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Das OLG Hamburg hat dem Betreiber eines Internetforums für Spieler von Onlinespielen untersagt, eine Plattform für den Handel mit Spielwährung und Accounts aus einem MMO zur Verfügung zu stellen, dessen AGB den Handel mit diesen virtuellen Gegenständen verbieten (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 168/11 (Volltext)). Die Bereitstellung von speziellen Handelsbereichen in dem Forum (mit sprechenden Namen wie etwa “Trading”) sei wettbewerbswidrig und die Nennung des markenrechtlich geschützten Namen des Onlinespiels selbst verstoße gegen das Markenrecht. Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter das erstinstanzliche Urteil.

Die in dem streitgegenständlichen Spiel der Klägerin verwendete virtuelle Währung kann nur von der Klägerin selbst erworben werden. Der Handel mit dieser Spielwährung unter den Spielern ist wie auch der Handel mit ganzen Spielaccounts in den AGB der Klägerin verboten.

In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.

Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.

Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die “Goldseller” von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.

Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.

Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.

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Kurz gemeldet: Der Bundesgerichtshof hat mit einem erst heute bekannt gewordenen Beschluss vom 19. April 2012 (Az. I ZB 80/11 – “Alles kann besser werden”) entschieden, dass der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen Internetprovider gemäß § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG nicht voraussetzt, dass der jeweilige Nutzer eine Rechtsverletzung in gewerbsmäßigem Umfang begangen hat.

In der Vergangenheit hatten verschiedene Obergerichte noch unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, wann genau beim so genannten Filesharing ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorliegt. Teilweise war angenommen worden, bei der rechtswidrigen Zugänglichmachung einzelner Filmen oder Computerspiele sei das nur während einer “relevanten Auswertungsphase” der Fall. Andere Gerichte hatten diese Einschränkung – zu Recht – abgelehnt, weil sie keine Stütze im Gesetz findet und praktisch schwierig zu handhaben ist.

Dieser Streit dürfte mit der Entscheidung des BGH nun hinfällig sein. Das Gericht entnimmt Formulierung, Systematik und nicht zuletzt Zweck des § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG nur, dass der Anspruchsgegner des Auskunftsanspruchs – also der Provider – in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben muss. Dass Ansprüche des Rechteinhabers gegen den Verletzer – natürlich – auch unterhalb der Schwelle des gewerblichen Ausmaßes bestehen, ergibt sich aus § 97 UrhG. Auch hinsichtlich solcher Ansprüche soll der Rechteinhaber nach dem Sinn und Zweck des § 101 UrhG Auskunftsansprüche geltend machen können.

 

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Rapidshare haftet grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn externe Linklisten auf geschützte Werke verweisen, die Rapidshare-Nutzer hochgeladen haben. Rapidshare muss jedenfalls in gewissem Umfang bekannte einschlägige Linklisten überwachen und die dort verlinkten urheberrechtswidrig zugänglich gemachten Dateien dann auf seinen Servern löschen. Das hat der Bundesgerichtshof am vergangenenen Freitag entschieden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11, Pressemitteilung).

In dem Verfahren ging es um die rechtswidrige Zugänglichmachung des Computerspiels “Alone in the Dark”. Über das Urteil der Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hatten wir bereits berichtet. Die Düsseldorfer Richter hatten Rapidshare nicht in der Verantwortung dafür gesehen, Dateien auf seinen Servern zu löschen, auf die in einschlägigen Internetforen der Raubkopiererszene verlinkt werde. Auf die Linklisten habe Rapidshare keinen Einfluss und es gebe keine technischen Kontrollmöglichkeiten.

Der BGH sieht das nun anders, womöglich unter dem Eindruck der neueren Rechtsprechung des OLG Hamburg, die sich ebenfalls mit der rechtlichen Bewertung solcher Linklisten auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht der Richter muss Rapidshare jedenfalls in gewissem Umfang externe Linklisten kontrollieren. Zwar könne das Unternehmen die Links selbst mangels Einfluss auf die externen Betreiber tatsächlich nicht löschen – wohl aber die verlinkten Dateien auf den eigenen Servern. Die Pressemitteilung des BGH zeigt aber auch schon einige Grenzen dieser Prüfpflicht auf:

Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge “Alone in the Dark” gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel “Alone in the Dark” auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Was eine “überschaubare Anzahl” ist, lässt das Gericht aber offen und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück an das OLG Düsseldorf.

