Achtung, neues Abmahnrisiko: Schriftformklausel in AGB

Die lange Liste der Vorschriften zu AGB mit Verbrauchern wächst weiter: Künftig sind sogenannte Schriftformklauseln in Formularverträgen unzulässig. Erklärungen wie Kündigungen oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen müssen auch per E-Mail oder Fax möglich sein. AGB-Klauseln, die zwingend die Schriftform verlangen, sind unwirksam. Wie die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB regelt, darf Verbrauchern für Anzeigen oder Erklärungen maximal die Textform vorgeschrieben werden.

Wer noch eine Schriftformklausel in seinen AGB hat, sollte diese schnellstmöglich überarbeiten. Ab 1. Oktober sind solche Klauseln unwirksam und können abgemahnt werden. Zum Stichtag bereits geschlossene Verträge sind von der Verschärfung allerdings nicht betroffen, für sie sieht Art. 229 § 37 EGBGB eine Ausnahme vor. Bei bestehenden Verträgen ändert sich also nichts.

Hintergrund

Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB besagt, dass in AGB mit Verbrauchern unwirksam ist

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse.

Soweit es sich also nicht um einen notariell zu beurkundenen Vertrag handelt, kann also die Schriftform nicht mehr verlangt werden. Auch sonstige Zugangserfordernisse, wie etwa ein Zwang zum Versand per Einschreiben, sind künftig nicht mehr erlaubt.

Die Regelung geht über die bislang bestehende Zweifelsfallregelung des § 127 Abs. 2 BGB hinaus. Dass diese weitgehend unbekannt war und Verbraucher häufig meinten, eine handschriftlich unterschriebene Erklärung auf Papier abgeben zu müssen, war laut Begründung Anlass für die nun vorgenommene Änderung. Eingeführt wurde sie als Teil des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBl. I 2016, S. 233).

Ohnehin hatten Schriftformklauseln in Verbraucher-AGB in der Rechtsprechung zuletzt einen schweren Stand: Bei online abgeschlossenen Verträgen durfte auch vor Inkrafttreten der Neuregelung die Kündigung des Verbrauchers nicht an ein Schriftformerfordernis geknüpft werden.

Empfehlung

Wir empfehlen, spätestens jetzt Verbraucher-AGB gründlich zu überprüfen. Verweise auf die Schriftform sollten überarbeitet und für alle neuen Vertragsabschlüsse ab dem 1. Oktober durch eine Textform-Klausel ersetzt werden. Gleiches gilt für andere Formularverträge, insbesondere Arbeitsverträge. Diese sind auch von der Änderung betroffen und sollten überprüft werden.


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