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Ubisoft kündigt an, zukünftig bei allen Veröffentlichungen für PlayStation 3 und Xbox 360 auf eine gedruckte Anleitung zu verzichten und stattdessen Handbücher nur noch in digitaler Form anzubieten. Glaubt man den Pressemeldungen geschieht dieser Schritt ausschließlich aus Umweltschutzgründen…

In rechtlicher Hinsicht ist die Frage spannend, ob überhaupt ein Handbuch mitgeliefert werden muss und, wenn ja, ob die Bereitstellung des Handbuchs in digitaler Form ausreicht.

Pflicht zur Überlassung eines Handbuchs

Die deutschen Gerichte haben sich mit der Frage, ob überhaupt ein Handbuch ausgeliefert werden muss,  schon sehr häufig und sehr unterschiedlich auseinander gesetzt. Vergleichsweise früh (Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre), setzte sich im Zusammenhang mit komplexer Unternehmenssoftware die Ansicht durch, beim Verkauf von Software sei auch die Lieferung eines Handbuches Hauptleistungspflicht, da der Kunde andernfalls die Software nicht bedienen könne. Geschehe dies nicht, habe der Verkäufer seine Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 noch einmal ausdrücklich bestätigt (Urt. v. 22.12.1999, Az.: VIII ZR 299/98):

Eine Ablieferung der Kaufsache setzt allerdings voraus, daß die Ware in Erfüllung des Kaufvertrages vollständig in den Machtbereich des Käufers gebracht wurde. Dies zugrundelegend wurde in der Rechtsprechung des Senats die Ablieferung von verkaufter Software verneint, solange die Lieferung des zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers gehörenden Handbuches noch nicht erfolgt war.

Muss das Handbuch in gedruckter Form vorliegen?

Ob dieses Handbuch in gedruckter Form vorliegen muss, wird nicht immer einheitlich entschieden, aber in der Rechtsprechung oftmals bejaht. So urteilte das Landgericht Stuttgart im Jahre 2001 (Urt. v. 28.01.2001, Az.: 8 O 274/99; Hervorhebung von uns):

Hat der Verkäufer ein komplexes und spezielles Computerprogramm zu liefern, ist die Verpflichtung zur Ablieferung des Benutzerhandbuchs nicht bereits dadurch erfüllt, daß der Käufer eine Online-Hilfe einsehen und ausdrucken kann.

Allerdings hatte das Landgericht  Hannover bereits im Jahr 1999, obwohl es im Grundsatz die selbe Auffassung vertritt, entschieden, dass bei einfachen, selbsterklärenden Programmen auch ein digitales Handbuch ausreichen könne (Urt. v. 28.05.1999, Az.: 13 S 16/98; Hervorhebung von uns):

Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für komplizierte und komplexe Programme, nicht aber für übersichtliche und hinreichend selbsterklärende Programme, bei denen ausreichende Informationen auf Diskette zur Verfügung gestellt werden”

In welcher Sprache muss das Handbuch vorliegen?

Aus Kostengründen wäre es für Ubisoft sicherlich vorteilhaft, wenn Ubisoft die ganze Welt mit einer englischen Version ausstatten könnte. Dies erlauben jedoch die deutschen Gericht nicht. Das Handbuch, ob gedruckt oder digital, sollte in deutscher Sprache vorliegen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.1991, Az.: 12 U 147/90:

Das Fehlen eines deutschsprachigen Handbuches, das zum Betriebssystem gehört, ist ein Sachmangel.

LG München, Urt. v. 28.03.1996, Az.: 7 O 6397/93:

Für ein Spracherkennungsprogramm für die deutsche Sprache ist eine deutschsprachige Benutzerdokumentation zu liefern.

Fazit und Siegerehrung: Differenzierte Betrachtungsweise notwendig!

Wir sind der Auffassung, dass die  einleitend (für komplexe Unternehmenssoftware) dargestellte Argumentation des BGH hinsichtlich der Pflicht zur Lieferung eines Handbuches angesichts der heute meist intuitiven Bedienung von Anwenderprogrammen nicht mehr zwingend ist und gerade Spielesoftware besonders leicht verständlich ist. Daher dürfte aus kaufrechtlicher Sicht ein deutschsprachiges digitales Handbuch jedenfalls dann ausreichen,

  1. wenn der Kunde dieses sehr einfach öffnen und ausdrucken kann; und
  2. eine gedruckte Quick-Start-Anleitung beiliegt , die dem Kunden den Weg zur digitalen Anleitung weist; sowie
  3. der Kunde  mit einem entsprechenden Disclaimer auf der Packung auf das digitale Handbuch hingewiesen wird.

Übrigens:

Der bisher wohl einzige Fall in dem sich ein Gericht mit der Frage beschäftigt hat, ob speziell  einer Spielesoftware ein Bedienungshandbuch beizulegen ist, entstammt dem Wettbewerbsrecht. Das OLG München (Urt. v. 03.09.1998, Az.: 6 U 5694/97) hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn bei einem hochpreisigen Schachprogramm, von der der Käufer wisse, dass sie im Ausland mit gedrucktem Handbuch vertrieben werde, in der deutschen Version kein gedrucktes deutschsprachiges Handbuch beiliege:

Wird ein aus dem Ausland stammendes Computer-Schachprogramm dort mit einer gedruckten landessprachlichen Bedienungsanleitung in Verkehr gebracht, erwartet bei einem Vertrieb in Deutschland der interessierte Verbraucher eine deutschsprachige Bedienungsanleitung in Printmedienform jedenfalls dann, wenn er den Vertrieb samt Bedienungsanleitung kennt und es sich um ein hochpreisiges Programm (hier: Preis von ca 139 DM) handelt.