In einem anderen Punkt aber – nämlich in der Bewertung des Geschäftsmodells von Sharehosting-Diensten ingesamt – folgt der BGH der Düsseldorfer Linie:

Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

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Es ist schon ein Paukenschlag: Der EuGH hat heute in der Sache Oracle ./. UsedSoft sein Urteil zu den gebrauchten Softwarelizenzen verkündet (Urteil vom 3. Juli 2012, Az.: C-128/11) und hat dabei eine Online-Erschöpfung sogar in noch größerem Rahmen angenommen, als Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen dargelegt hatte. Geleitet wurde das Gericht dabei anscheinend von der praktischen Zielvorstellung, dass die digitale Distribution von Software nicht anders behandelt werden sollte als der physische Vertrieb.

Die Richter gehen nicht nur – wie Generalanwalt Bot – davon aus, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch im Hinblick auf eine digitale Programmkopie erschöpft. Sie vereinfachen den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen auch in der Praxis dahingehend, dass die Erschöpfung nicht auf die ursprünglich durch Download hergestellte Programmkopie beschränkt bleibt, wie der Generalanwalt das in seinen Schlussanträgen noch gefordert hatte.

Vielmehr soll für den Erwerber der Lizenz auch ein erneuter Download beim Hersteller erlaubt sein. Dies sei zwar ein Vervielfältigungsvorgang, und das Vervielfältigungsrecht erschöpfe sich nicht. Allerdings seien unabhängig von der Erschöpfung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG (bzw. der deutschen Umsetzung in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) solche Vervielfältigungsvorgänge erlaubt, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Software erforderlich sind. Diese Regelung erfasse auch den Neu-Download einer Software, die als gebrauchte Lizenz erworben wurde.

Wenig überraschend ist freilich der Zusatz, dass der Veräußerer alle Kopien der Software auf eigenen Geräten löschen muss – andernfalls, so der EuGH, würde er das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers verletzen.

Zusammenfassend heißt es in der Pressemitteilung des EuGH:

Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen

Auch an dieser Stelle allerdings noch einmal der Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BGH können Spielepublisher die Nutzungsmöglichkeit eines Spiels an einen nicht übertragbaren Account auf einer Onlineplattform knüpfen und den Erschöpfungsgrundsatz in der Praxis damit aushebeln. Daran ändert das vorliegende Urteil zunächst nichts. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die Linie der deutschen Rechtsprechung unter dem Eindruck des sehr pragmatisch-praxisorientierten Ansatzes des EuGH zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen nicht ändert.

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Um den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen wird vor deutschen Gerichten seit Jahren gestritten. Unternehmen wie die mittlerweile insolvente UsedSoft haben in der Vergangenheit versucht, überzählige oder nicht mehr benötigte Softwarelizenzen “gebraucht” zu verkaufen und sich dabei auf den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz berufen. Nach diesem international anerkannten Grundsatz, der im deutschen Urheberrecht in § 17 Abs. 2 UrhG und - zurückgehend auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen – speziell für Software in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG geregelt ist, kann der Rechteinhaber den Handel mit einer konkreten Kopie seines Werkes nicht verbieten, wenn er sie einmal in den Verkehr gebracht hat. Ein Taschenbuch darf also beliebig gebraucht weiterverkauft werden, ohne dass der Urheber (bzw. Rechteinhaber) dabei mitzureden hätte – das Verbreitungsrecht hat sich erschöpft.

Heftig umstritten ist die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes aber für die im Games- und Softwarevertrieb immer häufigere Konstellation, dass dem Kunden nur ein Download ermöglicht, aber kein eigentliches Programmexemplar auf einem Datenträger überlassen wird, der dann wie ein Buch weitergereicht werden könnte. Ob dann überhaupt eine Erschöpfung eintritt und wie sie sich auf den Handel mit ”gebrauchten Lizenzen” auswirkt, ist umstritten. Zuletzt hat der BGH diese Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

In diesem Verfahren zwischen UsedSoft und Oracle vor dem EuGH deutet sich jetzt eine differenzierte Entscheidung an. In seinen Schlussanträgen hat Generalanwalt Yves Bot dafür plädiert, den Erschöpfungsgrundsatz auch auf solche Programmkopien anzuwenden, die der Erwerber durch Herunterladen aus dem Internet selbst anfertigt. Begründet wird dies insbesondere mit dem Sinn des Erschöpfungsgrundsatzes, wonach der Rechteinhaber bei dauerhafter Überlassung eines Exemplars eben nur einmalig beteiligt wird, und dieses Werkexemplar dann an Zweit- oder Dritterwerber weitergegeben werden kann. In den Schlussanträgen heißt es:

Ich bin nämlich der Ansicht, dass der Begriff „Verkauf“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unter Berücksichtigung des Zwecks der Erschöpfung, der darin besteht, das Ausschließlichkeitsrecht im Recht des geistigen Eigentums einzuschränken, sofern der Vorgang des Inverkehrbringens es dem Rechtsinhaber ermöglicht hat, den wirtschaftlichen Wert seines Rechts zu realisieren, eine weite Auslegung erforderlich macht, die sämtliche Formen der Vermarktung eines Erzeugnisses, die durch die Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechts an einer Programmkopie gegen die einmalige Zahlung eines Entgelts gekennzeichnet sind, umfasst. Eine zu restriktive Lesart dieses Begriffs würde die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Erschöpfungsregel gegenstandslos machen, [...]

[D]as Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms [erschöpft sich], wenn der Rechtsinhaber, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat. Die Überlassung der Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts stellt nämlich einen Verkauf [...] dar.

Ein vollständiger Freibrief für den Handel mit gebrauchter Software ist damit aber noch nicht erteilt. Denn der Generalanwalt macht auch deutlich, dass das einzige Recht, das sich erschöpfen kann, das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie ist. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht angefertigt werden. Das bedeutet, dass der Ersterwerber des Programms dieses nur auf dem Datenträger veräußern kann, auf den er es ursprünglich gespeichert (und damit eine konkrete Kopie erzeugt) hat. Weder der Erst- noch der Zweiterwerber können sich dagegen auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen um weitere Kopien der Software herzustellen.

In den Worten von EuGH-Generalanwalt Yves Bot:

Meines Erachtens kann die Erschöpfungsregel, die untrennbar mit dem Verbreitungsrecht verbunden ist, beim derzeitigen Rechtsstand nicht auf das Vervielfältigungsrecht erstreckt werden. Ich bin mir bewusst, dass diese Eingrenzung der Regel allein auf die nach ihrem Herunterladen aus dem Internet auf einem Datenträger verkörperte Kopie deren Tragweite in der Praxis einschränken wird, doch kann – auch wenn sie in dem Erfordernis, die praktische Wirksamkeit der Erschöpfungsregel zu wahren und dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr den Vorrang einzuräumen, eine Stütze findet – die entgegengesetzte Lösung, [...] meiner Meinung nach nicht vertreten werden [...].

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für mich, dass [...] sich der Zweiterwerber im Fall einer Weiterveräußerung des Nutzungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms für die Vervielfältigung des Programms durch das Erstellen einer weiteren Kopie nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie berufen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.

Der Generalanwalt beim EuGH ist, anders als die Bezeichnung nahe legt, kein Parteivertreter, sondern ein Mitglied des Gerichts. Er bereitet die Entscheidung vor, so dass seine Schlussanträge oft das spätere Urteil vorwegnehmen. Der EuGH muss sich den Ausführungen des Generalanwalts aber nicht zwingend anschließen.

Egal wie der EuGH entscheidet: Im Spielebereich gilt außerdem die Rechtsprechung des BGH, wonach es nicht zu beanstanden ist, die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für ein Spiel an einen unübertragbaren Nutzeraccount bei einer Onlineplattform zu binden – und zwar auch wenn dadurch der Erschöpfungsgrundsatz faktisch an Bedeutung verliert. Diese Linie muss sich auch durch neue Vorgaben aus Luxemburg zur Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes nicht ändern.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bleibt seiner Linie zur Auslegung der E-Commerce-Richtlinie auch in seiner jüngsten „SABAM“-Entscheidung  treu: Auch Social Networks sind nicht verpflichtet, rechtsverletzende Inhalte generell und präventiv auf ihren Servern zu filtern und dadurch einen Austausch rechtsverletzender Inhalte, wie z.B. von Raubkopien, zu verhindern.

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Insoweit entspricht die Entscheidung dem im November 2011 ergangenen „Scarlet Extended SA“-Urteil. Die gute Nachricht für Plattformanbieter, die Usern das Einstellen von Inhalten erlauben, ist daher, dass der EuGH am in Artikel 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie geregelten Verbot der allgemeinen Überwachungspflichten festhält.

[Es] ist festzustellen, dass die dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, ihn verpflichten würde, eine aktive Überwachung fast aller Daten sämtlicher Nutzer seiner Dienste vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass diese Anordnung den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist [...].

