Legal Know-How


In Sachen Blizzard gegen Bossland (wir berichteten) hat das Landgericht Hamburg jüngst gegen die Hersteller von Bots für das MMO World of Warcraft entschieden (Urteil vom 23.05.2013, Az. 312 O 390/11, Volltext). Interessant ist das Urteil für Games-Rechtler insbesondere wegen der Ausführungen des Gerichts zum Unterschied zwischen (eigentlichen, gerichtlich überprüfbaren) AGB und “Spielregeln”, bei denen Spielbetreiber freie Hand haben.

Wettbewerbsverstoß durch Bots

Ganz kurz gefasst bejaht das Gericht in dem Urteil zum einen eine Verletzung der Marke “World of Warcraft” durch die Werbung für den Bot, und diverse unlautere geschäftliche Handlungen (also Verstöße gegen das UWG), darunter insbesondere eine gezielte Behinderung, § 4 Nr. 10 UWG. Bossland werbe dafür, beim Spielen von WoW einen Bot zu benutzen, was in den Spielregeln dieses MMOs verboten ist. Dies stelle einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem von WoW und damit eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung dar.

Spielregeln schaffen Spielrecht, keinen rechtsfreien Raum

An der Wirksamkeit und rechtlichen Beachtlichkeit dieser konkreten Spielregel hat das LG Hamburg keine Zweifel. Es geht sogar noch einen Schritt weiter und formuliert eingängig:

Die Klägerin ist uneingeschränkte Herrscherin über die interne Spielwelt und kann diese nach Belieben verändern. Insoweit sind der Inhalt des Spiels und die Spielregeln rechtlich kontrollfrei. (S. 24)

Dieser Satz ist prompt von einem Kollegen aufgegriffen worden (sogar mit Video), der damit das Onlinespiel als rechtsfreien Raum, ja gar als eine Art rechtsfreien Schurkenstaat (nach der Drei-Elemente-Lehre, die zu erläutern hier den Rahmen sprengen würde) einordnen möchte. Von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Kinderpornographie ist die Rede, und das alles sei möglich weil ja nach Ansicht des LG Hamburg in einem Onlinespiel kein anderes (staatliches) Recht als das des Spielbetreibers gelte, und dieser solche Umtriebe nicht verbiete – oder jedenfalls nicht verbieten müsse.

Das ist natürlich übertrieben und eine Verdrehung der Aussage des Gerichts. Eine Onlineplattform ist kein Staat, sondern selbstverständlich staatlichen Regeln unterworfen, nur sehen diese Vorschriften nach (m.E. zutreffender) Ansicht des Gerichts eben vor, dass der Spielebetreiber gewisse Spielregeln einführen und durchsetzen darf, wie ihm das beliebt. Wenn jemand dagegen über einen Chat, einen Sharehoster, innerhalb eines Onlinespiels oder sonstwie Kinderpornographie verbreitet, ist die Frage eines Verstoßes gegen Spielregeln sekundär – diese Handlungen stehen (wohl) weltweit unter Strafe (vgl. auch § 6 Nr. 6 StGB), ungeachtet der Regeln, die sich eine spezifische Onlineplattform geben mag. Ganz abgesehen davon, dass die Regeln der meisten Onlinespiele sehr wohl ausdrücklich alle Inhalte verbieten, die in irgend einem relevanten Rechtskreis gegen das Gesetz verstoßen (siehe z.B. Ziffer 8.1 der Gameforge-AGB und Ziffer 11.1 der (auch) für World of Warcraft geltenden Battle.Net AGB).

Spielregeln und AGB

Die Beklagten hätten in diesem Fall wohl gerne gesehen, dass das Gericht das Bot-Verbot in den Spielregeln mit den Mitteln der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) kippt. Dann wäre nämlich auch die Unlauterkeit des Eingriffs in das Spielsystem schwieriger zu begründen gewesen.

