Erwartungsgemäß haben die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf des neuen JMStV (wir berichteten) abgesegnet – und prompt hat die USK angekündigt, künftig auch ein System zur Alterskennzeichnung von Onlinespielen anzubieten. Das Konzept beruht wie das europaweit verbreitete PEGI, an das es ersichtlich angelehnt ist, auf einer Selbstklassifizierung der Spieleanbieter. Im Rahmen eines Pilotprojektes will die USK dieses Verfahren jetzt an die Rechtslage nach dem neuen JMStV anpassen und im Herbst flächendeckend anbieten. Was das im Einzelnen bedeutet und warum das Projekt zu Reibereien zwischen USK und KJM führen könnte, lesen Sie in unserem Special zur Zukunft der Alterskennzeichnung in Onlinespielen.
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Fr 11 Jun 2010
Der neue JMStV kommt – und mit ihm die USK-Kennzeichnung für Onlinespiele
Posted by Tim under Gamesbiz, Jugendschutz, Legal Know-How
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Di 18 Mai 2010
DL-InfoV: Neue Informationspflichten im Internet
Posted by Marc under Interactive Entertainment, Legal Know-How, Marketing
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Neue Informationspflichten im Internet
Ein neues Schreckgespenst wandelt durch die Blogosphere und damit durch die Onlinewelt: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Schon der spröde Charme der sperrigen Bezeichnung lässt ebenso unkonstruktive wie penibel umzusetzende Pflichten erwarten. Tritt nun zu den klassischen und abmahnträchtigen Pflichten in den Bereichen Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls auch Widerrufsbelehrung also eine Pflicht hinzu? Hierzu ein klares Jein.
Worum geht es überhaupt? Die auf eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) zurückgehende DL-InfoV verpflichtet Dienstleister, ab dem 17.05.2010 ihre Kunden mit verschiedensten Informationen zu versorgen.
Wer muss informieren?
Als Dienstleistung gilt nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie jede selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird – hierunter fällt etwa auch der Betrieb eines Onlinespiels oder gar die Bereitstellung von Informationen auf einer Website, auch wenn dies im Einzelfall kostenlos geschieht. Entscheidend ist, ob für solche Angebote “in der Regel” ein Entgelt verlangt wird, was – wie bei der Impressumspflicht – gelegentlich zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann.
Als Folge sind einige Informationen stets bereitzuhalten, andere Informationen müssen die Dienstleister zumindest auf Anfrage herausgeben.
Welche Informationen müssen immer angegeben werden?
Der § 2 der Verordnung listet insgesamt 11 Pflichtinformationen auf. Manche der genannten Informationen sind schon heute nach anderen Gesetzen anzugeben; etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“). Angegeben werden muss im Einzelnen:
- Name, Vorname und Firma,
- Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- Wenn vorhanden: Registernummer,
- Bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
- Wenn vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Bei reglementierten Berufen: Gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und, falls vorhanden, die zuständige Kammer oder der Berufsverband (z.B. Anwaltskammer),
- Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
- Wenn vorhanden: Bestehende Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen,
- Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, falls sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Name und Anschrift des Versicherers.
Insgesamt entspricht die neue Verpflichtung inhaltlich weitgehend der schon lange existierenden Impressumspflicht. Neu ist zumindest in der Theorie die Pflicht, verwendete AGB bereitzustellen; aus praktischen Gründen dürften Dienstleister aber auch dies regelmäßig schon heute tun.
Neu und so tatsächlich bisher nicht gekannt ist die Verpflichtung, über Rechtswahl, mögliche Garantien und Berufshaftpflichtversicherung zu informieren; diese Pflichten sind aber nur für einen Teil der Dienstleister relevant. Eine Rechtswahl etwa ist gegenüber privaten Kunden in vielen Fällen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.
Welche Informationen müssen auf Anfrage herausgegeben werden?
Darüber hinaus nennt § 3 der neuen Verordnung Informationen, die zumindest auf Anfrage des Kunden herauszugeben sind. Auch hier ist die Pflicht in Teilen deckungsgleich mit der bekannten Impressumspflicht. Darüber hinaus finden sich Regelungen zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, Verhaltenskodizes und Streitschlichtungsverfahren.
Für Onlinespieleanbieter ist jedenfalls demnächst ein Aspekt davon besonders relevant. Denn der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) erlaubt es Content-Anbietern, bestimmte jugendschutzrechtliche Verpflichtungen durch Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex einer freiwilligen Selbstkontrolle zu erfüllen. In einem solchen Fall müssten die Anbieter die jeweiligen Grundsätze nennen, verlinken und dabei auf die Sprache hinweisen.
