Interactive Entertainment


Das OLG Hamburg hat dem Betreiber eines Internetforums für Spieler von Onlinespielen untersagt, eine Plattform für den Handel mit Spielwährung und Accounts aus einem MMO zur Verfügung zu stellen, dessen AGB den Handel mit diesen virtuellen Gegenständen verbieten (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 168/11 (Volltext)). Die Bereitstellung von speziellen Handelsbereichen in dem Forum (mit sprechenden Namen wie etwa “Trading”) sei wettbewerbswidrig und die Nennung des markenrechtlich geschützten Namen des Onlinespiels selbst verstoße gegen das Markenrecht. Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter das erstinstanzliche Urteil.

Die in dem streitgegenständlichen Spiel der Klägerin verwendete virtuelle Währung kann nur von der Klägerin selbst erworben werden. Der Handel mit dieser Spielwährung unter den Spielern ist wie auch der Handel mit ganzen Spielaccounts in den AGB der Klägerin verboten.

In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.

Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.

Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die “Goldseller” von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.

Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.

Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.

No Comments

Der sich gegenwärtig liberalisierende Online-Gambling Markt ist ein heißes Thema in den USA.

Liberalisierung des Online-Gambling Marktes
Ausgangspunkt für die Liberalisierung ist eine auf Bundesebene von dem Department of Justice im Dezember 2011 veröffentlichte Legal Opinion, die den Weg freimachte für die Bundesstaaten, Online-Gambling zu erlauben. Derzeit arbeiten fast alle Bundesstaat an entsprechenden Gesetzen. Die Bundesstaaten Delaware und -wenig überraschend- Nevada haben bereits die ersten Gesetze in Kraft gesetzt. Die Kanzlei Perkins Coie hat hierzu einen wunderbaren Überblick veröffentlicht: <klick>

In Nevada wurden schon über 20 dieser neuen Online-Gambling Lizenzen erteilt. Unter den Lizenzinhaber befinden sich all diejenigen, die man erwarten darf, bspw. 888 Holdings, International Game Technology (IGT) und Caesars – bei letzteren kann man zukünftig bspw. um Hotelupgrades pokern.

Die neue Freiheit bringt neue M&A-Chancen
Die US Kolegen berichteten, dass die Liberalisierung vor allem auch zu ansteigenden M&A-Aktivitäten geführt haben, wobei sich der interessante Trend abzuzeichnen scheint, dass Gambling-Firmen gezielt nach Akquisitionen von Gamesfirmen (bevorzugt Anbieter von Social Games) suchen oder jedenfalls enge Kooperationen anstreben. Die US-Kolegen verwiesen in diesem Zusammenhang bspw. auf die Akquisition von Double Down durch IGT. Double Down betrieb “Double Down Casino Game” auf Facebook, welches 2011 mit 4,7 Millionen aktiven Spieler pro Monat das viertgrößte Social Game auf Facebook war.

Ein weiteres Beispiel ist der Kauf der israelischen Firma Playtika durch Caesars Entertainment. Auch Playtika betrieb zwei Social Games – Slotomania und Farke mit mehr als 10 Millionen unique users pro Monat.

Als gutes Beispiel für neue Formen der Zusammenarbeit gilt die im Oktober 2011 verkündete Kooperation zwischen MGM, Boyd Gaming und bwin.com.

Vielleicht eröffnet dies auch für Europäische Anbieter Social Games mit “Glücksspieltouch” ganz neue Perspektiven? Wir werden sehen.

