Jugendschutz


Das Entertainment Software Rating Board (ESRB) hat auf die schnellen Veröffentlichungszyklen von Downloadspielen auf Apple’s App store, Android Marketplace, Xbox Live Marketplace, PlayStation Store und Nintendo’s WiiWare reagiert und ein neues, sehr einfach und vor allem schnell zu bedienendes Rating-System etabliert:

Entwickler müssen acht Multiple Choice Fragen zum Inhalt des eingereichten Spiels beantworten und erhalten dann in der Regel innerhalb von 24 Stunden gegen eine Gebühr von 500 USD ein Rating.  Das System ähnelt damit sehr dem PEGI-Verfahren. Beide Systeme setzen darauf, dass die Entwickler die Inhalte ihrer Spiele selbst einschätzen und eine eigenverantwortliche Erklärung zu den Spieleinhalten abgeben. Falsche oder nicht vollständige Erklärungen können Vertragsstrafen zur Folge haben.

Anders als beim PEGI-Verfahren wird das Rating bei dem neuen ESRB-Verfahren jedoch nicht von einem Prüfergremium vergeben, sondern automatisiert durch die ESRB-Software. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses voll automatisierte Verfahren bewähren wird. Der erste “Hot Coffee Incident” wird vermutlich nicht allzu lange auf sich warten lassen.

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Während sich in Deutschland die Jugendschutzdebatten regelmäßig an gewalttätigem Content entzünden, kann dies in UK und USA allenfalls ein müdes Lächeln auslösen. Dafür reagiert man dort umso empörter und bemüht den Jugendschutz, wenn ein Spiel Content mit irgendeinem Erotikbezug enthält.

Ubisoft veröffentlicht in Kürze das Partyspiel “We dare”. Ganz der Kinofilmtradition dämlicher Titelübersetzungen folgend heißt das Spiel in Deutschland “Flirt Gewitter”. Die Spieler können zwischen 40 “körperbezogenen” Minispielen wählen, die zum Flirten anregen sollen. Das Gameplay ist auf Bewegungssteuerung ausgelegt. Es wird mit der Wiimote und dem PlayStation Move-Controller gespielt.

Währed der Release des mit einem USK-12 Rating versehenen Spiels in Deutschland eher geräuschlos verläuft, ist in UK und USA eine Jugendschutzdebatte der besonderen Art um “We Dare” (PEGI-Rating 12+) entbrannt.

So berichten die englischen Zeitungen Daily Mail und Daily Telegraph von empörten Eltern und zitieren diese u.a. wie folgt:

I have a 13-year-old daughter and if I knew she was playing such a highly charged sexual game with boys, I would be appalled. It is encouraging under-age sex. The video pretty much shows them swapping partners, girl-on-girl kissing. That kind of thing is not something that young teenagers should be exposed to.

Angesichts so vieler Aufregung sah sich das PEGI Board veranlasst, das PEGI 12+-Rating wie folgt näher zu erläutern:

PEGI does not take into account the context of a game when rating it, we only look at the contents of the game. [We Dare] has been rated as a PEGI 12 because it contains mild swearing, minor assault on a human-like character and words/activities that amount to obvious sexual innuendo, explicit sexual descriptions or images and sexual posturing.(Quelle)

Besonders schön ist dabei die Erläuterung, warum an der PEGI 12-Einschätzung auch der Umstand nichts ändere, dass eines der Minispiele doch ein explizites “Stripping Game” sei:

This means that the game itself is in fact less sexual/offensive than the marketing campaign leads us to believe (for example, you cannot see real spanking in the game. There is a ‘stripping game’ but you don’t have to undress; throwing away keys or anything that reduces your weight is good enough).(Quelle)

Ja, Jugendschutz kann auch anderswo komisch sein…

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Liest Dorothee Bär eigentlich unser Blog? Anlässlich der gestrigen LAN-Party im Bundestag, bei der sich Parlamentarier (fast…) aller Fraktionen über die Bandbreite der Games-Kultur informierten, hat die CSU-Abgeordnete uns jedenfalls aus der Seele gesprochen: Es gebe zwischen Filmen und Spielen ein Ungleichgewicht sowohl bei der rechtlichen Bewertung wie bei der öffentlichen Förderung, was man beispielsweise an dem Film “Inglourious Basterds” sehen könne. Volle Zustimmung!