Das tut das Gericht aber mit gutem Grund nicht. Stattdessen grenzt es eindeutig ab zwischen den eigentlichen AGB und den “Spielregeln”, die nur spielinterne Wirkung haben. Diese Spielregeln können jederzeit vom Anbieter geändert werden und unterliegen nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle:

Die Klägerin ist [...] völlig frei, (theoretisch) intransparente oder benachteiligende Spielregeln festzulegen. Eine mögliche Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Gesichtspunkten ist unerheblich, da die Spielregeln grundsätzlich zunächst einmal nur spielinterne Wirkung haben. [...] Unerheblich ist es auch, ob die Klägerin die Spielregel erst seit dem Jahr 2008 oder bereits früher in ihre Nutzungsbedingungen aufgenommen hat. Es ist für den Unterlassungsanspruch bereits ausreichend, dass sich die Spielregel derzeit in den Nutzungsbedingungen befindet. (S. 24)

Unwirksam können im Übrigen auch AGB von vorne herein nur sein, wenn sie unverständlich sind oder von einer gesetzlichen Vorgabe abweichen (§ 307 Abs. 3 BGB), was man bei dem Bot-Verbot mit Recht bezweifeln kann.

Das LG Hamburg ist nicht allein

Mit der Anerkennung rechtlich kontrollfreier “Spielregeln”, die gerade keine AGB im Rechtssinne sind, bewegt sich das LG Hamburg in eine Richtung, die schon 2006 vom AG Regensburg und vom LG Regensburg angedeutet worden ist, dort freilich im Zusammenhang mit einem Free-to-play MMO. Das AG Regensburg (Urteil vom 27.04.2006, Az. 9 C 3693/05, Volltext) hatte ausgeführt:

Hier hat die Beklagte deshalb grundsätzlich vergleichbar dem Hausrecht ein nicht überprüfbares Recht, zu entscheiden, wer mitspielen darf oder nicht. [...] Den Spielregeln [...] ist eindeutig zu entnehmen, dass Tibia-Gegenstände nicht für echtes Geld angeboten werden dürfen. Dies ist letztlich auch Ausdruck dafür, dass es sich bei “Tibia” um ein Spiel und nicht um eine Erwerbsmöglichkeit handelt. Diesbezüglich ist auch klarzustellen, dass auch die “tibia rules” keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern Spielregeln darstellen. Dies folgt bereits daraus, dass die Teilnahme am Spiel grundsätzlich jedermann kostenlos möglich ist, so dass vor dem Hintergrund des “virtuellen Hausrechts” der Beklagten kein Bedarf für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinn besteht, selbstverständlich aber für Spielregeln.

Dieses Urteil hat das LG Regensburg (mit Urteil vom 17.10.2006, Az. 2 S 153/06, Volltext) bestätigt.

Spielregeln als Leistungsbeschreibung

Die Argumentation des AG Regensburg ist auf den Fall WoW zwar schon deshalb nicht 1:1 übertragbar, weil es sich hier nicht um ein kostenloses Spiel handelt, und selbstverständlich enthalten die Nutzungsbedingungen für Battle.Net/World of Warcraft auch AGB im Rechtssinne. Allerdings können AGB, neben den eigentlichen “Bedingungen” auch verbindliche Leistungsbeschreibungen beinhalten, die gerade nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Solche kontrollfreien Leistungsbeschreibungen sind nach der Rechtsprechung des BGH bei erforderlichen Festlegungen von “Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung” anzunehmen.

Bei immateriellen Leistungen – wie der Ermöglichung der Spielteilnahme – ist die Abgrenzung von Leistungsbeschreibung zu Vertragsbedingung zugegebenermaßen nicht trivial. Allerdings machen Regelungen wie das Verbot von Zusatzsoftware (und ähnliche auf den fairen Spielbetrieb und die Erhaltung eines konsistenten Spielerlebnisses gerichtete Regelungen) den Charakter eines Onlinespiels entscheidend aus. Diesen Charakter zu formen und zu gestalten ist der Kern dessen, was ein Spielebetreiber tut und tun dürfen muss, ohne dass ein Gericht dazwischen funkt. Nichts anderes meinen die Richter wenn sie sagen, die Inhalte des Spiels, die “nur spielintern” wirkenden Regeln, seien rechtlich kontrollfrei.

