KG Berlin (erneut): Unübertragbare Nutzeraccounts bei Steam sind zulässig

Das Kammergericht in Berlin hat im Dauerstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Firma Valve erneut die bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach es beim Vertrieb von Computerspielen zum Download über die Plattform Steam AGB-rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Möglichkeit zur Nutzung des Spiels technisch an einen nicht übertragbaren und personalisierten Nutzeraccount zu binden.

Mit der Entscheidung (Az. 23 U 42/14), deren Volltext noch nicht veröffentlicht ist, bestätigt das Kammergericht die Entscheidung der Vorinstanz, über die wir hier berichtet hatten. Auch der BGH hatte über eine sehr ähnliche Frage schon zu entscheiden, und eine entsprechende AGB-Klausel ebenfalls für wirksam erklärt.

Der neuerliche Anlauf der Verbraucherschützer erklärt sich mit der bekannten UsedSoft-Entscheidung des EuGH, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Rechteinhaber dem Erwerber einer heruntergeladenen Computersoftware nicht verbieten kann, sein Exemplar dieser Software seinerseits zu veräußern, weil sich beim Kauf das urheberrechtliche Verbreitungsrecht erschöpft.

Dies hatte indes auch der BGH in seiner alten Entscheidung schon berücksichtigt und geurteilt, dass die urheberrechtliche Befugnis zur Weiterübertragung nicht dazu führt, dass Anbieter auch ihre Nutzeraccounts übertragbar gestalten müssen.

Eine etwas andere – oder ergänzende – Argumentation scheint das KG ins Feld zu führen. Es fehle bei Steam sogar schon an einem „Kauf“ eines Spiels, eben weil die Software von vorne herein nicht unbeschränkt, sondern nur als Teil der auf der Plattform erbrachten Dienste genutzt werden könne.

Dem ist zuzustimmen, denn die Leistung von Valve gegenüber den Kunden besteht längst nicht nur aus dem Bereithalten von Spielen zum Download. Steam dient vielmehr auch als Multiplayer- und Kommunikationsplattform, und ermöglicht weiterhin das automatische Einspielen von Fehlerbehebungen und anderen Updates.

Bezogen auf reine Downloadspiele hätte das Gericht möglicherweise sogar noch einfacher zu diesem (richtigen) Ergebnis gelangen können. Nach der Entscheidung des EuGH in Sachen PC-Box ist klar, dass beim Download von Computerspielen (anders als bei regulärer Anwendungssoftware) überhaupt keine Erschöpfung eintritt. Allerdings greift diese „Abkürzung“ natürlich nicht für die Konstellation, dass Spieldateien auf DVDs ausgeliefert und dann lediglich einem Steam-Nutzeraccount hinzugefügt werden. Wir sind gespannt, ob und was das KG in der Entscheidungsbegründung zu dieser Frage zu sagen hat, und werden weiter berichten.


Beitrag veröffentlicht

in

,

von

Kommentare

Schreibe einen Kommentar