No Comments

Der Urlaub ist vorbei und es wird Zeit, wieder etwas mehr zu bloggen. Leicht gesagt, wenn man nach dem Urlaub schon wieder on tour ist. Also heißt es, das Touren mit dem Bloggen zu kombinieren: Ich besuche derzeit die Gamer Technology Law Conference in Seattle – eine zweitägige Konferenz, die von führenden US Interactive Entertainment Anwälten gestaltet wird und die sich aktuellen Rechtsfragen der US-Spieleindustrie widmet. Das eröffnet ganz spannende neue Perspektiven: In manchen Aspekten sind uns die Amis einfach Jahre voraus; geht es dagegen beispielsweise um Datenschutzfragen, so ist es spannend zu sehen, wie sich US-Rechtsansichten so langsam Europäischer Datenschutzdogmatik annähern. Ich werde in einer Serie von kleinen Blogbeiträgen über die hier diskutierten Themen berichten.

Der Auftakt der Konferenz war weniger juristisch, sondern ein sehr subjektiver und unterhaltsamer Blick von Michael Pachter, MD bei Wedbush Securities, auf aktuelle Marktentwicklungen. Wer Michael schon mal hat sprechen hören, weiß, was ich meine.

Ein Blick zurück:
Pachter identifizierte drei Episoden der Gamesindustrie-Vergangenheit:

  • die Zeit bis zum Jahr 2000
  • die Jahre 2001 bis 2008
  • die Jahre 2009 bis 2011

Die Zeit bis zum Jahr 2000 sieht Pachter im Wesentlichen geprägt durch den Erfolg von Single Player PC- und Arcade-Games. Er hob die Bedeutung guter Brands für diese Zeit und als Ausgangspunkt zahlreicher Sequels hervor. Gleichzeitig bezeichnete er das Gaming der damaligen Zeit als “anti-social”. Die Jahre von 2001 bis 2008 ist für Pachter die goldene Ära der Konsolen, wobei er dem Erfolg der Wii besondere Bedeutung beimisst. Nimmt man den MMO-Markt aus, so sollen zu dieser Zeit packaged goods 90% des Industrieumsatzes ausgemacht haben. Mit Beginn des Jahres 2009 begann für Pachter die große Zeit der MMOs und der Geschäftsmodelle rund um DLC (wobei er offen ließ, inwieweit aus packaged goods-Umsatz lediglich DLC-Umsatz wurde, ohne dass zusätzlicher Umsatz generiert wurde). Gleichzeitig sieht er in dieser Zeit den Beginn der Social and Mobile Games Ära. Das Jahr 2012 sieht Pachter geprägt durch Social and Mobile Games, Konsolenmultiplayergames und free2play. Den Markt für packaged goods beschreibt er bereits jetzt als “collapsing”.

Der Blick in die Gamesindustrie-Glaskugel:
Was bringt nach Pachters Auffassung also die Games-Zukunft?

Pachter hat eine klare Meinung zu free2play-Geschäftsmodellen. Er hält sie für nicht tragfähig und urteilt gewohnt scharfzüngig: “The problem about free2play is that it’s free.” Sein Hauptargument ist, dass kein anderes Entertainment Medium seinen Content “for free” heraus gibt und prognostiziert: “We will continue to make this mistake until we figure it out”. Ob er übersehen hat, dass free2play nicht gleichbedeutend ist mit “alles kostenlos”?
Folgende Haupttrends sieht er bis 2020 auf uns zukommen:
  • Content wird auf allen Devices verfügbar sein.
  • Konsolen werden “multipurpose devices” (er prognostiziert, dass die neue xbox de facto ein TV Receiver sein wird, der gegen eine Gebühr das TV-Signal auf alle Devices ausspielen können wird)
  • Das free2play Modell wird sterben und Games werden werbefinanziert werden und User sollen bis 2020 für Werbefreiheit zahlen.
  • Games as a Service wird ein riesiges Thema werden.
  • Mobile und Social Games sieht er auch in der Zukunft als bedeutend an.
Genug zu diskutieren also und ein durchaus kontroverser Konferenzauftakt.

No Comments

Bei unseren Specials haben wir jetzt einen englischsprachigen Beitrag zu den Auswirkungen der Buttonlösung für Online-Anbieter.

