Game Politics


Offenkundig unter dem Eindruck des jüngsten Amoklaufs an der US-Ostküste regen sich wieder gesetzgeberische Bestrebungen gegen als gewaltfördernd wahrgenommene Computerspiele. Nachdem eine dem deutschen Jugendschutzsystem nicht unähnliche Regulierung in Kalifornien zuletzt wegen eines Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit (den ersten Verfassungszusatz) Schiffbruch erlitten hatte, soll es nun ein anderes Instrument richten.

Im Staat Connecticut ist die Parlamentarierin DebraLe Hovey (Republikaner) mit der Idee vorgeprescht, nicht jugendfreie Computerspiele mit einer Sondersteuer von 10% zu belegen – offiziell um damit Mittel zur Finanzierung von Aufklärungskampagnen für Eltern zu generieren. In der Begründung für den Vorschlag heißt es, die Mittel seien zu verwenden

for the purpose of developing informational materials to educate families on the warning signs of video game addiction and antisocial behavior.

Vermutlich wäre Frau Hovey aber auch nicht unglücklich, wenn diese Steuer zu sinkenden Verkaufszahlen und einer sinkenden Verbreitung führen würde. Wir hören bei der Lektüre dieser Meldung jedenfalls lautstarke Nachtigallentrapsgeräusche.

Ob die Steuer so beschlossen werden wird, steht natürlich auf einem anderen Blatt, zumal im House of Representatives in Connecticut derzeit die Demokraten in der Mehrheit sind. Kritiker weisen zudem schon jetzt auf verfassungsrechtliche Bedenken hin, die ebenfalls im Recht der freien Meinungsäußerung begründet sind.

 

No Comments

Die datenschutzrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem schleswig-holsteinischen Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) und Facebook ist um eine bemerkenswerte Wendung reicher. Der schleswig-holsteinische Landtag hat in einem nun endlich veröffentlichten Gutachten den Standpunkt der landeseigenen Datenschutzbehörde – dem ULD - kritisiert. Allein das wäre wohl schon berichtenswert.

Bemerkenswert ist hier überdies jedoch die Deutlichkeit, mit der das Parlament den juristischen Standpunkt der Behörde als kaum haltbar beschreibt. Zwar hatte auch bereits eine vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erstellte Ausarbeitung die juristische Auseinandersetzung zwischen dem beliebten Social Network und der deutschen Landesbehörde beleuchtet. Doch das Ergebnis war jedoch weit weniger kraftvoll: Zu einer konkreten Empfehlung für Website-Betreiber zur Verwendung bzw. Nichtverwendung der verbreiteten Facebook-Plugins konnten sich die Verfasser des Gutachtens nicht durchringen.

Deshalb sind es die Ausführungen aus Schleswig Holstein, die nun in zwar sehr nüchterner aber eben doch auch sehr deutlicher Sprache den Standpunkt der eigenen Landesbehörde kritisieren. Eine zentrale Passage lautet etwa:

Das Gutachten des ULD übergeht an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem ist die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar. So wird zunächst der Personenbezug von IP-Adressen und auch Cookies entgegen der Darstellung der Verfasser des Arbeitspapiers nicht einhellig beantwortet. Vielmehr herrscht Streit über die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person. Das ULD blendet somit eine seit vielen Jahren kontrovers diskutierte Frage aus.

Auch sonst stellen die Verfasser fest, dass es sich bei der Auffassung des ULD um

eine im Ergebnis vertretbare, aber äußerst umstrittene Position handelt, deren Erfolgsaussichten unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung und der im Schrifttum vorherrschenden Ansichten vom Wissenschaftlichen Dienst als gering eingeschätzt werden.

Eine angenehm sachliche wie deutliche juristische Analyse. Im Streitfall ist letztlich nicht die Auffassung der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde, sondern der zuständigen Gerichte maßgeblich. Die nun veröffentlichten Ausführungen des Landtages verdeutlichen einmal mehr, dass für betroffene Unternehmen, die sich mit und/oder auf Facebook oder Google+ präsentieren, die Chancen gut stehen, sich vor Gericht gegen ein datenschutzbehördliches Vorgehen erfolgreich wehren zu können. Der Einsatz von Facebook oder Google+ ist also weniger riskant, als es die derzeitige Aufregung um die extreme Sichtweise der Behörden vermuten lässt.

