AG München verurteilt Online-Black-Jack-Spieler wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel

Das Amtsgericht München hat einen Deutschen wegen Beteiligung am unerlaubten Glückspiel gemäß § 285 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser hatte in dem Online-Casino einer in Gibraltar ansässigen Holding einen sechsstelligen Betrag beim Black Jack gewonnen. Da die Holding in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen verfügt, und der § 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ohnehin dem Glücksspiel im Internet einen Riegel vorschiebt, musste der Spieler nun zahlen – und darf auch den Gewinn nicht behalten.

Was war passiert

Der Angeklagte hatte im Jahr 2011 in großem Umfang online Black Jack gespielt – über 110.000 Euro hatte er an den Finanzdienstleister des Glücksspielanbieters gezahlt. Zunächst war das Glück ihm hold: Von dem Finanzdienstleister wurden ihm im selben Jahr 201.500 Euro auf sein Privatkonto zurücküberwiesen.

Vor der Zulassung zum Spiel hatte der Angeklagte allerdings Nutzungsbedingungen akzeptiert, die darauf hinwiesen, dass Internet-Glücksspiele in einigen Ländern verboten seien. Diese Nutzungsbedingungen enthielten ferner die Aufforderung an den Spieler, die für ihn geltenden Gesetze zu prüfen. Verbunden hiermit war der Hinweis, dass die Services ausschließlich für Nutzer bestimmt seien, denen das Glücksspiel im Internet nicht durch Gesetz verboten ist.

Der Angeklagte machte geltend, er sei davon ausgegangen, dass Glücksspiel im Internet legal sei, u.a. da auch Prominente (wie z.B. Boris Becker) hierfür Werbung betrieben.

Das Urteil

In der nun veröffentlichten Entscheidung vom 26. September 2014 (Amtsgericht München, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13 (n. rkr.)) stellt das Gericht klar, dass Black Jack eindeutig als Glücksspiel zu werten ist. Dementsprechend stellte das Verhalten des Angeklagten die gemäß § 285 StGB unter Strafe gestellte Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel dar.

Hierbei ging das Gericht davon aus, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hatte. Durch einfachste Internetrecherche hätte er herausfinden können, dass auch die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen in Deutschland strafbar sei, zumal etwa bei einer Google-Suche nach „Glücksspiel im Internet“ die ersten vier Beiträge die Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet thematisierten.

Das Gericht führt weiter aus, dass die erwähnte Werbung durch Prominente sich lediglich auf (erlaubte) Sportwetten beziehe. Auch dem juristischen Laien sei aber der Unterschied zwischen Sportwetten und Glücksspielen wie Black Jack bekannt.

Schließlich verstoße das Verbot von  Internet-Glücksspielen in Deutschland auch nicht gegen EU-Recht. Der EuGH habe entschieden, dass Glücksspielverbote zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und subsidiär des freien Leistungsverkehrs darstellen. Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – wie etwa der Schutz vor Spielsucht – seien aber gerechtfertigt.

Große Teile der vereinnahmten Gewinne hatte der Angeklagte bereits ausgegeben. Die noch vorhandenen Erlöse in Höhe von gut 63.000 Euro muss der Angeklagte allerdings nach § 73 StGB abgeben. Daneben wurde er zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.

Analyse und Ausblick

Zumindest aufhorchen lässt der Ansatz des Gerichts, dem Angeklagten aus dem Disclaimer in den AGB des Online-Casinos einen Strick zu drehen, denn dass der Spieler diesen wirklich gelesen und verstanden hat, darf man sicher nicht ohne Weiteres annehmen. Ob der Spieler also wirklich mindestens ahnte, dass er in Deutschland an ausländischem Online-Glücksspiel nicht teilnehmen darf, weiß er wohl nur selbst.

