Die „Buttonlösung“ – Neue Vorgaben für Vertragsschlüsse im Internet geplant

Der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet ist – insbesondere im B2C-Bereich – bereits sehr stark reguliert. Die Vorgaben reichen von zahlreichen Informationspflichten rund um Anbahnung, Abschluss und (mögliche Rück-) Abwicklung des Vertrages, in Bezug auf die Vertragsparteien sowie den Inhalt des Vertrages bis hin zum genauen Wortlaut der Widerrufsbelehrung und der Vorgabe, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Informations- und Belehrungspflichten erfüllt werden müssen.

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzverträgen – darunter fallen insbesondere Vertragsabschlüsse im Internet – die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen über das Zustandekommen des Vertrages vor Vertragsschluss klar und verständlich mitteilen muss. Zudem muss der Unternehmer darüber informieren, durch welche technischen Schritte der Vertrag zustande kommt, d.h. durch welche Handlung der Verbraucher eine rechtlich erhebliche (weil verbindliche) Erklärung abgibt. Die bisherige Regelung machte also im Hinblick auf Vertragsabschlüsse im Internet nur insoweit Vorgaben, als dass der Unternehmer die Schritte benennen musste. Vorgaben dahingehend, wie diese Schritte auszusehen haben, wurden von der gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich gemacht.

Um den genauen Ablauf des Vertragsschlusses für den Verbraucher noch klarer erkennbar zu machen und Uneindeutigkeiten vollends auszuschließen, hat das Bundeskabinett am 24. August 2011 einen Gesetzentwurf zu der sog. „Buttonlösung“ beschlossen, dem der Bundesrat noch zustimmen muss. Diese soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet umfassend schützen. Da dieses Problemfeld grenzüberschreitend existiert, hat auch das Europäische Parlament die neuen Bestimmungen in eine Richtlinie verpackt, deren Umsetzung als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Die Mitgliedstaaten hätten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (wir berichteten bereits) sieht vor, dass der Unternehmer den Bestellvorgang so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Soweit die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten: „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Erfüllung dieser Pflichten soll sogar Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr sein, d.h. wird der betreffende Prozess (Kauf, Bestellung, Registrierung oder was auch immer Gegenstand der kostenpflichtigen Leistung sein mag) nicht entsprechend diesen Vorgaben ausgestaltet, wird der Vertrag nicht wirksam geschlossen.

Der Verbraucher muss somit nun ausdrücklich bestätigen, dass seine Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Der anzuklickende Button ist damit Warnung und Information zugleich. Aufgrund der eindeutigen Formulierung und der Hervorhebung dürfte er von Verbrauchern nicht übersehen werden und somit nur dann angeklickt werden, wenn auch ein Vertragsabschluss gewollt ist.

Der Bundesrat muss dem Entwurf noch zustimmen. Ob und inwieweit sich an diesem Entwurf noch Änderungen ergeben, bleibt daher abzuwarten.

Sollte der Entwurf in dieser Form als Gesetz verabschiedet werden, dürften umfangreiche Anpassungen auf zahlreichen Online-Plattformen, insbesondere bei der Bezeichnung von Buttons, erforderlich werden.


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