Entries tagged with “Jugendschutz”.


MediaMarkt bewirbt Read Dead Redemption auf innovative Weise:

In der Aufmachung, die sich der Grafiker in der Werbeabteilung vorgestellt hat, dürfte das Spiel allerdings nicht über die Ladentheke gehen.

Nach § 12 Abs. 2 JuSchG müssen beim Verkauf von Datenträgern mit Computerspielen die behördlich vorgeschriebenen Alterskennzeichen in der gesetzlichen Mindestgröße in der linken unteren Ecke der Verpackung wiedergegeben werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 JuSchG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden kann.

Zuständig für Computerspiele ist außerdem nicht die FSK, sondern die USK – und deren Alterskennzeichen, lieber MediaMarkt, sehen so aus:

Zum 1.8. sind in China neue, für den Onlinespielemarkt bedeutende gesetzliche Anforderungen in Kraft getreten. Hierbei steht der Schutz von Minderjährigen im Vordergrund. So muss durch technische Vorkehrungen sicher gestellt sein, dass Jugendliche nur eine begrenzte Zeit spielen können. Hiermit soll in erster Linie potentieller Spielsucht entgegen gewirkt werden.

Darüber hinaus dürfen Spiele, die sich an Minderjährige richten, keine inhalte aufweisen, die zu einem Verhalten animieren, welches im Widerspruch zu den chinesischen ethischen Vorstellungen stehen könnte oder dazu auffordert, Gesetze zu brechen. Schließlich müssen sich chinesische Gamer nun mit ihrenm echten Namen registrieren.

Unter der Überschrift “Missbrauch im Ferienlager” äußert sich die bayerische Justizministerin Beate Merk in einer Pressemitteilung zu den Übeln dieser Welt im Allgemeinen und zu einem bayerischen Lieblingsübel im Speziellen:

Der Weg in die Gewaltkriminalität ist nicht weit, wenn man als junger Mensch Gewalt täglich am Bildschirm übt! Mir geht es darum, solche Spiele zu verbieten, die den Spieler an grausamen und unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen beteiligen.

In welchem Egoshooter sie allerdings die sexuelle Misshandlung von Jugendlichen gefunden hat, verrät die Ministerin nicht. Und von besonderer Sachkenntnis zeugt dieses Statement auch nicht. Denn das gegenwärtige Jugendschutzsystem -und übrigens auch geltendes Strafrecht- verhindert gerade Spiele mit “grausamen und unmenschlichen Gewalttätigkeiten”.

Man kann über Einschränkung und Ausweitung, Sinn und Unsinn des Jugendmedienschutzes sicher kontrovers diskutieren – aber es sollte wenigstens der Anlass passen. Das reflexhafte Eindreschen auf Computerspiele(r) als Antwort auf Medienberichte über jeden beliebigen Akt der (Jugend-)Gewalt schadet am Ende der Sache.

Vor einiger Zeit haben wir bereits über die gerichtliche Auseinanersetzung zwischen Arnie Schwarzenegger in seiner Rolle als Gouverneur von Kalifornien und der Entertainment Consumers Association (ESA) berichtet. Im Kern geht es um eine von Arnie Schwarzenegger initiierte Änderung des California Civil Code, wonach gewalttätige Computerspiele gekennzeichnet und nicht mehr an Unter-18-Jährige verkauft werden dürfen. Hiergegen wendet sich die ESA und sieht die Gesetzesänderung wegen einer Verletzung des “free speech-Grundsatzes” als verfassungswidrig an.

Nun beginnt die ESA dieses Gerichtsverfahren medial zu begleiten und ruft zudem die amerikanische Gamer Community zur Unterzeichnung einer Petition auf-wohl eine der ersten Petitionen der Gameslaw-Geschichte.

Entsprechend pathetisch ist der Aufruf. Mit Blick auf die anstehende Verhandlung des Gerichts führt die ESA aus:

It is no exaggeration to state that their hearing represents the single most important moment for gamers, and the pivotal issue for gaming , in the sector’s history!

Herrlich, oder? Ich würde mir dieselbe Leidenschaft von BIU und G.A.M.E bei der Begleitung der jüngsten Änderungen von JMStV & Co wünschen. Das wäre ein Fest!

Erwartungsgemäß haben die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf des neuen JMStV (wir berichteten) abgesegnet – und prompt hat die USK angekündigt, künftig auch ein System zur Alterskennzeichnung von Onlinespielen anzubieten. Das Konzept beruht wie das europaweit verbreitete PEGI, an das es ersichtlich angelehnt ist, auf einer Selbstklassifizierung der Spieleanbieter. Im Rahmen eines Pilotprojektes will die USK dieses Verfahren jetzt an die Rechtslage nach dem neuen JMStV anpassen und im Herbst flächendeckend anbieten. Was das im Einzelnen bedeutet und warum das Projekt zu Reibereien zwischen USK und KJM führen könnte, lesen Sie in unserem Special zur Zukunft der Alterskennzeichnung in Onlinespielen.

