Fundstücke


Meanwhile in Canada: Ein Unternehmer aus Alberta möchte sein Bungalow mit Bergblick verkaufen, aber nicht für harte Dollars. Stattdessen möchte er mit der Onlinewährung Bitcoins bezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine virtuelle Währung, die in zunehmendem Maße auch für Transaktionen in der realen Welt eingesetzt werden kann – etwa bei Onlineshops und Pizzadiensten.

Am Leben erhalten wird das Zahlungssystem von einem Nutzernetzwerk, das unter Anderem Rechenleistung für die Verwaltung der digitalen Münzen und die Verifikation von Transaktionen bereitstellt (wie das genau funktioniert steht hier und hier). Der Clou: Als Gegenleistung für die Teilnahme am System gibt es ebenfalls Bitcoins – das Geld vermehrt sich also von selbst. Bis man allerdings die gut 6.100 Bitcoins zusammen hat, dürfte es mit reiner Rechenleistung eine Weile dauern. So sagte auch der Verkäufer der BBC:

Bitcoins are really hard to get your hands on if you want to get them in large quantities. I have a couple projects that I want to get started, and they will take a lot of Bitcoins.

Welch Projekte das sind, darüber gibt er keine Auskunft. Der Wert des Hauses in herkömmlichem Geld wird jedenfalls auf ca. $ 400.000 CAD (ca. 300.000 Euro) geschätzt.

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„Ich habe die Nutzungsbedingungen gelesen und bin mit ihnen einverstanden.“ Die im Juni gegründete Initiative ToS;dr (für “Terms of Service; Didn’t Read”) hält diesen Satz für die größte Lüge des Internets – und hat sich zum Ziel gesetzt, etwas daran zu ändern. Ihre Mitglieder werten dazu die AGB bekannter (Internet-)Dienstleister aus, schlüsseln sie in nutzerfreundliche und -feindliche Einzelbestimmungen auf und vergeben am Ende eine Gesamtnote zwischen A (very fair) und E (very serious concerns).

Unter den bisher analysierten Seiten befinden sich bereits zahlreiche Internetgrößen wie Facebook, Google, Twitter, Amazon, Steam und Dropbox; eine Note hat allerdings erst eine Handvoll Seiten erhalten. Einziger Service in der (schlechtesten) Klasse E ist dabei der Bilderdienst Twitpic, der sich von seinen Nutzern unter anderem das Recht einräumen lässt, hochgeladene Bilder ohne Nennung des Urhebers weiterzugeben. Gute Noten dagegen bekommen die AGB von Soundcloud - was vermutlich daran liegt, dass sie deutschem Recht unterstellt sind.

Ob die von ToS;dr gesammelten und aufbereiteten Informationen bei einer größeren Zahl an Internetnutzern Beachtung findet, wird erst die Zeit zeigen. Um einen kreativen Beitrag zu mehr Transparenz und Nutzerfreundlichkeit handelt es sich schon jetzt.

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Blogbeiträge über Anwälte gibt es viele. Blogbeiträge über Anwälte, die wie folgt starten, lassen jedoch besonders Positives erwarten:

I reached a point where I wanted to murder all the lawyers involved.

…und in der Tat findet man dort einige sehr berechtigte Thesen, die Anlass zur kritischen Selbstreflektion geben. Unser Fundstück der Woche und klare Leseempfehlung (jedenfalls für alle Tech Lawyers)!

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Diese Woche hat sich einiges angesammelt – unsere drei Fundstücke für’s Wochenende:

  • Richtig ins Zeug gelegt hat sich ein großer Publisher beim Marketing für einen neuen Titel – um Appetit auf das grelle und surrealistische Spiel zu machen, lässt er Kunden (jedenfalls solche, die den etwa 700 MB schweren Download hinter einem extrem ausgeklügelten Jugendschutzmechanismus nicht scheuen) in der Mini-Spieleparodie “Duty Calls” erleben, wie langweilig hyperrealistische Egoshooter doch sein können. [update 11.02.: Heute Vormittag schien die "Duty Calls"-Website nicht mehr erreichbar zu sein, jetzt ist sie wieder da. Wir werden das weiter beobachten - einen guten Eindruck vermittelt aber auch dieses Video]
  • Ein Hacker hat sich im Januar Zugang zu einer Datenbank des Frogster-Onlinespiels “Runes of Magic” verschafft und auch sogleich eine Videobotschaft verbreitet, in der er sich mit dieser Straftat (*) brüstet. Motiv des Angriffs sei seine Unzufriedenheit mit der Moderation der Community-Foren gewesen. Auf die Forderungen des Hackers will Frogster nicht eingehen – aber mittlerweile ist ein weiteres “Bekennervideo” aufgetaucht…

(*) Eine Erläuterung der rechtlichen Hintergründe folgt in Kürze!