Dem LG Hamburg ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung beizupflichten: Spielregeln für Onlinespiele sind Leistungsbeschreibungen. Insoweit, also soweit der Charakter des Spiels definiert wird, sind die Spielregeln einer Inhaltskontrolle nicht unterworfen.

Anmerkung am Rande: Auch wenn so Mancher es gerne dahingehend mißverstehen würde – es ist ganz sicher nicht gemeint, dass das Spiel verbotene Kennzeichen, strafbare Beleidigungen oder anderweitig verbotene Medieninhalte aufweisen dürfte, ohne dass staatliche Stellen einschreiten könnten.

Auch dass für andere klassische AGB-Themen wie die Haftungsbeschränkung des Anbieters, die Kündigung, die Zahlungsmodalitäten, ja sogar die Rechtswahl, sehr wohl eine Inhaltskontrolle eingreifen kann, stellt das Gericht weder ausdrücklich noch implizit in Abrede.

Fazit

Bei der Ausgestaltung der Regeln, die die Interaktion von Spielern innerhalb einer Onlinewelt betreffen, sind Spieleanbieter nicht durch die Vorschriften des AGB-Rechts beschränkt. Sogar intransparente oder “unfaire” Spielregeln könnten Spieler nicht auf dem Rechtsweg angreifen – sie können allenfalls dem Spiel den Rücken kehren. So auch das Gericht:

Ob [bestimmte Regeln] dazu führen, dass unter Umständen manche Nutzer das Spiel als unfair oder unausgewogen empfinden, ist ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Spielregeln. Bei exzessivem Ungleichgewicht mag ein Spielveranstalter Kunden verlieren. Dies ist aber eine letztlich betriebswirtschaftliche Erwägung des Veranstalters. (S. 24)

Der Vollständigkeit halber: Das Urteil ist soweit bekannt noch nicht rechtskräftig.

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Viele Rechtsanwaltskollegen stellen seit einiger Zeit “Warnmeldungen” auf ihre Websites, wenn sie von urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bestimmter Personen erfahren. Das mag dazu dienen, Betroffene per Nennung in den Google-Suchergebnissen auf die eigene Seite zu lenken und damit Akquise zu betreiben, was ja nicht verwerflich ist. Trotzdem klingen diese Postings in meinen Ohren manchmal etwas arg nach Online-Pranger: Sehr her, die bösen Abmahn-Abzocker sind wieder unterwegs. Jetzt ist mir eine solche Meldung wegen einer Abmahnung von Jugendschutzverstößen aufgefallen, die mir den willkommenen Anlass gibt, anstatt mich über das üble Wetter in Toronto zu ärgern einmal über eine der schrägsten Fiktionen des Jugendschutzrechts zu bloggen.

Gegenstand der Abmahnung ist der Verkauf von Computerspielen

ohne dass eine Altersüberprüfung erfolgt und ohne dass sichergestellt worden [ist], dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt.

Warum ist das verboten und was hat der abmahnende Händler dagegen? Will er nur einen unliebsamen Konkurrenten in Schwierigkeiten bringen?

Computerspiele mit einer USK-Altersfreigabe “ab 18″ (eigentlich “keine Jugendfreigabe”, siehe § 14 Abs. 2 JuSchG) dürfen an Minderjährige nicht abgegeben werden, weder im Laden noch im e-Commerce. Ähnlich wie bei indizierten Medien, für die aber noch weitere Einschränkungen gelten, ist der Vertrieb im Versandhandel grundsätzlich sogar ganz verboten (§ 12 Abs. 3 JuSchG; Hervorhebung von mir):

Bildträger, die nicht oder mit “Keine Jugendfreigabe” nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

Nach dieser Vorschrift dürften USK-18-Spiele also eigentlich überhaupt nicht bei eBay verkauft werden. Wäre da nicht die bemerkenswerte Begriffsdefinition des § 1 Abs. 4 JuSchG:

Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Oder anders gesagt: Versandhandel ist doch kein Versandhandel, wenn kein Versand an Minderjährige erfolgt.