No Comments

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZVB) hat in Deutschland jüngst sowohl Facebook als auch die United Internet Unternehmen GMX und Web.de abgemahnt. Während der VZVB bei Facebook die Weitergabe persönlicher Daten der Nutzer an App-Anbieter, ohne dass die Nutzer ihre Einwilligung dazu gegeben hätten, und somit Datenschutzverstöße bemängelte, standen bei GMX und Web.de die nicht gesetzeskonforme Umsetzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit der am 1. August 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Button-Lösung (wir berichteten hier) im Fokus.

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die keine Finanzdienstleistungen im Sinne des Fernabsatzrechts sind, müssen Onlinehändler den Verbraucher seit dem 1. August 2012 in klarer und verständlicher und vor allen Dingen hervorgehobener Weise die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht sowie
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Weiter gibt das Gesetz nunmehr klar vor, in welcher Art und Weise der Onlinehändler den Bestell- bzw. Kaufbutton bezeichnen und ausgestalten muss. Das Gesetz fordert eine Beschriftung in gut lesbarer Art und Weise mit den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung.

Zwar sollen GMX und Web.de laut Angaben der VZBV den geforderten Button in ihr Angebot kostenpflichtiger Leistungen integriert haben, jedoch fänden sich wichtige Informationen zu Vertragsbedingungen aber nicht wie vom Gesetzgeber gefordert in unmittelbarer Nähe des Buttons.

Das schnelle Vorgehen der VZBV gegen Verstöße wegen nicht rechtskonformer Umsetzung der Gesetzesänderung zeigt, dass Onlinehändler und Plattformanbieter möglichst schnell reagieren und – sofern noch nicht geschehen - Ihre Webseiten zeitnah an die Vorgaben des Gesetzesgebers anpassen sollten.

No Comments

Kurz gemeldet: Mit Urteil vom 24.07.2012 (Az.: 8 C 220/12; Volltext) hat das AG Karlsruhe entschieden, dass er Betreiber eines kostenlos spielbaren Onlinespiels (“free-to-play”) den Spielenutzungsvertrag jedenfalls dann ohne Angaben von Gründen jederzeit kündigen kann, wenn keine feste Laufzeit vereinbart ist und die AGB ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht vorsehen.

Das Gericht wies die Klage eines ehemaligen Spielers auf Aufhebung einer Sperre ab. Es hatte keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der AGB-Klausel, die eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsah. Die Sperre sei zugleich als ordentliche Kündigung zu sehen, eine Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Spielenutzungsvertrages treffe den beklagten Spielbetreiber nicht.

Der Kläger war gesperrt worden, weil er nach den Feststellungen des Spielbetreibers unter Verstoß gegen die Spielregeln mit virtueller Spielwährung gehandelt und Dritten unter Zugang zu seinem Account gewährt hatte. Hierauf kam es für die Entscheidung allerdings gar nicht mehr an, da eine ordentliche Kündigung auch ohne solche Regelverstöße möglich und wirksam ist.

No Comments

Wie man an den Suchanfragen sieht, die in letzter Zeit zu Klicks auf unser Blog geführt haben, besteht ein großes Interesse an dem Verfahren, mit dem die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Computerspiele auf den “Index” – förmlich die “Liste der jugendgefährdenden Medien” – setzt. Grund genug, einen kurzen Überblick über das Indizierungsverfahren zu geben (und dabei auch mit einigen verbreiteten Missverständnissen aufzuräumen):

Indizierungsantrag oder Indizierungsanregung

Die Bundesprüfstelle ist keine “Jugendschutzpolizei” und kann nicht aus eigenem Antrieb heraus tätig werden. Nur wenn eine entsprechend berechtigte Behörde oder sonstige mit Jugendschutz und Jugendpflege befasste Stelle (zum Beispiel ein Jugendverband) einen Antrag stellt oder eine Indizierung anregt, wird die BPjM tätig. Privatpersonen können keine Indizierungsanträge stellen oder Indizierungen anregen.