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Über Sinn und Unsinn verbreiteter Distanzierungs-Disclaimer haben wir (an anderer Stelle) schon einiges geschrieben. Wir sind kürzlich über ein ganz neues Exemplar gestolpert:

Ein Publisher hat seine E-Mail-Signatur nämlich jüngst um folgenden Passus ergänzt:

Grundsätzlich sind alle per E-Mail oder mündlich getroffenen Absprachen rechtlich unverbindlich. Der Absender dieser Nachricht wird Verträge und rechtsverbindliche Absprachen nur schriftlich gemäß § 126 BGB, per qualifizierter elektronischer Signatur oder per unterschriebenem Faxexemplar im Sinne der §§ 126a, 126b BGB schließen.

Alles unverbindlich also?

Ja, in der Tat! Mit diesem Zusatz nimmt der Absender seinen per E-Mail verbreiteten Erklärungen den Rechtsbindungswillen. Heißt auf deutsch: Rechtsverbindliches kann man mit dem Absender so ohne weiteres nicht per E-Mail vereinbaren. Es lebe die Brieftaube!

“grundsätzlich” vs. “generell”

Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen dieses Ergebnis rechtlich betrachtet ins Wanken kommen kann. Ob der Disclaimer also in jedem Fall die gewünschte Wirkung entfaltet, ist durchaus fraglich. Der Text bedient sich eindeutig juristischer Fachsprache – also wird man auch den Begriff “grundsätzlich” so verstehen dürfen, wie er im juristischen Sprachgebrauch verwendet wird: Zu einem “Grundsatz” gibt es immer auch Ausnahmen, nur was “generell” gilt, gilt immer. Problematisch ist, dass der Disclaimer keinen Anhaltspunkt dafür bietet, welche Ausnahmen das sein könnten.

Auslegungsprobleme bei der Vertragsdurchführung

Schwierig können insbesondere die Fälle sein, in denen vertraglich vorab ausdrücklich vereinbart wurde, dass bestimmte Erklärungen per E-Mail abgegeben werden können. Was wäre dann von einer E-Mail zu halten, in der bspw. eine Abnahme einer Milestoneleistung oder die Akzeptanz eines Change Requests erklärt wird, die aber zugleich den oben zitierten Disclaimer enthält? Wenn sich nicht eindeutig etwas anderes aus dem Vertrag ergibt, wird man wohl annehmen müssen, dass die Erklärung per E-Mail nicht zwingend ist, so dass der Vertragspartner eben auf ein Schriftstück bestehen muss.

Disclaimer als AGB?

Man könnte erwägen, den Vertrag als die speziellere Regelung zu betrachten und daraus unter Berufung auf den Vorrang der Individualabrede im AGB-Recht (§ 305b BGB) eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unverbindlichkeit zu konstruieren. Allerdings dürfte der Disclaimer selbst kaum eine AGB darstellen. Es handelt sich sicher um eine vorformulierte, in einer Vielzahl von Fällen verwendete Erklärung – die aber die Entstehung von Schuldverhältnissen gerade verhindern soll. Denkbar wäre zwar immerhin eine isolierte vertragliche Vereinbarung eines Formerfordernisses für eine gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Absender und Empfänger der Mail – dann müsste man den Disclaimer aber entgegen seinem Wortlaut gerade als verbindliche Willenserklärung betrachten. Soll das die Ausnahme vom Grundsatz sein?

Wenn der Jurist nicht weiter kann…

…fängt er mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) an. Die Berufung auf die Unverbindlichkeitsklausel dürfte jedenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der Unbeachtlichkeit widersprüchlichen Verhaltens scheitern, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt der Mail doch ein Rechtsbindungswille ergibt. Ein solcher Widerspruch zwischen Haupttext und E-Mail-Signatur kann für den Verwender des Disclaimers also in verschiedener Hinsicht nach hinten losgehen

Fazit

Es lohnt sich also doch, das “Kleingedruckte” im E-Mail-Disclaimer zur Kenntnis zu nehmen – und wer dort Formulierungen wie die oben Zitierte findet, dem kann man eigentlich nur eines raten: Auf Briefpost und Faxgerät umzusteigen…Willkommen im Jahr 2011!