No Comments

Wie das Spielenews-Portal Gamasutra vorab meldet, plant das US-amerikanische Pendant zur USK, das ESRB, ein einheitliches System der Alterskennzeichnung für digital vertriebene Mobile Games. Das Konzept, das in der kommenden Woche detailliert vorgestellt werden soll, ist in Zusammenarbeit mit dem internationalen Mobilfunk-Branchenverband CTIA entwickelt worden und soll Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit in die Alterseinstufungen der App Stores von Apple, Google und Konsorten bringen.

Bereits Mitte des Jahres hatte das ESRB ein automatisiertes Bewertungssystem vorgestellt, das insbesondere auf kleinere Downloadspiele ausgerichtet war.

Die ESRB-Einstufungen hatten in der Vergangenheit eine wichtige Rolle in den juristischen Scharmützeln um die Verschärfung von Jugendschutzvorschriften in Kalifornien und anderen Bundesstaaten der USA gespielt. Ihre Existenz, so jedenfalls die Mehrheitsmeinung des US Supreme Court, erlaube den Eltern bereits ausreichend, ihrer Erziehungsverantwortung nachzukommen.

Kritische Kommentare zu der Meldung weisen allerdings darauf hin, dass das ESRB mit der Flut neuer Prüfgegenstände überlastet sein könnte, was insbesondere für App-Entwickler zu Verzögerungen bei der Zulassung zu den verschiedenen Vertriebsportalen führen würde. Ein Dorn im Auge der Entwickler-Community ist auch weiterhin der Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Altersfreigabesysteme.

Schließlich bleibt auch abzuwarten, wie die großen Content-Distributoren selbst auf diese Ankündigung reagieren. In Südkorea, einem der wichtigsten Gaming-Märkte weltweit, hatten Google und Apple als Reaktion auf die Einführung eines gesetzlichen Altersfreigabesystems lange Zeit überhaupt keine Spiele in Android Market und App Store vertrieben. Erst nach einer deutlichen Entschärfung des Gesetzes waren Games wieder im Angebot.

No Comments

Jetzt bei unseren Specials:

Eine kurze Zusammenfassung der jüngsten Streitigkeiten um Google Analytics und den Facebook Like Button und deren Relevanz für die Spielebranche.

[hier weiterlesen]

 

No Comments

In der Endlosdebatte um die Zulässigkeit von Social PlugIns (wir berichteten hier und hier) eskaliert der Streit. Wie die Lübecker Nachrichten heute berichten hat der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte nun die ersten Abmahnungen verschickt. Und wen hat es zuerst getroffen? Die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen und das Wirtschaftsministerium. Das ULD beweist hierbei einen gewissen Sinn für Humor. So wird Sven Polenz vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz  in Kiel in dem Artikel wie folgt zitiert:

„Die öffentlichen Stellen bekommen jetzt die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gesetzeskonforme technische Lösungen vorzuschlagen, die uns vielleicht unbekannt sind“

Als hätten nicht schon einige andere über solche Lösungen nachgedacht…

Gemeinsam mit den staatlichen Stellen hat es zehn Unternehmen in Schleswig-Holstein erwischt. Anders als den staatlichen Stellen droht den Unternehmen jedoch ein Bußgeld.

 

4 Comments

Was der gescheiterte JMStV in Deutschland fördern wollte, ist in der Türkei jetzt geltendes Recht geworden (Volltext; englische Übersetzung ab Seite 7): Heute müssen türkische Internetprovider mit dem Aufbau einer Filter-Infrastruktur beginnen, um ihren Kunden ab dem 22.11.2011 auf Wunsch ein gefiltertes Internet anzubieten.

Kunden können sich Familien- und Kinderprofile einrichten lassen. Während in den Familienprofilen nach dem Prinzip einer Schwarzen Liste wahlweise der Zugriff auf Spiele, Chats und/oder Social Media-Seiten unterbunden werden kann, ist in den Kinderprofilen wirklich nur noch sichtbar, was eine beim Familienministerium gebildete Kommission für kindgerecht erachtet (Weiße Liste). Die Identifikation der Webseiten auf beiden Listen soll über Hash-Werte erfolgen.