Spiele, die ein Alterskennzeichen der USK tragen, können im Übrigen nicht indiziert werden (§ 18 Abs. 8 JuSchG).

Indizierung nach Veröffentlichung

Die Bundesprüfstelle kann – von einem speziellen Ausnahmefall abgesehen – auch erst nach Veröffentlichung eines Spiels tätig werden. Die Ausnahme betrifft das so genannte Zweifelsfallverfahren bei der USK (§ 14 Abs. 4 S. 3 JuSchG), an dessen Ende aber auch keine Indizierung, sondern nur eine gutachterliche Stellungnahme über das Spiel steht.

Voraussetzung einer Indizierung ist in jedem Fall, dass das Spiel tatsächlich in Deutschland vertrieben wird. Das muss auch so sein, denn eine “Vorabprüfung” vor Veröffentlichung würde gegen das Verbot der (Vor-)Zensur aus Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verstoßen. Nachträgliche Beschränkungen der Verbreitung bereits veröffentlichter Medien sind aber nach dem verfassungsrechtlichen Begriffsverständnis von dem Zensurverbot nicht erfasst. Die BPjM ist deswegen auch nicht etwa eine Zensurbehörde.

Das Indizierungsverfahren

Wie alle Medien werden Computerspiele von der Bundesprüfstelle entweder in einem vereinfachten Verfahren (für eindeutige Fälle) oder im Regelverfahren von einem Gremium aus ehrenamtlichen Beisitzern und der Vorsitzenden der BPjM oder ihrer Stellvertreterin geprüft. Im vereinfachten Verfahren besteht das Gremium aus drei, im Regelverfahren aus zwölf Mitgliedern. Computerspiele werden nicht von allen Gremiumsmitgliedern komplett durchgespielt – das macht nur ein Spieletester der BPjM, der dem Gremium dann die wesentlichen Inhalte vorführt. An der Sitzung des Gremiums kann auch der Publisher (und/oder dessen Rechtsanwalt) teilnehmen und auch zu der Vorführung des Spieltesters Stellung nehmen und bestimmte Aspekte des Spiels näher erläutern. Für das Regelverfahren ist dieses Anwesenheitsrecht gesetzlich geregelt, im vereinfachten Verfahren entspricht es einer ungeschriebenen Verwaltungspraxis, dass die BPjM die “Verfahrensbeteiligte” jedenfalls auf deren Wunsch hin teilnehmen lässt.

In besonders schweren Fällen und wenn eine schnelle und umfangreiche Verbreitung eines jugendgefährdenden Mediums droht, kann eine Indizierung auch durch eine einstweilige Anordnung ergehen (§ 23 Abs. 5 JuSchG), die in der Praxis oft schon wenige Tage nach Verkaufsstart vorliegt. Die Anordnung muss dann aber durch eine Entscheidung des 12er-Gremiums bestätigt werden.

Listenteile A bis D

Die Liste der jugendgefährdenden Medien wird seit einer Gesetzesreform im Jahr 2003 in vier Teilen geführt; daneben gibt es als inoffiziellen fünften Teil die Liste mit denjenigen Medien, die schon vor Einführung dieser Vierteilung indiziert wurden (sog. “Altindizierungen”). Die Listenteile A und B sowie die Altindizierungen betreffen Trägermedien und werden in der amtlichen Publikation der BPjM, dem vierteljährlich erscheinenden “BPjM aktuell” veröffentlicht, allerdings wird diese Liste natürlich nicht einfach an jedermann abgegeben. Man will schließlich keine “Einkaufsliste” indizierter Medien verbreiten; die Werbung für ein Medium unter Hinweis auf seine Indizierung ist gesetzlich verboten (§ 15 Abs. 4 und 5 JuSchG). Aus diesem Grund werden auch die Listenteile C und D, die sich hauptsächlich auf Internetseiten und sonstige Telemedien beziehen, überhaupt nicht veröffentlicht.

