Online.Spiele.Recht http://spielerecht.de Mon, 17 Jun 2013 17:53:45 +0000 en hourly 1 http://wordpress.org/?v=3.2.1 LG Hamburg: Spielregeln sind keine AGB, oder: Der (gar nicht) “rechtsfreie Raum Onlinespiel” http://spielerecht.de/lg-hamburg-spielregeln-sind-keine-agb-oder-der-gar-nicht-rechtsfreie-raum-onlinespiel/ http://spielerecht.de/lg-hamburg-spielregeln-sind-keine-agb-oder-der-gar-nicht-rechtsfreie-raum-onlinespiel/#comments Mon, 17 Jun 2013 16:17:07 +0000 Felix Hilgert http://spielerecht.de/?p=2313 In Sachen Blizzard gegen Bossland (wir berichteten) hat das Landgericht Hamburg jüngst gegen die Hersteller von Bots für das MMO World of Warcraft entschieden (Urteil vom 23.05.2013, Az. 312 O 390/11, Volltext). Interessant ist das Urteil für Games-Rechtler insbesondere wegen der Ausführungen des Gerichts zum Unterschied zwischen (eigentlichen, gerichtlich überprüfbaren) AGB und “Spielregeln”, bei denen Spielbetreiber freie Hand haben.

Wettbewerbsverstoß durch Bots

Ganz kurz gefasst bejaht das Gericht in dem Urteil zum einen eine Verletzung der Marke “World of Warcraft” durch die Werbung für den Bot, und diverse unlautere geschäftliche Handlungen (also Verstöße gegen das UWG), darunter insbesondere eine gezielte Behinderung, § 4 Nr. 10 UWG. Bossland werbe dafür, beim Spielen von WoW einen Bot zu benutzen, was in den Spielregeln dieses MMOs verboten ist. Dies stelle einen empfindlichen Eingriff in das Spielsystem von WoW und damit eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung dar.

Spielregeln schaffen Spielrecht, keinen rechtsfreien Raum

An der Wirksamkeit und rechtlichen Beachtlichkeit dieser konkreten Spielregel hat das LG Hamburg keine Zweifel. Es geht sogar noch einen Schritt weiter und formuliert eingängig:

Die Klägerin ist uneingeschränkte Herrscherin über die interne Spielwelt und kann diese nach Belieben verändern. Insoweit sind der Inhalt des Spiels und die Spielregeln rechtlich kontrollfrei. (S. 24)

Dieser Satz ist prompt von einem Kollegen aufgegriffen worden (sogar mit Video), der damit das Onlinespiel als rechtsfreien Raum, ja gar als eine Art rechtsfreien Schurkenstaat (nach der Drei-Elemente-Lehre, die zu erläutern hier den Rahmen sprengen würde) einordnen möchte. Von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Kinderpornographie ist die Rede, und das alles sei möglich weil ja nach Ansicht des LG Hamburg in einem Onlinespiel kein anderes (staatliches) Recht als das des Spielbetreibers gelte, und dieser solche Umtriebe nicht verbiete – oder jedenfalls nicht verbieten müsse.

Das ist natürlich übertrieben und eine Verdrehung der Aussage des Gerichts. Eine Onlineplattform ist kein Staat, sondern selbstverständlich staatlichen Regeln unterworfen, nur sehen diese Vorschriften nach (m.E. zutreffender) Ansicht des Gerichts eben vor, dass der Spielebetreiber gewisse Spielregeln einführen und durchsetzen darf, wie ihm das beliebt. Wenn jemand dagegen über einen Chat, einen Sharehoster, innerhalb eines Onlinespiels oder sonstwie Kinderpornographie verbreitet, ist die Frage eines Verstoßes gegen Spielregeln sekundär – diese Handlungen stehen (wohl) weltweit unter Strafe (vgl. auch § 6 Nr. 6 StGB), ungeachtet der Regeln, die sich eine spezifische Onlineplattform geben mag. Ganz abgesehen davon, dass die Regeln der meisten Onlinespiele sehr wohl ausdrücklich alle Inhalte verbieten, die in irgend einem relevanten Rechtskreis gegen das Gesetz verstoßen (siehe z.B. Ziffer 8.1 der Gameforge-AGB und Ziffer 11.1 der (auch) für World of Warcraft geltenden Battle.Net AGB).

