Entries tagged with “Urheberrecht”.
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Sa 24 Jul 2010
Posted by Tim under Gamesbiz
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Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 8/10) bestätigt seine Rapidshare-Rechtsprechung: Der Sharehoster haftet weder aus UrhG noch UWG noch als Störer für die Inhalte seiner Nutzer. Volltext hier, Analyse weiterer Rapidshare-Urteile hier.
Nach einem verlorenen Prozess in Frankreich und einem Sieg in Deutschland kann Nintendo jetzt auch in den Niederlanden Erfolge beim gerichtlichen Vorgehen gegen Händler von “R4″-Karten und Modchips vermelden. Diese Speichermedien und Chips werden für den Einsatz von raubkopierten DS-Spielen benötigt.
A propos Raubkopien: Um solche künftig weniger attraktiv zu machen, schlägt Rod Cousens von Codemasters vor, künftig auch bei Retail-Versionen von Spielen einen Teil des Contents wegzulassen, der dann über digitale Vertriebswege nachgekauft werden müsste. Mit zusätzlichem Download-Content klappt das schon, aber wir fragen uns, wer wohl den Weg zum Einzelhändler macht, wenn er einen Teil des Spiels ohnehin online beziehen muss…
Fr 9 Jul 2010
Posted by Tim under Gamesbiz
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LG Hamburg: In Verfahren wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens (“Filesharing”) eines Computerspiels ist ein Streitwert von € 20.000,- anzusetzen: klick (Volltext)
ActivisionBlizzard will künftig in seinen offiziellen Foren nur noch Posts unter Klarnamen zulassen – die Community protestiert: klick
Unsere Rubrik Case Law ist um einige Urteile zum gamesrelevanten Urheber- und Wettbewerbsrecht ergänzt: klick
Mo 3 Mai 2010
Im Vergleich zu Ubisofts Kopierschutz, der eine permanente Internetanbindung erfordert, agiert die jetzt von SEGA in einem Unternehmensblog für den Titel “Alpha Protocol” angekündigte DRM-Technologie Uniloc direkt zurückhaltend. Das Spiel muss nach der Installation nur einmalig online aktiviert werden. Wie man es etwa auch von iTunes kennt, kann die Software auf bis zu fünf Rechnern gleichzeitig aktiviert werden; alte, nicht mehr benötigte Installationen lassen sich online deaktivieren.
SEGA geht allerdings noch einen Schritt weiter: 18 bis 24 Monate nach der Veröffentlichung des Spiels soll ein offizieller Patch die Aktivierungspflicht entfernen. Dann könnte SEGA die Aktivierungsserver abschalten, ohne dass dadurch die Weitergabe des Spiels verhindert würde. Das dürfte Spieler und Akteure des Gebrauchtmarktes freuen, und auch für SEGA mit Kostenersparnissen verbunden sein.
Mo 26 Apr 2010
Pünktlich zum heutigen Welttag des Geistigen Eigentums sind gleich zwei Studien bekannt geworden, wonach es die Deutschen gerade im Bereich Software mit dem Urheberrecht eher nicht so genau nehmen:
- Eine Emnid-Umfrage für Microsoft ergab, dass 16% der Nutzer schon einmal Computerprogramme für Freunde vervielfältigt haben. Auch wenn die Umfrage anonym durchgeführt wurde, dürfte es insoweit aber noch eine nicht zu vernachlässigende Dunkelziffer geben…
- Nach einer ARIS-Umfrage für den Branchenverband Bitkom hält sogar ein Viertel der Befragten illegale Kopien für akzeptabel – eine Strafverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen befürworten 63%.
Bemerkenswert an der Emnid-Umfrage ist, dass eine große Mehrheit (86%) der “geständigen” Kopierer dabei kein schlechtes Gewissen hatte, ein etwa gleich großer Prozentsatz (85%) allerdings sehr wohl Einwände gegen die unerlaubte Übernahme von anderen Werken, wie etwa Blog-Beiträgen hätte.
