Art. 29 Datenschutzgruppe gibt Hilfestellungen zur rechtskonformen Nutzung von Cookies

Erst kürzlich berichteten wir über die immer noch kontrovers diskutierte Frage, ob Cookies nur noch nach vorheriger Einwilligung der Nutzer eingesetzt werden dürfen. Den Stein des Anstoßes lieferte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, mit seiner jüngst geäußerten Auffassung, wonach die in der bislang hierzulande nicht umgesetzten Richtlinie 2009/136/EC (ePrivacy Directive) festgelegten europäischen Cookie-Regeln nunmehr unmittelbar anwendbar sein sollen. Der Wortlaut der Richtlinie spricht sich weitestgehend gegen einen Einsatz von Cookies ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer aus.

In der Zwischenzeit hat die Art. 29 Datenschutzgruppe in ihrer erst am 7. Juni 2012 veröffentlichten Stellungnahme einen Leitfaden zur rechtskonformen Nutzung von Cookies nach der ePrivacy Directive erstellt. Während die Gruppe in der Vergangenheit bereits in zwei ihrer Stellungnahmen (WP 171 vom 22. Juni 2010 sowie WP 188 vom 8. Dezember 2011) detailliert die Voraussetzung einer erforderlichen Zustimmung bei der Nutzung von Cookies beleuchtet hat, nimmt sie nunmehr zu den Ausnahmen dieses Zustimmungserfordernisses ausführlich Stellung und gibt somit weitere Hilfestellungen im Umgang mit Cookies.

Im Einzelfall können Cookies demnach nicht nur für die Steuerung von Multimedia-Playern, Voreinstellungen (wie Spracheinstellungen o.ä.), Eingabedaten von Usern sowie zu Authentifizierungs- und Sicherheitszwecken eingesetzt, sondern auch zur Webanalyse ohne eine erforderliche Zustimmung der Nutzer verwendet werden.

Jedoch sollten zum Zwecke der Webanalyse nur solche Cookies eingesetzt werden, die keine Daten an Drittparteien übermitteln und lediglich rein statistischen Zwecken dienen. Die Nutzer sollen auch darüber aufgeklärt werden, wie die Daten genutzt werden (beispielsweise in einer Datenschutzerklärung). Auch soll der Einbau einer „Opt-out“-Möglichkeit einen datenschutzkonformen Einsatz ermöglichen. Als besonders wichtig wurde die Verwendung von umfangreichen Anonymisierungsmaßnahmen personenbezogener Daten – wie beispielsweise IP-Adressen – angesehen. Es könnte aber auch den datenschutzrechtlichen Vorgaben genügen, wenn die Anbieter nach Möglichkeit auf die Speicherung von personenbezogenen Informationen verzichten würden.

Für die Betreiber sozialer Netzwerke gibt es dagegen auch im Falle der direkten Geltung der ePrivacy Directive zunächst Entwarnung. Wenn sie nämlich die Ein- und Auslogprozesse ihrer Migtlieder überwachen wollen und die Nutzer vorher hierüber informieren, dürfen sie Cookies auch ohne vorherige Einwilligung der Nutzer setzten. Dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres für „Social Plug-ins“ Cookies, durch die das Surfverhalten von Nutzern in sozialen Netzwerken nachverfolgt werden kann und mit deren Hilfe eine Erfassung von Daten der Mitglieder und Nicht-Mitglieder möglich ist. Die Nutzung solcher Cookies bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung durch den Nutzer. Problematisch ist nach dem Leitfaden zudem die Nutzung von Cookies, mittels derer die Bewegungen von Nutzern über mehrere verschiedene Homepages im Web verfolgt oder personenbezogene Daten Dritter erfasst werden können.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter István Fancsik für die Mitarbeit an diesem Artikel.


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