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Der kalifornische Gouverneur Arnold Schwarzenegger, der im Rahmen seiner Schauspielkarriere ja durchaus auch schon wenig pazifistische Charaktere verkörpert hat, legt sich jetzt vor dem amerikanischen Supreme Court mit einem Branchenverband der Spieleindustrie an. Diese war zunächst erfolgreich gegen einen neu eingefügten Abschnitt des California Civil Code vorgegangen, wonach gewalthaltige Computerspiele in Kalifornien mit einer “18″ gekennzeichnet und nicht mehr an Minderjährige verkauft werden dürfen.

Konkret sehen die Artikel 1746 bis 1746.5 des California Civil Code ein Verkaufsverbot an Minderjährige für solche Spiele vor, die entweder nach Einschätzung eines vernünftigen Dritten das “morbide Interesse” von Jugendlichen ansprechen, offenkundig gegen gesellschaftlich anerkannte Standards hinsichtlich der Eignung für Jugendliche verstoßen und dadurch insgesamt ohne künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert für Jugendliche sind, oder in denen der Spieler virtuell Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in besonders abscheulicher oder grausamer Weise, z.B. durch Folter, ausüben kann:

“Violent video game” means a video game in which the range
of options available to a player includes killing, maiming,
dismembering, or sexually assaulting an image of a human being, if
those acts are depicted in the game in a manner that does either of
the following:
(A) Comes within all of the following descriptions:
(i) A reasonable person, considering the game as a whole, would
find appeals to a deviant or morbid interest of minors.
(ii) It is patently offensive to prevailing standards in the
community as to what is suitable for minors.
(iii) It causes the game, as a whole, to lack serious literary,
artistic, political, or scientific value for minors.
(B) Enables the player to virtually inflict serious injury upon
images of human beings or characters with substantially human
characteristics in a manner which is especially heinous, cruel, or
depraved in that it involves torture or serious physical abuse to the
victim.

Die Spieleunternehmen – und mit ihnen zuletzt der U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit – hatten darin eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus dem ersten Zusatzartikel der US-Verfassung gesehen. Gegen diese Einschätzung wendet sich Schwarzenegger in seiner Funktion als Gouverneur von Kalifornien und hat die Frage dem Obersten Gerichtshof der USA zur Entscheidung vorgelegt (Die in der Sache bereits gewechselten Schriftsätze sind im “SCOTUSwiki” im Volltext verfügbar).

Die Maßstäbe, an denen das kalifornische Gesetz gewalthaltige Computerspiele messen will, sind denen in §15 Abs. 2 JuSchG nicht unähnlich. Enthält ein Spiel etwa

besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt,

so führt das in Deutschland sogar zur Indizierung und damit neben dem Verkaufsverbot an Minderjährige auch zu umfänglichen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen.

Für deutsche Juristen ungewohnt ist der ausdrückliche Verweis auf den vernünftigen Dritten und den gesellschaftlichen Konsens. Für die Praxis dürften freilich trotz aller Kasuistik und den entsprechenden Prüfkriterien der USK in Grenzfällen auch hierzulande die von gesellschaftlichen Gegebenheiten geprägten subjektive Wertungen der Prüfer den Ausschlag geben…

Ein kalifornisches Gericht US-Bundesgericht in Kalifornien hat die Klage eines gesperrten Nutzers auf Wiederzulassung zu einer Onlineplattform abgewiesen. Der Spieler hatte sich in Sonys Playstation 3 Network in einer Weise geäußert, die nach Auffassung des Betreibers gegen die Nutzungsbedingungen verstieß.

Gegen die Sperre führte der Kläger an, dass diese gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus dem 1. Zusatzartikel der US-Verfassung verstoße. Das Gericht hält die Klage für unschlüssig, da Sony einen Verstoß gegen dieses Grundrecht nicht begehen könne. Es schütze nämlich nur dann gegen Eingriffe von Privatpersonen, wenn diese funktional wie eine staatliche Stelle aufträten. Eine Onlineplattform sei aber auch dann funktional kein Staat, wenn es dort virtuelle Räume und Plätze gäbe, die für eine Vielzahl von Nutzern ein Gemeinwesen simulieren.