Fazit
Insgesamt sind diese Informationspflichten einerseits detailliert und weitreichend. Andererseits entsprechen die erforderlichen Informationen aber in weiten Teilen den für ein ordnungsgemäßes Impressum ohnehin schon bisher erforderlichen Angaben. Ergänzungen sind nur in Details erforderlich. Der Arbeitsaufwand für die Umsetzung ist daher gering. Deshalb ist die DL-InfoV weniger schlimm als ihr Ruf – doch kein Schreckgespenst.
Fr 9 Apr 2010
PEGI-Vorgaben zur Alterskennzeichnung: Ein erstes gemischtes Ergebnis
Posted by Konstantin under Interactive Entertainment, Jugendschutz, Legal Know-How
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Das international anerkannte System PEGI (Pan-European Game Information) zur Vergabe von Altersempfehlungen hat erstmalig die Einhaltung der PEGI-Richtlinien zur Kennzeichnung von Spielen und zur Verwendung der Alterskennzeichnungen in Werbematerialien untersucht.
Das Ergebnis fällt gemischt aus, oder wie es PEGI formuliert: “PEGI SA considers this result a very good start, with room for improvement.”
Frankreich erweist sich mit einer PEGI compliance rate von 91,9% als der Musterschüler Euopas, dicht gefolgt von Spanien mit 91,6%. Deutlich lockerer handhaben es die Dänen mit 81,8% und Polen mit 78,9%. Wirklich schlecht fällt das Ergbnis der Compliance im Online-Bereich aus. Dort erfüllten nur etwas mehr als zwei Drittel aller untersuchter Medien die Anforderungen der PEGI-Kennzeichnungsrichtlinien. Den vollständigen Report mit allen Informationen zur Untersuchungsmethode und allen Zahlen kann man kostenfrei auf der PEGI-Website abrufen.
Wie würde die Jugendschutzinsel Deutschland wohl in diesem Report abschneiden? Im Jugendschutzgesetz (§ 12 Abs. 2 JuSchG) und den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften existieren sehr detaillierte Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht, einschließlich der vorgeschriebenen Größe, Form, Farbe und zur Anbringung des Zeichens. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durchaus penibel überwacht. Verstöße können mit empflindlichen Bußgeldern geahndet werden. Vor diesem Hintergrund würde Deutschland vermutlich einen Compliance-Spitzenplatz belegen. Die entscheidende Frage ist dabei, ob dieses Ziel nicht auch unter dem PEGI-System erreicht werden könnte.
Di 2 Mrz 2010
Access-Provider aus dem Schneider? Neuer Arbeitsentwurf zum JMStV
Posted by Felix under Interactive Entertainment, Jugendschutz, Legal Know-How
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Mitte Februar haben die Staatskanzleien der Bundesländer einen neuen Arbeitsentwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages präsentiert, der am 25. März den Ministerpräsidenten vorgelegt werden soll. Zu den wesentlichen Änderungen des Entwurfs im Vergleich zu der intensiv diskutierten Vorgängerversion gehört die Rückkehr zu der bereits in § 3 des geltenden JMStV niedergelegten Definition des “Anbieters”, welche Access-Provider jedenfalls nicht ausdrücklich einschließt. Damit könnte sich die Befürchtung der Zugangsprovider, künftig alle weitergeleiteten Informationen unter Jugendschutzgesichtspunkten auswerten und filtern zu müssen, erledigt haben.
Die ebenfalls umstrittene Formulierung des § 5 Abs. 3 JMStV-E ist dem gegenüber erhalten geblieben. Hiernach setzt die – fakultative – Alterskennzeichnung eines Angebots mit nutzergenerierten Inhalten eine permanente Überwachung und Entfernung ungeeigneter Inhalte voraus.
Auch bei Fehlen der Kennzeichung trifft den Anbieter aber stets die Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV-E, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche für ihre jeweiligen Altersstufen ungeeignete Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Hierzu müssen nach § 5 Abs. 5 JMStV-E entweder Zugriffszeitbeschränkungen oder “technische oder sonstige” Mittel eingesetzt werden, die den entsprechenden Zugang wesentlich erschweren.
Mi 20 Jan 2010
Entwurf eines neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrags
Posted by Konstantin under Interactive Entertainment, Jugendschutz, Legal Know-How
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Der Odem.blog verbreitet derzeit einen Arbeitsentwurf eines neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV-E), leider ohne eine Quelle für das Papier anzugeben.
Der bei Internet-Law und Odem bereits heftig diskutierte und kritisierte Entwurf birgt zentrale Neuerungen insbesondere im Hinblick auf den Kreis der Verpflichteten, die Kennzeichnung von Online-Inhalten und die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen.
