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Do 19 Aug 2010
Posted by Tim under Fundstücke
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MediaMarkt bewirbt Read Dead Redemption auf innovative Weise:

In der Aufmachung, die sich der Grafiker in der Werbeabteilung vorgestellt hat, dürfte das Spiel allerdings nicht über die Ladentheke gehen.
Nach § 12 Abs. 2 JuSchG müssen beim Verkauf von Datenträgern mit Computerspielen die behördlich vorgeschriebenen Alterskennzeichen in der gesetzlichen Mindestgröße in der linken unteren Ecke der Verpackung wiedergegeben werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 JuSchG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden kann.
Zuständig für Computerspiele ist außerdem nicht die FSK, sondern die USK – und deren Alterskennzeichen, lieber MediaMarkt, sehen so aus:

Fr 11 Jun 2010
Erwartungsgemäß haben die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf des neuen JMStV (wir berichteten) abgesegnet – und prompt hat die USK angekündigt, künftig auch ein System zur Alterskennzeichnung von Onlinespielen anzubieten. Das Konzept beruht wie das europaweit verbreitete PEGI, an das es ersichtlich angelehnt ist, auf einer Selbstklassifizierung der Spieleanbieter. Im Rahmen eines Pilotprojektes will die USK dieses Verfahren jetzt an die Rechtslage nach dem neuen JMStV anpassen und im Herbst flächendeckend anbieten. Was das im Einzelnen bedeutet und warum das Projekt zu Reibereien zwischen USK und KJM führen könnte, lesen Sie in unserem Special zur Zukunft der Alterskennzeichnung in Onlinespielen.
Fr 9 Apr 2010
Das international anerkannte System PEGI (Pan-European Game Information) zur Vergabe von Altersempfehlungen hat erstmalig die Einhaltung der PEGI-Richtlinien zur Kennzeichnung von Spielen und zur Verwendung der Alterskennzeichnungen in Werbematerialien untersucht.
Das Ergebnis fällt gemischt aus, oder wie es PEGI formuliert: “PEGI SA considers this result a very good start, with room for improvement.”
Frankreich erweist sich mit einer PEGI compliance rate von 91,9% als der Musterschüler Euopas, dicht gefolgt von Spanien mit 91,6%. Deutlich lockerer handhaben es die Dänen mit 81,8% und Polen mit 78,9%. Wirklich schlecht fällt das Ergbnis der Compliance im Online-Bereich aus. Dort erfüllten nur etwas mehr als zwei Drittel aller untersuchter Medien die Anforderungen der PEGI-Kennzeichnungsrichtlinien. Den vollständigen Report mit allen Informationen zur Untersuchungsmethode und allen Zahlen kann man kostenfrei auf der PEGI-Website abrufen.
Wie würde die Jugendschutzinsel Deutschland wohl in diesem Report abschneiden? Im Jugendschutzgesetz (§ 12 Abs. 2 JuSchG) und den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften existieren sehr detaillierte Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht, einschließlich der vorgeschriebenen Größe, Form, Farbe und zur Anbringung des Zeichens. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durchaus penibel überwacht. Verstöße können mit empflindlichen Bußgeldern geahndet werden. Vor diesem Hintergrund würde Deutschland vermutlich einen Compliance-Spitzenplatz belegen. Die entscheidende Frage ist dabei, ob dieses Ziel nicht auch unter dem PEGI-System erreicht werden könnte.
Di 2 Mrz 2010
Durch eine Änderung des § 12 JuSchG im Jahr 2008 ist die Mindestgröße der USK-Kennzeichen auf den Verkaufsverpackungen von Computerspielen gesetzlich festgelegt worden. Die Kennzeichen müssen nunmehr eine Mindestfläche von 1.200 mm² aufweisen, während vorher die zuständigen Behörden deutlich kleinere Mindestgrößen vorgeschrieben hatten. Während einer Übergangsfrist mussten die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits hergestellten Spiele zunächst nicht mit den neuen, größeren Kennzeichen versehen werden. Diese Übergangsfrist endet jedoch am 31.03.2010. Bis dahin müssen etwaige Altbestände mit den größeren Kennzeichen nachgestickert werden.
Eine Ausnahme gilt nur für Spiele, die vor dem Jahr 2003 mit “nicht geeignet unter 18 Jahren” gekennzeichnet wurden. Diese gelten nunmehr als nicht gekennzeichnet und dürfen auch nicht mit den neuen roten “USK ab 18″-Kennzeichen versehen werden.
Druckvorlagen für die Embleme sind bei der USK erhältlich. Die Pflicht zur Nachkennzeichnung sollte ernst genommen werden: Bei einem Verstoß drohen einerseits Bußgelder bis zu € 50.000 und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten. Es steht leider zu befürchten, dass einzelne Händler etwaige Verstöße ihrer Konkurrenten auch flächendeckend abmahnen lassen.
Mo 8 Feb 2010
Digitale Distribution und Vertrieb auf CD sind für Computerspiele keine getrennten Welten mehr. Immer häufiger müssen über den Handel vertriebene Computerspiele im Rahmen der Installation zunächst online (z.B. bei Steam) aktiviert werden. Onlineplattformen liefern auch Patches und Updates aus. Was dazu dient, durch zentrale Erfassung jedes einzelnen Software-Exemplars Raubkopien einzudämmen und Spiele aktuell zu halten, stellt den Spielevertrieb nun möglicherweise vor neuartige jugendschutzrechtliche und strafrechtliche Probleme, wie eine Diskussion um das Spiel “Aliens vs. Predator” zeigt:
Das Spiel, das in den USA am 16. Februar 2010 erscheinen soll, wird nach Auskunft von Publisher SEGA in Deutschland nicht erhältlich sein, da abzusehen sei, dass der Titel wegen der intensiven Gewaltdarstellung keine USK-Kennzeichnung erhalten werde. Auch die kürzlich veröffentlichte Demo-CD gibt es in Deutschland nicht, anders als zum Beispiel in Österreich und der Schweiz.
Jetzt sind widersprüchliche Meldungen darüber aufgetaucht, ob sich eine solche (unter der Hand “importierte”) Demo-CD mit einem deutschen Steam-Account überhaupt aktivieren lasse. Nach Aussage eines SEGA-Mitarbeiters sei das nicht möglich, da auch das Spiel in Deutschland nicht verfügbar sei – mehr wolle man dazu jedoch nicht sagen. Andere Quellen wollen vom Support gegenteilige Auskünfte bekommen haben.
Gegen eine Aktivierbarkeit in Deutschland sprechen indes gute Gründe, denn eine solche Online-Aktivierung des Spiels könnte sowohl aus jugendschutzrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht problematisch sein. Wenn die Einschätzung des Publisher zur Gewalthaltigkeit des Spiels zutrifft, scheint eine Indizierung von “Aliens vs. Predator” möglich. Auch ein Verstoß gegen § 131 StGB (Gewaltdarstellung) käme dann in Betracht. Da die Aktivierung wie ein Schlüssel wirkt, der dem Nutzer die Kenntnisnahme vom Inhalt des Spiels erst ermöglicht, könnte man darin ein “Zugänglichmachen” im Sinne von §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG, 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. ein “Verbreiten” im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB erblicken. Dann müsste der Betreiber der Online-Plattform eine Aktivierung der CD von Deutschland aus in der Tat von einer strengen Alterskontrolle mittels AVS abhängig machen bzw. – im Fall des § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB – vollständig verweigern. Auch in technischer Hinsicht ist das bei Einsatz geeigneter Geolocation-Maßnahmen umsetzbar.
Rechtsprechung zu dieser Fallkonstellation gibt es noch nicht – allerdings ist geklärt, dass ein Zugänglichmachen auch vorliegen kann, wenn gerade kein Trägermedium überlassen sondern nur dessen Inhalt vorgeführt wird.
Do 4 Feb 2010
Ähnlich wie die USK in Deutschland bewertet in den USA das Entertainment Software Rating Board (“ESRB”) die Inhalte von Computerspielen. Das ESRB bewertet die Eignung von Computerspielen für Kinder und Jugendliche und gibt entsprechende Altersempfehlungen. Darüber hinaus weist das ESRB mit Hilfe diverser Symbole auf besonders prägende Inhalte des Spiels hin. Die jeweilige Altersempfehlung (sog. Rating Symbol) findet sich auf der Vorderseite eines jeden Computerspiels. Die Beschreibung bestimmter, besonders prägender Spieleinhalte erfolgt auf der Spielrückseite durch Anbringung der diversen Content-Logos (sog. Content Descriptors).
Besonders wichtig sind die Rating Summaries, welche nach den Statuten des ESRB sein sollen “a supplementary source of information which explain in objective terms the context and relevant content that factored into a game’s ESRB rating assignment.”
Dem ESRB lag kürzlich das PSP-Spiel “Dead or Alive:Paradise” zur Bewertung vor. Die Zusammenfassung der Spielbewertung fiel dann jedoch wenig objektiv aus:
This is a video game in which users watch grown women dressed in G-string bikinis jiggle their breasts while on a two-week vacation. Women’s breasts and butts will sway while playing volleyball, while hopping across cushions, while pole dancing, while posing on the ground, by the pool, on the beach, in front of the camera.
There are other activities: Users can gamble inside a casino to win credits for shopping; they can purchase bathing suits, sunglasses, hats, clothing at an island shop; they can “gift” these items to eight other women in hopes of winning their friendship, in hopes of playing more volleyball.
And as relationships blossom from the gift-giving and volleyball, users may get closer to the women, having earned their trust and confidence: users will then be prompted to zoom-in on their friends’ nearly-naked bodies, snap dozens of photos, and view them in the hotel later that night.
Parents and consumers should know that the game contains a fair amount of “cheesy,” and at times, creepy voyeurism—especially when users have complete rotate-pan-zoom control; but the game also contains bizarre, misguided notions of what women really want (if given two weeks, paid vacation, island resort)—Paradise cannot mean straddling felled tree trunks in dental-floss thongs.”
Diese Veröffentlichung rief einige Verwunderung hervor und so beeilte sich das ESRB gestern, diese Zusammenfassung wieder offline zu nehmen und durch eine neue -dann in der Tat sehr formal objektive- Bewertung zu ersetzen.
Do 27 Aug 2009

Gesehen auf der Gamescom – ohne Worte.