Bei der Vervielfältigung von Software und anderen Werken wird also mit zweierlei Maß gemessen. Das hat durchaus seine im UrhG verankerte Berechtigung – allerdings eher in umgekehrter Richtung: Während Filme und Musikstücke unter bestimmten Voraussetzungen für private Zwecke kopiert und in begrenztem Umfang auch innerhalb des engen Freundes- und Familienkreises weitergegeben werden dürfen (sog. “Privatkopie” nach § 53 UrhG), sind bei Computersoftware nach § 69d Abs. 2 UrhG nur Sicherungskopien zulässig, die gerade nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen und ausschließlich dazu dienen, bei Ausfall des Originaldatenträgers ein Reserveexemplar zur Hand zu haben.
Angesichts dieser Befunde verwundert es kaum, wenn Softwareunternehmen zu immer aufwendigeren Mitteln greifen, um unerlaubte Kopien zu verhindern. Das viel kritisierte Kopierschutzprogramm von Ubisoft, das eine ständige Internetverbindung erfordert, ist allerdings nur Wochen nach seiner pannenbehafteten Einführung (wir berichteten) bereits geknackt worden.
Auch das ist übrigens illegal – es drohen, wie beim unerlaubten Kopieren selbst, kostenpflichtige Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und auch strafrechtliche Konsequenzen. Bei gewerblichem Handeln kann das unerlaubte Kopieren mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren und die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren geahndet werden (§§ 106, 108a, 108b UrhG). Für die privat erstellte Raubkopie ist immer noch ein Straßmaß von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.
Mo 8 Mrz 2010
Am Rande der Verhandlungen über das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) hat die Bundesjustizministerin zur deutschen Position in Sachen Netzsperren Stellung bezogen. Internetprovider z.B. in Frankreich müssen ihren Kunden den Zugang zeitlich befristet kappen, wenn diese zum dritten Mal (“graduate response”) beim rechtswidrigen Upload von urheberrechtlich geschütztem Material erwischt werden. Einen ähnlichen Mechanismus sah auch ein ACTA-Diskussionsentwurf vor. Dem erteilte Frau Leutheuser-Schnarrenberger in einem Interview nun eine Absage:
Die Bundesregierung wird kein völkerrechtliches Abkommen akzeptieren, das Netzsperren enthält. [...] Die Absage an Netzsperren ist die gemeinsame Überzeugung der gesamten Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag haben wir festgelegt, dass keine Initiativen für gesetzliche Internetsperren ergriffen werden.
Deutliche Worte.
Mi 10 Feb 2010
Der Handel mit Gebrauchtsoftware, insbesondere über spezialisierte Einzelhandelsketten wie GameStop, ist vielen Publishern ein Dorn im Auge, weil die Profite für die erneute Wertschöpfung beim Händler landen ohne dass der Publisher hieran beteiligt wird.
Ein verstärkter Einsatz von digitalen Distributionskanälen eröffnet in verschiedener Hinsicht Möglichkeiten, Abwehrstrategien umzusetzen. Auch wenn diese Frage noch nicht vollständig geklärt ist, so scheint doch die Rechtsprechung dahin zu tendieren, dass bei rein digitaler Distribution – anders als beim Vertrieb auf physischen Datenträgern – eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach § 17 Abs. 2 UrhG nicht eintritt. Damit lässt sich beim direkten Online-Verkauf der Software eine Weiterveräußerung auf der Grundlage des Urheberrechts verbieten. Allerdings stellt die Überwachung dieses Verbots den Publisher vor die selben Herausforderungen wie die reguläre Pirateriebekämpfung.
Auf wirtschaftliche Kaufanreize statt auf rechtliche Restriktionen ausgelegt ist eine andere Strategie, die Electronic Arts derzeit unter dem Schlagwort “Project Ten Dollar” umsetzt. Hierbei kann der Vertrieb auf CD mit dem Vertrieb über digitale Kanäle kombiniert werden: Der Erstkäufer eines Spiels (auf CD) bekommt kostenlosen Zugriff auf bestimmte online angebotene Zusatzinhalte. Wer das Spiel gebraucht erwirbt, kann diesen Content auch bekommen – muss dafür aber zahlen. Ob das aber ausreicht, um den Gebrauchtmarkt spürbar schrumpfen zu lassen, muss die Praxis zeigen.