Spielregeln und AGB

Die Beklagten hätten in diesem Fall wohl gerne gesehen, dass das Gericht das Bot-Verbot in den Spielregeln mit den Mitteln der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) kippt. Dann wäre nämlich auch die Unlauterkeit des Eingriffs in das Spielsystem schwieriger zu begründen gewesen.

Das tut das Gericht aber mit gutem Grund nicht. Stattdessen grenzt es eindeutig ab zwischen den eigentlichen AGB und den “Spielregeln”, die nur spielinterne Wirkung haben. Diese Spielregeln können jederzeit vom Anbieter geändert werden und unterliegen nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle:

Die Klägerin ist [...] völlig frei, (theoretisch) intransparente oder benachteiligende Spielregeln festzulegen. Eine mögliche Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Gesichtspunkten ist unerheblich, da die Spielregeln grundsätzlich zunächst einmal nur spielinterne Wirkung haben. [...] Unerheblich ist es auch, ob die Klägerin die Spielregel erst seit dem Jahr 2008 oder bereits früher in ihre Nutzungsbedingungen aufgenommen hat. Es ist für den Unterlassungsanspruch bereits ausreichend, dass sich die Spielregel derzeit in den Nutzungsbedingungen befindet. (S. 24)

Unwirksam können im Übrigen auch AGB von vorne herein nur sein, wenn sie unverständlich sind oder von einer gesetzlichen Vorgabe abweichen (§ 307 Abs. 3 BGB), was man bei dem Bot-Verbot mit Recht bezweifeln kann.

Das LG Hamburg ist nicht allein

Mit der Anerkennung rechtlich kontrollfreier “Spielregeln”, die gerade keine AGB im Rechtssinne sind, bewegt sich das LG Hamburg in eine Richtung, die schon 2006 vom AG Regensburg und vom LG Regensburg angedeutet worden ist, dort freilich im Zusammenhang mit einem Free-to-play MMO. Das AG Regensburg (Urteil vom 27.04.2006, Az. 9 C 3693/05, Volltext) hatte ausgeführt:

Hier hat die Beklagte deshalb grundsätzlich vergleichbar dem Hausrecht ein nicht überprüfbares Recht, zu entscheiden, wer mitspielen darf oder nicht. [...] Den Spielregeln [...] ist eindeutig zu entnehmen, dass Tibia-Gegenstände nicht für echtes Geld angeboten werden dürfen. Dies ist letztlich auch Ausdruck dafür, dass es sich bei “Tibia” um ein Spiel und nicht um eine Erwerbsmöglichkeit handelt. Diesbezüglich ist auch klarzustellen, dass auch die “tibia rules” keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern Spielregeln darstellen. Dies folgt bereits daraus, dass die Teilnahme am Spiel grundsätzlich jedermann kostenlos möglich ist, so dass vor dem Hintergrund des “virtuellen Hausrechts” der Beklagten kein Bedarf für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinn besteht, selbstverständlich aber für Spielregeln.

Dieses Urteil hat das LG Regensburg (mit Urteil vom 17.10.2006, Az. 2 S 153/06, Volltext) bestätigt.

Spielregeln als Leistungsbeschreibung

Die Argumentation des AG Regensburg ist auf den Fall WoW zwar schon deshalb nicht 1:1 übertragbar, weil es sich hier nicht um ein kostenloses Spiel handelt, und selbstverständlich enthalten die Nutzungsbedingungen für Battle.Net/World of Warcraft auch AGB im Rechtssinne. Allerdings können AGB, neben den eigentlichen “Bedingungen” auch verbindliche Leistungsbeschreibungen beinhalten, die gerade nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Solche kontrollfreien Leistungsbeschreibungen sind nach der Rechtsprechung des BGH bei erforderlichen Festlegungen von “Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung” anzunehmen.

Bei immateriellen Leistungen – wie der Ermöglichung der Spielteilnahme – ist die Abgrenzung von Leistungsbeschreibung zu Vertragsbedingung zugegebenermaßen nicht trivial. Allerdings machen Regelungen wie das Verbot von Zusatzsoftware (und ähnliche auf den fairen Spielbetrieb und die Erhaltung eines konsistenten Spielerlebnisses gerichtete Regelungen) den Charakter eines Onlinespiels entscheidend aus. Diesen Charakter zu formen und zu gestalten ist der Kern dessen, was ein Spielebetreiber tut und tun dürfen muss, ohne dass ein Gericht dazwischen funkt. Nichts anderes meinen die Richter wenn sie sagen, die Inhalte des Spiels, die “nur spielintern” wirkenden Regeln, seien rechtlich kontrollfrei.

