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Diese Klausel gehört zu Gewinnspiel-Regeln wie der Satz “Diese Angaben sind wie immer ohne Gewähr” zur Bekanntgabe der Lottozahlen. Aber kann man das überhaupt wirksam vereinbaren, zumal in AGB? Das LG Hannover hat das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 30.3.2009, Az.: 1 O 77/08) bejaht und dementsprechend die Klage zweier vermeintlicher Gewinner eines Radiogewinnspiels abgewiesen.

Der Sender hatte demjenigen Hörer einen Preisgeld in Aussicht gestellt, der einen 10-Euro-Schein mit einer bestimmten, im Radioprogramm bekannt gegebenen Seriennummer im Besitz hat. Die auf der Webseite des Senders veröffentlichten Teilnahmebedingungen enthielten auch den bekannten Ausschluss des Rechtswegs.

Das Gericht hält die Aktion ausdrücklich nicht für eine Auslobung im Sinne von § 657 BGB. Allerdings lässt sich den Ausführungen implizit entnehmen, dass es auch nicht von einem Spiel im Sinne von § 762 BGB ausgeht. In diesem Fall wäre der vermeintliche Gewinn von vorne herein nicht einklagbar gewesen, ohne dass es auf die Klausel noch angekommen wäre.

Grundsätzlich kann die Klagbarkeit eines (vermeintlichen) Anspruchs vertraglich ausgeschlossen werden. Problematisch war aber, ob das in AGB mit der bekannten Klausel möglich sei.

Die Teilnahmebedingungen ordnet das Gericht zutreffend als AGB ein. Diese seien auch wirksam einbezogen worden. Hierfür genüge es, dass potentielle Teilnehmer auf der Internetseite des Senders die Möglichkeit gehabt hätten, die Bedingungen einzusehen und auszudrucken. Die Klausel sei so weit verbreitet, dass sie nicht im Sinne des § 305c BGB überraschen könne.

Schließlich werde der Teilnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Sender habe ein zentrales Interesse an der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, weil er schon den Kreis potentieller Gegner nicht überblicken könne. Dem gegenüber sei das Interesse der Teilnehmer nicht besonders schützenswert. Sie gingen mit der Teilnahme keinerlei wirtschaftliches Risiko ein, müssten keine Gegenleistung erbringen und könnten letztlich nur gewinnen.

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Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Berlin von September 2010 (LG Berlin – Urteil vom 14.09.2010 – Az.: 103 O 43/10) sorgt derzeit bei Anbietern werbefinanzierter Internetinhalte für Unruhe. Auf entsprechende Klage des Dachverbandes der Verbraucherzentralen untersagte das Gericht einem niederländischen Anbieter kostenloser Browsergames verschiedene Formen von Werbeeinblendungen, mit denen der Anbieter nach Ansicht des Gerichts gegen das Wettbewerbsrecht verstieß.

Mit ihrem Klageantrag wandten sich die Verbraucherschützer unter anderem gegen die Gestaltung der Werbebanner auf der primär an Kinder adressierten Plattform. Die Banner wiesen eine einheitliche Größe auf und enthielten einen um 90° gedrehten Schriftzug „WERBUNG“. Die Klägerin sah diese Kennzeichnung nicht als ausreichend an und führte aus, dass die auffällig gestalteten und teilweise animierten Werbebanner sich von den angebotenen Spielen nicht hinreichend unterscheiden ließen. Hierin lag nach Ansicht der Verbraucherschützer ein Verstoß gegen das Verschleierungsverbot aus § 4 Nr. 3 UWG an, wonach redaktionelle Inhalte und Werbung auch im Internet grundsätzlich zu trennen sind. Der von der Beklagten aufgebrachte Schriftzug „WERBUNG“ könne an dieser Einschätzung nichts ändern, da Kindern das ausreichende Leseverständnis fehle. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte in seiner Begründung insbesondere auf die Ziel- und Nutzergruppe der Plattform ab:

Für Kinder sind […] Spiele und Werbung nicht klar zu unterscheiden. Der Werbebanner ist in die Seite geradezu eingebettet. Der Schriftzug “WERBUNG” verlangt vom Nutzer ein entsprechendes Leseverständnis. Kindern tendieren jedoch dazu, Dinge anzuklicken anstelle sie vollständig zu lesen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Kinder den Schriftzug nicht wahrnehmen, weil die auffällig gestalteten und animierten Werbebanner ihre gesamte Aufmerksamkeit auf sich ziehen und dabei den Eindruck erwecken, es handele sich um eine weitere interaktive Spielmöglichkeit.

Mit weiteren Klageanträgen rügten die Verbraucherschützer, dass die Besucher der Plattform nach der Auswahl eines Spiels nicht sofort zum gewählten Inhalt gelangten, sondern zunächst auf zwischengeschaltete Werbeeinblendungen (sog. Interstitials) weitergeleitet wurden. Diese Werbeeinblendungen konnten durch Anklicken einer Schaltfläche teilweise bereits nach 5 Sekunden übersprungen werden. In anderen Fällen war der Nutzer hingegen gezwungen, Werbeeinblendungen von bis zu 20 Sekunden abzuwarten, bevor das gewünschte Spiel startete.

Während das Gerichts das nach 5 Sekunden abschaltbare Interstitial als hinnehmbar beurteilte, erachtete es die längere Werbeeinblendung ohne Abschaltmöglichkeit als Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unzumutbarer Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG und führte zur Begründung aus:

Die einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, besteht darin, die Seite durch Schließen des Browserfensters zu verlassen. Dies ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht hinnehmbar.

Zwar hat das Gericht die wirtschaftlichen Interessen des Anbieters an der Finanzierung der kostenlos bereitgestellten Inhalte grundsätzlich anerkannt, es maß diesen jedoch unter Hinweis auf andere Formen der Werbefinanzierung kein überwiegendes Gewicht bei:

Das Angebot der Beklagten ist kostenlos. Zur Refinanzierung ist sie auf Werbeeinnahmen angewiesen. Ohne die Werbeeinnahmen wäre die Beklagte gezwungen, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Beklagte hat daher ein erhebliches Interesse an effektiver Werbung. Dem Gericht sind jedoch Internetseiten bekannt, auf denen ebenfalls für Nutzer kostenlose Browserspiele angeboten werden, die erfolgreich auf andere Werbeformen zu ihrer Refinanzierung zurückgreifen. Darüber hinaus ist die Effektivität einer Werbeform durchaus fragwürdig, wenn sie vom Nutzer als ausgesprochen lästig empfunden wird.

Während die Ausführungen des Gerichts zur Zulässigkeit der Werbebanner grundsätzlich überzeugen können, erscheint das zuletzt gefundene Ergebnis aus mehreren Gründen bedenklich:

Zunächst lässt der Entscheidungstext die im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG vorzunehmende Interessenabwägung vermissen. Das Gericht belässt es insofern bei dem schlichten Hinweis, das Schließen der Seite als einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, sei nicht hinnehmbar. Die erforderliche Gegenüberstellung des (vermeintlich) widerstreitenden wirtschaftlichen Interesses des Anbieters und dem Interesse des Nutzers findet jedoch nicht statt.

Auch der Verweis des Gerichts auf „andere Werbeformen“ erscheint zumindest überflüssig, da der Unterlassungsanspruch im Ergebnis nicht die Werbeform des Interstitials als solche betraf, sondern lediglich seine konkrete Ausgestaltung. Ebenso wirken die Ausführungen zur Effektivität der Werbeform deplaziert, da bei der rechtlichen Beurteilung des Wettbewerbsverstoßes keine generellen Wirtschaftlichkeitserwägungen anzustellen sind – diese unterliegen allein der unternehmerischen Entscheidung des Anbieters und dürfen nicht zum Anknüpfungspunkt für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbeform gemacht werden.