Die Zusammensetzung der Kommission erinnert ein wenig an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Neben Vertretern aus dem Familienministerium und einer Regulierungsbehörde für Informations- und Kommunikationstechnologie gehören dem 11-köpfigen Gremium auch Pädagogen, Psychologen, Soziologen und/oder Vertreter “ähnlicher” Berufe an. Sowohl Webseitenbetreiber als auch das Ministerium und einzelne Nutzer können gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Seite Rechtsbehelfe einlegen, allerdings regelt die Verordnung weder das Verfahren zur Behandlung solcher Eingaben noch die Kriterien nach denen über sie entschieden wird.

Im Hinblick auf die Familienprofile fällt auf, dass der Fokus der Regulierung weniger auf anstößigen oder ungeeigneten Inhalten zu liegen scheint – konkrete inhaltliche Themen wie Gewalt oder Erotik tauchen gar nicht auf. Die Kategorien der blockierbaren Inhalte lassen eher den Schluss zu, man habe einigen als “Zeitfresser” verschrieenen Anwendungen den Kampf angesagt.

Übrigens: Wer sich nicht vorschreiben lassen möchte, was er im Internet sehen darf, muss sich auf die Filterung nicht einlassen. Artikel 5 der Verordnung bestimmt:

Existing internet access service of the subscribers, who do not request Safe Internet Service, will continue to be provided in its present form without any change.

No Comments

Wir befinden uns im Jahre 2011 n. Chr. Die ganze Welt ist von Facebook besetzt …die ganze Welt? Nein! Ein von unbeugsamen Galliern bevölkertes Dorf hört nicht auf, dem Eindringling Widerstand zu leisten. Und das Leben ist nicht leicht für Facebook, das als Besatzung in den befestigten Lagern Kiel, Dithmarschen, Elbmarschen und Holsteinische Schweiz liegt…

Angeführt wird der Widerstand vom Schleswig-Holsteinischen Datenschutzbeauftragten Thilo Weichert, der in einer am Freitag veröffentlichten Pressemeldung alle Schleswig-Holsteinischen Unternehmen und öffentliche Stellen auffordert, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) begründet dieses Aufforderung wie folgt:

Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen. Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolgt keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer; diesen wird kein Wahlrecht zugestanden; die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.

Der Datenschutzbeauftragte erwartet, dass dieser Aufforderung bis Ende September 2011 Folge geleistet wird und kündigt für den Fall, dass Schleswig-Holsteinische Websitebetreiber ihre Fanpages bei Facebook online lassen oder auf der eigenen Website weiter „Gefällt mir“-Buttons belassen, Sanktionen an. Dies können bei Unternehmen beispielsweise Untersagungsverfügungen und Bußgelder von bis zu 50.000,- Euro sein.

Der Datenschutzbeauftragte kündigt zudem an, das Facebook-Angebot weiter analysieren zu wollen, um die technische und rechtliche Analyse des ULD, die zu der aktuellen Pressemitteilung geführt hat, fortzuschreiben.

Nach unserem Kenntnisstand hat sich bislang noch kein weiterer Landesdatenschutzbeauftragter dieser neuen Gangart angeschlossen. Wir werden dies weiter verfolgen.

No Comments

Der Fall hatte als EMA v. Schwarzenegger begonnen, in die Geschichte des amerikanischen Spielerechts eingehen wird er als EMA v. Brown (denn so heißt der neue Gouverneur von Kalifornien): In einer gut 90 Seiten langen Entscheidung hat der US Supreme Court am 27. Juni 2011 die Jugendschutzbestimmungen des California Civil Code aufgehoben (Entscheidung Nr. 08-1448 im Volltext).

Mit 7 zu 2 Stimmen entschied das Gericht, dass die Bestimmungen, wonach gewalthaltige Spiele mit entsprechenden Alterskennzeichen versehen werden müssen und nur an Erwachsene abgegeben werden dürfen, die im ersten Verfassungszusatz der USA (First Amendment) garantierte Redefreiheit (Freedom of speech) verletzen.

Die Mehrheitsmeinung des Gerichts

Der Gang der Argumentation wird deutschen Juristen durchaus bekannt vorkommen: Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist, weil gewalthaltige Kommunikation, anders als etwa “obscenity”, also Obszönitäten nicht zu den von vorne herein vom Schutz der freien Rede ausgenommenen Kategorien von Inhalten zählt. Daher sei es auch unerheblich, dass die Formulierungen in den angegriffenen Vorschriften fast wörtlich den Formulierungen eines zuvor vom Supreme Court gebilligten Gesetzes über Einschränkungen der Verbreitung “obszöner” Inhalte entsprächen.

