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Unser Fundstück zum Wochenende – Google feiert (einen Tag zu früh) den 30. Geburtstag von Pac-Man mit einem interaktiven Google-Doodle:

Sobald man eine Münze eingeworfen hat (Mausklick genügt – virtuelle Währung einmal anders) geht das Game los, gesteuert wird mit den Pfeiltasten. Zum Spielvergnügen passt ein Spruch, der dem Nintendo-Manager Kristian Wilson zugeschrieben wird. Bereits 1989 soll er gewusst haben:

Computer games don’t affect kids; I mean if Pac-Man affected us as kids, we’d all be running around in darkened rooms, munching magic pills and listening to repetitive electronic music.

Immerhin hält er uns heute noch zeitweise von der ernsthaften Internetrecherche ab. Happy Birthday, Pac-Man!

Update 25.05.2010: Das Doodle gibt es – dauerhaft – hier.

Damit eine “Benutzung” der Marke im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vorliegt und der Markeninhaber die Nutzung durch Dritte überhaupt verbieten kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH entweder die Werbe- oder die Herkunftsfunktion beeinträchtigt sein.

Auf die Vorlage des BGH in Sachen “Bananabay” hat der EuGH nun ein weiteres Mal entschieden, dass die Verwendung einer mit einer fremden Marke identischen Zeichenkombination als Adword bei Google grundsätzlich die Werbefunktion der fremden Marke nicht beeinträchtigt:

Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof in diesem Urteil [Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08] ausgeführt, dass die Benutzung eines mit einer Marke eines anderen identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht geeignet ist, die Werbefunktion der Marke zu beeinträchtigen (Urteil Google France und Google, Randnr. 98).

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da sich das Ausgangsverfahren auf die Auswahl von Schlüsselwörtern und das Erscheinen von Anzeigen im Rahmen desselben Referenzierungsdienstes „AdWords“ bezieht.

Allerdings könne eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorliegen, wenn durch den als Anzeige geschalteten Text der Eindruck entstehe, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden bestehe. Dies ist aber zunächst eine Frage des Einzelfalls, die die nationalen Gerichte beurteilen müssen.

Während grundsätzlich also auch Marken Dritter als Adword benutzt werden können, ist bei der Formulierung der Werbeanzeigen weiterhin Vorsicht geboten. Hier muss jede Täuschung über die Identität des Werbenden und seine Verbindung zum Markeninhaber vermieden werden.

Wieder einmal steht Google mit seinem für Webseitenbetreiber kostenlos einsetzbaren Analysedienst in den Schlagzeilen. Denn der Suchmaschinen-Primus hat ein globales Browser-Plugin angekündigt, mit dem Surfer zukünftig Google Analytics deaktivieren können. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Dienst auch dann aufgrund klarer Verstöße gegen das Datenschutzrecht in Deutschland weiter nicht eingesetzt werden darf.

Google Analytics ist mit deutschem Datenschutzrecht unvereinbar. Darauf hat sich jüngst der sogenannte Düsseldorfer Kreis, die informelle Vereinigung der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden, verständigt. Denn der bei Webseitenbetreibern immer noch beliebte Dienst sammelt und verarbeitet IP-Adressen und andere personenbezogene Daten ohne das erforderliche Einverständnis der Nutzer. Noch dazu übermittelt der Dienst diese Daten in die USA; ein Land, in dem die Userdaten praktisch ungeschützt sind. Die jetzt bekannt gewordenen Pläne von Google, den Dienst für Besucher individuell abschaltbar zu machen, ändern an dieser rechtlichen Bewertung nichts.

Viele Spieleanbieter setzen dennoch weiterhin Google Analytics ein. Und riskieren damit ein Bußgeld, das theoretisch bis zu 300.000 Euro hoch ausfallen kann. Denn die mit dem Analysedienst verbundenen, mehrfachen Datenschutzverstöße stellen unter dem Bundesdatenschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Und weil der Gesetzgeber davon ausging, Teile der Wirtschaft zur Räson rufen zu müssen, wurde das Bußgeld zuletzt mehrfach erhöht. Möglicherweise droht darüber hinaus auch eine Abmahnung durch Mitbewerber.

Rechtswidrig ist nicht allein Google Analytics. Verschiedene andere Dienste arbeiten ähnlich und sind damit genauso unzulässig. Der Einsatz solcher Dienste auf der eigenen Internetpräsenz sollte schnellstmöglich abgestellt werden. Dabei ist auch zu bedenken, dass solche, rechtswidrigen Anwendungen auf der eigenen Seite für jedermann erkennbar sind. Und Lösungen in Form von rechtlich zulässigen Diensten existieren ohnehin.

Die Statistikfunktion von WordPress ist schon etwas Tolles. Sie verrät uns zum Beispiel, dass unser Blog  täglich mehrfach über die Google-Suchbegriffskombi “sex spiele online spielen” angesurft wird – wahrscheinlich wegen dieses Beitrages zum Jugendschutzrecht. Dabei kann man weder hier noch – nach unserer Kenntnis – auf den verlinkten Seiten Spiele spielen, erst recht keine im Sinne der Suche einschlägigen. Über den Grad der darob herrschenden Enttäuschung der Suchenden schweigt sich die Statistik allerdings aus.

Hasbro und Google vereinen ihre Ressourcen: Zunächst befristet bis zum 31. Januar 2010 kann man das beliebte Brettspiel Monopoly auch in in der Online-Version “Monopoly City Streets” gegen den Rest der Welt spielen – und zwar auf einem Spielbrett mit “echten” Straßennamen. Das Datenmaterial dazu kommt von Google Maps und aus dem freien Projekt OpenStreetMap.

Mit einem Spielgeld-Startkapital von 3 Millionen Dollar ausgerüstet können Spieler seit dem 09. September beliebige Straßen kaufen und bebauen. Die Miete fließt dabei automatisch jeden Tag und hängt nicht davon ab, wie oft Mitspieler auf die eigenen Straßen klicken.

Auch der Handel mit den virtuellen Immobilien ist möglich. Ganz anders als im wahren Leben soll nach den Spielregeln aber das Schweigen auf ein Kaufangebot als Annahme gelten – Spieler müssen sich also regelmäßig einloggen und gegebenenfalls angebotenen Transaktion rechtzeitig widersprechen. Auch eine Form von Kundenbindung…

Auch sonst schlafen die Gegenspieler nicht: Ausgerüstet mit virtuellen Bulldozern können sie ehrgeizige Expansionspläne im Spiel ganz handfest durchkreuzen, sofern nicht ein “Bonusgebäude” die eigene Straße schützt.

Einige Tage nach dem Start scheint das Angebot in Deutschland schon gut angenommen zu werden. Nicht nur in den Ballungsräumen hat ein virtueller Bau-Boom eingesetzt, auch viele kleine und kleinste Dorfstraßen sind schon “verkauft”.

Update: Der große Ansturm – an einem einzigen Tag haben sich 1,7 Millionen Spieler registriert – hat offensichtlich auch die Betreiber überrascht. Nur acht Tage nach dem Start muss das Spiel wegen überlasteter Hardware neu gestartet werden.