Für die Entscheidung, die zwanzigsekündige Werbeeinblendung vor der Weiterleitung zum Spiel als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG einzuordnen, wäre aufgrund der Bedeutung des mittlerweile rechtskräftigen Richterspruchs eine ausführlichere Begründung wünschenswert gewesen. So bleibt unklar, wo genau zwischen 5 und 20 Sekunden die zeitliche Grenze zur unzumutbaren Belästigung überschritten wird.

Fazit:
Auch wenn das teilweise willkürlich erscheinende Urteil aus Berlin zahlreiche Fragen offen lässt, dürfte es mittlerweile der Urteilssammlung der Abmahnwirtschaft hinzugefügt worden sein. Verwender von vorgeschalteten Werbeeinblendungen sollten die jeweiligen Inhalte auf Länge der Einblendung und eine rechtzeitige Abbruchsmöglichkeit überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Soweit nach spätestens 5 Sekunden die Möglichkeit besteht, die Einblendung abzubrechen bzw. zu überspringen, ist nach aktueller Rechtslage nicht mit einer Abmahnung zu rechnen. Auch wenn das Urteil sich konkret nur zu Werbeeinblendungen vor Spielen äußert, dürfte die Argumentation des Gerichts auf sämtliche Formen vorgeschalteter Werbung übertragbar sein. Betroffen wären daher grundsätzlich auch Anbieter von Video-Inhalten, die vor ihren Videos nicht abschaltbare Werbefilme (sog. Pre-Roll-Ads) zeigen.

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Die Spieleindustrie sucht verstärkt nach Wegen, wie sie den Vertrieb von Spielen auf CDs/DVDs mit digitalen Distributionskanälen verknüpfen kann. Dadurch können Hersteller am Gebrauchtmarkt partizipieren und Produktpiraterie bekämpfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im vergangenen Jahr die Strategie der Bindung an einen unübertragbaren User Account gebilligt. Eine Verbraucherzentrale hatte dieses Vertriebsmodell angegriffen. Wir erläutern die Hintergründe der Entscheidung.

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Lästige Pflichtangaben in Apps? Auch in der Gamesbranche hat ein jüngst veröffentlichtes Urteil des OLG Hamm (20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09) einige Wellen geschlagen. Schon wieder etwas Neues? Was wird dem Entwickler da auferlegt? Und muss wirklich künftig jede simple Website von Rechts wegen iPhone-optimiert sein?

Die Entscheidung

Zunächst: Gestritten haben sich nicht etwa App-Entwickler, sondern Verkäufer von “Kirschkernen und anderen Naturfüllstoffen”. Der Beklagte hatte seine Ware unter Anderem bei eBay angeboten. Der Kläger störte sich nun daran, dass beim Abruf der Angebote über die offizielle App der Auktionsplattform bestimmte verbraucherschutzrechtlich vorgeschriebene Informationen (u.a. Widerrufsbelehrung, Preisangaben und Impressum) nicht korrekt angezeigt wurden, weil die Programmierung der App die Anzeige der entsprechend ausgefüllten Felder aus der Auktion einfach nicht (bzw. teilweise nur hinter irreführenden Links) vorsah. Dies hat eBay in einer aktualisierten Fassung der App übrigens bereits nach dem Urteil der Vorinstanz in dieser Sache geändert.

Das Gericht sieht den beklagten Verkäufer nun als verantwortlich für das Fehlen der Pflichtangaben an. Auch ohne Verschulden (er hatte die App ja nicht selbst programmiert) hafte der Nutzer einer Handelsplattform allein schon wegen der Einstellung des Angebots auf Unterlassung, wenn der Betreiber bei der Optimierung für Mobilgeräte Fehler mache. Insoweit komme es nicht darauf an, ob man eBay rechtlich als “Mitarbeiter oder Beauftragten” des Verkäufers einordne.

Was bedeutet das Urteil für App-Enwickler und Website-Betreiber?