Hier liegt dann auch der Hase im Pfeffer: Jede “technische oder sonstige Vorkehrung”, die den Versand an Minderjährige verhindert, erfordert organisatorischen Aufwand, kostet zusätzliches Geld und schreckt potentielle Kunden ab, weil sie per Definiton komplizierter sein muss als “normaler” Versandhandel. Große Onlineversender wie Amazon setzen etwa ein System ein, bei dem der Zusteller die Lieferung erst nach Ausweiskontrolle aushändigt – dazu muss der Besteller aber persönlich zuhause sein wenn der Postmann zweimal klingelt, ansonsten geht die Lieferung retour. An andere Haushaltsmitglieder darf das Päckchen nicht ausgehändigt werden, auch wenn diese ebenfalls volljährig sind. Lieferungen an Packstationen oder in Postfächer sind nicht möglich, und zusätzliche Versandkosten fallen auch noch an.

Verzichtet ein Händler unter Verstoß gegen das JuSchG auf solche Maßnahmen, kann er natürlich billiger verkaufen und unkomplizierteren Service bieten. Das ist, wie das OLG Düsseldorf in seiner später vom BGH bestätigten Entscheidung zu dem Altersverifikationssystem “ueber18.de” (Az. I-20 U 143/04) anschaulich begründet hat, wettbewerbswidrig:

Im Hinblick darauf, dass deutsche Anbieter von Internetpornografie, die zum Zwecke der Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung Altersverifikationssysteme einsetzen, dazu neigen werden, dasjenige mit den geringsten Hürden auch für erwachsene Benutzer zu wählen, ist eine spürbare Beeinträchtigung für solche Mitbewerber, die wie die Beklagte das sogenannte “Postident”-Verfahren einsetzen, zu befürchten, wenn gleichzeitig Systeme mit erheblich geringeren Zugangshürden angeboten werden. Das auf einer persönlichen Kontrolle des Alters durch Postbedienstete beruhende Verfahren wirkt, wie die Beklagte selbst hervorhebt, auf viele erwachsene Benutzer erheblich abschreckender als die bloße Eingabe der Personalausweisnummer und weiterer Daten vom eigenen Computer aus

Was konkret den Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien betrifft, hat der BGH schon 2007 in seiner Entscheidung “Jugendgefährdende Medien bei eBay” (Az. I ZR 18/04)  ebenfalls ausdrücklich die Wettbewerbswidrigkeit bejaht.

Von “Abzocke” also keine Spur. Wer online Handel mit USK-18-Ware treiben will, muss sich an die Vorgaben des JuSchG halten, auch wenn es ihm (zu) umständlich und teuer erscheinen mag. Rechtstreue Händler haben ein legitimes Interesse, mit Abmahnungen gegen schwarze Schafe vorzugehen.

 

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Meanwhile in Canada: Ein Unternehmer aus Alberta möchte sein Bungalow mit Bergblick verkaufen, aber nicht für harte Dollars. Stattdessen möchte er mit der Onlinewährung Bitcoins bezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine virtuelle Währung, die in zunehmendem Maße auch für Transaktionen in der realen Welt eingesetzt werden kann – etwa bei Onlineshops und Pizzadiensten.

Am Leben erhalten wird das Zahlungssystem von einem Nutzernetzwerk, das unter Anderem Rechenleistung für die Verwaltung der digitalen Münzen und die Verifikation von Transaktionen bereitstellt (wie das genau funktioniert steht hier und hier). Der Clou: Als Gegenleistung für die Teilnahme am System gibt es ebenfalls Bitcoins – das Geld vermehrt sich also von selbst. Bis man allerdings die gut 6.100 Bitcoins zusammen hat, dürfte es mit reiner Rechenleistung eine Weile dauern. So sagte auch der Verkäufer der BBC:

Bitcoins are really hard to get your hands on if you want to get them in large quantities. I have a couple projects that I want to get started, and they will take a lot of Bitcoins.