Wie schon in den vergangenen Urteilen, betont der EuGH, dass dieses Verbot zwar in ein angemessenes Verhältnis zu dem Recht am geistigen Eigentum gesetzt werden müsse, dieses angemessene Verhältnis aber durch ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf Kosten des Plattformanbieters betriebenes Filtersystem gerade nicht gewahrt würde.

Dies bedeutet aber keineswegs, dass Plattformbetrieber keinerlei Pflichten treffen. Denn bereits in der “L’Oréal”-Entscheidung von Juli 2011  stellte der EuGH klar, dass Gerichte Plattformanbieter durch gerichtliche Anordnungen dazu zwingen dürfen, den Verletzer von Rechten Dritter von der Plattformnutzung auszuschließen, um zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen derselben Werke durch denselben Verletzer auftreten, wenn der Plattformanbieter sich nicht aus eigenem Antrieb dazu entschließt, den Rechtsverletzer auszuschließen.

Situation in Deutschland

Diese Leitlinien des EuGH entsprechen im Ansatz der deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung, die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Telemediengesetz klarstellt, dass eine Verpflichtung zur allgemeinen Überwachung von fremden Inhalten auf ihren Plattformen nicht besteht. Allerdings können Plattformanbieter ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis einer Rechtsverletzung dazu verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beseitigen („Notice and Take-Down“) und dafür zu sorgen, dass derartige Rechtsverletzungen künftig nicht mehr erfolgen („Unterlassung“ künftiger Rechtsverletzungen). Diese künftige Prüfpflicht bezieht sich nach der deutschen Rechtsprechung – im Gegensatz zur Rechtsprechung des EuGH – aber nicht nur auf den konkreten Verletzer, sondern auch auf andere Personen, die ähnliche Rechtsverletzungen begehen.

Fazit

Für Plattformbetreiber, die fremde Inhalte anbieten, bedeutet dies, dass sie nach wie vor keine Generalüberwachung ihrer Plattform auf Rechtsverletzungen hin vornehmen müssen. Ab dem Zeitpunkt, an dem sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhalten, müssen sie jedoch aktiv werden, die Rechtsverletzung beseitigen und dafür sorgen, dass erneute derartige Verletzungen derselben Rechte nicht wieder auftreten

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Mit einem eher ungewöhnlichen Gegner nimmt es der Publisher Electronic Arts derzeit in den USA in einem markenrechtlichen Streit auf: Der Spiele-Riese hat die Konzernmutter des Hubschrauberherstellers Bell Helicopters verklagt.

Hintergrund ist aber nicht etwa ein vermeintlicher Rechtsverstoß der Helikopterfirma. Vielmehr geht Electronic Arts in die Vorwärtsverteidigung. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Electronic Arts auch ohne besondere Lizenzen berechtigt war, in dem neuen Shooter “Battlefield 3″ virtuelle Nachbildungen von drei Kampfhubschraubern aus dem Hause Bell Helicopters einzubauen. Der Hersteller hatte dagegen markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

In Deutschland hätte eine solche Klage wohl gute Chancen. Schon vor genau 2 Jahren hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden (Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, Volltext) dass Markeninhaber die Verwendung ihrer Marken nicht untersagen können, wenn Spielzeughersteller originalgetreue Verkleinerungen von Waren anfertigen, die im wahren Leben mit der Marke gekennzeichnet seien. Die verkleinerte Marke würde der Verkehr nämlich nicht als Hinweis auf den Hersteller des Spielzeugs auffassen, sondern nur als Detail einer realitätsgetreuen Nachbildung. Im Streitfall durfte der Hersteller eines ferngesteuerten Spielzeugautos dieses also mit dem originalgetreuen Opel-Blitz im Kühler ausstatten.

Diese Argumentation lässt sich auf die Nachbildung von Fahrzeugen (oder eben Fluggeräten) in virtuellen Umgebungen übertragen.

 

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Am Beispiel der aktuellen Streitigkeiten zwischen Zynga und Vostu um die angebliche Nachahmung mehrere Social Games erläutern Konstantin Ewald und Martin Pachl Grundsätze des urheberrechtlichen Schutzes von Computerspielen und der Nachahmung von Regeln und Spielprinzipien.

[hier weiterlesen]

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Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in so genannten “Tauschbörsen” stehen Rechteinhaber vor dem Problem, dass sie selbst nur die IP-Adresse feststellen können, von der aus das geschützte Material ins Internet gestellt wird. Wem diese Adresse zugeordnet ist, können sie nur von dem jeweiligen Internetprovider erfahren. Früher musste dazu Strafanzeige erstattet werden, denn nur die Ermittlungsbehörden konnten auf diese Informationen zugreifen.