In der Tat hätte es heute in Deutschland ein Computerspiel sehr schwer, wenn es in ähnlich überspitzer Weise wie das Tarantino-Werk von Hakenkreuzfahnen eingerahmte Gewalthandlungen präsentierte. Der Film dagegen hat sogar eine FSK-Freigabe ab 16 bekommen. Scheinbar löst schon das Medium “Computerspiel” in vielen Köpfen noch einen Ablehnungsreflex aus.

Dabei differenzieren die anzuwendenden jugendschutz- und strafrechtlichen Vorschriften nicht zwischen diesen Medientypen (§ 12 JuSchG gilt zum Beispiel schon nach seiner amtlichen Überschrift für “Bildträger mit Filmen oder Spielen”). Die Ungleichbehandlung ist juristisch auch deswegen immer schwerer zu rechtfertigen, weil sich die Medien Film und Spiel sowohl in ihrer visuellen Gestaltung wie auch in ihrer Rezeption und Anerkennung als Kunst- und Ausdrucksform annähern. Vielleicht tragen Veranstaltungen wie die Politiker-LAN ja zu einer Weiterentwicklung der Betrachtungsweise bei…

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Indizierte Spiele haben es auf dem deutschen Markt schwer. Zwar dürfte man sie grundsätzlich verkaufen, aber die Einschränkungen bei der Werbung sowie der Präsentation im stationären wie im Versandhandel (§ 15 JuSchG) führen in der Praxis oft dazu, dass sich deutsche Händler nicht an diese Spiele herantrauen. Auch bei den gängigen digitalen Distributionsplattformen sind “ungeschnittene” US- oder EU-Versionen für deutsche Nutzer oft nicht erhältlich.

Das könnte sich künftig ändern, wenn Valve für seine Plattform Steam den Weg verfolgt, den Valve-Manager Gabe Newell kürzlich in einem Online-Interview angedeutet hat:

Yeah, [unmodified content] would be a fine thing to add. [...] I’m sure sooner or later we’ll get that out on Steam, and certainly our view as a content company is that there should be no restrictions on content. Of course that’s a pretty self-serving view; anything we can do to help our customers get access to the content they want, we’re going to figure out how to do.

Da schwingt zwar eine Portion amerikanischer Zweckoptimismus mit, so dass es im Original etwas unverbindlicher klingt als es hierzulande teilweise aufgefasst wurde, mit einem geeigneten Altersverifikationssystem wäre es aber grundsätzlich möglich, volljährigen Steam-Nutzern auch indizierte Medien anzubieten. Das gilt jedenfalls für solche Spiele, die “nur” in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wurden. Schätzt die Bundesprüfstelle ein Spiel allerdings als strafrechtlich relevant ein (und führt es daher in Teil B der Liste, § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG), darf es selbst hinter einem AVS nicht angeboten werden, wie sich aus § 4 Nr. 11 JMStV ergibt.

In der Praxis steckt der Teufel allerdings im Detail. Wir werden die Entwicklung beobachten…

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Am deutschen Jugendschutzrecht, insbesondere an seiner Anwendung auf Computerspiele, scheiden sich die Geister. Die einen kritisieren das abgeschottete System, das aus Deutschland eine Insel macht, anderen gehen die Regeln noch nicht weit genug. Der Bundestag soll sich nun gleich mit zwei Petitionen von Bürgern (vgl. Art. 17 und 45c GG) befassen – eine fordert eine liberalere Freigabe von Computerspielen und die Einführung des PEGI-Systems, die zweite möchte dagegen den Zugang zu Onlinespielen noch erschwert sehen.