Dass Gewalt, anders als “Obszönität” keineswegs traditionell als unzulässig oder für Kinder ungeeignet angesehen wurde, bringt Richter Scalia in der Entscheidung unter Verweis auf Grimm’sche Märchen zum Ausdruck:

Grimm’s Fairy Tales, for example, are grim indeed. As her just deserts for trying to poison Snow White, the wicked queen is made to dance in red hot slippers “till she fell dead on the floor, a sad example of envy and jealousy.” Cinderella’s evil stepsisters have their eyes pecked out by doves. And Hansel and Gretel (children!) kill their captor by baking her in an oven.

Eine Einschränkung der Freiheit eines jeden Publishers oder Händlers, solche Kommunikation gerade auch an Kinder zu richten, sei daher rechtfertigungsbedürftig. Dies erfordert nach amerikanischer Doktrin ein zwingendes staatliches Interesse (“compelling state interest”), und die eingesetzten Mittel müssen strikt erforderlich sein (“narrowly tailored” – also eine dem Problem auf den Leib geschneiderte Lösung darstellen).

Das Gericht verneint beides. Es trennt leider in der Argumentation nicht sehr sauber zwischen den Kriterien, hebt aber hervor, dass eine Einschränkung der Redefreiheit jedenfalls einen Beweis erfordere, dass gewalthaltige Videospiele für Kinder schädlich seien. Studien würden allenfalls eine Korrelation, aber keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Konsum solcher Spiele und gewalttätigem Verhalten beweisen. Die verbleibende Unsicherheit gehe wegen des großen Gewichts der Redefreiheit zulasten des Staates.

Der Interaktivität von Computerspielen misst das Gericht dagegen keine Bedeutung bei. Diese sei nicht so ausgeprägt oder so besonders, dass sie ein Abweichen von der allgemeinen Dogmatik des “freedom of speech” rechtfertige.

Ferner äußert das Gericht Zweifel daran, dass der behauptete Zweck des Gesetzes – der Jugendschutz – auch das wahre Motiv hinter den Vorschriften sei, weil Minderjährige mit Zustimmung der Eltern immer noch Zugriff auf diese Inhalte bekommen könnten. Das ist schon paradox: Der Vorwurf des Gerichts an dieser Stelle – das Gesetz sei “underinclusive” – bedeutet nichts anderes als dass der Gesetzgeber zu weit gegangen ist, weil er nicht weit genug gegangen ist…

Abweichende Meinungen

Nicht alle Richter wollten sich dieser Analyse anschließen. In einem im Ergebnis zustimmenden Sondervotum der Richter Alito und Roberts heißt es, die Herangehensweise der Mehrheit sei insgesamt angreifbar; auch müsse der interaktive Charakter von Videospielen stärker berücksichtigt werden. Im Ergebnis sei das Gesetz dennoch verfassungswidrig, da die Definition des gewalthaltigen Spiels, auf der die Einschränkungen beruhen, nicht hinreichend bestimmt sei. Das erinnert an die Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit dem deutschen Gewaltdarstellungsverbot des § 131 StGB (welchen das BVerfG jedenfalls nach näherer Maßgabe seiner Rechtsprechung für ausreichend bestimmt hält).

Zwei Richter dagegen haben in Minderheitenvoten ihre Ansicht erläutert, wonach das Gesetz einer Prüfung am Maßstab des ersten Verfassungszusatzes standhält. Für Richter Thomas ist schon der Schutzbereich nicht eröffnet: Der Inhalt des Zusatzartikels müsse im Licht der zeitgenössischen Vorstellungen ermittelt werden. Im ausgehenden 18. Jahrhundert hätten indes die Eltern volle Kontrolle über ihre Kinder ausgeübt, so dass eine Kommunikation Dritter mit Kindern an den Erziehungsberechtigten vorbei von vorne herein nicht geschützt werden sollte. Richter Breyer dagegen meint abweichend von der Mehrheitsmeinung, dass die Einschränkungen des California Civil Code durchaus verhältnismäßig seien. Insbesondere seien mildere Mittel, wie das Vertrauen auf eine freiwillige Einhaltung der ESRB-Empfehlungen durch den Einzelhandel, nicht gleich geeignet. Außerdem führe die Mehrheitsmeinung zu einer “Anomalie” in der Dogmatik der freien Rede:

I add that the majority’s different conclusion creates a serious anomaly in First Amendment law. Ginsberg makes clear that a State can prohibit the sale to minors of depictions of nudity; today the Court makes clear that a State cannot prohibit the sale to minors of the most vio­lent interactive video games. But what sense does it make to forbid selling to a 13-year-old boy a magazine with an image of a nude woman, while protecting a sale to that 13­ year-old of an interactive video game in which he actively, but virtually, binds and gags the woman, then tortures and kills her? What kind of First Amendment would permit the government to protect children by restricting sales of that extremely violent video game only when the woman—bound, gagged, tortured, and killed—is also topless?

Das Ende einer Entwicklung?

Kalifornien war nicht der einzige Staat, der in jüngerer Zeit Anläufe zur Beschränkung der Verbreitung gewalthaltiger Computerspiele unternommen hat. Die gerichtliche Überprüfung am Maßstab der US-Verfassung haben auch die entsprechenden Gesetze in Illinois, Minnesota, Missouri und Oklahoma nicht überstanden. Nachdem nun erstmals auch das oberste US-Bundesgericht in diesem Sinne entschieden hat, dürften solche Bestrebungen überall in den USA an Schwung verlieren.

No Comments

Über die hessischen Pläne zur Verschärfung der Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes (TMG) hatten wir bereits kritisch berichtet. Gestern hat der Gesetzentwurf den Bundesrat passiert und muss nun im Bundestag beraten werden. Der Entwurf sieht unter Anderem vor, dass Anbieter von sozialen Netzwerken stets die restriktivsten Datenschutz- und Privatsphärenoptionen als Standardeinstellung vorsehen müssen und verbietet grundsätzlich den Zugriff externer Suchmaschinen auf die Inhalte solcher Netzwerke. Zwar sind Ausnahmen hiervon möglich, die entsprechende Vorschrift ist jedoch so unpräzise formuliert, dass Streitigkeiten über ihre Reichweite vorprogrammiert sind.

No Comments

Spätestens seit Veröffentlichung der Studie des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zum Datenschutz in Onlinespielen ist bekannt, dass auch die staatlichen Datenschutzwächter die (Online-)spieleindustrie auf dem radar haben. Die ist Anlass genug, um – zugegeben etwas allgemeiner – zu fragen, obder Datenschutz  in seiner derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung noch zeitgemäß  ist? Wer als Anwalt im Bereich des Datenschutzes berät, merkt vor allem eines: Der Beratungsbedarf nimmt sehr stark zu. War Datenschutz noch vor wenigen Jahren selten mehr als ein Thema für den akademischen Elfenbeinturm, sind heute die Anstrengungen der Unternehmen zur Erreichung von datenschutzrechtlicher Compliance groß. Doch je ernster die Wirtschaft den Datenschutz nimmt, desto deutlicher wird seine kaum erfüllbare und aus heutiger Sicht vielleicht überholt wirkende Prämisse, nach der der Einzelne der Herr seiner Daten sein soll. Tatsächlich formieren sich inzwischen sogar Bewegungen, die gegen den Schutz der Daten des Einzelnen zu Felde ziehen und eine Epoche der Post-Privacy ausrufen

Geburtsstunde des Datenschutzes

Seinen Anfang nahm der Datenschutz mit dem sogenannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1 ff.) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Den Verfassungsbeschwerden gegen die für das Jahr 1984 geplante Volkszählung gab das Gericht statt. Die Karlsruher Verfassungshüter erfanden in ihrem Urteil ein neues Grundrecht auf Datenschutz: das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Dazu kombinierte das Gericht zwei Annahmen:

1. In der vernetzen Welt droht der Verlust über die Kontrolle über unserer Daten.

[Die Entscheidung über den fremden Umgang mit den eigenen Daten] ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus – vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme – mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann.