Ein Spiel wird in Teil A (bzw. C) der Liste aufgenommen, wenn es nach Auffassung des Gremiums die Voraussetzungen einer Jugendgefährdung (gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG) erfüllt. Hält die Bundesprüfstelle das Spiel zusätzlich für strafrechtlich relevant, landet es in Teil B (bzw. D) der Liste, und die zuständige Staatsanwaltschaft wird automatisch informiert.

Streichung von der Liste

Nichts ist für die Ewigkeit – und das gilt auch für Indizierungsentscheidungen. Nach 25 Jahren auf dem “Index” werden Medien wieder gestrichen – es sei denn die BPjM entscheidet ausdrücklich, das jeweilige Medium in der Liste zu belassen (so genannte “Folgeindizierung”).

Auch vor Ablauf dieser Frist können Rechteinhaber aber einen Antrag auf Streichung von der Liste stellen. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die Verhältnisse so stark geändert haben, dass ein früher als jugendgefährdend angesehener Inhalt heute nicht mehr so kritisch betrachtet wird. Gerade bei Computerspielen kann insoweit auch argumentiert werden, dass die Grafik eines alten Spieles heute so unrealistisch aussieht, dass sie auf den Betrachter ganz anders wirkt als noch vor einigen Jahren. Zu den jüngst auf Antrag vom Index gestrichenen Spielen gehören etwa die Klassiker DOOM und Max Payne.

No Comments

Die Schlagzeile klingt eigentlich prima: PEGI-Einstufungen werden ab Ende Juli in England verbindliche Alterskennzeichen.

Hierzulande würde eine solche Meldung in Kreisen von Gamesbranche und Spielern sicher freudig aufgenommen, denn sie klingt nach einem immer wieder geforderten Systemwechsel: Anders als das hierzulande theoretisch freiwillige aber praktisch zwingende, teilweise zeitaufwändige Altersfreigabeverfahren bei der USK beruht die Alterskennzeichnung nach dem Pan European Game Information System - PEGI – auf einer Selbstklassifizierung der Spielinhalte durch den jeweiligen Publisher. Nur Einzelaspekte eines Spiels werden von Sachverständigen überprüft, und mit nur einer Prüfung liefert PEGI ein europaweit verbreitetes Kennzeichen.

England ein Modell für den deutschen Jugendschutz und Vorreiter einer Abschaffung nationaler Insellösungen? In jedem Fall lohnt sich ein genauerer Blick über den Kanal. Und siehe da: Wirklich einfach wird auch das neue System nicht sein - und schon gar nicht liberaler als bisher.

Auch in UK wurden Computerspiele bisher von Sachverständigen geprüft. Das British Board of Film Classification (BBFC) versah sie mit verbindlichen nationalen Alterskennzeichen. Dieses Gremium verliert nun zwar seine Zuständigkeit für Spiele, aber eine automatische Verbindlichkeit der PEGI-Kennzeichen gibt es auch künftig nur sehr eingeschränkt, nämlich für Inhalte, die nach den PEGI-Kriterien frei ab 3 oder 7 Jahren sind.

Spiele, die nach PEGI-Kriterien für Altersgruppen von 12 aufwärts geeignet sind, werden nach wie vor von einem Gremium in UK geprüft – nur wandert die Zuständigkeit hierfür an das Video Standards Council, das hierfür unter dem Namen Games Rating Authority (GRA) gerade eine eigene Abteilung einrichtet.

Die neuen Alterskennzeichen werden zwar grundsätzlich nach den PEGI-Kriterien vergeben, doch behält sich die neue Freigabebehörde vor, bei besonderen britischen Befindlichkeiten (“UK sensitivities”) auch abweichende Kennzeichen zu vergeben.

Bei Missachtung der neuen, verbindlichen PEGI-basierten Alterskennzeichen drohen Händlern nunmehr erstmals auch strafrechtliche Sanktionen. In ganz schlimmen Fällen kann ein Alterskennzeichen auch ganz verweigert werden, was in UK zu einem kompletten Verkaufsverbot führt.