§ 3 Nr. 2 JMStV-E erfasst als den Jugendschutzregelungen unterworfene Anbieter auch solche Personen, die (lediglich) den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien vermitteln. Die Formulierung ließe sich in der Tat so verstehen, dass auch reine Access Provider für alle durch ihre Leitungen erreichbaren Inhalte jugendschutzrechtlich verantwortlich wären. Das dürfte indes viel zu weit gehen und auch kaum praktikabel sein. Insofern bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Aus § 7 JMStV-E ergibt sich die Möglichkeit, auch reine Onlineangebote durch Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen zu lassen und entsprechend zu kennzeichnen. Soweit nutzergenerierte Inhalte im Spiel sind, setzt eine solche Kennzeichnung voraus, dass der Anbieter durch geeignete Schutzmechanismen solche Inhalte herausfiltert und löscht, die für Kinder oder Jugendliche der entsprechenden Altersstufe nicht geeignet sind. Hierfür genügt auch die Einhaltung eines Verhaltskodex einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle. Die Kennzeichnung reiner Online-Inhalte soll nach § 7 Abs. 2 JMStV-E allerdings nicht verpflichtend sein. Dort heisst es lediglich, dass Angebote gekennzeichnet werden können.
Renoviert wird auch die Regelung zu den Jugendschutzprogrammen in § 11 JMStV. Der neue § 11 JMStV-E soll die Überschrift “Jugendschutzsysteme” tragen und neben erweiterten Vorgaben zu den alten Jugendschutzprogrammen nun auch die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die so genannten Altersversifikationssystem kodifizieren. Diese werden in § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 JMStV-E nunmehr als “Zugangssysteme” bezeichnet, zudem differenziert § 11 Abs. 4 JMStV-E hinsichtlich der Anforderungen an diese Systeme danach, ob die angebotenen Inhalte unter § 4 oder nur unter § 5 JMStV fallen. Die klassischen Jugendschutzprogramme sollen künftig nicht nur von der KJM, sondern auch von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt werden können – allerdings kann die KJM solchen Anerkennungen widersprechen (§ 11 Abs. 3 JMStV-E) .
Update 25.01.2010: Mit 1&1 äußert sich jetzt auch ein großer Access Provider in seinem Unternehmensblog kritisch zu dem Entwurf.
Di 15 Dez 2009
USK und Onlinespiele: Das komplizierte Zusammenspiel von JuSchG und JMStV
Posted by Felix under Jugendschutz, Legal Know-How
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Der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU) fordert, bei den anstehenden Reformen des Jugend(medien)schutzrechts auch reine Onlinespiele dem Freigabemechanismus des JuSchG zu unterwerfen. Dann müssten auch alle Browsergames künftig die aus dem Einzelhandel bekannten Alterskennzeichen tragen.
Die Alterskennzeichen werden auf der Grundlage von § 12 JuSchG vergeben, der grundsätzlich nur für physische Datenträger gilt. Allerdings steht gemäß § 1 Abs. 2 JuSchG die elektronische Verbreitung der körperlichen Verbreitung solcher Datenträger gleich. Wenn ein Spiel also sowohl auf DVD als auch über Downloadportale vertrieben wird, ist folglich die USK für die Prüfung zuständig.
Ist ein Spiel dagegen ausschließlich per digitaler Distribution erhältlich, ist ein USK-Prüfverfahren weder nötig noch möglich. Es unterfällt dann den Regelungen des JMStV. Das kann für Anbieter Vor- und Nachteile haben, denn ohne USK-Prüfverfahren sparen sie Zeit und Geld, tragen dafür aber selbst das Einschätzungsrisiko hinsichtlich der jugendschutzrechtlich geeigneten Altersgruppe und der zu implementierenden Jugendschutzvorkehrungen nach §§ 5, 11 JMStV. Die Altersfreigabe gemäß § 12 JuSchG kann im Übrigen für Spielepublisher auch deswegen wertvoll sein, weil ihr Vorhandensein eine Indizierung durch die BPjM ausschließt (§ 18 Abs. 8 S. 1 JuSchG).
Gegenwärtig hängt es im Onlinebereich folglich mitunter von Zufälligkeiten ab, ob ein Spiel eine Altersfreigabe braucht oder nicht. Wird der Client für ein MMO beispielsweise auf einer Heft-CD in der Spielepresse veröffentlicht, überschreitet das Spiel jugendschutzrechtlich betrachtet insgesamt die Grenze von Online zu Offline.