2. Dieser Kontrollverlust würde uns hemmen und damit der Gesellschaft schaden.

Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden.“

Die Annahmen aus heutiger Sicht

Der erste Schritt – die Realisierung der Gefahr des Kontrollverlustes – war eine treffende Vorausschau des Bundesverfassungsgerichtes schon zu Beginn der 1980‘er Jahre in die erst später durch und durch digitalisierte Welt. Aber war möglicherweise der zweite Schritt eine Fehleinschätzung: Ja, wir haben die Kontrolle über unsere Daten verloren, aber nein, das hemmt uns aber nicht?

Tatsächlich war jedenfalls das Bürgerbild, welches der BVerfG-Entscheidung zugrunde lag, der politisch interessierte und emanzipierte Bürger. In einer Zeit voller Demonstrationen gegen staatliches Treiben wie NATO Doppelbeschluss, Brokdorf, Wackersdorf und die Startbahn West erschien Teilen der Gesellschaft ihr Staat wenig vertrauenswürdig. Da musste es Widerstand gegen die staatliche Datenerfassung in Form einer Volkszählung geben. Der Bürger ist heute hingegen politisch weniger interessiert. Datenschutz ist als Abwehrrecht gegen den Staat nicht mehr sehr gefragt.

Auch sieht der Bürger heute auch einen Nutzen in der fremden Verwendung seiner Daten: Es agiert ja eher die Privatwirtschaft mit den Daten der Gesellschaft. Die Bürger empfinden aber diese privaten Unternehmen noch weniger als Bedrohung: Google ist ein Must-Have, Facebook eine nette Sache mit all den Freunden, und Amazon mitsamt seinen passenden Empfehlungen im Alltag richtig praktisch.

Ist der Bürger also bereit, den Kontrollverlust über seine Daten als Preis für die Nutzung der hilfreichen Medien zu akzeptieren? Die größeren Datenskandale der letzten Jahre waren für die betroffenen Unternehmen sehr unangenehm. Aber nicht unbedingt für die betroffenen Einzelpersonen. Und verliert jemand aufgrund von Facebook-Fotos seinen Job, ist das eine nette Fußnote aber kein grundsätzliches Problem. Kurz: Datennutzung durch Unternehmen tut nicht weh.

Quo vadis Datenschutz?

Braucht der Datenschutz eine Korrektur? Weil er zu streng ist? Ist das grundsätzliche Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt), fremde Daten zu erheben und verarbeiten noch haltbar?

Bemerkenswerterweise steuert der Gesetzgeber derzeit jedenfalls in die entgegengesetzte Richtung: Die Obergrenzen für Bußgelder bei Datenschutzverstößen wurden erhöht auf stattliche EUR 50.000,00 und EUR 300.000,00; die Anforderungen an die sogenannte Auftragsdatenverarbeitung, ein wichtiges Tool für Outsourcings, sind stark verschärft.

Nun geht der Gesetzgeber noch weiter: In der geplanten Neuregelung zum Datenschutz von Beschäftigten soll das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Möglichkeit einschränken, dass sich Betroffene per Einwilligung mit der Verarbeitung ihrer Daten bereit erklären. Selbst wenn also Personen damit unverstanden wären, dürften ihre Daten nicht verarbeitet werden.

Aber ging es nicht genau darum: Selbstbestimmung als Recht? Der Betroffene soll selbst bestimmen dürfen, ob, wie und wann seine Daten von Dritten verwendet werden. Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht seinerzeit ein Recht entworfen, welches die Möglichkeit vorsah, seine Daten vertraulich zu halten; oder aber darüber zu verfügen. Allein für den Fall, dass die persönlichen Daten vertraulich bleiben sollten, war ein rechtlicher Rahmen erforderlich – der Datenschutz.

Selbstbestimmung oder Datenschutzpflicht?

Heute zeigt sich, dass ein großer Teil der Gesellschaft eher frei über seine Daten verfügen möchte. Dem muss der Datenschutz Rechnung tragen und die Selbstbestimmung der Nutzer respektieren. Der Gesetzgeber aber verschärft derzeit den Datenschutz immer weiter, nun sogar hinein zu einer Art Zwangsbeglückung der Betroffenen.

Vielleicht ist der Datenschutz noch nicht  ”so Eighties” . Aber der Datenschutz darf nicht zum Selbstzweck werden. Der Datenschutz muss so   weit vorhanden sein, wie ihn die Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich machen. Aber der Bürger ist nicht dafür da, um es dem Datenschutz recht zu machen.

3 Comments

Nächste Seite »