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Diesen Titel hatten wir doch schon einmal…Richtig! Im September 2009  haben wir uns bereits in einem ausführlichen Artikel mit den rechtlichen Implikationen der Frage nach der Kunstqualität von Computerspielen auseinander gesetzt. Aber auch jenseits der rechtlichen Diskussion bleibt diese Frage kontrovers diskutiert: US-Journalist und Autor Roger Ebert beantwortet sie mit einem klaren “Nein, niemals!”. Lore Sjöberg greift in seinem Blog einige Argumente von Ebert auf und mahnt zur Geduld bei der Einordnung. Lesenswert ist hierzu auch ein Abstract von Aaron Smuts.

Update (26.4.2010):
Aufgrund des unten stehenden Leserkommentars, für den wir uns ganz herzlich bedanken, hier noch der Hinweis auf die Antwort von “Monkey Island”-Schöpfer Ron Gilbert auf den von Ebert vorgetragenen Standpunkt. Natürlich hat hierauf wiederum Ebert geantwortet und so sind wir mittendrin in dem Diskurs…

Wie der Gamesmarkt meldet, ruft Ubisoft in Deutschland die Collector’s Edition des U-Boot-Spiels Silent Hunter V zurück. Diese Version wird mit einem speziellen Handbuch ausgeliefert, dessen deutsche Fassung eine (kleine) Hakenkreuz-Abbildung enthält. Ein ähnliches Schicksal hatte im Herbst schon dem Activision-Titel Wolfenstein wegen einer entsprechenden Grafik im Spiel ereilt. Von dem Rückruf nicht betroffen ist aber die normale Version von Silent Hunter V, die ohne das Official Guide-Handbuch vertrieben wird.

Die Games-Community scheint zunehmend genervt von der Ungleichbehandlung von Filmen und Spielen. Gamesmarkt-Chefredakteur Harald Hesse schreibt in einem Editorial:

Gerade gestern habe ich mehr von den Häkchen gesehen, in Tarantinos „Inglourious Basterds“ war’s, aber das war ja Kunst, die sogar mit einem Oscar für die Nebenrolle bedacht wurde. Und „Silent Hunter V“ ist ja nur ein Spiel. Langsam würde ich es wirklich einmal drauf ankommen lassen und – im worst case – einen Musterprozess führen – als Industrie.

Auf den Ausgang eines solchen Prozesses wären wir auch sehr gespannt. Problematisch daran ist nur, dass nach deutschem Strafrecht immer natürliche Personen, nicht Unternehmen, zur Verantwortung gezogen werden. Es müsste also schon ein Geschäftsführer bereit sein, das Risiko persönlich einzugehen.

Das LG Frankfurt/Main hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.12.2008 (Az. 06 O 249/06; SpuRt 2009, 207) der Auffassung des LG und OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Verwendung von Namen und Abbildungen der Profisportler der Deutschen Fußball-Liga (DFL) in einem Computerspiel (es ging um den Titel Pro Evolution Soccer 5) ohne eine entsprechende Lizenz nicht zulässig sei. Dabei hat es mit dem Verhältnis von Spiel und Kunst sowie der Frage nach einem Vermögensrecht an der eigenen Persönlichkeit gleich zwei interessante Aspekte angesprochen:

Das Gericht führt unter Berufung auf das OLG Hamburg aus, dass auch Computerspiele dem grundrechtlichen Kunstschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG unterliegen könnten. Anders als die Hamburger Gerichte hält es das LG Frankfurt aber nicht für entscheidend, ob der Spieler die Figuren (auch) zu lächerlichen Spielzügen “missbrauchen” könne. Entscheidend sei allein

der Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des Rechts am eigenen Namen. Diese werden vorliegend jedoch bereits durch die unbefugte Benutzung für kommerzielle Zwecke in den inkriminierten Spielen verletzt.

Die Spieler, so das Gericht weiter, müssten es nicht hinnehmen, dass ihre Person aus rein kommerziellen Interessen in einem Computerspiel verwertet werde. Einen Informationsgehalt, der eine Bildberichterstattung über die Spieler als Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 KUG rechtfertige konnten die Richter dem Spiel nicht entnehmen.

Kalifornien hat seinen Olli Kahn – aber anders als deutsche Gerichte hat der United States Federal District Court in Los Angeles gegen den klagenden Footballer und für den Hersteller des Videospiels entschieden.

Die Verwendung einer dem realen Spieler nachempfundenen Figur (das Gericht spricht von einem virtuellen “doppelgänger”) in der Footballsimulation Madden-NFL sei auch ohne Abschluss eines Lizenzvertrages erlaubt, da sich Electronic Arts als Hersteller des Spiels auf den ersten Verfassungszusatz (First Amendment) berufen könne.

Dieser Zusatzartikel der US-Verfassung schützt unter Anderem die Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit. Es sei, so das Gericht, in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Computerspiele als “artistic speech” unter seinen Schutz fielen. Denn auch bei Computerspielen die reale Personen darstellten handele es sich um Werke der bildenden Kunst, nämlich

expressive works, akin to an expressive painting [...].

