Finanzaufsicht über Online-Spiele?

Am 31.10.2009 ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vollständig in Kraft getreten. In Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG soll das Gesetz insbesondere Geldwäsche im Rahmen informeller Transfersysteme (IVTS) bekämpfen. Ausgelöst durch eine Heise-Meldung wird derzeit in den einschlägigen Blogs diskutiert, welche Auswirkungen das Gesetz auf Anbieter von Online-Spielen haben kann, die ihren Nutzern ein Handeln mit virtueller Währung ermöglichen (Update: Ein weiterer Beitrag dazu jetzt auch hier).

Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst insbesondere die sogenannten E-Geld-Institute, sowie sonstige Unternehmen die gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 5 ZAG). Hierunter fallen – je nach konkreter Ausgestaltung der Spielwährung – womöglich auch Spieleanbieter.

Allerdings gelten digitale Zahlungsvorgänge für Waren oder Dienstleistungen, die ihrerseits an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, nur dann als (der Regulierung unterworfene) Zahlungsdienste, wenn das sie abwickelnde Unternehmen ausschließlich als Mittler zwischen Kunden und Lieferanten/Dienstleister auftritt und insbesondere die Dienstleistungen nicht selbst erbringt (§ 1 Abs. 10 Nr. 11 ZAG). Soweit mit einer virtuellen Währung also beim ausgebenden Spielebetreiber selbst eingekauft wird, liegt schon kein regulierter Zahlungsdienst vor. Anders kann es aber liegen, wenn Spieler untereinander mit virtuellem Geld handeln.

Der amtlichen Begründung des Gesetzes und auch den Erwägungsgründen der Richtlinie lassen sich jedoch weitere Hinweise darauf entnehmen, dass Betreiber von virtuellen Welten vom Anwendungsbereich des ZAG ausgenommen sein sollen, da schon die Bereitstellung von Übertragungskapazitäten als weitere, über die Zahlungsabwicklung hinausgehende Leistung gelten soll. In Erwägungsgrund 6 der Zahlungsdiensterichtlinie, auf den auch die amtliche Begründung zu § 1 Abs. 10 Nr. 11 ZAG verweist, heißt es dazu:

[Wenn] Waren oder Dienstleistungen von einem dieser Betreiber oder aus technischen Gründen von einem Dritten vertrieben werden und nur mit elektronischen
Geräten, wie z. B. Mobiltelefonen oder Computern, genutzt werden können, sollte dieser Rechtsrahmen nicht gelten, da die Tätigkeit des Betreibers über einen reinen Zahlungsvorgang hinausgeht.


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Kommentare

2 Antworten zu „Finanzaufsicht über Online-Spiele?“

  1. Avatar von Markus

    Mh, auf jeden Fall ein sehr interessantes Thema!
    Ich werde auf jeden Fall euer Special dazu weiterlesen.

  2. Avatar von Meding
    Meding

    Ich möchte wissen ob es auch so ein Aufsichtamt oder ähnliches für onlienspiele gibt. wo man sich eben beschweren kann über die Handhabung eines spiels..so wie es das Bundesaufsichtsamt für das versicherungswesn gibt. LG

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