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Doug Lichtman ist Professor an der UCLA School of Law. Für seinen Podcast “More than a Game” ist es ihm gelungen, die Legal Counsel von EA, Take2 und ActivisionBlizzard zu verschiedenen sehr spannenden Themen zu befragen, u.a. zu den schwierigen Rechtsbeziehungen zwischen Spieleherstellern einerseits und Konsolenherstellern andererseits sowie zu den Lizenzarrangements bei Lizenzprodukten.

Es ist pures Jura und ein etwas gewöhnungsbedürftiges Format, aber jedenfalls aus rechtlicher Sicht sehr spannend.

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Was uns dieses Jahr bewegt hat:

  • Gewaltdarstellung und sonstige kritische Inhalte in Actionspielen haben immer wieder (weltweit) die Gemüter erregt. Vom Ruf nach dem Killerspiel-Verbot bis zur ethischen Betrachtung des Phänomens war alles dabei. Die Debatte um die unterschiedliche Behandlung von Spielen und Filmen werden wir auch 2011 mit Spannung verfolgen.

Das Team von Online.Spiele.Recht wünscht einen guten Rutsch und ein gutes neues Jahr!

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Der ipod ist jedem bekannt; der eiPOTT hingegen nicht. Hier kann man ihn bewundern – es handelt sich um einen sehr stylishen, formschönen Eierbecher der Firma koziol.

Wie koziol heute in einer Pressemitteilung berichtet, erwirkte Apple eine einstweilige Verfügung (Hanseatisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 5 W 84/10) gegen koziol und untersagte dieser, die Bezeichnung “eiPOTT” für einen Eierbecher zu verwenden. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Eierbecher und dem mp3-player. Insbesondere handele es sich bei “eiPOTT” um ein Kunstwort ohne klaren Sinngehalt.

Update: aufrecht.de hat heute das Urteil im Volltext veröffentlicht: klick

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MediaMarkt bewirbt Red Dead Redemption auf innovative Weise:

In der Aufmachung, die sich der Grafiker in der Werbeabteilung vorgestellt hat, dürfte das Spiel allerdings nicht über die Ladentheke gehen.

Nach § 12 Abs. 2 JuSchG müssen beim Verkauf von Datenträgern mit Computerspielen die behördlich vorgeschriebenen Alterskennzeichen in der gesetzlichen Mindestgröße in der linken unteren Ecke der Verpackung wiedergegeben werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 JuSchG mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden kann.

Zuständig für Computerspiele ist außerdem nicht die FSK, sondern die USK – und deren Alterskennzeichen, lieber MediaMarkt, sehen so aus:

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Auf dem Weg zum wichtigen Leitmedium haben Onlinespiele einen weiteren wichtigen Schritt gemacht – man schreibt jetzt Romane über sie. Auf zwei Werke dieser Gattung wollen wir kurz hinweisen:

Cory Doctorow, Autor, Blogger und Journalist, beschäftigt sich in seinem (unter einer CC-Lizenz veröffentlichten) Roman “For The Win” mit Netzwirtschaft und Goldfarmern – dafür hat er unter Anderem in Indien und China über den Alltag dieser in rechtlichen Grauzonen agierenden professionellen Spieler recherchiert. Viele Betreiber von Onlinespielen (insbesondere etwa ActivisionBlizzard, Betreiber des MMORPG-”Flaggschiffs” World of Warcraft) verbieten nämlich im Interesse einer ausgewogenen Spielerfahrung für alle Nutzer den Handel mit virtueller Währung gegen echtes Geld. Solche vertraglichen Handelsverbote sind zwar zulässig, ihre Durchsetzung (etwa mit Account-Sperrungen) aber in der Praxis schwierig.

Ebenfalls von dem realwirtschaftlichen Wert virtueller Güter (nebst digitaler Industriespionage und einem handfesten virtuellen Bankraub) handelt der dystopische Thriller “Halting State” von Charles Stross. Im Jahre 2007 erschienen, blickt der spannende Roman in eine damals nahe Zukunft, die heute teilweise schon Realität ist: Bei der Lösung des Falles spielen jedenfalls smartphone-gestützte Social Games mit Augmented-Reality-Elementen eine entscheidende Rolle. Was in vor-iPhone-Zeiten noch Utopie war, kann man mittlerweile ja immerhin in kleinem Maßstab bereits hier oder hier betrachten.

(“Halting State” erscheint im Herbst 2010 unter dem Titel “Du bist tot” auch in deutscher Sprache. Wir haben weder Rezensionsexemplare noch sonst irgend etwas dafür bekommen, dass wir das Buch hier loben. Es hat mir einfach gefallen.)

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