Ein die Strafe ausschließender Verbotsirrtum kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Täter Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Handlung hat und den Rechtsverstoß in Kauf genommen hat. Auf dieser Linie bewegt sich das Amtsgericht München mit seiner aktuellen Entscheidung. Dabei geht es davon aus, dass ein Teilnehmer von Online-Glücksspiel nach Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit in den Nutzungsbedingungen zumindest derart hierfür sensibilisiert sein muss, dass von ihm eine Recherche zur Strafbarkeit erwartet werden kann. Setzt der Täter sich hierüber hinweg obwohl eine Recherche mit einfachsten Mitteln zu einer Antwort geführt hätte, ist er strafrechtlich voll verantwortlich für sein Handeln.

Zusätzlich zur Geldstrafe hat das Gericht gemäß § 73 StGB den Verfall über Spielerlöse angeordnet, die beim Angeklagten vorgefunden wurden. Dem Teilnehmer an illegalem Glücksspiel droht also bei Entdeckung auch, dass er um die Früchte seiner Tat gebracht wird. Besonders schmerzhaft dürfte dabei sein, dass hierbei keine Anrechnung der erbrachten Einsätze erfolgt.

Mit dem Urteil wird klar, dass strafrechtliche Konsequenzen für Teilnehmer an unerlaubtem Online-Glücksspiel nicht nur graue Theorie sind. Gerade beim Black Jack liegt der Glücksspielcharakter deutlich auf der Hand. Aber auch in Fällen, in denen man mit gewichtigen Argumenten gegen eine Einordnung als Glücksspiel sein kann – insbesondere beim Poker – ist die Rechtsprechung streng.

Wir danken Herrn Rechtsreferendar Max Hagemann für die Mitarbeit an diesem Beitrag


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Kommentare

2 Antworten zu „AG München verurteilt Online-Black-Jack-Spieler wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel“

  1. Avatar von Black Jack
    Black Jack

    Wie ist denn das Gericht darauf aufmerksam geworden? Es spielen doch hunderttausende deutsche Online-Poker und in Online-Casinos.
    Werden die jetzt alle verklagt? Und was ist denn schlimm daran, wenn ein Erwachsener Glücksspiele betreiben will, dann ist das doch seine eigene Entscheidung. Es gibt ja auch staatlich geregeltes Glücksspiel mit Spielbanken in Deutschland. Während es nur wenige Meter nach der Grenze zu Tschechien privatbetriebene Casinos gibt. Gerade in einem geeinten und liberalen Europa sollte da nicht mit zweierlei Maß gemessen werden.

  2. Avatar von Felix Hilgert

    Danke für den Kommentar!

    Aus dem Urteil ergibt sich, dass bei dem Angeklagten anlässlich einer Durchsuchung eine erhebliche Menge Bargeld gefunden wurde, und er selbst die Herkunft dieses Geldes mit der Teilnahme an dem Glücksspiel erklärt hatte.

    Worum es in dem ersten Verfahren ging, und warum genau überhaupt durchsucht wurde, erläutert das Urteil nicht – man kann aber zwischen den Zeilen lesend vermuten, dass es um Steuerhinterziehung ging und der Angeklagte durch seine Einlassung in dem ersten Verfahren den Verdacht ausräumen wollte, dass es sich um unversteuerte Erlöse aus Schwarzarbeit handelte (siehe dazu insbesondere die Randnummern 18 und 19 des im Beitrag verlinkten Urteils).

    Bisher erscheint es nicht so, dass die Staatsanwaltschaften gezielt gegen deutsche Teilnehmer an ausländischen Online-Glücksspielen vorgehen. In diesem konkreten Fall hatte der Angeklagte aber die Beweismittel selbst auf dem Silbertablett überreicht, da konnten der Staatsanwalt gar nicht anders.

    Aufgrund des Gefahrenpotentials von Glücksspielen (Sucht) unterliegen diese eben in Deutschland einer strengen Regulierung. Die Frage, ob private Anbieter Lizenzen bekommen oder nicht steht auch auf einem ganz anderen Blatt. Es gibt ja lizenzierte Möglichkeiten des Glücksspiels in Deutschland (Lotto, Toto, Sportwetten, Spielautomaten, Spielbanken…). Wer dagegen an einem nicht lizenzierten Glücksspiel teilnimmt, macht sich eben strafbar.

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