Blog-Dauerbrenner: Indizierung von Computerspielen

Wie man an den Suchanfragen sieht, die in letzter Zeit zu Klicks auf unser Blog geführt haben, besteht ein großes Interesse an dem Verfahren, mit dem die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Computerspiele auf den „Index“ – förmlich die „Liste der jugendgefährdenden Medien“ – setzt. Grund genug, einen kurzen Überblick über das Indizierungsverfahren zu geben (und dabei auch mit einigen verbreiteten Missverständnissen aufzuräumen):

Indizierungsantrag oder Indizierungsanregung

Die Bundesprüfstelle ist keine „Jugendschutzpolizei“ und kann nicht aus eigenem Antrieb heraus tätig werden. Nur wenn eine entsprechend berechtigte Behörde oder sonstige mit Jugendschutz und Jugendpflege befasste Stelle (zum Beispiel ein Jugendverband) einen Antrag stellt oder eine Indizierung anregt, wird die BPjM tätig. Privatpersonen können keine Indizierungsanträge stellen oder Indizierungen anregen.

Spiele, die ein Alterskennzeichen der USK tragen, können im Übrigen nicht indiziert werden (§ 18 Abs. 8 JuSchG).

Indizierung nach Veröffentlichung

Die Bundesprüfstelle kann – von einem speziellen Ausnahmefall abgesehen – auch erst nach Veröffentlichung eines Spiels tätig werden. Die Ausnahme betrifft das so genannte Zweifelsfallverfahren bei der USK (§ 14 Abs. 4 S. 3 JuSchG), an dessen Ende aber auch keine Indizierung, sondern nur eine gutachterliche Stellungnahme über das Spiel steht.

Voraussetzung einer Indizierung ist in jedem Fall, dass das Spiel tatsächlich in Deutschland vertrieben wird. Das muss auch so sein, denn eine „Vorabprüfung“ vor Veröffentlichung würde gegen das Verbot der (Vor-)Zensur aus Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verstoßen. Nachträgliche Beschränkungen der Verbreitung bereits veröffentlichter Medien sind aber nach dem verfassungsrechtlichen Begriffsverständnis von dem Zensurverbot nicht erfasst. Die BPjM ist deswegen auch nicht etwa eine Zensurbehörde.

Das Indizierungsverfahren

Wie alle Medien werden Computerspiele von der Bundesprüfstelle entweder in einem vereinfachten Verfahren (für eindeutige Fälle) oder im Regelverfahren von einem Gremium aus ehrenamtlichen Beisitzern und der Vorsitzenden der BPjM oder ihrer Stellvertreterin geprüft. Im vereinfachten Verfahren besteht das Gremium aus drei, im Regelverfahren aus zwölf Mitgliedern. Computerspiele werden nicht von allen Gremiumsmitgliedern komplett durchgespielt – das macht nur ein Spieletester der BPjM, der dem Gremium dann die wesentlichen Inhalte vorführt. An der Sitzung des Gremiums kann auch der Publisher (und/oder dessen Rechtsanwalt) teilnehmen und auch zu der Vorführung des Spieltesters Stellung nehmen und bestimmte Aspekte des Spiels näher erläutern. Für das Regelverfahren ist dieses Anwesenheitsrecht gesetzlich geregelt, im vereinfachten Verfahren entspricht es einer ungeschriebenen Verwaltungspraxis, dass die BPjM die „Verfahrensbeteiligte“ jedenfalls auf deren Wunsch hin teilnehmen lässt.

In besonders schweren Fällen und wenn eine schnelle und umfangreiche Verbreitung eines jugendgefährdenden Mediums droht, kann eine Indizierung auch durch eine einstweilige Anordnung ergehen (§ 23 Abs. 5 JuSchG), die in der Praxis oft schon wenige Tage nach Verkaufsstart vorliegt. Die Anordnung muss dann aber durch eine Entscheidung des 12er-Gremiums bestätigt werden.

Listenteile A bis D

Die Liste der jugendgefährdenden Medien wird seit einer Gesetzesreform im Jahr 2003 in vier Teilen geführt; daneben gibt es als inoffiziellen fünften Teil die Liste mit denjenigen Medien, die schon vor Einführung dieser Vierteilung indiziert wurden (sog. „Altindizierungen“). Die Listenteile A und B sowie die Altindizierungen betreffen Trägermedien und werden in der amtlichen Publikation der BPjM, dem vierteljährlich erscheinenden „BPjM aktuell“ veröffentlicht, allerdings wird diese Liste natürlich nicht einfach an jedermann abgegeben. Man will schließlich keine „Einkaufsliste“ indizierter Medien verbreiten; die Werbung für ein Medium unter Hinweis auf seine Indizierung ist gesetzlich verboten (§ 15 Abs. 4 und 5 JuSchG). Aus diesem Grund werden auch die Listenteile C und D, die sich hauptsächlich auf Internetseiten und sonstige Telemedien beziehen, überhaupt nicht veröffentlicht.

Ein Spiel wird in Teil A (bzw. C) der Liste aufgenommen, wenn es nach Auffassung des Gremiums die Voraussetzungen einer Jugendgefährdung (gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG) erfüllt. Hält die Bundesprüfstelle das Spiel zusätzlich für strafrechtlich relevant, landet es in Teil B (bzw. D) der Liste, und die zuständige Staatsanwaltschaft wird automatisch informiert.

Streichung von der Liste

Nichts ist für die Ewigkeit – und das gilt auch für Indizierungsentscheidungen. Nach 25 Jahren auf dem „Index“ werden Medien wieder gestrichen – es sei denn die BPjM entscheidet ausdrücklich, das jeweilige Medium in der Liste zu belassen (so genannte „Folgeindizierung“).

Auch vor Ablauf dieser Frist können Rechteinhaber aber einen Antrag auf Streichung von der Liste stellen. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die Verhältnisse so stark geändert haben, dass ein früher als jugendgefährdend angesehener Inhalt heute nicht mehr so kritisch betrachtet wird. Gerade bei Computerspielen kann insoweit auch argumentiert werden, dass die Grafik eines alten Spieles heute so unrealistisch aussieht, dass sie auf den Betrachter ganz anders wirkt als noch vor einigen Jahren. Zu den jüngst auf Antrag vom Index gestrichenen Spielen gehören etwa die Klassiker DOOM und Max Payne.


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Kommentare

3 Antworten zu „Blog-Dauerbrenner: Indizierung von Computerspielen“

  1. Avatar von Carsten Todt
    Carsten Todt

    Die Liste erscheint gelegentlich etwas willkürlich. Sie nützt auch nicht viel. Notfalls kaufen die Eltern oder ältere Geschwister bzw. Freunde die gefragten Spiele. Eine Altersbeschränkung bringt in der Praxis wohl bei weitem nicht so viel wie oft von entsprechenden Stellen gewünscht.

  2. Avatar von Herbertsop
    Herbertsop

    Hallo,

    interessante und informative Beiträge hier, super. Habe längere Zeit als stiller Gast nur mitgelesen und mich jetzt mal angemeldet.
    Ich würde mich freuen, wenn ihr bei Gelegenheit auch einmal auf meinem Blog zum Thema Textilreinigung vorbeischauen würdet.

    Alles Liebe

    Herbert

  3. Avatar von Felix Hilgert

    Hallo Herbert,

    Blutflecken entstehen bei uns nur virtuell, daher haben wir wenig Bedarf für Textilreinigung.

    Netter Versuch,
    Felix

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