Die Kriterien für diesen “ban“, der vor Verkaufsstart erfolgen kann und die Vermarktung noch intensiver beschränkt als hierzulande die Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, sind sehr offen formuliert. Allerdings muss auch bei Vorliegen dieser Kriterien immer noch eine Einzelfallentscheidung erfolgen.

Der Umgang mit diesem neuen System kann durchaus eine Herausforderung sein, weil für die Handhabung der Kriterien durch die GRA noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Wir sind auf die praktische Handhabung gespannt und bleiben – wie immer – am Ball.

Update 30.7.2012: Auch die PEGI hat sich in einer offiziellen Pressemitteilung geäußert.

 

No Comments

Am Freitag ist es in der Steuerwelt zu einem Paukenschlag gekommen, der insbesondere auch für die von vielen Startups geprägte eCommerce- und Onlinespieleszene von Bedeutung ist. Bisher bestehende Steuervergünstigungen für Investoren, die ihre Beteiligungen über Holding-Gesellschaften organisieren, könnten demnächst wegfallen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2012 einen Änderungsvorschlag zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2013 aufgenommen, der für die gesamte Beteiligungsszene von immenser Bedeutung sein kann: Bislang konnten über die „Zwischenschaltung“ einer eigenen Holding-Gesellschaft der Veräußerungsgewinn und auch Dividendenzahlungen steuerfrei kassiert werden. Lediglich 5 % des Gewinns und etwaiger Dividenden müssen nach aktuellem Recht mit ca. 30 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer versteuert werden, so dass es zu einer effektiven Belastung von 1,5 % kommt. An diese Steuervergünstigung, die bereits seit über 10 Jahren gilt, will der Gesetzgeber jetzt ran.

Der Bundesrat verweist hier auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es gegen EU–Recht verstößt, wenn ausländische Kapitalgesellschaften nur dann in den Genuss der Steuervergünstigung kommen, wenn sie mit mindestens 10 % an einer anderen deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, für deutsche Kapitalgesellschaften diese Beteiligungsgrenze jedoch nicht gilt. Dies stellt eine Diskriminierung der EU-Ausländern dar. Hierauf muss der Gesetzgeber natürlich reagieren. Der Bundesrat schlägt nun aber die aus Sicht des Steuerzahlers ungünstigere Variante vor. Statt auch den Ausländern die Steuervergünstigung ab dem ersten Share zu bewilligen, will er auch bei deutschen Holdinggesellschaften eine Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % einführen. Anderenfalls würden „erhebliche Steuermindereinnahmen“ drohen.

Was bedeutet das in der Praxis? In der Vergangenheit haben viele Gründer und auch Business Angels ihre Beteiligung an der operativen  Gesellschaft nicht direkt gezeichnet sondern über „ihre Holding“. Dabei wurde meist eine UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) eingesetzt, da diese schnell und billig zu gründen ist, steuerlich aber wie eine GmbH behandelt wird. Bei dieser Konstruktion werden die oben geschilderten Steuervergünstigungen nach den Plänen des Bundesrates ab sofort nur noch dann gewährt, wenn die Holding mit mindestens 10 % unmittelbar an der operativen GmbH beteiligt ist. Bei einer geringen Anteilsquote werden der Veräußerungsgewinn bei einem Verkauf der Anteile und die Dividenden als laufender Ertrag der Holding zugwiesen. Veräußerungsgewinn und Dividenden sind dann mit ca. 30 % Körperschaft- und
Gewerbesteuer zu besteuern. Damit ist der gesamte steuerliche Vorteil der Holding-Struktur verloren. Im Gegenteil führt diese Änderung zu einer deutlich höheren Besteuerung als bei einer direkten Beteiligung der Gründer, da Gewinnausschüttungen aus der Holding nochmals mit der Abgeltungssteuer von 25 % plus Soli besteuert werden.