Der im Jahr 2008 eingeführte urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen die Provider (gem. § 101 Abs. 9 UrhG) kann vom Rechteinhaber direkt geltend gemacht werden. Ein Auskunftsantrag kann viele hundert IP-Adressen enthalten, es muss nicht mehr für jeden mutmaßlichen Verletzer ein eigener Antrag gestellt werden. Dies erleichtert die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet und entlastet gleichzeitig die Staatsanwaltschaften, die nun nicht mehr massenhaft Verbindungsdaten in Verfahren abfragen müssen, die sie anschließend sowieso einstellen.

Notiz am Rande: Nicht immer bekamen die Inhaber der Verwertungsrechte allerdings die begehrte Einsicht in die Ermittlungsakte, wie eine Entscheidung des LG München I aus dem Jahr 2008 (Beschluss vom 12.03.2008, Az.: 5 Qs 19/08 – Volltext) illustriert.

Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG, insbesondere zum Begriff des “gewerblichen Ausmaßes”, ist indes keineswegs einheitlich. Das mag damit zu tun haben, dass es einem natürlichen Sprachgefühl in gewisser Weise widerstrebt, bei augenscheinlich privaten Rechtsverletzern mit dem Begriff “gewerblich” zu operieren – obwohl bei näherer Betrachtung damit ja nur die Intensität der Verletzung, nämlich das “Ausmaß” näher charakterisiert wird.

Ab wann ist das Ausmaß gewerblich?

In Köln wird mit dem Begriff der “relevanten Auswertungsphase” gearbeitet – ist diese für ein Werk abgelaufen, soll das Zugänglichmachen über eine “Tauschbörse” kein gewerbliches Ausmaß mehr erreichen. Das LG Köln hatte in einer etwas älteren Entscheidung zu einem Computerspiel zur Bestimmung dieser Phase noch das etwas unscharfe Kriterium herangezogen, dass das Spiel noch zu einem “üblichen Verkaufspreis” angeboten wird.

Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10 – Volltext) soll die Auswertungsphase dagegen – jedenfalls bei Filmen – grundsätzlich 6 Monate betragen. Allerdings soll sich diese Phase verlängern, wenn der Film mit einem Oscar ausgezeichnet wird (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11 – Volltext). Diesen Gedanken wird man für ähnliche die Verwertbarkeit beeinflussende äußere Ereignisse ebenfalls fruchtbar machen können. Es genügt hier der Verweis auf die Verkaufszahlen alter Alben von Michael Jackson nach dessen plötzlichem Tod – Ähnliches könnte für Werke von Amy Winehouse gelten.

Das LG München I hat zuletzt mit einem anderen Ansatz operiert und auf die Qualität des zugänglich gemachten Werkes abgestellt. Der Beschluss vom 12.07.2011 (Az.: 7 O 1310/11 – noch nicht veröffentlicht) argumentiert, wer ein Werk in “uneingeschränkter” digitaler Qualität bereitstelle, handele wie ein gewerblicher On-demand-Anbieter und damit in gewerblichem Ausmaß.

Beide Ansätze zur Einschränkung des Auskunftsanspruchs sind aber in der Praxis schwer zu handhaben, da präzise Kriterien insbesondere zur Beurteilung der Qualität (ab wann ist sie nicht mehr “uneingeschränkt”?) fehlen. Auch die Grenze von 6 Monaten für die “relevante Auswertungsphase” erscheint willkürlich.

“Tauschbörse” = stets genug für den Auskunftsanspruch?

Dies hat nunmehr auch das OLG München erkannt (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11 – Volltext) und verzichtet auf beide Einschränkungen. Bei der Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer sog. “Tauschbörse” sei grundsätzlich ohne weitere Umstände von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen. Denn zum Einen begebe sich der Einsteller jeder Kontrolle über das Werk, so dass eine unbegrenzte Vielzahl an weiteren Nutzern hierauf Zugriff habe, und zum Anderen – und das ist aus unserer Sicht das bessere Argument – handele der Nutzer der “Tauschbörse” nicht altruistisch, da die Bereitstellung des Werkes im “Tausch” gegen den kostenlosen Zugriff auf andere geschützte Werke erfolge. Eine Einschränkung auf eine relevante Auswertungsphase entnimmt das OLG München weder dem deutschen UrhG noch der Durchsetzungsrichtlinie auf der es insoweit beruht. Zu Recht weist es auch darauf hin, dass ältere Werke zwar ggf. zu sehr geringen Preisen verkauft, aber kaum jemals gänzlich kostenlos bereitgestellt werden, so dass eine Auswertung weiterhin stattfindet.