Di 8 Dez 2009
Am 03.12.2009 hat das Pariser Tribunal de Grande Instance (~ Landgericht) eine Klage von Nintendo France gegen fünf Hersteller nicht autorisierter Flash-Karten, darunter Assentek und Divineo, abgewiesen. Die “Linker” genannten Karten ermöglichen das Abspielen von Fremdsoftware, insbesondere auch Raubkopien, auf Nintendo-DS-Konsolen.
Nintendo hatte im Vorfeld die Hersteller und Distributoren dieser Produkte abmahnen und auch Flash-Karten beschlagnahmen lassen. Das Gericht war allerdings wohl der Auffassung, dass Herstellung und Vertrieb der Karten rechtlich nicht zu beanstanden seien. Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar, auch eine Pressemitteilung des Gerichts gibt es nicht. Ersten Berichten (hier, hier und hier) zufolge sollen die Richter die Auffassung vertreten haben, die Verwendung proprietärer Datenträger schließe freie Entwickler aus und sei insgesamt rechtswidrig.
Einer der Beklagten fasst die Entscheidung in einer eigenen Pressemitteilung so zusammen:
Die Argumente von Nintendo France wurden sämtlich abgewiesen und Nintendo kann bei der gegenwärtigen Sachlage den Verkauf der Linkers in Frankreich nicht verbieten.
Sowohl Nintendo France als auch der Vertreter des öffentlichen Interesses können gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen. (Update 25.01.2010: Beide sind in Berufung gegangen). In Frankreich sind derzeit auch noch mehrere ähnlich gelagerte Verfahren anhängig, darunter eines gegen Divineo.
In Deutschland hat das LG München in der Verwendung proprietärer Datenträger jüngst eine technische Schutzmaßnahme nach §95a UrhG gesehen (wir berichteten). Diese Norm geht auf eine EU-Richtlinie zurück, eine entsprechende Regelung existiert auch in Frankreich. Allerdings bestimmt Art. L 331-5 Abs. 3 des Code de la Propriété Intellectuelle, dass bestimmte Protokolle und Formate für sich genommen noch nicht als technische Schutzmaßnahmen gelten.
So 22 Nov 2009
Das LG München hat jüngst zu den Datenträgern für die Spielkonsole Nintendo DS entschieden, dass auch ein proprietäres Datenträgerformat eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG sein kann (Az. 21 O 22196/08; wir berichteten).
Der Volltext des Teilurteils ist nunmehr bei uns online verfügbar. Das Gericht stellt nicht nur auf das physische Format im Sinne der Abmessungen der DS-Karten ab:
Dabei erschöpft sich das spezielle Kartenformat der Nintendo DS Spiele nicht in den äußeren Abmessungen der Spielkarten. Neben der Entwicklung der Elektronik im inneren der Nintendo DS Karten wurden weitere technische Komponenten wie Dateiformat, Entwicklung, Verwendung von Programmbibliotheken, Kompatibilität, verwendete Bauteile sowie Belegung der Kontakte entwickelt.
Eher implizit begründet das Gericht seine Einordnung als technische Schutzmaßnahme neben der eindeutigen Bestimmung der Karten zu diesem Zweck auch mit die Tatsache, dass die Karten nicht wiederbeschreibbar seien und nur von der Konsole DS gelesen werden könnten:
Es existieren bis heute keine Geräte auf dem Endkundenmarkt, die ein Auslesen und / oder Beschreiben dieser speziellen Speichermedien ermöglichen.
Anders als die Leitsätze dies zunächst suggerierten, tritt das Kriterium der Wirksamkeit einer technischen Schutzmaßnahme in dem Urteil nicht völlig in den Hintergrund. Man hätte sich dazu allerdings etwas klarere Formulierungen gewünscht.
Mo 16 Nov 2009
Letzte Woche hat Microsoft einige hunderttausend nach seinen Angaben unrechtmäßig modifizierte Xboxen von der Teilnahme an dem Onlinenetzwerk Xbox LIVE ausgeschlossen. Aus Redmond hieß es, die entsprechenden Geräte seien unerlaubter Weise mit Chips nachgerüstet worden, die das Abspielen raubkopierter Software ermöglicht.
