Access-Provider aus dem Schneider? Neuer Arbeitsentwurf zum JMStV

Mitte Februar haben die Staatskanzleien der Bundesländer einen neuen Arbeitsentwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages präsentiert, der am 25. März den Ministerpräsidenten vorgelegt werden soll. Zu den wesentlichen Änderungen des Entwurfs im Vergleich zu der intensiv diskutierten Vorgängerversion gehört die Rückkehr zu der bereits in § 3 des geltenden JMStV niedergelegten Definition des „Anbieters“, welche Access-Provider jedenfalls nicht ausdrücklich einschließt. Damit könnte sich die Befürchtung der Zugangsprovider, künftig alle weitergeleiteten Informationen unter Jugendschutzgesichtspunkten auswerten und filtern zu müssen, erledigt haben.

Die ebenfalls umstrittene Formulierung des § 5 Abs. 3 JMStV-E ist dem gegenüber erhalten geblieben. Hiernach setzt die – fakultative – Alterskennzeichnung eines Angebots mit nutzergenerierten Inhalten eine permanente Überwachung und Entfernung ungeeigneter Inhalte voraus.

Auch bei Fehlen der Kennzeichung trifft den Anbieter aber stets die Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV-E, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche für ihre jeweiligen Altersstufen ungeeignete Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen. Hierzu müssen nach § 5 Abs. 5 JMStV-E entweder Zugriffszeitbeschränkungen oder „technische oder sonstige“ Mittel eingesetzt werden, die den entsprechenden Zugang wesentlich erschweren.


Beitrag veröffentlicht

in

von

Kommentare

Schreibe einen Kommentar