Eigentum an Festplatte, Eigentum an Daten?

Das OLG Oldenburg hat in einem (noch nicht im Volltext veröffentlichten) Urteil am 24.11.2011 (Az. 2 U 98/11) entschieden, dass das Eigentum an einer Festplatte sich auch auf die darauf gespeicherten Daten erstreckt.

Die Entscheidung mag durch eine IT-rechtliche Brille zunächst kurios wirken – Eigentum an Daten? Das liest man zwar häufig in anglo-amerikanischen Verträgen, aber aus deutscher Sicht gibt es Eigentum ja nur an Sachen, also körperlichen Gegenständen. Ob etwa Software eine Sache ist, wird dabei heiß debattiert.

Allerdings musste sich das Gericht mit dieser Frage gar nicht befassen. In dem zu entscheidenden Fall war ein Stromkabel beschädigt worden – durch den darauf folgenden Stromausfall wurden auch Daten auf einer Festplatte gelöscht. Für die Frage, ob der Schadenersatzanspruch auch die Kosten für die Wiederherstellung dieser Daten erfasst, kam es darauf an, ob das Eigentum an der Festplatte (nicht spezifisch an den Daten) verletzt war. Dies bejaht das Gericht mit dem Argument, dass Daten auf einer Festplatte durch die Veränderung der Magnetisierung, und damit in einer körperlichen Form gespeichert werden.

Ein „Eigentum“ im Sinne eines umfassenden Rechts zum Umgang mit Daten hat das Gericht also völlig zu Recht nicht angenommen. Für die Frage, was der Eigentümer der Festplatte mit den darauf gespeicherten Daten anfangen darf, sind vielmehr vertrags-, urheber- und datenschutzrechtliche Regelungen maßgeblich.


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