Dem LG Hamburg ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung beizupflichten: Spielregeln für Onlinespiele sind Leistungsbeschreibungen. Insoweit, also soweit der Charakter des Spiels definiert wird, sind die Spielregeln einer Inhaltskontrolle nicht unterworfen.

Anmerkung am Rande: Auch wenn so Mancher es gerne dahingehend mißverstehen würde – es ist ganz sicher nicht gemeint, dass das Spiel verbotene Kennzeichen, strafbare Beleidigungen oder anderweitig verbotene Medieninhalte aufweisen dürfte, ohne dass staatliche Stellen einschreiten könnten.

Auch dass für andere klassische AGB-Themen wie die Haftungsbeschränkung des Anbieters, die Kündigung, die Zahlungsmodalitäten, ja sogar die Rechtswahl, sehr wohl eine Inhaltskontrolle eingreifen kann, stellt das Gericht weder ausdrücklich noch implizit in Abrede.

Fazit

Bei der Ausgestaltung der Regeln, die die Interaktion von Spielern innerhalb einer Onlinewelt betreffen, sind Spieleanbieter nicht durch die Vorschriften des AGB-Rechts beschränkt. Sogar intransparente oder “unfaire” Spielregeln könnten Spieler nicht auf dem Rechtsweg angreifen – sie können allenfalls dem Spiel den Rücken kehren. So auch das Gericht:

Ob [bestimmte Regeln] dazu führen, dass unter Umständen manche Nutzer das Spiel als unfair oder unausgewogen empfinden, ist ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Spielregeln. Bei exzessivem Ungleichgewicht mag ein Spielveranstalter Kunden verlieren. Dies ist aber eine letztlich betriebswirtschaftliche Erwägung des Veranstalters. (S. 24)

Der Vollständigkeit halber: Das Urteil ist soweit bekannt noch nicht rechtskräftig.

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Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Handels mit USK-18-Spielen bei eBay http://spielerecht.de/abmahnungen-wegen-des-rechtswidrigen-handels-mit-usk-18-spielen-bei-ebay/ http://spielerecht.de/abmahnungen-wegen-des-rechtswidrigen-handels-mit-usk-18-spielen-bei-ebay/#comments Tue, 28 May 2013 18:48:52 +0000 Felix Hilgert http://spielerecht.de/?p=2302 Viele Rechtsanwaltskollegen stellen seit einiger Zeit “Warnmeldungen” auf ihre Websites, wenn sie von urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bestimmter Personen erfahren. Das mag dazu dienen, Betroffene per Nennung in den Google-Suchergebnissen auf die eigene Seite zu lenken und damit Akquise zu betreiben, was ja nicht verwerflich ist. Trotzdem klingen diese Postings in meinen Ohren manchmal etwas arg nach Online-Pranger: Sehr her, die bösen Abmahn-Abzocker sind wieder unterwegs. Jetzt ist mir eine solche Meldung wegen einer Abmahnung von Jugendschutzverstößen aufgefallen, die mir den willkommenen Anlass gibt, anstatt mich über das üble Wetter in Toronto zu ärgern einmal über eine der schrägsten Fiktionen des Jugendschutzrechts zu bloggen.

Gegenstand der Abmahnung ist der Verkauf von Computerspielen

ohne dass eine Altersüberprüfung erfolgt und ohne dass sichergestellt worden [ist], dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt.

Warum ist das verboten und was hat der abmahnende Händler dagegen? Will er nur einen unliebsamen Konkurrenten in Schwierigkeiten bringen?

