Alles hat ein Ende: Spiele vom Index streichen lassen

Hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ein Spiel erst einmal indiziert, ist eine wirtschaftliche Auswertung in Deutschland kaum mehr möglich. Auch Portierungen auf andere Plattformen sind von der Indizierungswirkung grundsätzlich umfasst. Daneben kann eine Indizierung aber auch den Blick der Jugendschützer auf ähnliche Titel beeinflussen. In vielen Fällen Grund genug, um eine Streichung von der Liste anzustreben. 

Eine Indizierung wirkt grundsätzlich 25 Jahre lang. Nach Ablauf dieser Zeit muss die BPjM entscheiden, ob das Medium in der Liste bleibt (sog. Folgeindizierung). Entscheidet sie dagegen, oder entscheidet sie gar nicht, wird das Medium von der Liste gestrichen.

Es geht allerdings auch schneller: Auf Antrag des Publishers werden Spiele aus der Liste gestrichen, wenn die Voraussetzungen einer Indizierung nicht mehr vorliegen. Ein solcher Antrag auf Listenstreichung kann insbesondere sinnvoll sein, um ältere Spiele als Mobil- oder Onlineversionen neu verwerten zu können, aber auch um das Stigma einer Indizierung älterer Titel zu beseitigen.

Argumente für eine Listenstreichung

Die Argumente für eine Listenstreichung können vielfältig sein, auch wenn das Medium selbst sich natürlich durch den reinen Zeitablauf nicht verändert hat.

  • Zum Einen wandeln sich die Maßstäbe des Jugendschutzes als Folge der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung. Inhalte, die bei Erscheinen eines Spiels noch als gefährlich eingestuft wurden, können sich nach einigen Jahren in der Lebens- und Medienwirklichkeit so weit durchgesetzt haben, dass sie nicht mehr desorientierend wirken und eine Gefahr von ihnen nicht mehr ausgeht.
  • Zum Anderen kann ein Medium von der technischen Entwicklung überholt und dadurch nachträglich entschärft werden. Gerade in Computerspielen kann eine Darstellung von Gewalt, die noch vor wenigen Jahren die grafisch darstellbare Detailtiefe voll ausreizte und deswegen als „besonders detailliert“ wahrgenommen wurde, mit Blick auf die aktuelle Konsolengeneration oft nur noch als holzschnittartig, und völlig unrealistisch bezeichnet werden – eine Argumentation die die BPjM durchaus teilt.
  • Hinzu kommt, dass die Jugendschützer im Rahmen der Bewertung durchaus anerkennen, für welches Publikum alte Spiele neu verwertet werden, nämlich häufig gerade für solche erwachsenen Spieler, die vor Jahren das Original gespielt haben und die Neuauflage auch aus nostalgischen Gründen spielen. Jugendliche, so die Sachverständigen, seien dagegen eher an neuen, technisch aufwendigen Produktionen interessiert.

Diese Aspekte sind keinesfalls abschließend. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat diese allerdings in vergangenen Listenstreichungsverfahren, neben anderen Argumenten, wiederholt konkret herangezogen. In der Entscheidung zur Listenstreichung des FPS-Klassikers DOOM heißt es, das Spiel habe aufgrund der „technisch veralteten Darstellungsweise […] primär nur noch eine historisch-dokumentarische Bedeutung“, und würde selbst von heutigen Jugendlichen allenfalls noch aus diesem Grund überhaupt in die Hand genommen.

Das Verfahren zur Listenstreichung

Das Jugendschutzgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wann ein Listenstreichungsantrag gestellt werden kann. Einige Jahre sollten allerdings nach der Indizierung schon vergangen sein, andernfalls stehen die Chancen in der Praxis eher schlecht, dass die Bundesprüfstelle eine hinreichende Änderung der jugendschutzrechtlichen Maßstäbe anerkennt. 

Sind seit der Indizierung allerdings bereits mehr als 10 Jahre vergangen, ist allerdings sogar eine Entscheidung in dem für „eindeutige Fälle“ vorgesehenen vereinfachten Verfahren möglich.

Geschenkt bekommt der Publisher allerdings auch dann nichts: Pro Spiel und Instanz sind Verwaltungsgebühren zwischen EUR 900 und EUR 2.600 zu entrichten. Die genaue Höhe der Gebühr hängt vom Umfang des Spiels und davon ab, ob das 3er- oder 12er-Gremium entscheidet – und davon wie die Entscheidung ausfällt: Eine Listenstreichung ist immer etwas teurer als eine Ablehnung des Antrags.

Eine erweiterte Fassung dieses Beitrags erschien ursprünglich in der Zeitschrift Gamesmarkt 7/2015.


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