Welch Projekte das sind, darüber gibt er keine Auskunft. Der Wert des Hauses in herkömmlichem Geld wird jedenfalls auf ca. $ 400.000 CAD (ca. 300.000 Euro) geschätzt.

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Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hat das VG Schleswig-Holstein entschieden, dass das deutsche Datenschutzrecht für die irische Facebook-Tochter, die das soziale Netzwerk in Europa betreibt, nicht gilt (Az. 8 B 60/12, Volltext).

Der als Hardliner bekannte Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, hatte die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Dublin per Bescheid angewiesen, Nutzerkonten freizuschalten, die Facebook wegen der Angabe falscher oder erfundener Namen und Profildaten gesperrt hatte. Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook dürfen Profile nur unter dem echten Namen des jeweiligen Nutzers angelegt werden. In § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) ist dagegen die Pflicht für Plattformbetreiber statuiert, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, wenn dies zumutbar ist.

Gegen den Bescheid und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung hat Facebook geklagt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Über diesen Antrag hatte das VG Schleswig-Holstein zu entscheiden.

Es stellt lapidar fest:

Für die genannte Anordnung findet das deutsche materielle Datenschutzrecht keine Anwendung.

Nach § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG, der auch für die Datenschutzvorschriften des TMG gilt,  findet deutsches Datenschutzrecht für Unternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der EU haben, nur dann Anwendung, wenn sie Daten durch eine Niederlassung im Inland erheben bzw. verarbeiten. Ist dies nicht der Fall, gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.

Zwar gibt es eine Facebook Germany GmbH mit Sitz in Hamburg. Diese ist aber allein im Bereich der Akquise von Anzeigenkunden tätig und betreibt selbst nicht das soziale Netzwerk.

Der Standort der Server sei im Übrigen unerheblich, maßgeblich sei nur die tatsächliche Steuerung der Gesellschaft am Standort Dublin. Die Datenerhebung und -verarbeitung der Facebook Ireland Ltd. unterliegt damit, so die Richter, allein irischem Datenschutzrecht.

Den auf §§ 38 BDSG, 13 TMG gestützten Bescheid ordnet das VG Schleswig-Holstein aufgrund dieser Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz schon wegen der Nichtanwendbarkeit dieser Normen als rechtswidrig ein, so dass er auch schon vor dem endgültigen Urteil in der Sache nicht mehr vollstreckt werden kann.

Mit dem Beschluss, der die Rechtsauffassung des Gerichts deutlich erkennen lässt und daher schon eine Prognose ermöglicht, wie das Gericht im Hauptsacheverfahren wohl entscheiden wird, haben die Richter in erfreulich deutlicher Weise den Anwendungsbereich des deutschen Datenschutzrechts und dessen Grenzen im Hinblick auf die nationalen, aber letztlich durch Richtlinien weitgehend harmonisierten, Datenschutzrechten der übrigen EU-Mitgliedsstaaten klargestellt.

Offen bleibt dagegen die ebenfalls spannende Frage, ob es für ein soziales Netzwerk im Sinne des § 13 Abs. 6 TMG “zumutbar” ist, die anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Wenn der Sinn des Netzwerks die Kontaktpflege und Außendarstellung tatsächlich existierender Personen ist, könnte dies durchaus zu verneinen sein, insbesondere bei eher professionell orientierten Plattformen wie LinkedIn oder Xing. Eine ähnliche Frage haben wir schon vor einiger Zeit im Blog beleuchtet.

 

 

 

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Das OLG Hamburg hat dem Betreiber eines Internetforums für Spieler von Onlinespielen untersagt, eine Plattform für den Handel mit Spielwährung und Accounts aus einem MMO zur Verfügung zu stellen, dessen AGB den Handel mit diesen virtuellen Gegenständen verbieten (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 168/11 (Volltext)). Die Bereitstellung von speziellen Handelsbereichen in dem Forum (mit sprechenden Namen wie etwa “Trading”) sei wettbewerbswidrig und die Nennung des markenrechtlich geschützten Namen des Onlinespiels selbst verstoße gegen das Markenrecht. Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter das erstinstanzliche Urteil.