Computerspiele mit einer USK-Altersfreigabe “ab 18″ (eigentlich “keine Jugendfreigabe”, siehe § 14 Abs. 2 JuSchG) dürfen an Minderjährige nicht abgegeben werden, weder im Laden noch im e-Commerce. Ähnlich wie bei indizierten Medien, für die aber noch weitere Einschränkungen gelten, ist der Vertrieb im Versandhandel grundsätzlich sogar ganz verboten (§ 12 Abs. 3 JuSchG; Hervorhebung von mir):

Bildträger, die nicht oder mit “Keine Jugendfreigabe” nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

Nach dieser Vorschrift dürften USK-18-Spiele also eigentlich überhaupt nicht bei eBay verkauft werden. Wäre da nicht die bemerkenswerte Begriffsdefinition des § 1 Abs. 4 JuSchG:

Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Oder anders gesagt: Versandhandel ist doch kein Versandhandel, wenn kein Versand an Minderjährige erfolgt.

Hier liegt dann auch der Hase im Pfeffer: Jede “technische oder sonstige Vorkehrung”, die den Versand an Minderjährige verhindert, erfordert organisatorischen Aufwand, kostet zusätzliches Geld und schreckt potentielle Kunden ab, weil sie per Definiton komplizierter sein muss als “normaler” Versandhandel. Große Onlineversender wie Amazon setzen etwa ein System ein, bei dem der Zusteller die Lieferung erst nach Ausweiskontrolle aushändigt – dazu muss der Besteller aber persönlich zuhause sein wenn der Postmann zweimal klingelt, ansonsten geht die Lieferung retour. An andere Haushaltsmitglieder darf das Päckchen nicht ausgehändigt werden, auch wenn diese ebenfalls volljährig sind. Lieferungen an Packstationen oder in Postfächer sind nicht möglich, und zusätzliche Versandkosten fallen auch noch an.

Verzichtet ein Händler unter Verstoß gegen das JuSchG auf solche Maßnahmen, kann er natürlich billiger verkaufen und unkomplizierteren Service bieten. Das ist, wie das OLG Düsseldorf in seiner später vom BGH bestätigten Entscheidung zu dem Altersverifikationssystem “ueber18.de” (Az. I-20 U 143/04) anschaulich begründet hat, wettbewerbswidrig:

Im Hinblick darauf, dass deutsche Anbieter von Internetpornografie, die zum Zwecke der Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung Altersverifikationssysteme einsetzen, dazu neigen werden, dasjenige mit den geringsten Hürden auch für erwachsene Benutzer zu wählen, ist eine spürbare Beeinträchtigung für solche Mitbewerber, die wie die Beklagte das sogenannte “Postident”-Verfahren einsetzen, zu befürchten, wenn gleichzeitig Systeme mit erheblich geringeren Zugangshürden angeboten werden. Das auf einer persönlichen Kontrolle des Alters durch Postbedienstete beruhende Verfahren wirkt, wie die Beklagte selbst hervorhebt, auf viele erwachsene Benutzer erheblich abschreckender als die bloße Eingabe der Personalausweisnummer und weiterer Daten vom eigenen Computer aus

Was konkret den Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien betrifft, hat der BGH schon 2007 in seiner Entscheidung “Jugendgefährdende Medien bei eBay” (Az. I ZR 18/04)  ebenfalls ausdrücklich die Wettbewerbswidrigkeit bejaht.

Von “Abzocke” also keine Spur. Wer online Handel mit USK-18-Ware treiben will, muss sich an die Vorgaben des JuSchG halten, auch wenn es ihm (zu) umständlich und teuer erscheinen mag. Rechtstreue Händler haben ein legitimes Interesse, mit Abmahnungen gegen schwarze Schafe vorzugehen.

 

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Kurz gemeldet: Haus in Alberta zu verkaufen, VB 6.100 … Bitcoins. http://spielerecht.de/kurz-gemeldet-haus-in-alberta-zu-verkaufen-vb-6-100-bitcoins/ http://spielerecht.de/kurz-gemeldet-haus-in-alberta-zu-verkaufen-vb-6-100-bitcoins/#comments Tue, 26 Mar 2013 20:14:48 +0000 Felix Hilgert http://spielerecht.de/?p=2298 Meanwhile in Canada: Ein Unternehmer aus Alberta möchte sein Bungalow mit Bergblick verkaufen, aber nicht für harte Dollars. Stattdessen möchte er mit der Onlinewährung Bitcoins bezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine virtuelle Währung, die in zunehmendem Maße auch für Transaktionen in der realen Welt eingesetzt werden kann – etwa bei Onlineshops und Pizzadiensten.

