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Do 19 Aug 2010
Posted by Tim under Fundstücke
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MediaMarkt bewirbt Read Dead Redemption auf innovative Weise:

In der Aufmachung, die sich der Grafiker in der Werbeabteilung vorgestellt hat, dürfte das Spiel allerdings nicht über die Ladentheke gehen.
Nach § 12 Abs. 2 JuSchG müssen beim Verkauf von Datenträgern mit Computerspielen die behördlich vorgeschriebenen Alterskennzeichen in der gesetzlichen Mindestgröße in der linken unteren Ecke der Verpackung wiedergegeben werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 JuSchG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden kann.
Zuständig für Computerspiele ist außerdem nicht die FSK, sondern die USK – und deren Alterskennzeichen, lieber MediaMarkt, sehen so aus:

Fr 30 Apr 2010
Der kalifornische Gouverneur Arnold Schwarzenegger, der im Rahmen seiner Schauspielkarriere ja durchaus auch schon wenig pazifistische Charaktere verkörpert hat, legt sich jetzt vor dem amerikanischen Supreme Court mit einem Branchenverband der Spieleindustrie an. Diese war zunächst erfolgreich gegen einen neu eingefügten Abschnitt des California Civil Code vorgegangen, wonach gewalthaltige Computerspiele in Kalifornien mit einer “18″ gekennzeichnet und nicht mehr an Minderjährige verkauft werden dürfen.
Konkret sehen die Artikel 1746 bis 1746.5 des California Civil Code ein Verkaufsverbot an Minderjährige für solche Spiele vor, die entweder nach Einschätzung eines vernünftigen Dritten das “morbide Interesse” von Jugendlichen ansprechen, offenkundig gegen gesellschaftlich anerkannte Standards hinsichtlich der Eignung für Jugendliche verstoßen und dadurch insgesamt ohne künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert für Jugendliche sind, oder in denen der Spieler virtuell Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in besonders abscheulicher oder grausamer Weise, z.B. durch Folter, ausüben kann:
“Violent video game” means a video game in which the range
of options available to a player includes killing, maiming,
dismembering, or sexually assaulting an image of a human being, if
those acts are depicted in the game in a manner that does either of
the following:
(A) Comes within all of the following descriptions:
(i) A reasonable person, considering the game as a whole, would
find appeals to a deviant or morbid interest of minors.
(ii) It is patently offensive to prevailing standards in the
community as to what is suitable for minors.
(iii) It causes the game, as a whole, to lack serious literary,
artistic, political, or scientific value for minors.
(B) Enables the player to virtually inflict serious injury upon
images of human beings or characters with substantially human
characteristics in a manner which is especially heinous, cruel, or
depraved in that it involves torture or serious physical abuse to the
victim.
Die Spieleunternehmen – und mit ihnen zuletzt der U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit – hatten darin eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus dem ersten Zusatzartikel der US-Verfassung gesehen. Gegen diese Einschätzung wendet sich Schwarzenegger in seiner Funktion als Gouverneur von Kalifornien und hat die Frage dem Obersten Gerichtshof der USA zur Entscheidung vorgelegt (Die in der Sache bereits gewechselten Schriftsätze sind im “SCOTUSwiki” im Volltext verfügbar).
Die Maßstäbe, an denen das kalifornische Gesetz gewalthaltige Computerspiele messen will, sind denen in §15 Abs. 2 JuSchG nicht unähnlich. Enthält ein Spiel etwa
besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt,
so führt das in Deutschland sogar zur Indizierung und damit neben dem Verkaufsverbot an Minderjährige auch zu umfänglichen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen.
Für deutsche Juristen ungewohnt ist der ausdrückliche Verweis auf den vernünftigen Dritten und den gesellschaftlichen Konsens. Für die Praxis dürften freilich trotz aller Kasuistik und den entsprechenden Prüfkriterien der USK in Grenzfällen auch hierzulande die von gesellschaftlichen Gegebenheiten geprägten subjektive Wertungen der Prüfer den Ausschlag geben…
Fr 9 Apr 2010
Das international anerkannte System PEGI (Pan-European Game Information) zur Vergabe von Altersempfehlungen hat erstmalig die Einhaltung der PEGI-Richtlinien zur Kennzeichnung von Spielen und zur Verwendung der Alterskennzeichnungen in Werbematerialien untersucht.