Das Gericht führt auch Präzendenzfälle an:

Here, the Madden-NFL series of sports-based games is creative in different ways than some of the other video games that courts have held to be artistic speech. For example, in E.S.S., the game [es handelt sich um GTA San Andreas, d. Red.] contained creative elements such as a story line and satires of real cities. However, that difference is not dispositive. Video games do not have to be stories to qualify as expressive works.

Zum Volltext der Entscheidung geht es hier (via iptrademarkattorney.com).

Nun entspricht das First Amendment nicht vollständig dem Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG, denn die Freiheit der Kunst wird neben der allgemeinen Äußerungsfreiheit (freedom of speech) nicht gesondert erwähnt. Dennoch signalisieren die US-Gerichte viel eindeutiger als die bisherige deutsche Rechtsprechung, dass Computerspiele als Kunstform eben den gleichen Maßstäben wie Gemälde oder literarischen Äußerungen unterworfen sein sollen.

Die praktische Bedeutung der Frage zeigt ein aktuelles Beispiel aus Deutschland: Vor einigen Tagen wurde die deutsche Version des Spiels Wolfenstein zurückgerufen – angeblich soll bei der Lokalisierung eine Grafik in Hakenkreuzform übersehen worden sein. Nach einem alten Urteil des OLG Frankfurt – ergangen ausgerechnet zum Vorgängerspiel, Wolfenstein 3D – hatte der Publisher auch keine andere Wahl. Das Gericht sagt deutlich:

Vielmehr gebietet es der Schutzzweck des § 86a StGB, dass in Computerspielen keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gezeigt werden. [...] Wäre eine derartige Verwendung von verbotenen Kennzeichen in Computerspielen erlaubt, dann wäre es kaum noch möglich, einer Entwicklung zu ihrer zunehmenden Verwendung in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken, was der Zielrichtung des § 86a StGB zuwiderlaufen würde.

Allerdings ist die Darstellung von verfassungsfeindlichen Symbolen ausnahmsweise gesetzlich erlaubt, wenn sie zu Zwecken der Kunst erfolgt (§ 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB). Das Urteil ist dementsprechend in der Literatur kritisiert worden (Köhne DRiZ 2003, 210). Auch wir halten angesichts der tatsächlichen Privilegierung von Spielfilmen als Kunstform die im Gegensatz hierzu stehende negative Ausgrenzung von Computerspielen aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift aus dogmatischen, aber auch aus tatsächlichen Gründen für falsch. Denn moderne Computerspiele unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht nicht mehr von Spielfilmen und müssen ebenso als Kunstform gelten – mit der Folge, dass hier für beide Medien eben auch die gleichen inhaltlichen Kriterien und Vorschriften gelten.

Update Mai 2010: Siehe zu Hakenkreuzen in Computerspielen auch unser Special.

Einen Shooter der ganz anderen Art präsentiert der New Yorker Medienkünstler Zach Gage. In dem graphisch recht einfach gehaltenen, nur unter MacOS lauffähigen Spiel “Lose/Lose” kämpft der Spieler gegen den eigenen Datenbestand: Jeder Abschuss eines Gegners bringt einen Punkt – und löscht eine zufällig ausgewählte Datei auf der Festplatte.

Der Künstler will damit einen Denkprozess anstoßen:

Why do we assume that because we are given a weapon an awarded for using it, that doing so is right?

Wir fragen uns: Darf man das? Wenn der Spieler weiß was er tut (und welche Konsequenzen ein Abschuss hat), dann ist eigentlich alles in Ordnung. Bedenklich wäre es daher, den Spieler im Unklaren zu lassen, wie “Lose/Lose” dies zunächst zu tun scheint:

Although touching aliens will cause the player to lose the game, and killing aliens awards points, the aliens will never actually fire at the player. This calls into question the player’s mission, which is never explicitly stated, only hinted at through classic game mechanics.

Auch die bei Spielstart eingeblendete Warnung ist eher zurückhaltend formuliert:

Playing Lose/Lose will likely result in files on your harddrive being deleted//

Laut Highscoreliste auf der Website des Entwicklers haben es einige mutige Gamer bis dato auf weit über 4,2 Milliarden Punkte gebracht. Die hohe Zahl lässt uns zweifeln, ob da nicht manipuliert wurde oder am Ende gar die Geschichte von den gelöschten Dateien eine künstlerische Ente ist. Den umfassenden Selbstversuch wollte dann aber auch keiner wagen.

Update 28.09.09: Die ganz hohen Highscores sind mittlerweile von der Website wieder verschwunden – wir lagen anscheinend  mit unserem Verdacht nicht ganz falsch. Derzeit liegen die Spitzenreiter im digitalen Bodycount bei rund 4000 Dateien…

Update 07.11.2009: Symantec hält die Löschfunktion für echt und das Projekt für einen Trojaner – Video via Engadget German.