Abmahnung für fehlerhafte Datenschutzerklärung: Ja, nein, nicht mehr lang?

Hoch umstritten ist in Deutschland zur Zeit die Frage, ob Online-Anbieter wegen einer fehlerhaften Datenschutzerklärung von Wettbewerbern oder Verbraucherschützern abgemahnt werden können. Grundsätzlich ist jeder Verstoß gegen eine so genannte Marktverhaltensregel zugleich ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (sog. Vorsprung durch Rechtsbruch, verankert in § 3a UWG). Ob aber die Vorschriften der DSGVO solche Marktverhaltensregeln darstellen (dürfen) ist unklar, da sie dem nationalen Recht vorgehen und somit, wenn sie abschließende Regelungen über Sanktionen treffen, möglicherweise auch die Abmahnung nach § 3a UWG ausschließen. Gerichte und Gesetzgeber sind sich da aber derzeit uneinig…

Uneinigkeit unter den Gerichten

So hat das LG Würzburg am 13. September 2018 (Az.: 11 O 1741/18 UWG) „pro Abmahnung“ entschieden und festgestellt, dass dem Antragssteller ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zustehe, da die Antragsgegnerin über ein Kontaktformular Daten erheben konnte, die auf ihre Website zu findende Datenschutzerklärung der DSGVO jedoch nicht genüge. Insbesondere erklärte das Gericht, dass es mit der Rechtsprechung zum alten Recht (OLG Hamburg, Az. 3 U 26/12 und OLG Köln, Az. 8 U 121/15) davon ausgehe, dass

„es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt [sic!] und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte“.

Das Gericht erläuterte jedoch in der sehr knapp formulierten Entscheidung nicht weiter, wie es gerade auf Grundlage der – möglicherweise abschließenden – DSGVO zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Im Gegensatz dazu hatte das LG Bochum bereits am 07. August 2018 (Az.: I-12 O 85/18) „contra Abmahnung“ festgestellt, dass „die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält“. Die selbstverständliche Folge ist somit, dass eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen § 3a UWG ausscheidet. Das Gericht erkennt, dass diese Frage besonders umstritten ist, und führt Argumente zur Untermauerung seiner Ansicht aus. Die DSGVO enthalte eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Und:

„danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen“.

Als Ergebnis ist also das Gericht der Ansicht, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber nicht zulassen wollte.

Noch ganz frisch ist eine Entscheidung des OLG Hamburg (25. Oktober 2018, Az.: 3 U 66/17 – Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht), die eine vermittelnde Ansicht ausführlich begründet. Danach können Verstöße gegen die DSGVO durch Mitbewerber abmahnfähig sein. Nach detaillierter Analyse des Wortlauts kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Sanktionen der Art. 77 ff DSGVO nicht abschließend sind. Für die Abmahnung kommt es aber immer noch darauf an, ob die in Betracht gezogene Norm auch tatsächlich ein Marktverhalten reguliert – dies könne man nicht pauschal für alle DSGVO-Vorschriften annehmen. Im konkreten Fall, bei dem es um die Gestaltung von Bestellbögen für Arzneimittel und die damit zusammenhängende Verarbeitung von Patientendaten ging, hat das OLG die Klage jedoch mangels Wettbewerbsverstoß abgewiesen. Das LG Hamburg (Urteil v. 02.03.2017 – Az.: 327 O 148/16) hatte in der Vorinstanz – nach dem alten Datenschutzrecht – der Klage noch stattgegeben und entschieden, dass im konkreten Fall die Verarbeitung von Patientendaten ohne Einwilligung ein über § 3a UWG abmahnbarer Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen sei.

„Abmahnmissbrauch“ und die Lösung des Gesetzgebers

Rechtsunsicherheit allenthalben also. Selbst wenn man sich an die obergerichtliche Rechtsprechung aus Hamburg hält, kann man in vielen Fällen trefflich streiten, ob denn nun eine Marktverhaltensregel vorliegt oder nicht.

Normalerweise würde man jetzt die Blicke gespannt auf die nächsten Instanzen richten. Eine Auflösung des Streits kommt aber möglicherweise aus einer anderen Richtung, nämlich durch Intervention des Gesetzgebers. Derzeit diskutiert die Regierungskoalition einen Gesetzesentwurf zur „Stärkung des fairen Wettbewerbs“ des Bundesjustizministeriums, der grundsätzlich missbräuchliche Abmahnungen eindämmen will und dabei auch die Anforderungen an Abmahnungen im Bereich der DSGVO konkretisieren könnte. Gerade in diesem Punkt herrscht allerdings auch im Kabinett noch Uneinigkeit.

Die Wettbewerbszentrale hat in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf vom 1. Oktober 2018 die Sorge geäußert, dass dieser nicht weit genug geht, um Abmahnmissbrauch nachhaltig einzudämmen. Sie schlägt insbesondere vor, für Sachverhalte aus dem Bereich Onlinehandel/Internet die Abmahnungs- und Klagebefugnis für Mitbewerber ausgeschlossen wird, soweit es sich um Verstöße gegen bestimmte formale Kennzeichnungs- und Informationspflichten geht. Dies könnte wiederum auch Datenschutzerklärungen erfassen.

Fazit

Im Ergebnis kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mitbewerber wegen mangelhaften Datenschutzerklärungen abmahnen. Wer daher im Zuge des Inkrafttretens der DSGVO seine Informationsdokumente noch nicht angepasst hat, ist gut beraten, dies schnell nachzuholen. Auch wenn künftig möglicherweise keine Gefahr durch Abmahnungen von Wettbewerbern mehr droht, darf nicht vergessen werden, dass auch die Aufsichtsbehörden Datenschutzverstöße verfolgen und ahnden können.

Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeitern Salomé Appler für die Mitarbeit an diesem Beitrag.


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