Am Leben erhalten wird das Zahlungssystem von einem Nutzernetzwerk, das unter Anderem Rechenleistung für die Verwaltung der digitalen Münzen und die Verifikation von Transaktionen bereitstellt (wie das genau funktioniert steht hier und hier). Der Clou: Als Gegenleistung für die Teilnahme am System gibt es ebenfalls Bitcoins – das Geld vermehrt sich also von selbst. Bis man allerdings die gut 6.100 Bitcoins zusammen hat, dürfte es mit reiner Rechenleistung eine Weile dauern. So sagte auch der Verkäufer der BBC:

Bitcoins are really hard to get your hands on if you want to get them in large quantities. I have a couple projects that I want to get started, and they will take a lot of Bitcoins.

Welch Projekte das sind, darüber gibt er keine Auskunft. Der Wert des Hauses in herkömmlichem Geld wird jedenfalls auf ca. $ 400.000 CAD (ca. 300.000 Euro) geschätzt.

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VG Schleswig-Holstein: Deutsches Datenschutzrecht gilt für Facebook nicht. http://spielerecht.de/vg-schleswig-holstein-deutsches-datenschutzrecht-gilt-fur-facebook-nicht/ http://spielerecht.de/vg-schleswig-holstein-deutsches-datenschutzrecht-gilt-fur-facebook-nicht/#comments Mon, 11 Mar 2013 06:41:04 +0000 Felix Hilgert http://spielerecht.de/?p=2289 Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hat das VG Schleswig-Holstein entschieden, dass das deutsche Datenschutzrecht für die irische Facebook-Tochter, die das soziale Netzwerk in Europa betreibt, nicht gilt (Az. 8 B 60/12, Volltext).

Der als Hardliner bekannte Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, hatte die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Dublin per Bescheid angewiesen, Nutzerkonten freizuschalten, die Facebook wegen der Angabe falscher oder erfundener Namen und Profildaten gesperrt hatte. Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook dürfen Profile nur unter dem echten Namen des jeweiligen Nutzers angelegt werden. In § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) ist dagegen die Pflicht für Plattformbetreiber statuiert, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, wenn dies zumutbar ist.

Gegen den Bescheid und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung hat Facebook geklagt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Über diesen Antrag hatte das VG Schleswig-Holstein zu entscheiden.

Es stellt lapidar fest:

Für die genannte Anordnung findet das deutsche materielle Datenschutzrecht keine Anwendung.

Nach § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG, der auch für die Datenschutzvorschriften des TMG gilt,  findet deutsches Datenschutzrecht für Unternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der EU haben, nur dann Anwendung, wenn sie Daten durch eine Niederlassung im Inland erheben bzw. verarbeiten. Ist dies nicht der Fall, gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.

Zwar gibt es eine Facebook Germany GmbH mit Sitz in Hamburg. Diese ist aber allein im Bereich der Akquise von Anzeigenkunden tätig und betreibt selbst nicht das soziale Netzwerk.

Der Standort der Server sei im Übrigen unerheblich, maßgeblich sei nur die tatsächliche Steuerung der Gesellschaft am Standort Dublin. Die Datenerhebung und -verarbeitung der Facebook Ireland Ltd. unterliegt damit, so die Richter, allein irischem Datenschutzrecht.

Den auf §§ 38 BDSG, 13 TMG gestützten Bescheid ordnet das VG Schleswig-Holstein aufgrund dieser Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz schon wegen der Nichtanwendbarkeit dieser Normen als rechtswidrig ein, so dass er auch schon vor dem endgültigen Urteil in der Sache nicht mehr vollstreckt werden kann.

Mit dem Beschluss, der die Rechtsauffassung des Gerichts deutlich erkennen lässt und daher schon eine Prognose ermöglicht, wie das Gericht im Hauptsacheverfahren wohl entscheiden wird, haben die Richter in erfreulich deutlicher Weise den Anwendungsbereich des deutschen Datenschutzrechts und dessen Grenzen im Hinblick auf die nationalen, aber letztlich durch Richtlinien weitgehend harmonisierten, Datenschutzrechten der übrigen EU-Mitgliedsstaaten klargestellt.