Rechtlich betrachtet geht indes in beiden Petitionen einiges durcheinander. Die Petition zu den reinen Onlinespielen dürfte schon beim falschen Adressaten angelangt sein, da für Fragen des Jugendmedienschutzes grundsätzlich die Länder zuständig sind. Diese Frage hätte also eher einem Länderparlament vorgelegt werden sollen.

Aber auch die (deutlich längere) Petition zur Lockerung der Bestimmungen verdient eine genauere Betrachtung:

im Gesetz verankern, dass elektronische Unterhaltungssoftware mit Filmen und Büchen bei der Bewertung gleichzustellen ist.

Gleichstellung von Spiel und Film – das rennt bei uns in mancher Hinsicht offene Türen ein. Wenn es allerdings um das rein formelle Freigabeverfahren geht, gibt es diese Gleichstellung schon. Zum Ausdruck kommt dies etwa in § 12 JuSchG, der gemeinsame Regelungen für Datenträger mit Filmen und Spielen enthält. Eine Gleichstellung mit Büchern wäre dagegen etwas völlig anderes. Für diese gibt es keinerlei Freigabemechanismus, keine Selbstkontrolleinrichtungen und auch keine Alterseinstufungen. Nur bei jugendgefährdenden Inhalten können sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden.

Abgetrennte Bereiche im Handel für Unterhaltungssoftware ab 18 sind denkbar, ähnlich wie bei pornographischem Inhalt

Das ist bemerkenswert, würde es doch eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage bedeuten. Die von der USK nach § 14 JuSchG mit “keine Jugendfreigabe” (roter “18″-Sticker) gekennzeichnete Software darf heute auch außerhalb abgetrennter Bereiche angeboten und eben nur nicht an Minderjährige verkauft werden. Umgekehrt dürfen auch importierte, indizierte PEGI-Versionen in solchen abgetrennten Bereichen heute grundsätzlich verkauft werden, solange sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen.

USK sollte nur noch als letzte Instanz auf Fälle prüfen in denen die Gewaltdarstellung zu weit geht und gegen geltende Gesetze verstößt

Als letzte Instanz wird die USK bisher sicher nicht tätig, aber Inhalte, die nicht zu weit gehen und nicht gegen Gesetze verstoßen, bekommen von der USK ohnehin ein Kennzeichen (das dann auch eine Indizierung verhindert). Der Kern der Frage ist ein anderer, nämlich: Was geht eigentlich “zu weit”? Hierzu gibt es in §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 JuSchG und § 131 StGB einige gesetzliche Vorgaben, die man natürlich auch ergänzen und verändern könnte. Dies hat allerdings wenig damit zu tun, ob die umsetzende Stelle nun USK oder PEGI ist.

Die Formulierung der Petition an dieser Stelle lässt uns außerdem vermuten, dass der Petent möglicherweise die USK mit der BPjM verwechselt. Letztere ist keine Selbstkontrolleinrichtung, sondern eine Bundesbehörde, die auch keine Alterskennzeichen vergibt, sondern allein über die Jugendgefährdung nicht gekennzeichneter Medien entscheidet.

Das entscheidende Argument für die Einführung des PEGI-Systems scheint uns ein anderes zu sein: Auch den Publishern geht es unserer Erfahrung nach nicht darum, in Deutschland brutalere Spiele vermarkten zu können. Das deutsche Jugendschutzrecht zwingt aber zu einem separaten, mitunter extrem langwierigen und kostspieligen Verfahren, während für zahlreiche andere EU-Länder die Angelegenheit mit einer einheitlichen und schneller erteilten PEGI-Freigabe erledigt ist. Zudem ermöglicht das PEGI-System mit seinen Inhaltssymbolen auch den Eltern eine genauere Einschätzung des Spielinhalts und kann daher die pädagogische Entscheidungsfindung besser unterstützen als die reinen Alterskennzeichen des § 14 JuSchG.

Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz für eine Anerkennung des PEGI-Systems in Deutschland durchaus spannend. Er muss nur mit deutlich mehr rechtlicher Substanz versehen werden.

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Wie gestern verschiedentlich gemeldet wurde, hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angekündigt, Jugendschutzprogramme nach “altem Recht”, also nach dem weiterhin gültigen JMStV von 2003 anerkennen zu wollen.

Das Scheitern der JMStV-Novelle im Dezember darf Content-Anbieter nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bereits seit 2003 eine Reihe von Vorgaben für den Jugendschutz im Internet gibt, die die Praxis bislang weitgehend ignoriert hat. Nachdem der Jugendmedienschutz derzeit aber im Zentrum des Interesses von Bloggern und Behörden steht, könnte sich das bald ändern.

Eines der Mittel, die Anbieter zur Sicherstellung eines hinreichenden Jugendschutzes verwenden können, ist nach § 11 JMStV die Vorschaltung eines anerkannten Jugendschutzprogramms. Für diese Anerkennung ist die KJM zuständig, doch hat sie seit 2003 kein einziges Programm in dieser Weise geadelt. Das will sie nach einer Ankündigung von KJM-Präsident Wolf Dieter Ring jetzt ändern – doch weist er gleichzeitig Kritik zurück, wonach die strengen Kriterien der Grund für das Scheitern der bisher vorgelegten Programme waren:

Die getesteten Systeme hielten nicht annähernd das, was sie versprachen. Sie scheiterten nicht an den zu hohen Anforderungen der KJM – wie man ab und zu lesen oder hören konnte. Sondern sie erfüllten nicht die minimalen Anforderungen an Jugendschutzprogramme, wie sie jeder Erziehungsberechtigte, der ein solches Schutzsystem einsetzen möchte, vernünftigerweise erwarten kann und darf. [...] Die getesteten Filtersysteme wiesen zudem ein inakzeptables Maß an Over- und Underblocking auf: Sie sperrten einerseits zu viele Inhalte, die eigens für Kinder und Jugendliche gemacht waren. Und sie konnten andererseits nicht zuverlässig Inhalte blockieren, die unter Jugendschutzgesichtspunkten problematisch sind.

Damit dürften sich auch die von Seiten der FSM geäußerten Befürchtungen bewahrheiten, wonach auch künftig eingereichte Programme die Hürde der Anerkennung nicht werden nehmen können.

Für Anbieter bleibt damit wohl vorerst – neben den noch strengeren Altersverifikationssystemen – weiterhin nur das für viele Angebote reichlich unpraktikable Mittel der Sendezeitbeschränkung (wie es insbesondere in den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen TV-Sender eingesetzt wird), um den Anforderungen des § 5 JMStV sicher zu genügen.

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Heute mit Wolfenstein 3D im App Store, der KJM im Kampf gegen jugendgefährdende Browsergames und dem neuen Computerspielemuseum in Berlin, aber ohne Maus und Elefanten.