Zukünftige Beteiligungen sollten daher nur noch dann über eine Holding UG/GmbH gehalten werden, wenn der Anteil an der Beteiligungsgesellschaft mindestens 10 % beträgt.  Gründer müssen sich gegebenenfalls überlegen, über eine gemeinsame Holding-Gesellschaft zu investieren, wenn sie die Steuervorteile nutzen wollen, aber alleine unter den 10 % bleiben. Zu beachten ist dabei aber, dass der Steuervorteil letztlich nur eine Steuerstundung ist. Wenn nämlich irgendwann die von der Holding vereinnahmten Veräußerungsgewinne bzw. Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, schlägt der Fiskus mit der Abgeltungssteuer zu und man ist beim selben steuerlich Ergebnis, wie bei einem direkten Investment in die operative Gesellschaft ohne Zwischenschaltung der Holding.

Ob der Vorschlag des Bundesrates wirklich in dieser Form umgesetzt wird, steht in den Sternen. Es spricht aber schon einiges für diese oder eine sehr ähnliche Einschränkung bei den Beteiligungserträgen. Gleichwohl sollte man jetzt in keinem Fall kurzfristig Anteile, die sich bereits in einer Holding UG oder GmbH befinden, und die weniger als 10 % der Anteile an der operativen Gesellschaft ausmachen, aus der Holding heraus übertragen. Auch das würde Steuern auslösen und der Fiskus würde sich für die Bewertung die Angaben in der letzten Finanzierungsrunde ansehen.

No Comments

Es ist schon ein Paukenschlag: Der EuGH hat heute in der Sache Oracle ./. UsedSoft sein Urteil zu den gebrauchten Softwarelizenzen verkündet (Urteil vom 3. Juli 2012, Az.: C-128/11) und hat dabei eine Online-Erschöpfung sogar in noch größerem Rahmen angenommen, als Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen dargelegt hatte. Geleitet wurde das Gericht dabei anscheinend von der praktischen Zielvorstellung, dass die digitale Distribution von Software nicht anders behandelt werden sollte als der physische Vertrieb.

Die Richter gehen nicht nur – wie Generalanwalt Bot – davon aus, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch im Hinblick auf eine digitale Programmkopie erschöpft. Sie vereinfachen den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen auch in der Praxis dahingehend, dass die Erschöpfung nicht auf die ursprünglich durch Download hergestellte Programmkopie beschränkt bleibt, wie der Generalanwalt das in seinen Schlussanträgen noch gefordert hatte.

Vielmehr soll für den Erwerber der Lizenz auch ein erneuter Download beim Hersteller erlaubt sein. Dies sei zwar ein Vervielfältigungsvorgang, und das Vervielfältigungsrecht erschöpfe sich nicht. Allerdings seien unabhängig von der Erschöpfung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG (bzw. der deutschen Umsetzung in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) solche Vervielfältigungsvorgänge erlaubt, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Software erforderlich sind. Diese Regelung erfasse auch den Neu-Download einer Software, die als gebrauchte Lizenz erworben wurde.

Wenig überraschend ist freilich der Zusatz, dass der Veräußerer alle Kopien der Software auf eigenen Geräten löschen muss – andernfalls, so der EuGH, würde er das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers verletzen.

Zusammenfassend heißt es in der Pressemitteilung des EuGH:

Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen

Auch an dieser Stelle allerdings noch einmal der Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BGH können Spielepublisher die Nutzungsmöglichkeit eines Spiels an einen nicht übertragbaren Account auf einer Onlineplattform knüpfen und den Erschöpfungsgrundsatz in der Praxis damit aushebeln. Daran ändert das vorliegende Urteil zunächst nichts. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die Linie der deutschen Rechtsprechung unter dem Eindruck des sehr pragmatisch-praxisorientierten Ansatzes des EuGH zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen nicht ändert.

No Comments

Nächste Seite »