Die in dem streitgegenständlichen Spiel der Klägerin verwendete virtuelle Währung kann nur von der Klägerin selbst erworben werden. Der Handel mit dieser Spielwährung unter den Spielern ist wie auch der Handel mit ganzen Spielaccounts in den AGB der Klägerin verboten.

In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.

Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.

Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die “Goldseller” von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.

Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.

Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.

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Der sich gegenwärtig liberalisierende Online-Gambling Markt ist ein heißes Thema in den USA.

Liberalisierung des Online-Gambling Marktes
Ausgangspunkt für die Liberalisierung ist eine auf Bundesebene von dem Department of Justice im Dezember 2011 veröffentlichte Legal Opinion, die den Weg freimachte für die Bundesstaaten, Online-Gambling zu erlauben. Derzeit arbeiten fast alle Bundesstaat an entsprechenden Gesetzen. Die Bundesstaaten Delaware und -wenig überraschend- Nevada haben bereits die ersten Gesetze in Kraft gesetzt. Die Kanzlei Perkins Coie hat hierzu einen wunderbaren Überblick veröffentlicht: <klick>

In Nevada wurden schon über 20 dieser neuen Online-Gambling Lizenzen erteilt. Unter den Lizenzinhaber befinden sich all diejenigen, die man erwarten darf, bspw. 888 Holdings, International Game Technology (IGT) und Caesars – bei letzteren kann man zukünftig bspw. um Hotelupgrades pokern.

Die neue Freiheit bringt neue M&A-Chancen
Die US Kolegen berichteten, dass die Liberalisierung vor allem auch zu ansteigenden M&A-Aktivitäten geführt haben, wobei sich der interessante Trend abzuzeichnen scheint, dass Gambling-Firmen gezielt nach Akquisitionen von Gamesfirmen (bevorzugt Anbieter von Social Games) suchen oder jedenfalls enge Kooperationen anstreben. Die US-Kolegen verwiesen in diesem Zusammenhang bspw. auf die Akquisition von Double Down durch IGT. Double Down betrieb “Double Down Casino Game” auf Facebook, welches 2011 mit 4,7 Millionen aktiven Spieler pro Monat das viertgrößte Social Game auf Facebook war.

Ein weiteres Beispiel ist der Kauf der israelischen Firma Playtika durch Caesars Entertainment. Auch Playtika betrieb zwei Social Games – Slotomania und Farke mit mehr als 10 Millionen unique users pro Monat.

Als gutes Beispiel für neue Formen der Zusammenarbeit gilt die im Oktober 2011 verkündete Kooperation zwischen MGM, Boyd Gaming und bwin.com.

Vielleicht eröffnet dies auch für Europäische Anbieter Social Games mit “Glücksspieltouch” ganz neue Perspektiven? Wir werden sehen.

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Bei unseren Specials haben wir jetzt einen englischsprachigen Beitrag zu den Auswirkungen der Buttonlösung für Online-Anbieter.

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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZVB) hat in Deutschland jüngst sowohl Facebook als auch die United Internet Unternehmen GMX und Web.de abgemahnt. Während der VZVB bei Facebook die Weitergabe persönlicher Daten der Nutzer an App-Anbieter, ohne dass die Nutzer ihre Einwilligung dazu gegeben hätten, und somit Datenschutzverstöße bemängelte, standen bei GMX und Web.de die nicht gesetzeskonforme Umsetzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit der am 1. August 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Button-Lösung (wir berichteten hier) im Fokus.

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die keine Finanzdienstleistungen im Sinne des Fernabsatzrechts sind, müssen Onlinehändler den Verbraucher seit dem 1. August 2012 in klarer und verständlicher und vor allen Dingen hervorgehobener Weise die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht sowie
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Weiter gibt das Gesetz nunmehr klar vor, in welcher Art und Weise der Onlinehändler den Bestell- bzw. Kaufbutton bezeichnen und ausgestalten muss. Das Gesetz fordert eine Beschriftung in gut lesbarer Art und Weise mit den Wörtern „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung.