  • Ein sehr kurzes App-Store Intermezzo hat der für sich genommen unverdächtige MS-DOS-Emulator iDOS für iPhone und iPad hingelegt. Mit im Gepäck hatte er allerdings das in Deutschland indizierte und beschlagnahmte Spiel “Wolfenstein 3D” (s. auch hier), das mit dem “Horst-Wessel-Lied” schon im Intro ein im Sinne des § 86a StGB strafbares Kennzeichen enthält . Ob das auch der Grund für die schnelle Entfernung war, ist derzeit unklar. Eine alternative Erklärung (mit einem anderen Verstoß gegen Apples Richtlinien) liefert macnotes hier. [update: Der Entwickler bestätigt die macnotes-Sicht der Dinge in seinem Blog]
  • Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) meldet, dass sie im 4. Quartal 2010 gegen die Betreiber eines Browsergame vorgegangen ist. Das Angebot entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Telemedien ohne die im JMStV vorgesehenen Schutzmaßnahmen ist eine Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung bei länderübergreifenden Verstößen (also insbesondere auch im Internet) die KJM gemäß § 16 Nr. 8 JMStV zuständig ist. Um welches Spiel und welche Inhalte es ging, und welche der möglichen Maßnahmen – Beanstandung, Untersagung oder Bußgeld – in diesem Fall ergriffen wurden, teilt die KJM allerdings nicht mit. Bereits im Sommer 2010 musste das Bigpoint-Rotlichtmilieu-Spiel “The Pimps” aus Jugendschutzgründen eingestellt werden.
  • Voll des Lobes über das wiedereröffnete Computerspielemuseum in Berlin ist heute die Süddeutschen Zeitung. Schöne Bilder für Nostalgiker und Retro-Fans: klick.
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Zum ersten Mal in der Geschichte der USK schießt eine Oberste Landesjugendbehörde kurz vor Toresschluss quer: Das bayerische Sozialministerium hat das “Appellationsverfahren” aus dem juristischen Dornröschenschlaf geweckt und möchte damit die von einem Prüfgremium der USK nach reichlich Hin und Her empfohlene Alterskennzeichnung des Horror-Action-Spiels “Dead Space 2″  noch verhindern – was weder Publisher Electronic Arts noch den Fans gefällt. Ohne Alterskennzeichen könnte das Spiel zwar grundsätzlich auch verkauft werden, es droht dann aber eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Für uns ist die Geschichte ein Anlass, einmal den juristischen Hintergrund dieses Appellationsverfahrens zu beleuchten:

Die Altersfreigabe von Computerspielen wird innerhalb der USK in einem Zusammenspiel von ehrenamtlichen Prüfern und einem Vertreter einer Obersten Landesjugendbehörde (OLJB) erteilt, der das Ergebnis des Prüfgremiums freigibt und damit das Alterskennzeichen verbindlich macht. Zum Verfahren der USK macht das JuSchG nur einige Andeutungen, eine detaillierte Regelung erfährt es in den USK-Grundsätzen.

Diese Grundsätze sehen in§§ 12 bis 15 (früher §§ 6 bis 9) bereits eine Art “Instanzenzug” innerhalb der USK vor: Gegen die Entscheidung eines Prüfgremiums ist ein Berufungsverfahren, gegen die Berufungsentscheidung noch das Beiratsverfahren zulässig. Bevor aber nach Abschluss des Beiratsverfahrens eine Freigabe erteilt wird, erhalten die OLJB aller Bundesländer (in der Regel die jeweiligen Sozial- oder Familienministerien) nochmals Gelegenheit, zu widersprechen und eine erneute Prüfung zu verlangen, was nun erstmals geschehen ist. Diese von der USK in§ 15 (früher  § 10) der Grundsätze “Appellationsverfahren” getaufte Möglichkeit ist – etwas versteckt und verklausuliert – am Ende von § 14 Abs. 6 Satz 2 JuSchG verankert, der immer den einzelnen Ländern eine letztgültige Entscheidung vorbehalten will.