Bei den “Pflichtangaben”, um die es in diesem Urteil ging, handelt es sich um Informationen, die im Onlinehandel, insbesondere mit Verbrauchern, zwingend sind. Wenn über eine App direkt Waren oder Dienste an die Nutzer verkauft werden (etwa über in-App Purchase), muss diese auch klar gestaltet Preisangaben nach der PAngV sowie Informationen zum Widerrufsrecht und ein Impressum enthalten. Das Urteil des OLG Hamm bestätigt insofern aber lediglich die ohnehin klare Rechtslage. Es gibt also keine “neuen” Pflichtangaben speziell für Apps.

Auch wer mit der Entwicklung von Apps zum optimierten Zugriff auf Handelsplattformen beauftragt ist, sollte sich diese Vorgaben zu Herzen nehmen und bei der Umsetzung peinlich genau auf die Einbindung aller rechtlich vorgeschriebener Informationen achten – auch wenn das Platz kostet und auf mobilen Geräten möglicherweise nicht hübsch sondern nach Bleiwüste aussieht. Wird ein Nutzer wegen einer fehlerhaften App verurteilt, kann er unter Umständen den Betreiber der Plattform haftbar machen, der sich dann wiederum an seinen Vertragspartner, den App-Entwickler halten kann.

Für Website-Betreiber bedeutet das Urteil allerdings nicht, dass sie ihre Angebote für alle möglichen mobilen Geräte optimieren müssen – eher im Gegenteil. So lange auch mobile Browser alle Inhalte der normalen Website anzeigen können, bietet gerade eine weitergehende Optimierung (im Hinblick auf Formatierung, Datenmenge, Navigationsstruktur, etc.) das Risiko, auf der Seite eigentlich ordnungsgemäß vorhandene Pflichtangaben versehentlich “wegzukürzen”. Der vom OLG Hamm entschiedene Fall ist das beste Beispiel für eine solche Panne.

[Update: In die gleiche Bresche schlägt übrigens auch das LG Köln]

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Neue Informationspflichten im Internet

Ein neues Schreckgespenst wandelt durch die Blogosphere und damit durch die Onlinewelt: die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Schon der spröde Charme der sperrigen Bezeichnung lässt ebenso unkonstruktive wie penibel umzusetzende Pflichten erwarten. Tritt nun zu den klassischen und abmahnträchtigen Pflichten in den Bereichen Impressum, Datenschutzerklärung und gegebenenfalls auch Widerrufsbelehrung also eine Pflicht hinzu? Hierzu ein klares Jein.

Worum geht es überhaupt? Die auf eine EU-Richtlinie (2006/123/EG) zurückgehende DL-InfoV verpflichtet Dienstleister, ab dem 17.05.2010 ihre Kunden mit verschiedensten Informationen zu versorgen.

Wer muss informieren?

Als Dienstleistung gilt nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie jede selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird – hierunter fällt etwa auch der Betrieb eines Onlinespiels oder gar die Bereitstellung von Informationen auf einer Website, auch wenn dies im Einzelfall kostenlos geschieht. Entscheidend ist, ob für solche Angebote “in der Regel” ein Entgelt verlangt wird, was – wie bei der Impressumspflicht – gelegentlich zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann.

Als Folge sind einige Informationen stets bereitzuhalten, andere Informationen müssen die Dienstleister zumindest auf Anfrage herausgeben.

Welche Informationen müssen immer angegeben werden?

Der § 2 der Verordnung listet insgesamt 11 Pflichtinformationen auf. Manche der genannten Informationen sind schon heute nach anderen Gesetzen anzugeben; etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“). Angegeben werden muss im Einzelnen:

  • Name, Vorname und Firma,
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • Wenn vorhanden: Registernummer,
  • Bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
  • Wenn vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Bei reglementierten Berufen: Gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und, falls vorhanden, die zuständige Kammer oder der Berufsverband (z.B. Anwaltskammer),
  • Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
  • Wenn vorhanden: Bestehende Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen,
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, falls sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Name und Anschrift des Versicherers.

