BGH: „Kommando zurück“ bei Softwarepatenten

Softwarepatente sind längst nicht so einfach zu erlangen, wie von vielen Beobachtern zuletzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im April 2010 gedacht. In einer neuen, jetzt veröffentlichten Entscheidung schränkt das höchste deutsche Zivilgericht die zunächst einfach erscheinende Patentierbarkeit von Software deutlich ein.

Eine Patentanmeldung von Siemens, mit der sich der Konzern Patentschutz für eine Client-Server-Struktur zur „dynamischen Generierung strukturierter Dokumente“ sichern wollte, beschäftigte im April vergangenen Jahres den BGH.

Obwohl das Patentgesetz in Deutschland eigentlich „Computerprogramme“ vom Patentschutz ausnimmt, sah das höchste deutsche Zivilgericht die Softwarelösung von Siemens nicht von vorneherein vom Patentschutz ausgeschlossen an und sorgte mit der Begründung für Aufsehen. Denn auch wenn die Patentierbarkeit von reiner Software ausgeschlossen sei, so ist ein Computer per se ein technisches Gerät. Und deshalb sei Software, die „auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt“, grundsätzlich ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems. Und damit grundsätzlich patentfähig.

Zwar komme es eigentlich auf den technischen Charakter einer zum Patent angemeldeten Lösung an. Diese so genannten Technizität einer Erfindung erschien seinerzeit aber im Urteil des BGH als bedeutungslos. Denn beachtet ein Entwickler etwa, dass seine Software nicht mehr Speicher reserviert, als der Rechner bietet, nimmt die Software schon „Rücksicht auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage”. Nur ein plattformunabhängiger Code ohne direkte Steuerung jeglicher Hardware würde diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

Wenn hingegen wäre die Software grundsätzlich patentierbar, wenn der Softwareentwickler handwerklich sauber arbeitet und bei der Gestaltung einer Software auf die verwendete Hardware und ihre Grenzen eingeht. Im Einzelfall käme es dann nur noch darauf an, ob die Software die üblichen weiteren Voraussetzungen für einen Patentschutz erfüllt, also „neu“ und „erfinderisch“ ist.

Neue Entscheidung

In einem ganz neuen Licht steht nun aber die Patentierbarkeit von Software, nachdem der BGH jetzt ein Urteil veröffentlich hat, welches er bereits im Oktober 2010 – also einige Monate nach der oben beschriebenen Entscheidung – gefällt hatte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, Aktenzeichen X ZR 47/07).

Die prozessuale Konstellation war nun anders: Der BGH hatte in einem Patentnichtigkeitsverfahren zu entscheiden. Es ging also um die Frage, ob ein existierendes Patent zu Unrecht gewährt wurde. Das angegriffene Patent betraf zusammengefasst ein Verfahren zur dreidimensionalen Kartendarstellung in Kfz-Navis. Das Gerichtsverfahren trägt deshalb den Namen „Wiedergabe topografischer Informationen“.

Ein Verfahren zur Auswahl und Wiedergabe von Informationen, also eine weitgehend reine Softwarelösung, war der Kern des angegriffenen Patents. Ein technischer Bezug existierte nur am Rande: Die Ermittlung der Fahrzeugposition und der Bewegungsrichtung. Diese Positions- und Richtungsbestimmung war zwar eindeutig technisch, aber ebenso eindeutig nicht neu. Andererseits war aber eben die Softwarelösung einer dreidimensionalen Darstellung neu und erfinderisch.

Genau solche Patentanmeldungen, deren technischer Charakter zwar nicht insgesamt, aber zumindest in Bezug auf einzelne Elemente infrage gestellt werden könnte, sorgen schon lange für Diskussionen. Wenn ein Patent technisch, neu und erfinderisch sein muss, was gilt, wenn neu und / oder erfinderisch nur jene Teile sind, die nicht technisch sind? Diese Frage war nun Kern der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Bedeutung der neuen Entscheidung

Es ging also nicht ausdrücklich um Softwarepatente. Aber die Entscheidung des Gerichts ist dennoch eine klare Absage in diese Richtung. Denn der BGH urteilte, dass untechnische Merkmale bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ausscheiden. Soweit also die Erfindung aus einer Softwarelösung bestehe, bleibe diese Softwarelösung für die Merkmale „neu“ und „erfinderisch“ unbeachtet. Denn die Software mag noch so innovativ sein – sie ist nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht technisch und deshalb für den Patentschutz unbeachtlich. Das Patent war nach Auffassung der Karlsruher Richter deshalb nichtig.

In der älteren Entscheidung vom April 2010 hatte das Gericht nur über das ausdrückliche Patentverbot von Software entschieden, aber gerade nicht über die Frage, ob die konkrete Erfindung auch „neu“ und „erfinderisch“ war und welche Maßstäbe dabei eigentlich gelten. Als Folge der Entscheidung aus dem April erschienen Softwarepatente möglich.

Nun stellt der BGH für eben jene, im April nicht behandelten Anforderungen die Hürden in einer solchen Weise, dass reine Softwarepatente eben doch keine Chance haben. Interessanterweise zitiert der BGH dabei seine frühere Entscheidung aus dem April 2010 und bekräftigt indirekt noch einmal die dort vorgenommene Relativierung des Verbotes von Softwarepatenten. Jenes Verbot in § 1 PatG stelle „nur eine Art Grobsichtung“ dar. Die wahre Weichenstellung soll also erst in den nun diskutierten Merkmalen liegen.

Ausblick

Der BGH stellt also beide Entscheidungen in eine inhaltliche, thematische Linie. Aber ein Widerspruch könnte dennoch zwischen den beiden Entscheidungen liegen. Denn warum eigentlich sieht der BGH jetzt Software doch nicht als technisch an? Hätte das Gericht nicht konsequenterweise nach der Entscheidung aus dem April 2010 jetzt die Software zur 3D-Darstellung als technische Lösung ansehen müssen? Und hätte dann nicht die Software eben doch bei der Frage berücksichtigt werden müssen, ob die angemeldete Erfindung insgesamt „neu“ und „erfinderisch“ ist?

Entweder also hat die Mehrzahl der Beobachter die frühere Entscheidung aus dem April 2010 falsch verstanden – was zumindest den Eindruck nahe legt, das Gericht habe sich in den technischen Überlegungen nicht klar genug ausgedrückt. Oder aber der BGH ist nun doch von seiner früheren Linie wieder abgerückt – ohne eine Kurskorrektur einräumen zu wollen.

Nur eine weitere Entscheidung wird wohl Klarheit verschaffen. Solange bleibt die Situation damit spannend. In der Praxis hängt das Schicksal eines Patentantrages ohnehin stark von der konkreten Formulierung ab.


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