Aufgepasst: Ab 1. Februar 2017 gelten die VSBG-Informationspflichten

Bereits im April des vergangenen Jahres trat das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft und setzte damit die Vorgaben aus einer entsprechenden EU-Richtlinie um. Unter Anderem sieht das VSBG neue Informationspflichten für Unternehmen in Rahmen von B2C-Geschäften vor. Diese treten nun zum 1. Februar 2017 in Kraft. Unternehmen sind aufgefordert, ihre Internetseiten sowie AGB entsprechend anzupassen.

Informationspflichten mit hoher praktischer Relevanz

 Nach §§ 36 f. VSBG bestehen die neuen Informationspflichten für alle Unternehmer mit mehr als zehn Mitarbeitern, die eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. In der Praxis treffen sie damit im B2C-Bereich einen Großteil der Unternehmen – online wie offline.

Die Informationspflichten des VSBG sehen u.a. vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitteilen muss, inwieweit er bereit oder auch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine allgemeine Pflicht zur Teilnahme an einem entsprechenden Streitbeilegungsverfahren regelt das VSBG aber nicht. Den meisten Unternehmen steht die Teilnahme frei, auch wenn sie vor dem Hintergrund durchaus bestehender praktischer Vorteile zumindest erwogen werden kann. Ausnahmen gibt es etwa in der Energieversorger- oder Luftfahrtbranche, wo Sonderregelungen die Teilnahme an Schlichtungsverfahren vorschreiben.

Auch Unternehmen, die nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, müssen aber nach dem VSBG hierauf ausdrücklich hinweisen. Dies bedeutet: Erfolgt – unabhängig von der Entscheidung des Unternehmens über die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren – bis zum 1. Februar 2017 keine Anpassung, besteht ein erhebliches Abmahnrisiko.

Empfehlungen zur Anpassung von AGB und Internetauftritt

Zur Umsetzung der Informationspflichten müssen die Unternehmen ihre AGB und ihre Internetseite anpassen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt den Schluss zu, dass der Hinweis sowohl in die AGB aufgenommen als auch auf der Internetseite erfolgen muss – dort idealerweise im Impressum oder der Fußzeile des Internetauftritts.

Der konkrete Wortlaut für den Hinweistext ist abhängig davon, ob das Unternehmen am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will (oder nicht) bzw. hierzu verpflichtet ist. Als Hinweistext für den Fall, dass ein Unternehmen nicht am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen will und auch nicht muss, kommt beispielsweise folgende Formulierung in Betracht, die auch den obligatorischen anklickbaren Link zur EU-Streitbeilegungsplattform enthält:

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Wir sind jedoch weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Weitere Hinweismuster für andere Konstellationen gibt es hier.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benjamin Dankert für die Mitarbeit an diesem Beitrag.


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