Diese Rechtsprechung dürfte aber nicht problematisch werden, so lange es sich nicht um besonders hochpreisige Spiele handelt und/oder solange diese auch im Ausland nur mir digitalen Handbüchern vertrieben werden. Die Gefahr, sich dem Vorwurf einer Irreführung von Verbrauchern auszusetzen lässt sich zudem über einen Disclaimer auf der Packung weiter verringern.

Das LG München hat jüngst zu den Datenträgern für die Spielkonsole Nintendo DS entschieden, dass auch ein proprietäres Datenträgerformat eine technische Schutzmaßnahme im  Sinne des § 95a UrhG sein kann (Az. 21 O 22196/08; wir berichteten).

Der Volltext des Teilurteils ist nunmehr bei uns online verfügbar. Das Gericht stellt nicht nur auf das physische Format im Sinne der Abmessungen der DS-Karten ab:

Dabei erschöpft sich das spezielle Kartenformat der Nintendo DS Spiele nicht in den äußeren Abmessungen der Spielkarten. Neben der Entwicklung der Elektronik im inneren der Nintendo DS Karten wurden weitere technische Komponenten wie Dateiformat, Entwicklung, Verwendung von Programmbibliotheken, Kompatibilität, verwendete Bauteile sowie Belegung der Kontakte entwickelt.

Eher implizit begründet das Gericht seine Einordnung als technische Schutzmaßnahme neben der eindeutigen Bestimmung der Karten zu diesem Zweck auch mit die Tatsache, dass die Karten nicht wiederbeschreibbar seien und nur von der Konsole DS gelesen werden könnten:

Es existieren bis heute keine Geräte auf dem Endkundenmarkt, die ein Auslesen und / oder Be­schreiben dieser speziellen Speichermedien ermöglichen.

Anders als die Leitsätze dies zunächst suggerierten, tritt das Kriterium der Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme in dem Urteil nicht völlig in den Hintergrund. Man hätte sich dazu allerdings etwas klarere Formulierungen gewünscht.

Ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopiergeschützt, darf dieser Kopierschutz nicht umgangen werden. Die ausnahmsweise zulässige Privatkopie nach § 53 UrhG ist dann indirekt verboten. “Wirksame technische Maßnahmen” im Sinne des § 95a UrhG sind dabei aber auch Maßnahmen, die eben nicht wirken, sondern nur so gedacht sind – andernfalls hätte das Umgehungsverbot ja auch keinen Anwendungsbereich. Um als wirksam zu gelten, reicht es aus wenn die Maßnahme dem Durchschnittsnutzer das Kopieren unmöglich macht. Ob die Wirksamkeit schon dann entfällt, wenn Umgehungstools (auch) für den Durchschnittsnutzer bedienbar und erhältlich sind, ist umstritten.

Den erforderlichen Wirkungsgrad ausgehend hiervon genauer zu quantifizieren ist naturgemäß schwierig. Das LG München ist großzügig und hat nun (Urteil vom 14.10.2009, Az.: 21 O 22196/08) entschieden, dass schon die Verwendung eines speziellen proprietären Datenträgers eine wirksame technische Schutzmaßnahme sein kann. Die Leitsätze sprechen jedenfalls eine deutliche Sprache:

1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.

2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.

Im zweiten Leitsatz klingt an, dass es dem Gericht nur auf die Zweckbestimmung der technischen Maßnahme ankommt. Wir sind deswegen gespannt auf die vollständige Begründung (die soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht wurde), insbesondere darauf, was das LG München zum Aspekt der Wirksamkeit zu sagen hat. Dass es etliche Geräte und Verfahren zur Vervielfältigung der DS-Karten gibt, zeigt Nintendo nämlich sogar selbst in einer Präsentation über das Erkennen von Raubkopien (ab S. 59), sowie auf dieser Seite.

Im Blog von Dr. Damm wird diesem Zusammenhang übrigens auch über sonstige Antipiraterie-Bestrebungen des japanischen Entertainment-Riesen berichtet.

Update 22.11.2009: Das Urteil ist jetzt bei uns auch im Volltext online.

Nach dem LG München, dem OLG München und dem OLG Frankfurt hat jetzt auch das LG Berlin (Az.: 16 O 67/08) entschieden, dass bei der Onlineverbreitung von Inhalten (hier: Musikstücken) keine urheberrechtliche Erschöpfung eintritt. Die Regelung des § 17 Abs. 2 UrhG erfordere ausdrücklich ein körperliches Werkexemplar und sei auf die digitale Distribution nicht entsprechend anwendbar:

Durch den Download einer Musikdatei und ihrer Festlegung auf einem Datenträger tritt keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i. S. des § 17 II UrhG ein. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes scheidet aus, da sowohl nach dem deutschen Urheberrecht als auch nach der Richtlinie 2001/29/EG der Eintritt der Erschöpfung ausdrücklich die gegenständliche Verkörperung eines Werkes voraussetzt.

Daher sei auch eine AGB-Klausel unbedenklich, die die Weitergabe solchermaßen erworbener MP3-Dateien verbiete.

Anders sieht dies – mit Teilen der Literatur – noch das LG Hamburg, das in seinem Urteil vom 29.06.2006 (Az. 315 O 343/06) wörtlich ausführte:

Wenn aber die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des so – unkörperlich – hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten.

Update 23.10.09: Fehlerhaften Link korrigiert.

Update 24.11.09: Den Volltext gibt es jetzt bei jurPC.