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Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 8/10) bestätigt seine Rapidshare-Rechtsprechung: Der Sharehoster haftet weder aus UrhG noch UWG noch als Störer für die Inhalte seiner Nutzer. Volltext hier, Analyse weiterer Rapidshare-Urteile hier.

Nach einem verlorenen Prozess in Frankreich und einem Sieg in Deutschland kann Nintendo jetzt auch in den Niederlanden Erfolge beim gerichtlichen Vorgehen gegen Händler von “R4″-Karten und Modchips vermelden. Diese Speichermedien und Chips werden für den Einsatz von raubkopierten DS-Spielen benötigt.

A propos Raubkopien: Um solche künftig weniger attraktiv zu machen, schlägt Rod Cousens von Codemasters vor, künftig auch bei Retail-Versionen von Spielen einen Teil des Contents wegzulassen, der dann über digitale Vertriebswege nachgekauft werden müsste. Mit zusätzlichem Download-Content klappt das schon, aber wir fragen uns, wer wohl den Weg zum Einzelhändler macht, wenn er einen Teil des Spiels ohnehin online beziehen muss…

Unser Fundstück zum Wochenende – Google feiert (einen Tag zu früh) den 30. Geburtstag von Pac-Man mit einem interaktiven Google-Doodle:

Sobald man eine Münze eingeworfen hat (Mausklick genügt – virtuelle Währung einmal anders) geht das Game los, gesteuert wird mit den Pfeiltasten. Zum Spielvergnügen passt ein Spruch, der dem Nintendo-Manager Kristian Wilson zugeschrieben wird. Bereits 1989 soll er gewusst haben:

Computer games don’t affect kids; I mean if Pac-Man affected us as kids, we’d all be running around in darkened rooms, munching magic pills and listening to repetitive electronic music.

Immerhin hält er uns heute noch zeitweise von der ernsthaften Internetrecherche ab. Happy Birthday, Pac-Man!

Update 25.05.2010: Das Doodle gibt es – dauerhaft – hier.

Nicht zuhause nachmachen!

Am 03.12.2009 hat das Pariser Tribunal de Grande Instance (~ Landgericht) eine Klage von Nintendo France gegen fünf Hersteller nicht autorisierter Flash-Karten, darunter Assentek und Divineo, abgewiesen. Die “Linker” genannten Karten ermöglichen das Abspielen von Fremdsoftware, insbesondere auch Raubkopien, auf Nintendo-DS-Konsolen.

Nintendo hatte im Vorfeld die Hersteller und Distributoren dieser Produkte abmahnen und auch Flash-Karten beschlagnahmen lassen. Das Gericht war allerdings wohl der Auffassung, dass Herstellung und Vertrieb der Karten rechtlich nicht zu beanstanden seien. Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar, auch eine Pressemitteilung des Gerichts gibt es nicht. Ersten Berichten (hier, hier und hier) zufolge sollen die Richter die Auffassung vertreten haben, die Verwendung proprietärer Datenträger schließe freie Entwickler aus und sei insgesamt rechtswidrig.

Einer der Beklagten fasst die Entscheidung in einer eigenen Pressemitteilung so zusammen:

Die Argumente von Nintendo France wurden sämtlich abgewiesen und Nintendo kann bei der gegenwärtigen Sachlage den Verkauf der Linkers in Frankreich nicht verbieten.

Sowohl Nintendo France als auch der Vertreter des öffentlichen Interesses können gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen. (Update 25.01.2010: Beide sind in Berufung gegangen). In Frankreich sind derzeit auch noch mehrere ähnlich gelagerte Verfahren anhängig, darunter eines gegen Divineo.

In Deutschland hat das LG München in der Verwendung proprietärer Datenträger jüngst eine technische Schutzmaßnahme nach §95a UrhG gesehen (wir berichteten). Diese Norm geht auf eine EU-Richtlinie zurück, eine entsprechende Regelung existiert auch in Frankreich. Allerdings bestimmt Art. L 331-5 Abs. 3 des Code de la Propriété Intellectuelle, dass bestimmte Protokolle und Formate für sich genommen noch nicht als technische Schutzmaßnahmen gelten.