Innerhalb von 10 Tagen nach der Prüfungssitzung im Beiratsverfahren kann jedes Land das Appellationsverfahren einleiten – und dann muss erneut geprüft werden. Mit Dead Space 2 muss sich die USK im Januar dann zum sechsten Mal befassen. Anders als in den vorherigen “Instanzen” entscheidet allerdings jetzt ein Gremium, das nicht mehr mehrheitlich mit ehrenamtlichen Prüfern, sondern ausschließlich mit Vertretern der OLJB besetzt ist. Würde das Kennzeichen dort verweigert, bliebe dem Publisher nur noch der Gang vor das Verwaltungsgericht.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist an dem USK-Prüfverfahren im Übrigen nur ausnahmsweise beteiligt: Hat das USK-Gremium Zweifel, ob ein Spiel noch ein Alterskennzeichen erhalten kann oder die Schwelle zur Jugendgefährdung schon überschreitet, kann es eine “gutachterliche Stellungnahme” eines BPjM-Gremiums einholen (§ 14 Abs. 4 S. 3 JuSchG; § 10 Abs. 10 USK-Grundsätze – früher “Entscheidung” nach § 17 Abs. 5 USK-Grundsätze), an der es sich für das weitere Verfahren orientieren wird. Anders als in der Spielepresse zum Fall Dead Space teilweise zu lesen ist, nimmt die BPjM selbst aber keine Alterskennzeichnung vor.

[Update 13.01.2011] Dead Space 2 hat heute das USK-Kennzeichen “Keine Jugendfreigabe” bekommen und wird im Februar erscheinen.

[Update 09.02.2011] Die USK-Grundsätze sind zum 01.02.2011 neu gefasst worden, dabei haben sich auch die “Hausnummern” geändert. Wir haben die Verweise auf einzelne Vorschriften entsprechend angepasst.

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In einer wohl beispiellosen Aktion haben heute die Landesparlamente von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die geplanten Änderungen zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) kurz vor dem für den 1.1.2011 geplanten Inkrafttreten gestoppt und damit die intensiv diskutierte Online-Jugendschutzreform scheitern lassen. Während in NRW das Landesparlament geschlossen gegen den neuen JMStV stimmte, versuchte sich Schleswig Holstein im Windschatten von NRW dadurch zu profilieren, dass man heute verkündete, den JMStV nicht länger parlamentarisch behandeln zu wollen.

Diese Entwicklung ist das i-Tüpfelchen auf eine absurd anmutende politische Diskussion: Schon vor der Entscheidung in NRW hatten sich einige Landtagsfraktionen in teilweise donnernden Pressemitteilungen gegen den neuen JMStV ausgesprochen, im selben Moment jedoch aus politischer Rücksichtnahme für dessen Unterzeichnung gestimmt. In NRW hatte der damals amtierende Ministerpräsident Rüttgers den neuen JMStV bereits am 10.6.2010 unterzeichnet. Gleichwohl entschloss sich die CDU-Landtagsfraktion nun einen Tag vor der Abstimmung zur Ablehnung des neuen JMStV. Die anderen Fraktionen folgten plötzlich der ablehnenden Haltung. Und da dann einmal der Anfang gemacht war entschieden sich nun auch die Fraktionen von CDU und FDP im schleswig-holsteinischen Landtag, den JMStV nicht länger diskutieren zu wollen und von der heute anstehenden parlamentarischen Tagesordnung zu nehmen. Auch dies bedeutet ein faktisches Nein zum neuen JMStV.

Damit bleibt es einstweilen bei den bestehenden Jugendschutzregelungen. Die unterscheiden sich von dem jetzt gekippten Staatsvertrag übrigens in vielerlei Hinsicht nicht so deutlich, wie aus dem Lager der Vertrags-Gegner in den letzten Wochen und Monaten häufig zu lesen war. Die Pflicht für bestimmte gewerbliche Anbieter, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, gibt es zum Beispiel bereits seit 2003. Neu wäre nur die Verpflichtung gewesen, diesen Beauftragten im (ebenfalls ohnehin vorgeschriebenen) Impressum des Angebots zu nennen. Auch bestand bereits nach dem alten JMStV für Anbieter die Pflicht, sich Gedanken über die Alterseinstufung ihrer Inhalte zu machen und entsprechende technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

Wie es konkret in dem Gesetzgebungsverfahren weiter gehen soll, bleibt zum heutigen Zeitpunkt unklar.