Zwar sollen GMX und Web.de laut Angaben der VZBV den geforderten Button in ihr Angebot kostenpflichtiger Leistungen integriert haben, jedoch fänden sich wichtige Informationen zu Vertragsbedingungen aber nicht wie vom Gesetzgeber gefordert in unmittelbarer Nähe des Buttons.

Das schnelle Vorgehen der VZBV gegen Verstöße wegen nicht rechtskonformer Umsetzung der Gesetzesänderung zeigt, dass Onlinehändler und Plattformanbieter möglichst schnell reagieren und – sofern noch nicht geschehen - Ihre Webseiten zeitnah an die Vorgaben des Gesetzesgebers anpassen sollten.

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Kurz gemeldet: Mit Urteil vom 24.07.2012 (Az.: 8 C 220/12; Volltext) hat das AG Karlsruhe entschieden, dass er Betreiber eines kostenlos spielbaren Onlinespiels (“free-to-play”) den Spielenutzungsvertrag jedenfalls dann ohne Angaben von Gründen jederzeit kündigen kann, wenn keine feste Laufzeit vereinbart ist und die AGB ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht vorsehen.

Das Gericht wies die Klage eines ehemaligen Spielers auf Aufhebung einer Sperre ab. Es hatte keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der AGB-Klausel, die eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsah. Die Sperre sei zugleich als ordentliche Kündigung zu sehen, eine Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Spielenutzungsvertrages treffe den beklagten Spielbetreiber nicht.

Der Kläger war gesperrt worden, weil er nach den Feststellungen des Spielbetreibers unter Verstoß gegen die Spielregeln mit virtueller Spielwährung gehandelt und Dritten unter Zugang zu seinem Account gewährt hatte. Hierauf kam es für die Entscheidung allerdings gar nicht mehr an, da eine ordentliche Kündigung auch ohne solche Regelverstöße möglich und wirksam ist.

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Wie man an den Suchanfragen sieht, die in letzter Zeit zu Klicks auf unser Blog geführt haben, besteht ein großes Interesse an dem Verfahren, mit dem die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Computerspiele auf den “Index” – förmlich die “Liste der jugendgefährdenden Medien” – setzt. Grund genug, einen kurzen Überblick über das Indizierungsverfahren zu geben (und dabei auch mit einigen verbreiteten Missverständnissen aufzuräumen):

Indizierungsantrag oder Indizierungsanregung

Die Bundesprüfstelle ist keine “Jugendschutzpolizei” und kann nicht aus eigenem Antrieb heraus tätig werden. Nur wenn eine entsprechend berechtigte Behörde oder sonstige mit Jugendschutz und Jugendpflege befasste Stelle (zum Beispiel ein Jugendverband) einen Antrag stellt oder eine Indizierung anregt, wird die BPjM tätig. Privatpersonen können keine Indizierungsanträge stellen oder Indizierungen anregen.

Spiele, die ein Alterskennzeichen der USK tragen, können im Übrigen nicht indiziert werden (§ 18 Abs. 8 JuSchG).

Indizierung nach Veröffentlichung

Die Bundesprüfstelle kann – von einem speziellen Ausnahmefall abgesehen – auch erst nach Veröffentlichung eines Spiels tätig werden. Die Ausnahme betrifft das so genannte Zweifelsfallverfahren bei der USK (§ 14 Abs. 4 S. 3 JuSchG), an dessen Ende aber auch keine Indizierung, sondern nur eine gutachterliche Stellungnahme über das Spiel steht.

Voraussetzung einer Indizierung ist in jedem Fall, dass das Spiel tatsächlich in Deutschland vertrieben wird. Das muss auch so sein, denn eine “Vorabprüfung” vor Veröffentlichung würde gegen das Verbot der (Vor-)Zensur aus Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verstoßen. Nachträgliche Beschränkungen der Verbreitung bereits veröffentlichter Medien sind aber nach dem verfassungsrechtlichen Begriffsverständnis von dem Zensurverbot nicht erfasst. Die BPjM ist deswegen auch nicht etwa eine Zensurbehörde.

