorschlag hat der Ständerat mit 19 zu 12 Stimmen gebilligt. In Deutschland enthält § 131 StGB (“Gewaltdarstellung”) bereits eine ähnliche Norm.

Wie der Gamesmarkt meldet, ruft Ubisoft in Deutschland die Collector’s Edition des U-Boot-Spiels Silent Hunter V zurück. Diese Version wird mit einem speziellen Handbuch ausgeliefert, dessen deutsche Fassung eine (kleine) Hakenkreuz-Abbildung enthält. Ein ähnliches Schicksal hatte im Herbst schon dem Activision-Titel Wolfenstein wegen einer entsprechenden Grafik im Spiel ereilt. Von dem Rückruf nicht betroffen ist aber die normale Version von Silent Hunter V, die ohne das Official Guide-Handbuch vertrieben wird.

Die Games-Community scheint zunehmend genervt von der Ungleichbehandlung von Filmen und Spielen. Gamesmarkt-Chefredakteur Harald Hesse schreibt in einem Editorial:

Gerade gestern habe ich mehr von den Häkchen gesehen, in Tarantinos „Inglourious Basterds“ war’s, aber das war ja Kunst, die sogar mit einem Oscar für die Nebenrolle bedacht wurde. Und „Silent Hunter V“ ist ja nur ein Spiel. Langsam würde ich es wirklich einmal drauf ankommen lassen und – im worst case – einen Musterprozess führen – als Industrie.

Auf den Ausgang eines solchen Prozesses wären wir auch sehr gespannt. Problematisch daran ist nur, dass nach deutschem Strafrecht immer natürliche Personen, nicht Unternehmen, zur Verantwortung gezogen werden. Es müsste also schon ein Geschäftsführer bereit sein, das Risiko persönlich einzugehen.

Die amerikanische Electronic Frontier Foundation nimmt in einem aktuellen Artikel die Apple-Lizenzbedingungen für iPhone-Entwickler auseinander. Das Vertragsdokument war bislang im Netz kaum verfügbar, wohl weil es Geheimhaltungspflichten für die Entwickler beinhaltet. Da aber auch US-amerikanische Behörden wie die NASA für den AppStore entwickelt und damit die Lizenzbedingungen erhalten hatten, konnte die EFF sich unter Berufung auf das Gesetz zum Informationszugang bei Behörden (den Freedom of Information Act) ein Exemplar besorgen.

Die Analyse der Vertragsbedigungen fällt wenig überraschend aus. Nach der Zusammenfassung einiger “troubling highlights” wie die Bindung an den AppStore, eine Haftungsbeschränkung auf 50 US-Dollar und Apples Recht, Apps jederzeit zu entfernen, zieht die EFF ein eindeutiges Fazit:

Overall, the Agreement is a very one-sided contract, favoring Apple at every turn. That’s not unusual where end-user license agreements are concerned (and not all the terms may ultimately be enforceable), but it’s a bit of a surprise as applied to the more than 100,000 developers for the iPhone, including many large public companies. How can Apple get away with it? Because it is the sole gateway to the more than 40 million iPhones that have been sold.

Nach deutschem Recht wären viele der “Gemeinheiten” des Vertragswerkes zwar unwirksam, darunter insbesondere auch die Haftungsbeschränkung. Allerdings enthält das Vertragswerk eine Rechtswahl zugunsten des kalifornischen Rechts, die jedenfalls gegenüber einem Unternehmer grundsätzlich auch wirksam ist.

Am Rande der Verhandlungen über das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) hat die Bundesjustizministerin zur deutschen Position in Sachen Netzsperren Stellung bezogen. Internetprovider z.B. in Frankreich müssen ihren Kunden den Zugang zeitlich befristet kappen, wenn diese zum dritten Mal (“graduate response”) beim rechtswidrigen Upload von urheberrechtlich geschütztem Material erwischt werden. Einen ähnlichen Mechanismus sah auch ein ACTA-Diskussionsentwurf vor. Dem erteilte Frau Leutheuser-Schnarrenberger in einem Interview nun eine Absage:

Die Bundesregierung wird kein völkerrechtliches Abkommen akzeptieren, das Netzsperren enthält. [...] Die Absage an Netzsperren ist die gemeinsame Überzeugung der gesamten Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag haben wir festgelegt, dass keine Initiativen für gesetzliche Internetsperren ergriffen werden.

Deutliche Worte.

Durch eine Änderung des § 12 JuSchG im Jahr 2008 ist die Mindestgröße der USK-Kennzeichen auf den Verkaufsverpackungen von Computerspielen gesetzlich festgelegt worden. Die Kennzeichen müssen nunmehr eine Mindestfläche von 1.200 mm² aufweisen, während vorher die zuständigen Behörden deutlich kleinere Mindestgrößen vorgeschrieben hatten. Während einer Übergangsfrist mussten die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits hergestellten Spiele zunächst nicht mit den neuen, größeren Kennzeichen versehen werden. Diese Übergangsfrist endet jedoch am 31.03.2010. Bis dahin müssen etwaige Altbestände mit den größeren Kennzeichen nachgestickert werden.

Eine Ausnahme gilt nur für Spiele, die vor dem Jahr 2003 mit “nicht geeignet unter 18 Jahren” gekennzeichnet wurden. Diese gelten nunmehr als nicht gekennzeichnet und dürfen auch nicht mit den neuen roten “USK ab 18″-Kennzeichen versehen werden.

Druckvorlagen für die Embleme sind bei der USK erhältlich. Die Pflicht zur Nachkennzeichnung sollte ernst genommen werden: Bei einem Verstoß drohen einerseits Bußgelder bis zu € 50.000 und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten. Es steht leider zu befürchten, dass einzelne Händler etwaige Verstöße ihrer Konkurrenten auch flächendeckend abmahnen lassen.

Mitte Februar haben die Staatskanzleien der Bundesländer einen neuen Arbeitsentwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages präsentiert, der am 25. März den Ministerpräsidenten vorgelegt werden soll. Zu den wesentlichen Änderungen des Entwurfs im Vergleich zu der intensiv diskutierten Vorgängerversion gehört die Rückkehr zu der bereits in § 3 des geltenden JMStV niedergelegten Definition des “Anbieters”, welche Access-Provider jedenfalls nicht ausdrücklich einschließt. Damit könnte sich die Befürchtung der Zugangsprovider, künftig alle weitergeleiteten Informationen unter Jugendschutzgesichtspunkten auswerten und filtern zu müssen, erledigt haben.

Die ebenfalls umstrittene Formulierung des § 5 Abs. 3 JMStV-E ist dem gegenüber erhalten geblieben. Hiernach setzt die – fakultative – Alterskennzeichnung eines Angebots mit nutzergenerierten Inhalten eine permanente Überwachung und Entfernung ungeeigneter Inhalte voraus.

Auch bei Fehlen der Kennzeichung trifft den Anbieter aber stets die Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV-E, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche für ihre jeweiligen Altersstufen ungeeignete Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Hierzu müssen nach § 5 Abs. 5 JMStV-E entweder Zugriffszeitbeschränkungen oder “technische oder sonstige” Mittel eingesetzt werden, die den entsprechenden Zugang wesentlich erschweren.