Letztendlich sei die Plattform nämlich allein zur Unterhaltung der Nutzer da:

Sony is merely providing a robust commercial product, and is not “performing the full spectrum of municipal powers and [standing] in the shoes of the State.”

Der Kläger hatte den geltend gemachten Anspruch auf Wiederzulassung auch auf vertragsrechtliche Grundsätze gestützt, für die das angerufene Gericht aber nicht zuständig war.

Hier geht es zum Volltext der Entscheidung, die in US-amerikanischen Blogs begrüßt wurde.

Courtney Love, Witwe des legendären Nirvana-Frontmannes Kurt Cobain und gleichzeitig Verwalterin seines Erbes, ist sauer auf Activision. In einer Reihe etwas inkohärenter und wenig damenhaft formulierter Tweets (u.a. hier nachzulesen) hatte die Sängerin vor zwei Wochen angekündigt, den Publisher wegen der Darstellung ihres Ex-Mannes in dem Spiel Guitar Hero 5 zu verklagen.

Mittlerweile scheint klar: Love selbst hat den Vertrag unterschrieben, mit dem Activision die Rechte zur Nutzung von Name und Erscheinungsbild des verstorbenen Rockers im Spiel eingeräumt wurden. Allerdings können Spieler in der Figur des Kurt Cobain auch Lieder anderer Künstler performen. Hierin sieht der Anwalt von Courtney Love einen Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung und eine posthume Rufschädigung.

In Deutschland wurde um virtuelle Kopien realer Stars in Computerspielen ebenfalls schon prozessiert. Im Jahr 2003 hat das LG Hamburg in einem später vom OLG Hamburg bestätigten Urteil ausgeführt, dass die Verwendung einer Oliver-Kahn-Spielfigur in dem Spiel “FIFA Fußballweltmeisterschaft 2002″ das Persönlichkeitsrecht des Titanen verletze. Obwohl auch Computerspiele dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterliegen könnten, sei die konkrete Verwendung des Oliver Kahn angesichts des kommerziellen Hintergrundes nicht unter dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei nämlich keineswegs geringfügig:

Denn in dem Spiel wird die Person des Klägers gleichsam zu einem willenlosen Werkzeug des Spielers gemacht, der sie nach eigenem Gutdünken führen und auch zu sinnwidrigen oder gar lächerlichen Aktionen einsetzen kann (etwa indem er die den Kläger darstellende Figur fortwährend Eigentore schießen lässt).

Hält man diese Argumentation für überzeugend (uns überzeugt dies auch 6 Jahre später noch nicht wirklich), so wäre auch nach deutschem Recht Kurt Cobains virtueller Auftritt als Bon Jovi-Coversänger wohl nicht ganz unproblematisch…

Turbine Inc., Betreiber von Client-basierten MMOs aus der bekannten Dungeons & Dragons-Reihe, verklagt Lizenzgeber Atari vor einem New Yorker Gericht auf Schadensersatz in Höhe von rund 30 Millionen Dollar. Atari, so die Klageschrift, sei zum einen seinen vertraglichen Pflichten zur Vermarktung des Clients in den USA und Europa nicht nachgekommen, was den Kreis potentieller Nutzer der Turbine-Services einschränke, habe zum anderen Royalties nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, Turbine beim Abschluss von Ergänzungsverträgen getäuscht und überdies versucht, den eigentlich bis 2016 laufenden Vertrag mit Turbine anhand vorgeschobener und unzutreffender Vorwürfe außerordentlich zu kündigen. Den Grund für dieses Vorgehen sehen die Turbine-Anwältein in dem Wunsch von Atari, ein konkurrierendes Dungeons & Dragons-MMO selbst zu betreiben.