Offen bleibt dagegen die ebenfalls spannende Frage, ob es für ein soziales Netzwerk im Sinne des § 13 Abs. 6 TMG “zumutbar” ist, die anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Wenn der Sinn des Netzwerks die Kontaktpflege und Außendarstellung tatsächlich existierender Personen ist, könnte dies durchaus zu verneinen sein, insbesondere bei eher professionell orientierten Plattformen wie LinkedIn oder Xing. Eine ähnliche Frage haben wir schon vor einiger Zeit im Blog beleuchtet.

 

 

 

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Steuern kommt von steuern – US-Politikerin fordert Sondersteuer auf Computerspiele http://spielerecht.de/steuern-kommt-von-steuern-us-politikerin-fordert-sondersteuer-auf-computerspiele/ http://spielerecht.de/steuern-kommt-von-steuern-us-politikerin-fordert-sondersteuer-auf-computerspiele/#comments Mon, 11 Feb 2013 19:59:57 +0000 Felix Hilgert http://spielerecht.de/?p=2266 Offenkundig unter dem Eindruck des jüngsten Amoklaufs an der US-Ostküste regen sich wieder gesetzgeberische Bestrebungen gegen als gewaltfördernd wahrgenommene Computerspiele. Nachdem eine dem deutschen Jugendschutzsystem nicht unähnliche Regulierung in Kalifornien zuletzt wegen eines Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit (den ersten Verfassungszusatz) Schiffbruch erlitten hatte, soll es nun ein anderes Instrument richten.

Im Staat Connecticut ist die Parlamentarierin DebraLe Hovey (Republikaner) mit der Idee vorgeprescht, nicht jugendfreie Computerspiele mit einer Sondersteuer von 10% zu belegen – offiziell um damit Mittel zur Finanzierung von Aufklärungskampagnen für Eltern zu generieren. In der Begründung für den Vorschlag heißt es, die Mittel seien zu verwenden

for the purpose of developing informational materials to educate families on the warning signs of video game addiction and antisocial behavior.

Vermutlich wäre Frau Hovey aber auch nicht unglücklich, wenn diese Steuer zu sinkenden Verkaufszahlen und einer sinkenden Verbreitung führen würde. Wir hören bei der Lektüre dieser Meldung jedenfalls lautstarke Nachtigallentrapsgeräusche.

Ob die Steuer so beschlossen werden wird, steht natürlich auf einem anderen Blatt, zumal im House of Representatives in Connecticut derzeit die Demokraten in der Mehrheit sind. Kritiker weisen zudem schon jetzt auf verfassungsrechtliche Bedenken hin, die ebenfalls im Recht der freien Meinungsäußerung begründet sind.

 

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OLG Hamburg: Verbot eines Goldseller-Forums (Volltext) http://spielerecht.de/olg-hamburg-verbot-eines-goldseller-forums-volltext/ http://spielerecht.de/olg-hamburg-verbot-eines-goldseller-forums-volltext/#comments Thu, 06 Dec 2012 06:58:23 +0000 Felix Hilgert http://spielerecht.de/?p=2243 Das OLG Hamburg hat dem Betreiber eines Internetforums für Spieler von Onlinespielen untersagt, eine Plattform für den Handel mit Spielwährung und Accounts aus einem MMO zur Verfügung zu stellen, dessen AGB den Handel mit diesen virtuellen Gegenständen verbieten (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 168/11 (Volltext)). Die Bereitstellung von speziellen Handelsbereichen in dem Forum (mit sprechenden Namen wie etwa “Trading”) sei wettbewerbswidrig und die Nennung des markenrechtlich geschützten Namen des Onlinespiels selbst verstoße gegen das Markenrecht. Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter das erstinstanzliche Urteil.

Die in dem streitgegenständlichen Spiel der Klägerin verwendete virtuelle Währung kann nur von der Klägerin selbst erworben werden. Der Handel mit dieser Spielwährung unter den Spielern ist wie auch der Handel mit ganzen Spielaccounts in den AGB der Klägerin verboten.

In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.

Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.

Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die “Goldseller” von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.

Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.

Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.

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Schon jetzt: Rekordjahr für M&A in der Spieleindustrie http://spielerecht.de/schon-jetzt-rekordjahr-fur-ma-in-der-spieleindustrie/ http://spielerecht.de/schon-jetzt-rekordjahr-fur-ma-in-der-spieleindustrie/#comments Fri, 30 Nov 2012 22:57:31 +0000 Felix Hilgert http://spielerecht.de/?p=2240 Schon am Ende des dritten Quartals 2012 hat das Investitionsvolumen für Unternehmenskäufe in der Spielebranche die Zahlen des bisherigen Rekordjahrs 2011 übertroffen.