Das Ergebnis fällt gemischt aus, oder wie es PEGI formuliert: “PEGI SA considers this result a very good start, with room for improvement.”
Frankreich erweist sich mit einer PEGI compliance rate von 91,9% als der Musterschüler Euopas, dicht gefolgt von Spanien mit 91,6%. Deutlich lockerer handhaben es die Dänen mit 81,8% und Polen mit 78,9%. Wirklich schlecht fällt das Ergbnis der Compliance im Online-Bereich aus. Dort erfüllten nur etwas mehr als zwei Drittel aller untersuchter Medien die Anforderungen der PEGI-Kennzeichnungsrichtlinien. Den vollständigen Report mit allen Informationen zur Untersuchungsmethode und allen Zahlen kann man kostenfrei auf der PEGI-Website abrufen.
Wie würde die Jugendschutzinsel Deutschland wohl in diesem Report abschneiden? Im Jugendschutzgesetz (§ 12 Abs. 2 JuSchG) und den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften existieren sehr detaillierte Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht, einschließlich der vorgeschriebenen Größe, Form, Farbe und zur Anbringung des Zeichens. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durchaus penibel überwacht. Verstöße können mit empflindlichen Bußgeldern geahndet werden. Vor diesem Hintergrund würde Deutschland vermutlich einen Compliance-Spitzenplatz belegen. Die entscheidende Frage ist dabei, ob dieses Ziel nicht auch unter dem PEGI-System erreicht werden könnte.
Di 2 Mrz 2010
Durch eine Änderung des § 12 JuSchG im Jahr 2008 ist die Mindestgröße der USK-Kennzeichen auf den Verkaufsverpackungen von Computerspielen gesetzlich festgelegt worden. Die Kennzeichen müssen nunmehr eine Mindestfläche von 1.200 mm² aufweisen, während vorher die zuständigen Behörden deutlich kleinere Mindestgrößen vorgeschrieben hatten. Während einer Übergangsfrist mussten die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits hergestellten Spiele zunächst nicht mit den neuen, größeren Kennzeichen versehen werden. Diese Übergangsfrist endet jedoch am 31.03.2010. Bis dahin müssen etwaige Altbestände mit den größeren Kennzeichen nachgestickert werden.
Eine Ausnahme gilt nur für Spiele, die vor dem Jahr 2003 mit “nicht geeignet unter 18 Jahren” gekennzeichnet wurden. Diese gelten nunmehr als nicht gekennzeichnet und dürfen auch nicht mit den neuen roten “USK ab 18″-Kennzeichen versehen werden.
Druckvorlagen für die Embleme sind bei der USK erhältlich. Die Pflicht zur Nachkennzeichnung sollte ernst genommen werden: Bei einem Verstoß drohen einerseits Bußgelder bis zu € 50.000 und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten. Es steht leider zu befürchten, dass einzelne Händler etwaige Verstöße ihrer Konkurrenten auch flächendeckend abmahnen lassen.
Mo 8 Feb 2010
Digitale Distribution und Vertrieb auf CD sind für Computerspiele keine getrennten Welten mehr. Immer häufiger müssen über den Handel vertriebene Computerspiele im Rahmen der Installation zunächst online (z.B. bei Steam) aktiviert werden. Onlineplattformen liefern auch Patches und Updates aus. Was dazu dient, durch zentrale Erfassung jedes einzelnen Software-Exemplars Raubkopien einzudämmen und Spiele aktuell zu halten, stellt den Spielevertrieb nun möglicherweise vor neuartige jugendschutzrechtliche und strafrechtliche Probleme, wie eine Diskussion um das Spiel “Aliens vs. Predator” zeigt:
Das Spiel, das in den USA am 16. Februar 2010 erscheinen soll, wird nach Auskunft von Publisher SEGA in Deutschland nicht erhältlich sein, da abzusehen sei, dass der Titel wegen der intensiven Gewaltdarstellung keine USK-Kennzeichnung erhalten werde. Auch die kürzlich veröffentlichte Demo-CD gibt es in Deutschland nicht, anders als zum Beispiel in Österreich und der Schweiz.