Der kalifornische Gouverneur Arnold Schwarzenegger, der im Rahmen seiner Schauspielkarriere ja durchaus auch schon wenig pazifistische Charaktere verkörpert hat, legt sich jetzt vor dem amerikanischen Supreme Court mit einem Branchenverband der Spieleindustrie an. Diese war zunächst erfolgreich gegen einen neu eingefügten Abschnitt des California Civil Code vorgegangen, wonach gewalthaltige Computerspiele in Kalifornien mit einer “18″ gekennzeichnet und nicht mehr an Minderjährige verkauft werden dürfen.

Konkret sehen die Artikel 1746 bis 1746.5 des California Civil Code ein Verkaufsverbot an Minderjährige für solche Spiele vor, die entweder nach Einschätzung eines vernünftigen Dritten das “morbide Interesse” von Jugendlichen ansprechen, offenkundig gegen gesellschaftlich anerkannte Standards hinsichtlich der Eignung für Jugendliche verstoßen und dadurch insgesamt ohne künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert für Jugendliche sind, oder in denen der Spieler virtuell Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in besonders abscheulicher oder grausamer Weise, z.B. durch Folter, ausüben kann:

“Violent video game” means a video game in which the range
of options available to a player includes killing, maiming,
dismembering, or sexually assaulting an image of a human being, if
those acts are depicted in the game in a manner that does either of
the following:
(A) Comes within all of the following descriptions:
(i) A reasonable person, considering the game as a whole, would
find appeals to a deviant or morbid interest of minors.
(ii) It is patently offensive to prevailing standards in the
community as to what is suitable for minors.
(iii) It causes the game, as a whole, to lack serious literary,
artistic, political, or scientific value for minors.
(B) Enables the player to virtually inflict serious injury upon
images of human beings or characters with substantially human
characteristics in a manner which is especially heinous, cruel, or
depraved in that it involves torture or serious physical abuse to the
victim.

Die Spieleunternehmen – und mit ihnen zuletzt der U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit – hatten darin eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus dem ersten Zusatzartikel der US-Verfassung gesehen. Gegen diese Einschätzung wendet sich Schwarzenegger in seiner Funktion als Gouverneur von Kalifornien und hat die Frage dem Obersten Gerichtshof der USA zur Entscheidung vorgelegt (Die in der Sache bereits gewechselten Schriftsätze sind im “SCOTUSwiki” im Volltext verfügbar).

Die Maßstäbe, an denen das kalifornische Gesetz gewalthaltige Computerspiele messen will, sind denen in §15 Abs. 2 JuSchG nicht unähnlich. Enthält ein Spiel etwa

besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt,

so führt das in Deutschland sogar zur Indizierung und damit neben dem Verkaufsverbot an Minderjährige auch zu umfänglichen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen.

Für deutsche Juristen ungewohnt ist der ausdrückliche Verweis auf den vernünftigen Dritten und den gesellschaftlichen Konsens. Für die Praxis dürften freilich trotz aller Kasuistik und den entsprechenden Prüfkriterien der USK in Grenzfällen auch hierzulande die von gesellschaftlichen Gegebenheiten geprägten subjektive Wertungen der Prüfer den Ausschlag geben…

Das international anerkannte System PEGI (Pan-European Game Information) zur Vergabe von Altersempfehlungen hat erstmalig die Einhaltung der PEGI-Richtlinien zur Kennzeichnung von Spielen und zur Verwendung der Alterskennzeichnungen in Werbematerialien untersucht.

Das Ergebnis fällt gemischt aus, oder wie es PEGI formuliert: “PEGI SA considers this result a very good start, with room for improvement.”

Frankreich erweist sich mit einer PEGI compliance rate von 91,9% als der Musterschüler Euopas, dicht gefolgt von Spanien mit 91,6%. Deutlich lockerer handhaben es die Dänen mit 81,8% und Polen mit 78,9%. Wirklich schlecht fällt das Ergbnis der Compliance im Online-Bereich aus. Dort erfüllten nur etwas mehr als zwei Drittel aller untersuchter Medien die Anforderungen der PEGI-Kennzeichnungsrichtlinien. Den vollständigen Report mit allen Informationen zur Untersuchungsmethode und allen Zahlen kann man kostenfrei auf der PEGI-Website abrufen.