Das OLG München positioniert sich damit urheberfreundlicher als das OLG Köln. Anders als bei der Verfolgung der Verstöße selbst hat der Urheber allerdings hier kein Wahlrecht, welches Gericht er anruft. Zuständig ist vielmehr das Gericht am Sitz des Telekommunikationsunternehmens, von dem die Auskunft über die IP-Adresse begehrt wird. Da die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen im gesamten OLG-Bezirk Köln beim LG Köln liegt (vgl. § 105 Abs. 1 UrhG und § 1 der KonzentrationsVO), müssen auch Auskunftsanträge gegen die Telekom (mit Sitz in Bonn) stets dort gestellt werden.

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Zu den Todfeinden der MMO-Betreiber gehören Goldseller und Anbieter von Bots und so genannten Privatservern, denn alle stören direkt oder indirekt das Geschäftsmodell und gefährden damit die Investition in das Spiel. Es ist also fast ein bisschen überraschend, dass die juristische Offensive gegen diese drei Phänomene in Deutschland erst in jüngerer Zeit so richtig Fahrt aufnimmt. Ein kleiner Überblick über die Kampflage:

Goldseller-Forum-Anbieter verliert in Hamburg

In einem noch nicht veröffentlichten Urteil hat das LG Hamburg die Betreiber eines Forums zu Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Moderatoren des Forums hatten selbst Tipps zum Handel mit der Spielwährung des populären MMO Runes of Magic gegeben. Zudem hat der Betreiber sich geweigert, Forenbeiträge mit Anleitungen zur Manipulation des Spiels zu löschen. Das Gericht hatte offenbar keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 10.4 der AGB, die das Handeln mit virtueller Währung außerhalb des Spiels untersagen. Im Betrieb des Forums sahen die Richter Presseberichten zufolge eine gezielte Behinderung des Geschäftsbetriebs von Frogster, da dessen Kunden durch die Forumsinhalte zum Vertragsbruch verleitet würden. Dieser Tatbestand kommt aus dem Lauterkeitsrecht (§ 4 Nr. 10 UWG) und setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Das Gericht hat den Forenbetreiber also offenbar als Konkurrenten des Spielebetreibers aufgefasst, auch wenn er selbst gar kein MMO zur Verfügung gestellt hat.

NCSoft geht gegen Privatserver-Anbieter vor

Diese Einordnung könnte auch in sich anbahnenden Verfahren relevant werden, in denen NCSoft gegen Betreiber von “Privatservern” für Spiele wie AION vorgeht. Solche Betreiber stellen sich gerne auf den Standpunkt, es gebe kein Gesetz, das ihnen den Aufbau einer Verbindung zu den (proprietären) Spielclients untersage, so lange ihr Server auf Open Source-Software beruhe. In der Tat muss damit keine Verletzung von Urheberrechten einhergehen (sie ist aber auch nicht ausgeschlossen, hier kommt vieles auf den genauen technischen Ablauf an). Die NCSoft-AGB verbieten aber die Verbindung mit fremden Servern (siehe z.B. Ziffer 7 der AION-Nutzungsbedingungen), so dass ein Verleiten der Kunden zum Vertragsbruch auch hier vorliegen dürfte. Auch das Einrichten von Privatservern verbieten die AGB – wenn der Betreiber das Spiel also auch selbst spielt, wofür mindestens eine gewisse Lebenserfahrung spricht, dann ist der Betrieb des Privatservers ein ganz gewöhnlicher Vertragsverstoß, der ebenfalls Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslöst. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als “sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dürfte in Betracht kommen.

Blizzard verklagt Botverkäufer Bossland

Ähnliches gilt für die ebenfalls in Hamburg anhängige Klage des WoW-Betreibers Blizzard gegen die Bossland GmbH. Diese vertreibt gleich zwei verbreitete WoW-Bots. Noch gibt sich die Beklagte kämpferisch, doch scheint uns mindestens der Wettbewerbsverstoß auch hier klar auf der Hand zu liegen. Erfahrung mit Bots hat das LG Hamburg jedenfalls – in einem etwas anderen rechtlichen Kontext, nämlich im Zusammenhang mit free-to-play-MMOs, hat es sie bereits als rechtswidrig eingestuft.

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