Nun scheint es, als sei mit der Sperre eine weitere Funktionseinschränkung verbunden: An die betroffenen Konsolen angeschlossene externe Festplatten könnten wegen Eingriffen in das Betriebssystem nicht mehr ohne Weiteres genutzt werden. Entsprechende Berichte aus den Heise-Foren werden durch eine etwas schwammige Passage aus der Sperrungs-Policy der amerikanischen Xbox-Webseite gestützt. Dort heißt es:
Once a console has been banned from Xbox LIVE, in order to protect the integrity of the Xbox ecosystem and its members, that console loses its ability to create trusted content. This means that, for example, the console [cannot] recognize previously created game files using the install to hard drive functionality. The inability to create trusted content does not impact the console’s ability to play from discs in the optical disc drive.
Auf der deutschsprachigen Produktwebsite findet sich auf den ersten (und zweiten) Blick keine Entsprechung zu dieser Aussage. In den Nutzungsbedingungen wird nur lapidar formuliert:
Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie nur autorisierte Software und Hardware für den Zugriff auf den Dienst verwenden und dass Ihre Software und Hardware nicht auf unerlaubte Art und Weise geändert wurde (z. B. durch ungenehmigte Reparaturen, ungenehmigte Aufrüstungen oder ungenehmigte Downloads)
Rechtsfolge? Fehlanzeige. Schon wird in der Community darüber spekuliert, ob der Ferneingriff in die Xbox-Innereien seitens Microsoft eine Straftat sein könne – genannt wird etwa § 303a StGB. Selbst wenn er nicht von vertraglichen Befugnissen gedeckt ist, könnte ein solcher Eingriff allerdings gerechtfertigt sein, wenn die betroffenen Konsolen tatsächlich zum Abspielen von Raubkopien benutzt wurden. In Bezug auf automatische Programmsperren gegen Raubkopierer wird immerhin eine Rechtfertigung nach § 32 StGB vertreten (vgl. Wuermeling CR 1994, 585).
So 25 Okt 2009
Ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopiergeschützt, darf dieser Kopierschutz nicht umgangen werden. Die ausnahmsweise zulässige Privatkopie nach § 53 UrhG ist dann indirekt verboten. “Wirksame technische Maßnahmen” im Sinne des § 95a UrhG sind dabei aber auch Maßnahmen, die eben nicht wirken, sondern nur so gedacht sind – andernfalls hätte das Umgehungsverbot ja auch keinen Anwendungsbereich. Um als wirksam zu gelten, reicht es aus wenn die Maßnahme dem Durchschnittsnutzer das Kopieren unmöglich macht. Ob die Wirksamkeit schon dann entfällt, wenn Umgehungstools (auch) für den Durchschnittsnutzer bedienbar und erhältlich sind, ist umstritten.
Den erforderlichen Wirkungsgrad ausgehend hiervon genauer zu quantifizieren ist naturgemäß schwierig. Das LG München ist großzügig und hat nun (Urteil vom 14.10.2009, Az.: 21 O 22196/08) entschieden, dass schon die Verwendung eines speziellen proprietären Datenträgers eine wirksame technische Schutzmaßnahme sein kann. Die Leitsätze sprechen jedenfalls eine deutliche Sprache:
1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.
2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.
Im zweiten Leitsatz klingt an, dass es dem Gericht nur auf die Zweckbestimmung der technischen Maßnahme ankommt. Wir sind deswegen gespannt auf die vollständige Begründung (die soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht wurde), insbesondere darauf, was das LG München zum Aspekt der Wirksamkeit zu sagen hat. Dass es etliche Geräte und Verfahren zur Vervielfältigung der DS-Karten gibt, zeigt Nintendo nämlich sogar selbst in einer Präsentation über das Erkennen von Raubkopien (ab S. 59), sowie auf dieser Seite.
Im Blog von Dr. Damm wird diesem Zusammenhang übrigens auch über sonstige Antipiraterie-Bestrebungen des japanischen Entertainment-Riesen berichtet.
Update 22.11.2009: Das Urteil ist jetzt bei uns auch im Volltext online.