AG Karlsruhe: Kündigung eines Spielenutzungsvertrages (Volltext)

Kurz gemeldet: Mit Urteil vom 24.07.2012 (Az.: 8 C 220/12; Volltext) hat das AG Karlsruhe entschieden, dass er Betreiber eines kostenlos spielbaren Onlinespiels („free-to-play“) den Spielenutzungsvertrag jedenfalls dann ohne Angaben von Gründen jederzeit kündigen kann, wenn keine feste Laufzeit vereinbart ist und die AGB ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht vorsehen.

Das Gericht wies die Klage eines ehemaligen Spielers auf Aufhebung einer Sperre ab. Es hatte keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der AGB-Klausel, die eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsah. Die Sperre sei zugleich als ordentliche Kündigung zu sehen, eine Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Spielenutzungsvertrages treffe den beklagten Spielbetreiber nicht.

Der Kläger war gesperrt worden, weil er nach den Feststellungen des Spielbetreibers unter Verstoß gegen die Spielregeln mit virtueller Spielwährung gehandelt und Dritten unter Zugang zu seinem Account gewährt hatte. Hierauf kam es für die Entscheidung allerdings gar nicht mehr an, da eine ordentliche Kündigung auch ohne solche Regelverstöße möglich und wirksam ist.


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