Das LG München hat jüngst zu den Datenträgern für die Spielkonsole Nintendo DS entschieden, dass auch ein proprietäres Datenträgerformat eine technische Schutzmaßnahme im  Sinne des § 95a UrhG sein kann (Az. 21 O 22196/08; wir berichteten).

Der Volltext des Teilurteils ist nunmehr bei uns online verfügbar. Das Gericht stellt nicht nur auf das physische Format im Sinne der Abmessungen der DS-Karten ab:

Dabei erschöpft sich das spezielle Kartenformat der Nintendo DS Spiele nicht in den äußeren Abmessungen der Spielkarten. Neben der Entwicklung der Elektronik im inneren der Nintendo DS Karten wurden weitere technische Komponenten wie Dateiformat, Entwicklung, Verwendung von Programmbibliotheken, Kompatibilität, verwendete Bauteile sowie Belegung der Kontakte entwickelt.

Eher implizit begründet das Gericht seine Einordnung als technische Schutzmaßnahme neben der eindeutigen Bestimmung der Karten zu diesem Zweck auch mit die Tatsache, dass die Karten nicht wiederbeschreibbar seien und nur von der Konsole DS gelesen werden könnten:

Es existieren bis heute keine Geräte auf dem Endkundenmarkt, die ein Auslesen und / oder Be­schreiben dieser speziellen Speichermedien ermöglichen.

Anders als die Leitsätze dies zunächst suggerierten, tritt das Kriterium der Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme in dem Urteil nicht völlig in den Hintergrund. Man hätte sich dazu allerdings etwas klarere Formulierungen gewünscht.

Ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopiergeschützt, darf dieser Kopierschutz nicht umgangen werden. Die ausnahmsweise zulässige Privatkopie nach § 53 UrhG ist dann indirekt verboten. “Wirksame technische Maßnahmen” im Sinne des § 95a UrhG sind dabei aber auch Maßnahmen, die eben nicht wirken, sondern nur so gedacht sind – andernfalls hätte das Umgehungsverbot ja auch keinen Anwendungsbereich. Um als wirksam zu gelten, reicht es aus wenn die Maßnahme dem Durchschnittsnutzer das Kopieren unmöglich macht. Ob die Wirksamkeit schon dann entfällt, wenn Umgehungstools (auch) für den Durchschnittsnutzer bedienbar und erhältlich sind, ist umstritten.

Den erforderlichen Wirkungsgrad ausgehend hiervon genauer zu quantifizieren ist naturgemäß schwierig. Das LG München ist großzügig und hat nun (Urteil vom 14.10.2009, Az.: 21 O 22196/08) entschieden, dass schon die Verwendung eines speziellen proprietären Datenträgers eine wirksame technische Schutzmaßnahme sein kann. Die Leitsätze sprechen jedenfalls eine deutliche Sprache:

1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.

2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.

Im zweiten Leitsatz klingt an, dass es dem Gericht nur auf die Zweckbestimmung der technischen Maßnahme ankommt. Wir sind deswegen gespannt auf die vollständige Begründung (die soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht wurde), insbesondere darauf, was das LG München zum Aspekt der Wirksamkeit zu sagen hat. Dass es etliche Geräte und Verfahren zur Vervielfältigung der DS-Karten gibt, zeigt Nintendo nämlich sogar selbst in einer Präsentation über das Erkennen von Raubkopien (ab S. 59), sowie auf dieser Seite.

Im Blog von Dr. Damm wird diesem Zusammenhang übrigens auch über sonstige Antipiraterie-Bestrebungen des japanischen Entertainment-Riesen berichtet.

Update 22.11.2009: Das Urteil ist jetzt bei uns auch im Volltext online.