Insgesamt entspricht die neue Verpflichtung inhaltlich weitgehend der schon lange existierenden Impressumspflicht. Neu ist zumindest in der Theorie die Pflicht, verwendete AGB bereitzustellen; aus praktischen Gründen dürften Dienstleister aber auch dies regelmäßig schon heute tun.

Neu und so tatsächlich bisher nicht gekannt ist die Verpflichtung, über Rechtswahl, mögliche Garantien und Berufshaftpflichtversicherung zu informieren; diese Pflichten sind aber nur für einen Teil der Dienstleister relevant. Eine Rechtswahl etwa ist gegenüber privaten Kunden in vielen Fällen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich.

Welche Informationen müssen auf Anfrage herausgegeben werden?

Darüber hinaus nennt § 3 der neuen Verordnung Informationen, die zumindest auf Anfrage des Kunden herauszugeben sind. Auch hier ist die Pflicht in Teilen deckungsgleich mit der bekannten Impressumspflicht. Darüber hinaus finden sich Regelungen zu multidisziplinären Tätigkeiten und beruflichen Gemeinschaften, Verhaltenskodizes und Streitschlichtungsverfahren.

Für Onlinespieleanbieter ist jedenfalls demnächst ein Aspekt davon besonders relevant. Denn der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) erlaubt es Content-Anbietern, bestimmte jugendschutzrechtliche Verpflichtungen durch Unterwerfung unter einen Verhaltenskodex einer freiwilligen Selbstkontrolle zu erfüllen. In einem solchen Fall müssten die Anbieter die jeweiligen Grundsätze nennen, verlinken und dabei auf die Sprache hinweisen.

Fazit

Insgesamt sind diese Informationspflichten einerseits detailliert und weitreichend. Andererseits entsprechen die erforderlichen Informationen aber in weiten Teilen den für ein ordnungsgemäßes Impressum ohnehin schon bisher erforderlichen Angaben. Ergänzungen sind nur in Details erforderlich. Der Arbeitsaufwand für die Umsetzung ist daher gering. Deshalb ist die DL-InfoV weniger schlimm als ihr Ruf – doch kein Schreckgespenst.

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Eine neue Masche? Folgendes ist hier kürzlich passiert:

Ein Mandant bietet auf seiner Website die Möglichkeit, sich für einen Newsletter anzumelden – aber ohne double opt-in. Eine E-Mail-Adresse wird eingetragen, ein Newsletter verschickt, und postwendend flattert die Abmahnung ins Haus. Der Inhaber der Adresse (ein Kleinunternehmer) habe sich nie registriert, der Newsletter sei Spam, der Mandant möge die beigefügte Unterlassungserklärung abgeben und dem Abmahner künftige keine Newsletter mehr schicken. Die Vertragsstrafe: Bemerkenswert niedrige 500 Euro.

Kaum ist die unterschriebene Unterlassungserklärung zurückgeschickt, häufen sich Eintragungen der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse im Newsletter-Anmeldeformular des Mandanten – der IP-Adresse nach zu urteilen stammen sie aus der Stadt, aus der auch die Abmahnung kam.

Will da jemand seinen Konkurrenten ärgern, indem er ihn wahllos für Newsletter anmeldet? Oder meint da umgekehrt jemand, bei lumpigen 500 Euro würde eine Rechtsabteilung dann schon nicht so genau hinschauen? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…

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Im Laufe des Jahres 2009 sind bereits deutlich Verschärfungen der Regelungen zum Direktmarketing per Telefon, SMS, E-mail usw. in Kraft getreten. Gastautorin Anja Kops gibt in einem Direktmarketing-Special einen Überblick über Neuerungen. Das Thema ist für jeden relevant der online wirbt und Geschäfte macht. Erst kürzlich hat der BGH in einem Beschluss erneut betont, dass schon der Empfang einer einzigen unerwünschten Werbemail Unterlassungsansprüche auslöst.

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