Jetzt sind widersprüchliche Meldungen darüber aufgetaucht, ob sich eine solche (unter der Hand “importierte”) Demo-CD mit einem deutschen Steam-Account überhaupt aktivieren lasse. Nach Aussage eines SEGA-Mitarbeiters sei das nicht möglich, da auch das Spiel in Deutschland nicht verfügbar sei – mehr wolle man dazu jedoch nicht sagen. Andere Quellen wollen vom Support gegenteilige Auskünfte bekommen haben.
Gegen eine Aktivierbarkeit in Deutschland sprechen indes gute Gründe, denn eine solche Online-Aktivierung des Spiels könnte sowohl aus jugendschutzrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht problematisch sein. Wenn die Einschätzung des Publisher zur Gewalthaltigkeit des Spiels zutrifft, scheint eine Indizierung von “Aliens vs. Predator” möglich. Auch ein Verstoß gegen § 131 StGB (Gewaltdarstellung) käme dann in Betracht. Da die Aktivierung wie ein Schlüssel wirkt, der dem Nutzer die Kenntnisnahme vom Inhalt des Spiels erst ermöglicht, könnte man darin ein “Zugänglichmachen” im Sinne von §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG, 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. ein “Verbreiten” im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB erblicken. Dann müsste der Betreiber der Online-Plattform eine Aktivierung der CD von Deutschland aus in der Tat von einer strengen Alterskontrolle mittels AVS abhängig machen bzw. – im Fall des § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB – vollständig verweigern. Auch in technischer Hinsicht ist das bei Einsatz geeigneter Geolocation-Maßnahmen umsetzbar.
Rechtsprechung zu dieser Fallkonstellation gibt es noch nicht – allerdings ist geklärt, dass ein Zugänglichmachen auch vorliegen kann, wenn gerade kein Trägermedium überlassen sondern nur dessen Inhalt vorgeführt wird.
Di 15 Dez 2009
Der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU) fordert, bei den anstehenden Reformen des Jugend(medien)schutzrechts auch reine Onlinespiele dem Freigabemechanismus des JuSchG zu unterwerfen. Dann müssten auch alle Browsergames künftig die aus dem Einzelhandel bekannten Alterskennzeichen tragen.
Die Alterskennzeichen werden auf der Grundlage von § 12 JuSchG vergeben, der grundsätzlich nur für physische Datenträger gilt. Allerdings steht gemäß § 1 Abs. 2 JuSchG die elektronische Verbreitung der körperlichen Verbreitung solcher Datenträger gleich. Wenn ein Spiel also sowohl auf DVD als auch über Downloadportale vertrieben wird, ist folglich die USK für die Prüfung zuständig.
Ist ein Spiel dagegen ausschließlich per digitaler Distribution erhältlich, ist ein USK-Prüfverfahren weder nötig noch möglich. Es unterfällt dann den Regelungen des JMStV. Das kann für Anbieter Vor- und Nachteile haben, denn ohne USK-Prüfverfahren sparen sie Zeit und Geld, tragen dafür aber selbst das Einschätzungsrisiko hinsichtlich der jugendschutzrechtlich geeigneten Altersgruppe und der zu implementierenden Jugendschutzvorkehrungen nach §§ 5, 11 JMStV. Die Altersfreigabe gemäß § 12 JuSchG kann im Übrigen für Spielepublisher auch deswegen wertvoll sein, weil ihr Vorhandensein eine Indizierung durch die BPjM ausschließt (§ 18 Abs. 8 S. 1 JuSchG).
Gegenwärtig hängt es im Onlinebereich folglich mitunter von Zufälligkeiten ab, ob ein Spiel eine Altersfreigabe braucht oder nicht. Wird der Client für ein MMO beispielsweise auf einer Heft-CD in der Spielepresse veröffentlicht, überschreitet das Spiel jugendschutzrechtlich betrachtet insgesamt die Grenze von Online zu Offline.