Das Indizierungsverfahren

Wie alle Medien werden Computerspiele von der Bundesprüfstelle entweder in einem vereinfachten Verfahren (für eindeutige Fälle) oder im Regelverfahren von einem Gremium aus ehrenamtlichen Beisitzern und der Vorsitzenden der BPjM oder ihrer Stellvertreterin geprüft. Im vereinfachten Verfahren besteht das Gremium aus drei, im Regelverfahren aus zwölf Mitgliedern. Computerspiele werden nicht von allen Gremiumsmitgliedern komplett durchgespielt – das macht nur ein Spieletester der BPjM, der dem Gremium dann die wesentlichen Inhalte vorführt. An der Sitzung des Gremiums kann auch der Publisher (und/oder dessen Rechtsanwalt) teilnehmen und auch zu der Vorführung des Spieltesters Stellung nehmen und bestimmte Aspekte des Spiels näher erläutern. Für das Regelverfahren ist dieses Anwesenheitsrecht gesetzlich geregelt, im vereinfachten Verfahren entspricht es einer ungeschriebenen Verwaltungspraxis, dass die BPjM die “Verfahrensbeteiligte” jedenfalls auf deren Wunsch hin teilnehmen lässt.

In besonders schweren Fällen und wenn eine schnelle und umfangreiche Verbreitung eines jugendgefährdenden Mediums droht, kann eine Indizierung auch durch eine einstweilige Anordnung ergehen (§ 23 Abs. 5 JuSchG), die in der Praxis oft schon wenige Tage nach Verkaufsstart vorliegt. Die Anordnung muss dann aber durch eine Entscheidung des 12er-Gremiums bestätigt werden.

Listenteile A bis D

Die Liste der jugendgefährdenden Medien wird seit einer Gesetzesreform im Jahr 2003 in vier Teilen geführt; daneben gibt es als inoffiziellen fünften Teil die Liste mit denjenigen Medien, die schon vor Einführung dieser Vierteilung indiziert wurden (sog. “Altindizierungen”). Die Listenteile A und B sowie die Altindizierungen betreffen Trägermedien und werden in der amtlichen Publikation der BPjM, dem vierteljährlich erscheinenden “BPjM aktuell” veröffentlicht, allerdings wird diese Liste natürlich nicht einfach an jedermann abgegeben. Man will schließlich keine “Einkaufsliste” indizierter Medien verbreiten; die Werbung für ein Medium unter Hinweis auf seine Indizierung ist gesetzlich verboten (§ 15 Abs. 4 und 5 JuSchG). Aus diesem Grund werden auch die Listenteile C und D, die sich hauptsächlich auf Internetseiten und sonstige Telemedien beziehen, überhaupt nicht veröffentlicht.

Ein Spiel wird in Teil A (bzw. C) der Liste aufgenommen, wenn es nach Auffassung des Gremiums die Voraussetzungen einer Jugendgefährdung (gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG) erfüllt. Hält die Bundesprüfstelle das Spiel zusätzlich für strafrechtlich relevant, landet es in Teil B (bzw. D) der Liste, und die zuständige Staatsanwaltschaft wird automatisch informiert.

Streichung von der Liste

Nichts ist für die Ewigkeit – und das gilt auch für Indizierungsentscheidungen. Nach 25 Jahren auf dem “Index” werden Medien wieder gestrichen – es sei denn die BPjM entscheidet ausdrücklich, das jeweilige Medium in der Liste zu belassen (so genannte “Folgeindizierung”).

Auch vor Ablauf dieser Frist können Rechteinhaber aber einen Antrag auf Streichung von der Liste stellen. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die Verhältnisse so stark geändert haben, dass ein früher als jugendgefährdend angesehener Inhalt heute nicht mehr so kritisch betrachtet wird. Gerade bei Computerspielen kann insoweit auch argumentiert werden, dass die Grafik eines alten Spieles heute so unrealistisch aussieht, dass sie auf den Betrachter ganz anders wirkt als noch vor einigen Jahren. Zu den jüngst auf Antrag vom Index gestrichenen Spielen gehören etwa die Klassiker DOOM und Max Payne.

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