Aus unserer Sicht (update: mit der wir nicht allein sind) wurde dem Online-Jugendschutz damit ein Bärendienst erwiesen. Der reformierte JMStV bedeutete ein Bekenntnis zum und eine Stärkung des Prinzips der regulierten Selbst-Regulierung.  Erste – jedenfalls aus rechtlicher Sicht neuerlich absurd anmutende - Stellungnahmen zum Scheitern des JMStV lassen befürchten, dass mit den nun notwendigen neuen politischen Debatten über den JMStV auch dieses gut funktionierende Grundprinzip in Frage gestellt werden könnte und stattdessen ein Mehr an staatlicher Regulierung Einzug in den Jugendschutz halten könnte.

Jenseits dieses sehr fundamentalen Punktes bedeutet die Ablehnung des JMStV vor allem aber auch ein Scheitern der Option zur eigenverantwortlichen Alterskennzeichnung durch die Contentanbieter. Hierbei handelte es um die aus unserer Sicht wesentliche Neuerung im System des Online-Jugendschutzes. Waren Online-Anbieter bislang gezwungen zwischen den beiden in der Praxis wenig praktikablen Alternativen ‘Sendezeitbeschränkung’ oder’ technische Zugangsbarriere’ zu wählen, hätten sie mit dem System der Alterskennzeichnung nun ein neues für die Online-Welt zeitgemäßes Tool zur Realisierung des Jugendschutzes zur Verfügung gestellt bekommen.

Wir stimmen der vielfach geäußerten Kritik, dass der neue JMStV handwerklich schlecht gemacht war und viele Fragen leider offen ließ, ausdrücklich zu. Im Sinne eines effizienten und vor allem praktikablen Online-Jugendschutzes wäre es jedoch aus unserer Sicht ratsam gewesen, den JMStV zum 1.1.2011 in Kraft treten zu lassen, um ihn sodann weiter zu debattieren und weiter zu entwickeln anstelle den JMStV vollständig scheitern zu lassen. Zeit zur Debatte bestand schließlich genug.

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Die Apple-Fans vom iPhone-Ticker berichten heute über eine – zwischenzeitlich aus dem deutschen App-Store anscheinend bereits wieder verschwundene – App, die als “Enzyklopädie” über das Leben Adolf Hitlers daherkommt und als Icon gleich dessen Konterfei und eine Hakenkreuzfahne (Screenshot) verwendet. Dass dieses Programm es überhaupt in den AppStore – zumal in den deutschen – geschafft hat, wundert angesichts der bekannt restriktiven Ansichten von Apple auch uns.

Was viele Publisher von Shootern und Strategiespielen mittlerweile verinnerlicht haben, muss sich in der Welt der App-Entwickler wohl noch herumsprechen: Sowohl das Portraitbild von Adolf Hitler als auch das Hakenkreuz sind “Symbole verfassungswidriger Organisationen” (§ 86a StGB) und dürfen in Deutschland grundsätzlich nicht öffentlich gezeigt oder verwendet werden. Ausnahmen gelten zwar für künstlerische und wissenschaftliche Werke, doch ist die Rechtsprechung gerade Computerspielen gegenüber insoweit bisher recht streng gewesen. Auch propagandistische, den Nationalsozialismus verherrlichende Werke können sich auf die Ausnahme nicht berufen, wenn sie sich einen vordergründig wissenschaftlichen Anstrich geben.

Auch inhaltlich könnte die App kritisch sein: Kommt Hitler darin zu gut weg (wie der Beschreibungstext der App vermuten lässt), könnte eine Verherrlichung des Nationalsozialismus vorliegen. Auch wenn damit die Schwelle zur Strafbarkeit nicht zwingend überschritten ist, wäre das Angebot damit möglicherweise zu indizieren (§ 18 JuSchG) und dürfte online nur innerhalb geschlossener Benutzergruppen zur Verfügung gestellt werden (§ 4 JMStV).

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