Bundestag: Petitionen zum Jugendschutz – ein ziemliches Durcheinander

Am deutschen Jugendschutzrecht, insbesondere an seiner Anwendung auf Computerspiele, scheiden sich die Geister. Die einen kritisieren das abgeschottete System, das aus Deutschland eine Insel macht, anderen gehen die Regeln noch nicht weit genug. Der Bundestag soll sich nun gleich mit zwei Petitionen von Bürgern (vgl. Art. 17 und 45c GG) befassen – eine fordert eine liberalere Freigabe von Computerspielen und die Einführung des PEGI-Systems, die zweite möchte dagegen den Zugang zu Onlinespielen noch erschwert sehen.

Rechtlich betrachtet geht indes in beiden Petitionen einiges durcheinander. Die Petition zu den reinen Onlinespielen dürfte schon beim falschen Adressaten angelangt sein, da für Fragen des Jugendmedienschutzes grundsätzlich die Länder zuständig sind. Diese Frage hätte also eher einem Länderparlament vorgelegt werden sollen.

Aber auch die (deutlich längere) Petition zur Lockerung der Bestimmungen verdient eine genauere Betrachtung:

im Gesetz verankern, dass elektronische Unterhaltungssoftware mit Filmen und Büchen bei der Bewertung gleichzustellen ist.

Gleichstellung von Spiel und Film – das rennt bei uns in mancher Hinsicht offene Türen ein. Wenn es allerdings um das rein formelle Freigabeverfahren geht, gibt es diese Gleichstellung schon. Zum Ausdruck kommt dies etwa in § 12 JuSchG, der gemeinsame Regelungen für Datenträger mit Filmen und Spielen enthält. Eine Gleichstellung mit Büchern wäre dagegen etwas völlig anderes. Für diese gibt es keinerlei Freigabemechanismus, keine Selbstkontrolleinrichtungen und auch keine Alterseinstufungen. Nur bei jugendgefährdenden Inhalten können sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden.

Abgetrennte Bereiche im Handel für Unterhaltungssoftware ab 18 sind denkbar, ähnlich wie bei pornographischem Inhalt

Das ist bemerkenswert, würde es doch eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage bedeuten. Die von der USK nach § 14 JuSchG mit „keine Jugendfreigabe“ (roter „18“-Sticker) gekennzeichnete Software darf heute auch außerhalb abgetrennter Bereiche angeboten und eben nur nicht an Minderjährige verkauft werden. Umgekehrt dürfen auch importierte, indizierte PEGI-Versionen in solchen abgetrennten Bereichen heute grundsätzlich verkauft werden, solange sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen.

USK sollte nur noch als letzte Instanz auf Fälle prüfen in denen die Gewaltdarstellung zu weit geht und gegen geltende Gesetze verstößt

Als letzte Instanz wird die USK bisher sicher nicht tätig, aber Inhalte, die nicht zu weit gehen und nicht gegen Gesetze verstoßen, bekommen von der USK ohnehin ein Kennzeichen (das dann auch eine Indizierung verhindert). Der Kern der Frage ist ein anderer, nämlich: Was geht eigentlich „zu weit“? Hierzu gibt es in §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 JuSchG und § 131 StGB einige gesetzliche Vorgaben, die man natürlich auch ergänzen und verändern könnte. Dies hat allerdings wenig damit zu tun, ob die umsetzende Stelle nun USK oder PEGI ist.

Die Formulierung der Petition an dieser Stelle lässt uns außerdem vermuten, dass der Petent möglicherweise die USK mit der BPjM verwechselt. Letztere ist keine Selbstkontrolleinrichtung, sondern eine Bundesbehörde, die auch keine Alterskennzeichen vergibt, sondern allein über die Jugendgefährdung nicht gekennzeichneter Medien entscheidet.

Das entscheidende Argument für die Einführung des PEGI-Systems scheint uns ein anderes zu sein: Auch den Publishern geht es unserer Erfahrung nach nicht darum, in Deutschland brutalere Spiele vermarkten zu können. Das deutsche Jugendschutzrecht zwingt aber zu einem separaten, mitunter extrem langwierigen und kostspieligen Verfahren, während für zahlreiche andere EU-Länder die Angelegenheit mit einer einheitlichen und schneller erteilten PEGI-Freigabe erledigt ist. Zudem ermöglicht das PEGI-System mit seinen Inhaltssymbolen auch den Eltern eine genauere Einschätzung des Spielinhalts und kann daher die pädagogische Entscheidungsfindung besser unterstützen als die reinen Alterskennzeichen des § 14 JuSchG.

Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz für eine Anerkennung des PEGI-Systems in Deutschland durchaus spannend. Er muss nur mit deutlich mehr rechtlicher Substanz versehen werden.


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