Wie würde die Jugendschutzinsel Deutschland wohl in diesem Report abschneiden? Im Jugendschutzgesetz (§ 12 Abs. 2 JuSchG) und den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften existieren sehr detaillierte Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht, einschließlich der vorgeschriebenen Größe, Form, Farbe und zur Anbringung des Zeichens. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durchaus penibel überwacht. Verstöße können mit empflindlichen Bußgeldern geahndet werden. Vor diesem Hintergrund würde Deutschland vermutlich einen Compliance-Spitzenplatz belegen. Die entscheidende Frage ist dabei, ob dieses Ziel nicht auch unter dem PEGI-System erreicht werden könnte.

Der Schweizer Ständerat hat zwei Initiativen beschlossen, die das bisher recht liberale Jugendschutzrecht im Hinblick auf gewalthaltige Computerspiele deutlich verschärfen. Nachdem der Nationalrat den Entwürfen bereits 2009 zugestimmt hat, sind die Voten nun für den Bundesrat bindend.

Die erste Initiative – mit dem etwas reißerischen, aber über den Inhalt deutlich hinausgehenden Titel “Verbot von elektronischen Killerspielen” – wurde mit einer Mehrheit von 27 zu 1 Stimme angenommen. Sie zielt aber nicht auf ein komplettes Verbot sondern adelt nur die europaweit verbreiteten PEGI-Kennzeichen: Diese sollen künftig verbindlich sein, der Verkauf von Spielen mit der Einstufung 16+/18+ an Kinder bzw. Jugendliche wird gesetzlich untersagt. Insoweit nähert sich die Schweiz dann dem in Deutschland praktizierten System an.

Die zweite Initiative trägt einen fast identischen Titel (“Verbot von Killerspielen“), und hier ist auch drin was draufsteht. Der Bundesrat muss danach ein Gesetz vorlegen, welches die

Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen [verbietet], in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.

Diesen Vorschlag hat der Ständerat mit 19 zu 12 Stimmen gebilligt. In Deutschland enthält § 131 StGB (“Gewaltdarstellung”) bereits eine ähnliche Norm.

Durch eine Änderung des § 12 JuSchG im Jahr 2008 ist die Mindestgröße der USK-Kennzeichen auf den Verkaufsverpackungen von Computerspielen gesetzlich festgelegt worden. Die Kennzeichen müssen nunmehr eine Mindestfläche von 1.200 mm² aufweisen, während vorher die zuständigen Behörden deutlich kleinere Mindestgrößen vorgeschrieben hatten. Während einer Übergangsfrist mussten die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits hergestellten Spiele zunächst nicht mit den neuen, größeren Kennzeichen versehen werden. Diese Übergangsfrist endet jedoch am 31.03.2010. Bis dahin müssen etwaige Altbestände mit den größeren Kennzeichen nachgestickert werden.

Eine Ausnahme gilt nur für Spiele, die vor dem Jahr 2003 mit “nicht geeignet unter 18 Jahren” gekennzeichnet wurden. Diese gelten nunmehr als nicht gekennzeichnet und dürfen auch nicht mit den neuen roten “USK ab 18″-Kennzeichen versehen werden.

Druckvorlagen für die Embleme sind bei der USK erhältlich. Die Pflicht zur Nachkennzeichnung sollte ernst genommen werden: Bei einem Verstoß drohen einerseits Bußgelder bis zu € 50.000 und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten. Es steht leider zu befürchten, dass einzelne Händler etwaige Verstöße ihrer Konkurrenten auch flächendeckend abmahnen lassen.

Mitte Februar haben die Staatskanzleien der Bundesländer einen neuen Arbeitsentwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages präsentiert, der am 25. März den Ministerpräsidenten vorgelegt werden soll. Zu den wesentlichen Änderungen des Entwurfs im Vergleich zu der intensiv diskutierten Vorgängerversion gehört die Rückkehr zu der bereits in § 3 des geltenden JMStV niedergelegten Definition des “Anbieters”, welche Access-Provider jedenfalls nicht ausdrücklich einschließt. Damit könnte sich die Befürchtung der Zugangsprovider, künftig alle weitergeleiteten Informationen unter Jugendschutzgesichtspunkten auswerten und filtern zu müssen, erledigt haben.

Die ebenfalls umstrittene Formulierung des § 5 Abs. 3 JMStV-E ist dem gegenüber erhalten geblieben. Hiernach setzt die – fakultative – Alterskennzeichnung eines Angebots mit nutzergenerierten Inhalten eine permanente Überwachung und Entfernung ungeeigneter Inhalte voraus.

Auch bei Fehlen der Kennzeichung trifft den Anbieter aber stets die Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV-E, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche für ihre jeweiligen Altersstufen ungeeignete Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Hierzu müssen nach § 5 Abs. 5 JMStV-E entweder Zugriffszeitbeschränkungen oder “technische oder sonstige” Mittel eingesetzt werden, die den entsprechenden Zugang wesentlich erschweren.