Wie der Digital Capitalist berichtet, wird sogar ein insgesamt 40% höheres Investitionsvolumen erwartet; die Mehrzahl der Transaktionen erfolgte im asiatischen Raum. China, Japan und vor allem Südkorea zeigen damit erneut, dass ihr Image als Hot Spot der globalen Gamesbranche nicht von ungefähr kommt.

Ebenfalls wenig überraschend ist, dass das höchste Investitionsvolumen im dritten Quartal 2012 in die Mobile-Sparte geflossen ist.

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Gamer Technology Law Conference: Online Gambling – “Legalization is happening NOW!” http://spielerecht.de/gamer-technology-law-conference-online-gambling-legalization-is-happening-now/ http://spielerecht.de/gamer-technology-law-conference-online-gambling-legalization-is-happening-now/#comments Mon, 08 Oct 2012 05:37:58 +0000 Konstantin Ewald http://spielerecht.de/?p=2229 Der sich gegenwärtig liberalisierende Online-Gambling Markt ist ein heißes Thema in den USA.

Liberalisierung des Online-Gambling Marktes
Ausgangspunkt für die Liberalisierung ist eine auf Bundesebene von dem Department of Justice im Dezember 2011 veröffentlichte Legal Opinion, die den Weg freimachte für die Bundesstaaten, Online-Gambling zu erlauben. Derzeit arbeiten fast alle Bundesstaat an entsprechenden Gesetzen. Die Bundesstaaten Delaware und -wenig überraschend- Nevada haben bereits die ersten Gesetze in Kraft gesetzt. Die Kanzlei Perkins Coie hat hierzu einen wunderbaren Überblick veröffentlicht: <klick>

In Nevada wurden schon über 20 dieser neuen Online-Gambling Lizenzen erteilt. Unter den Lizenzinhaber befinden sich all diejenigen, die man erwarten darf, bspw. 888 Holdings, International Game Technology (IGT) und Caesars – bei letzteren kann man zukünftig bspw. um Hotelupgrades pokern.

Die neue Freiheit bringt neue M&A-Chancen
Die US Kolegen berichteten, dass die Liberalisierung vor allem auch zu ansteigenden M&A-Aktivitäten geführt haben, wobei sich der interessante Trend abzuzeichnen scheint, dass Gambling-Firmen gezielt nach Akquisitionen von Gamesfirmen (bevorzugt Anbieter von Social Games) suchen oder jedenfalls enge Kooperationen anstreben. Die US-Kolegen verwiesen in diesem Zusammenhang bspw. auf die Akquisition von Double Down durch IGT. Double Down betrieb “Double Down Casino Game” auf Facebook, welches 2011 mit 4,7 Millionen aktiven Spieler pro Monat das viertgrößte Social Game auf Facebook war.

Ein weiteres Beispiel ist der Kauf der israelischen Firma Playtika durch Caesars Entertainment. Auch Playtika betrieb zwei Social Games – Slotomania und Farke mit mehr als 10 Millionen unique users pro Monat.

Als gutes Beispiel für neue Formen der Zusammenarbeit gilt die im Oktober 2011 verkündete Kooperation zwischen MGM, Boyd Gaming und bwin.com.

Vielleicht eröffnet dies auch für Europäische Anbieter Social Games mit “Glücksspieltouch” ganz neue Perspektiven? Wir werden sehen.

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Gamer Technology Law Conference – Pachter: “The problem about free2play is that it is free!” http://spielerecht.de/gamer-technology-law-conference-pachter-the-problem-about-free2play-is-that-it-is-free/ http://spielerecht.de/gamer-technology-law-conference-pachter-the-problem-about-free2play-is-that-it-is-free/#comments Fri, 05 Oct 2012 21:12:51 +0000 Konstantin Ewald http://spielerecht.de/?p=2219 Der Urlaub ist vorbei und es wird Zeit, wieder etwas mehr zu bloggen. Leicht gesagt, wenn man nach dem Urlaub schon wieder on tour ist. Also heißt es, das Touren mit dem Bloggen zu kombinieren: Ich besuche derzeit die Gamer Technology Law Conference in Seattle – eine zweitägige Konferenz, die von führenden US Interactive Entertainment Anwälten gestaltet wird und die sich aktuellen Rechtsfragen der US-Spieleindustrie widmet. Das eröffnet ganz spannende neue Perspektiven: In manchen Aspekten sind uns die Amis einfach Jahre voraus; geht es dagegen beispielsweise um Datenschutzfragen, so ist es spannend zu sehen, wie sich US-Rechtsansichten so langsam Europäischer Datenschutzdogmatik annähern. Ich werde in einer Serie von kleinen Blogbeiträgen über die hier diskutierten Themen berichten.

