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Mitte Februar haben die Staatskanzleien der Bundesländer einen neuen Arbeitsentwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages präsentiert, der am 25. März den Ministerpräsidenten vorgelegt werden soll. Zu den wesentlichen Änderungen des Entwurfs im Vergleich zu der intensiv diskutierten Vorgängerversion gehört die Rückkehr zu der bereits in § 3 des geltenden JMStV niedergelegten Definition des “Anbieters”, welche Access-Provider jedenfalls nicht ausdrücklich einschließt. Damit könnte sich die Befürchtung der Zugangsprovider, künftig alle weitergeleiteten Informationen unter Jugendschutzgesichtspunkten auswerten und filtern zu müssen, erledigt haben.

Die ebenfalls umstrittene Formulierung des § 5 Abs. 3 JMStV-E ist dem gegenüber erhalten geblieben. Hiernach setzt die – fakultative – Alterskennzeichnung eines Angebots mit nutzergenerierten Inhalten eine permanente Überwachung und Entfernung ungeeigneter Inhalte voraus.

Auch bei Fehlen der Kennzeichung trifft den Anbieter aber stets die Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV-E, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche für ihre jeweiligen Altersstufen ungeeignete Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Hierzu müssen nach § 5 Abs. 5 JMStV-E entweder Zugriffszeitbeschränkungen oder “technische oder sonstige” Mittel eingesetzt werden, die den entsprechenden Zugang wesentlich erschweren.

Der Odem.blog verbreitet derzeit einen Arbeitsentwurf eines neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV-E), leider ohne eine Quelle für das Papier anzugeben.

Der bei Internet-Law und Odem bereits heftig diskutierte und kritisierte Entwurf birgt zentrale Neuerungen insbesondere im Hinblick auf den Kreis der Verpflichteten, die Kennzeichnung von Online-Inhalten und die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen.

§ 3 Nr. 2 JMStV-E erfasst als den Jugendschutzregelungen unterworfene Anbieter auch solche Personen, die (lediglich) den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien vermitteln. Die Formulierung ließe sich in der Tat so verstehen, dass auch reine Access Provider für alle durch ihre Leitungen erreichbaren Inhalte jugendschutzrechtlich verantwortlich wären. Das dürfte indes viel zu weit gehen und auch kaum praktikabel sein.  Insofern bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Aus § 7 JMStV-E ergibt sich die Möglichkeit, auch reine Onlineangebote durch Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen zu lassen und entsprechend zu kennzeichnen. Soweit nutzergenerierte Inhalte im Spiel sind, setzt eine solche Kennzeichnung voraus, dass der Anbieter durch geeignete Schutzmechanismen solche Inhalte herausfiltert und löscht, die für Kinder oder Jugendliche der entsprechenden Altersstufe nicht geeignet sind. Hierfür genügt auch die Einhaltung eines Verhaltskodex einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle. Die Kennzeichnung reiner Online-Inhalte soll nach § 7 Abs. 2 JMStV-E allerdings nicht verpflichtend sein. Dort heisst es lediglich, dass Angebote gekennzeichnet werden können.

Renoviert wird auch die Regelung zu den Jugendschutzprogrammen in § 11 JMStV. Der neue § 11 JMStV-E soll die Überschrift “Jugendschutzsysteme” tragen und neben erweiterten Vorgaben zu den alten Jugendschutzprogrammen nun auch die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die so genannten Altersversifikationssystem kodifizieren.  Diese werden in § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4  JMStV-E nunmehr als “Zugangssysteme” bezeichnet, zudem differenziert § 11 Abs. 4 JMStV-E hinsichtlich der Anforderungen an diese Systeme danach, ob die angebotenen Inhalte unter § 4 oder nur unter § 5 JMStV fallen. Die klassischen Jugendschutzprogramme sollen künftig nicht nur von der KJM, sondern auch von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt werden können – allerdings kann die KJM solchen Anerkennungen widersprechen (§ 11 Abs. 3 JMStV-E) .

Update 25.01.2010: Mit 1&1 äußert sich jetzt auch ein großer Access Provider in seinem Unternehmensblog kritisch zu dem Entwurf.