Abermals: Virtuelles Hausrecht und AGB

Im vergangenen Jahr gab es zahlreiche Entscheidungen zur Löschung oder Sperre von Inhalten auf Facebook. Auch abseits des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) können Betreiber sozialer Netzwerke ein Interesse daran haben, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu diesen zu sperren. Ob dies dann aber auch tatsächlich zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt. In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Offenburg ein virtuelles Hausrecht zugunsten des Plattformbetreibers zwar grundsätzlich bejaht, aber betont, dass dieses Recht nicht im Widerspruch zu vertraglichen Vereinbarungen – etwa in AGB – ausgeübt werden kann.

Virtuelles Hausrecht – gibt es das eigentlich?

„Offline“ ist der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich frei, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) und somit auch zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt, wenn ein Eigentümer beispielsweise ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, da er hiermit zum Ausdruck bringt, an jeden Kunden Leistungen erbringen zu wollen. Es wäre ein widersprüchliches Verhalten, diese allgemeine Zutrittsbefugnis dann willkürlich wieder zu beschränken.

Bereits Ende 1999 wurde dieser Grundsatz auch auf Online-Angebote übertragen (LG Bonn, Urteil vom 16. 11. 1999 – 10 O 457/99). Ein eigenes abstraktes Recht stellt ein virtuelles Hausrecht dabei nicht dar, es ist eine Kombination aus verschiedenen anderen Rechten und Rechtsgütern. Ein (virtuelles) Hausrecht eines Anbieters sozialer Netzwerke lässt sich zum einen aus dem Eigentumsrecht des Anbieters ableiten, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf welcher die Beiträge der Nutzer gespeichert werden (Elsaß, CR 2017, 234 (235) beschränkt es auch als nur eine internetspezifische Fallgruppe der Eigentums- und Besitzstörung). Gerade angesichts dezentraler Serverstrukturen und skalierbarer Systeme dürfte auch häufig zwar kein Eigentum, aber zumindest ein Nutzungsrecht als Mieter von Hardware bestehen. Auch als Mieter kann ein Plattformanbieter aufgrund des Recht zum Besitzes am Server andere von jeder Einwirkung ausschließen (§§ 858, 862 BGB). Abgesehen von diesem, an Eigentum oder Besitz des Servers anknüpfenden Rechts ist eine weitere Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch die Berufsfreiheit des Plattformanbieters und eine mögliche Haftung der er sich ausgesetzt sieht, wenn er als Intermediär für Beiträge anderer in Anspruch genommen wird. Ebenso besteht eine allgemeine Handlungsfreiheit des Anbieters, jeder darf grundsätzlich bestimmen, wann und mit wem zu welchen Bedingungen etwas vereinbart wird. (OLG Dresden, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 W 577/18; aus Ausfluss der Art. 14, 12 und 2 GG Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, 45. EL, Teil 12, Rz. 76 ff.).

Anbieter von Online-Diensten wie Onlinespielen oder sozialen Netzwerken dürfen somit grundsätzlich also frei bestimmen, welche Inhalte auf ihren Servern landen und somit auch bestimmen, wer wann welche Inhalte erstellen kann und wie lange Inhalte online bleiben.

Die Grenzen des virtuellen Hausrechts

Zwischen Nutzern und Anbietern von Onlinediensten kommt in der Regel bei der Anmeldung ein Vertragsverhältnis mit verschiedenen dienst-, miet- und werkvertraglichen Elementen zustande (OLG München, Beschluss vom 17.9.2018 – 18 W 1383/18).

Ein solches Vertragsverhältnis stellt eine privatautonome Einschränkung des virtuellen Hausrechts dar und unterliegt zudem unter Umständen der AGB-Kontrolle und verpflichtet gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen. Grundrechten kommt dabei im Verhältnis Privater (nur) eine mittelbare Drittwirkung zu.

Das virtuelle  Hausrecht des Betreibers als Kombination verschiedener Rechte steht dabei verschiedenen Interessen des Nutzers bei der Rücksichtnahme gegenüber. Das Gleichgewicht der widerstrebenden Interessen und Rechte im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme, hängt dann von Umständen wie Vertragszweck, Marktposition, Art und Bedeutung der Rechte oder der Motivation ab. Die Grenzen des virtuellen Hausrechts sind dabei Anforderungen an AGB oder Abwägungen gegenüber den Rechten des Nutzers.

In dem aktuellen Fall sieht es das LG Offenburg wie folgt: Wird in AGB durch Standards bestimmt, wann Inhalte zu löschen sind, erschöpft sich das virtuelle Hausrecht in dieser Bestimmung, es sei denn, dass die Nutzungsregelungen nicht abschließend vertraglich geregelt sein sollen (LG Offenburg, Urteil vom 26.9.2018 – 2 O 310/18, Rn. 41). Ist die Nutzung einer Plattform jedoch ausführlich vertraglich geregelt, bleibt für eine über die Regelung hinausgehende Nutzungsbeschränkung im Rahmen des virtuellen Hausrechts kein Raum, es sei denn, die Ausübung des virtuellen Hausrechts wird vorbehalten.

Nach den Grundsätzen der AGB-Kontrolle dürften willkürliche Nutzungsbeschränkungen seitens des Betreibers keinen Bestand haben, sofern diese gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, weil sie mittelbar wirkende Grundrechte Dritter über Gebühr einschränken.

Allerdings kommt in der inzwischen recht umfangreichen Rechtsprechung zur Löschung von Inhalten in sozialen Netzwerken auch zum Ausdruck, dass bei der Prüfung von AGB die Größe und Meinungsmacht des Anbieters berücksichtigt wird. Größere soziale Netzwerke unterliegen wegen ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung einer strengeren Bindung als kleinere Anbieter, insbesondere wenn Kommunikationsfunktionen nur Nebenleistungen zum eigentlichen Inhalt des Angebots – z.B. ein Onlinespiel – sind. Hier dürfte das virtuelle Hausrecht des Betreibers regelmäßig gegenüber entgegenstehenden Rechten im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB überwiegen.

Fazit

Bei der Gestaltung des Hausrechts durch AGB und andere Regelwerke muss darauf geachtet werden, dass AGB beide Seiten binden und nicht entgegen des Vertrags ein Hausrecht ausgeübt werden kann. Wird sich ein solches allerdings vorbehalten und die Ausübung an einer AGB-Kontrolle standhaltende Bedingungen geknüpft, besteht ein virtuelles Hausrecht.


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