Der Auftakt der Konferenz war weniger juristisch, sondern ein sehr subjektiver und unterhaltsamer Blick von Michael Pachter, MD bei Wedbush Securities, auf aktuelle Marktentwicklungen. Wer Michael schon mal hat sprechen hören, weiß, was ich meine.

Ein Blick zurück:
Pachter identifizierte drei Episoden der Gamesindustrie-Vergangenheit:

  • die Zeit bis zum Jahr 2000
  • die Jahre 2001 bis 2008
  • die Jahre 2009 bis 2011

Die Zeit bis zum Jahr 2000 sieht Pachter im Wesentlichen geprägt durch den Erfolg von Single Player PC- und Arcade-Games. Er hob die Bedeutung guter Brands für diese Zeit und als Ausgangspunkt zahlreicher Sequels hervor. Gleichzeitig bezeichnete er das Gaming der damaligen Zeit als “anti-social”. Die Jahre von 2001 bis 2008 ist für Pachter die goldene Ära der Konsolen, wobei er dem Erfolg der Wii besondere Bedeutung beimisst. Nimmt man den MMO-Markt aus, so sollen zu dieser Zeit packaged goods 90% des Industrieumsatzes ausgemacht haben. Mit Beginn des Jahres 2009 begann für Pachter die große Zeit der MMOs und der Geschäftsmodelle rund um DLC (wobei er offen ließ, inwieweit aus packaged goods-Umsatz lediglich DLC-Umsatz wurde, ohne dass zusätzlicher Umsatz generiert wurde). Gleichzeitig sieht er in dieser Zeit den Beginn der Social and Mobile Games Ära. Das Jahr 2012 sieht Pachter geprägt durch Social and Mobile Games, Konsolenmultiplayergames und free2play. Den Markt für packaged goods beschreibt er bereits jetzt als “collapsing”.

Der Blick in die Gamesindustrie-Glaskugel:
Was bringt nach Pachters Auffassung also die Games-Zukunft?

Pachter hat eine klare Meinung zu free2play-Geschäftsmodellen. Er hält sie für nicht tragfähig und urteilt gewohnt scharfzüngig: “The problem about free2play is that it’s free.” Sein Hauptargument ist, dass kein anderes Entertainment Medium seinen Content “for free” heraus gibt und prognostiziert: “We will continue to make this mistake until we figure it out”. Ob er übersehen hat, dass free2play nicht gleichbedeutend ist mit “alles kostenlos”?
Folgende Haupttrends sieht er bis 2020 auf uns zukommen:
  • Content wird auf allen Devices verfügbar sein.
  • Konsolen werden “multipurpose devices” (er prognostiziert, dass die neue xbox de facto ein TV Receiver sein wird, der gegen eine Gebühr das TV-Signal auf alle Devices ausspielen können wird)
  • Das free2play Modell wird sterben und Games werden werbefinanziert werden und User sollen bis 2020 für Werbefreiheit zahlen.
  • Games as a Service wird ein riesiges Thema werden.
  • Mobile und Social Games sieht er auch in der Zukunft als bedeutend an.
Genug zu diskutieren also und ein durchaus kontroverser Konferenzauftakt.
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Kurz gemeldet: Special zur Buttonlösung online http://spielerecht.de/kurz-gemeldet-special-zur-buttonlosung-online/ http://spielerecht.de/kurz-gemeldet-special-zur-buttonlosung-online/#comments Tue, 02 Oct 2012 23:43:28 +0000 Felix Hilgert http://spielerecht.de/?p=2215 Bei unseren Specials haben wir jetzt einen englischsprachigen Beitrag zu den Auswirkungen der Buttonlösung für Online-Anbieter.

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